Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 08.11.2017 Einrichtung von Pflegestützpunkten Mit einer Allgemeinverfügung vom 22.10.2009 hat das damalige Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung die Errichtung von bis zu 60 Pflegestützpunkten in Bayern angeordnet . Mit Stand vom 08.11.2017 sind laut Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege derzeit neun dieser Pflegestützpunkte vorhanden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wann werden die angekündigten bis zu 60 Pflegestützpunkte annähernd erreicht sein? 2. Welche Landesmittel stellt der Freistaat zur Verfügung ? 3. Wie soll ein zeitnahes flächendeckendes Angebot von Pflegestützpunkten umgesetzt werden? 4. Welche Sanktionsmaßnahmen bestehen gegenüber den Pflege- und Krankenkassen, wenn diese die Allgemeinverfügung nicht umsetzen? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 05.12.2017 1. Wann werden die angekündigten bis zu 60 Pflegestützpunkte annähernd erreicht sein? 2. Welche Landesmittel stellt der Freistaat zur Verfügung ? 3. Wie soll ein zeitnahes flächendeckendes Angebot von Pflegestützpunkten umgesetzt werden? Hierzu wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 6.2.1 („Welche unabhängigen Beratungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige gibt es derzeit, von wem werden sie angeboten und welche finanziellen Mittel stehen ihnen jährlich zur Verfügung?“), 6.2.2 („Wie verteilen sich diese Beratungsmöglichkeiten auf ganz Bayern?“), 6.2.3 („Hält die Staatsregierung die bestehenden Beratungsangebote für ausreichend und wo sieht sie Nachbesserungsbedarf?“) sowie 12.12 („Welche Gründe haben dazu geführt, dass die Pflegestützpunkte bislang noch nicht annähernd flächendeckend ausgebaut wurden, obwohl sich das bayerische Kabinett 2009 dafür ausgesprochen hat? Sollten nicht bis Ende 2010 etwa 60 Pflegestützpunkte eingerichtet werden?“) der Interpellation „Pflege in Bayern – häusliche, ambulante und stationäre Altenpflege“ (Drs. 17/12728 vom 10.08.2016) verwiesen . Mittlerweile werden bayernweit rund 100 Fachstellen für pflegende Angehörige mit jährlich mehr als 1,6 Mio. Euro gefördert. Zwischenzeitlich ist das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) in Kraft getreten und sieht u. a.. die Möglichkeit zur Einführung eines bis zum 31.12.2021 befristeten Initiativrechts der Kommunen für die Errichtung von Pflegestützpunkten vor (§ 7c Abs. 1a Sozialgesetzbuch – SGB – Elftes Buch – XI). Gemäß Landtagsbeschluss Drs. 17/10361 vom 08.03.2016 hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Standortanalyse von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für pflegende Angehörige in Auftrag gegeben, die im Zeitraum 07.11.2016–06.11.2017 durchgeführt wurde. Die Analyse erfolgte in enger Abstimmung mit den Kommunen. Insbesondere soll definiert werden, wo Angebote fehlen, um ein flächendeckendes Netz an wohnortnahen Beratungs- und Unterstützungsangeboten sicherzustellen. Zudem soll auf der Grundlage der Analyse ein aussagekräftiges Konzept vorgelegt werden, wie die Erkenntnisse aus der Analyse hinsichtlich des Aufbaus neuer Angebote und der Strukturierung vorhandener Angebote gezielt und konkret umgesetzt werden können. Es ist beabsichtigt, die Erkenntnisse aus dieser Standortanalyse auch in die Überlegungen einfließen zu lassen, wie die durch das PSG III in § 7c Abs. 1 a SGB XI geschaffene Möglichkeit zur Einführung eines Initiativrechts kommunaler Stellen zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern umgesetzt wird. In diese Überlegungen werden auch die fi- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.04.2018 Drucksache 17/19604 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19604 nanziellen Aspekte einbezogen werden. Die Ergebnisse der Standortanalyse werden voraussichtlich im ersten Quartal 2018 vorliegen. Darüber hinaus muss bei der Umsetzung des Dritten Pflegestärkungsgesetzes das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens zum Bayerischen Teilhabegesetzes (BayTHG) berücksichtigt werden. 4. Welche Sanktionsmaßnahmen bestehen gegenüber den Pflege- und Krankenkassen, wenn diese die Allgemeinverfügung nicht umsetzen? Die Allgemeinverfügung war ausdrücklich für die Phase von Oktober 2009 bis Ende des Jahres 2010 formuliert. Bereits aus diesem Grund gibt es aktuell keine Möglichkeit, die Allgemeinverfügung vom 22.10.2009 zwangsweise umzusetzen . Das Instrument der Rechtsaufsicht stellt das Informationsrecht , die Beanstandung einschließlich des Verlangens nach Aufhebung und Rückgängigmachung, das Anordnungsrecht , die Ersatzvornahme sowie die Bestellung eines Beauftragten zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für das Einschreiten einer Rechtsaufsichtsbehörde ein klarer und eindeutiger Rechtsverstoß vorliegen muss. Bei der Umsetzung der Allgemeinverfügung war zu berücksichtigen , dass die Errichtung von Pflegestützpunkten von dem Abschluss von Verträgen zwischen Pflege- und Krankenkassen abhängig ist, die vorhandenen vernetzten Beratungsstrukturen einzubeziehen sind und Pflegestützpunkte zunächst dort errichtet werden sollten, wo sich auch der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an ihnen beteiligt. Die Notwendigkeit, Pflegestützpunkte einzurichten, wurde seinerzeit vor Ort vielfach nicht gesehen. Hintergrund hierfür war insbesondere, dass Bayern der mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 geschaffenen bundesgesetzlichen Grundlage zur Einführung von Pflegestützpunkten bereits zuvorgekommen war und bereits seit dem 01.01.1998 Angehörigenarbeit im Rahmen des bayerischen Netzwerks Pflege fördert, woraus die bayernweit rund 100 Fachstellen für pflegende Angehörige resultieren .