Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gote, Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.11.2017 Situation von Schwangeren und Müttern mit kleinen Kindern in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken In der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken in Bamberg (AEO) lebt eine große Zahl von Asylsuchenden mit wenig Kontakt zu den Bambergerinnen und Bambergern. Das abgeschottete Zusammenleben auf engem Raum, der eingeschränkte Zugang zu Sprachkursen, Arbeit und Ausbildung, die Versorgung mit Sachleistungen und eingeschränkte Möglichkeiten , das eigene Leben zu gestalten und Zeit sinnvoll zu nutzen, führen zu Problemen, denen vulnerable Gruppen wie Schwangere und Mütter von Säuglingen in besonderer Weise ausgesetzt sind. Wir fragen die Staatsregierung: 1.1 Wie werden die Sachleistungen (Toilettenartikel, Klopapier , Binden etc.) an die Bedürfnisse von Schwangeren angepasst? 1.2 Wie wird die Ernährung in der Kantine an die Bedürfnisse von Schwangeren und Stillenden angepasst? 1.3 Welche Möglichkeiten gibt es, außerhalb der vorgesehenen Essenszeiten Tees, Zwischenmahlzeiten und Babynahrung zuzubereiten? 2.1 Wie wird sichergestellt, dass die Kleiderkammer genügend Umstandskleidung und Babykleidung zur Verfügung stellen kann? 2.2 Wie wird sichergestellt, dass alle Mütter einen Kinderwagen erhalten, selbst wenn die Sozialkaufhäuser in Bamberg keine Kinderwagen vorrätig haben? 2.3 Warum werden, wenn die Kleiderkammer nicht in der Lage ist, Schwangere und Säuglinge angemessen zu versorgen, die allen Asylsuchenden zustehenden Mittel für Kleidung nicht ausbezahlt? 3.1 Wie wird sichergestellt, dass, obwohl einige Asylsuchende in der AEO nur Sachleistungen und kein Taschengeld erhalten, jede Schwangere über genügend Geld verfügt, um sich in der Schwangerschaft benötigte , nicht in den Sachleistungen enthaltene Artikel kaufen zu können? 3.2 Wie wird – vor dem Hintergrund, dass der Shuttle- Bus, der in die Stadt fährt, so überfüllt ist, dass er von Schwangeren nicht genutzt werden kann – sichergestellt , dass auch Schwangere sicher zu Geschäften kommen, um sich spezielle Produkte (Hygieneartikel, Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel), die sie in der Schwangerschaft benötigen, zu kaufen? 3.3 Um welchen Betrag werden Bewohnerinnen und Bewohnern der AEO Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gekürzt wegen Zuverfügungstellung des Shuttle-Angebots? 4.1 Wie wird sichergestellt, dass Schwangere oder Mütter mit kleinen Kindern nicht in Abschiebehaft genommen werden? 4.2 Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen Schwangere oder Mütter mit kleinen Kindern in Abschiebehaft genommen wurden? 4.3 Wie häufig wurden in solchen Fällen die Kinder von ihren Müttern getrennt? 5.1 Können alle Schwangeren und Mütter ihre Zimmer abschließen ? 5.2 Wenn nein, warum nicht? 5.3 Wie wird sichergestellt, dass alle Schwangeren und Mütter in ihren privaten Räumen sicher sein können, selbst wenn sie diese nicht abschließen können? 6.1 Wie wird sichergestellt, dass auch Schwangere und junge Mütter mit ihren Kindern in sicheren Räumen leben können, auch wenn sie das Frauenhaus der AEO nicht nutzen können? 6.2 Wie wird sichergestellt, dass das Schutzkonzept „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in den Flüchtlingsunterkünften“, welches unter der Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erarbeitet wurde , auch in der AEO umgesetzt werden kann? 6.3 Wie wird das bayerische Gewaltschutzkonzept in der AEO umgesetzt (bitte das Gewaltschutzkonzept als Anlage anfügen)? 7.1 Wie wird sichergestellt, dass alle Schwangeren ausreichend beraten werden? 7.2 Welche Schwangerschaftsberatungsstellen stehen zur Verfügung? 7.3 Wie wird sichergestellt, dass, obwohl die Frauenärztin in der AEO nicht über alle wichtigen Geräte (bspw. Ultraschallgerät ) verfügt, alle Schwangeren alle notwendigen medizinischen Untersuchungen erhalten? 8.1 Welche Spielgruppen und Betreuungsangebote stehen für Kleinkinder zur Verfügung? 8.2 Welche Kosten entstehen der AEO durch den Shuttle- Bus? 8.3 Wie sorgt die Staatsregierung dafür, dass auch in der AEO die UN-Kinderrechtskonvention eingehalten wird, insbesondere, aber nicht beschränkt auf die Art. 19 (Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung), Art. 22 (Flüchtlingskinder) und Art. 24 (Gesundheitsfürsorge)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.04.2018 Drucksache 17/19625 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19625 Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 05.12.2017 1.1 Wie werden die Sachleistungen (Toilettenartikel, Klopapier, Binden etc.) an die Bedürfnisse von Schwangeren angepasst? Die Sachleistungen werden angemessen ausgeteilt. Falls es darüber hinaus besondere Bedürfnisse gibt, reagieren die Mitarbeiter der Regierung von Oberfranken hierauf entsprechend . 1.2 Wie wird die Ernährung in der Kantine an die Bedürfnisse von Schwangeren und Stillenden angepasst ? Sobald ein Asylbewerber oder eine Asylbewerberin eine spezielle Ernährung benötigt, erhält er oder sie unter Vorlage eines ärztlichen Attestes diese in der Kantine. Darüber hinaus steht für Schwangere und Stillende für den Fall von Unverträglichkeiten eine hinreichende Auswahl an Lebensmitteln zur Verfügung. 1.3 Welche Möglichkeiten gibt es, außerhalb der vorgesehenen Essenszeiten Tees, Zwischenmahlzeiten und Babynahrung zuzubereiten? Bei der Ankunft in der AEO Bamberg gibt die Regierung von Oberfranken einen Wasserkocher aus, damit die Babynahrung , die ebenfalls von der Regierung von Oberfranken ausgegeben wird, erwärmt werden kann. In Ergänzung zu dem in der Kantine fertig zubereiteten Tee besteht für die Bewohner damit zugleich zusätzlich die Möglichkeit, jederzeit selbst einen Tee zuzubereiten. Darüber hinaus können Brot, Joghurt und Obst aus der Kantine mitgenommen werden, um auch Zwischenmahlzeiten sicherzustellen. 2.1 Wie wird sichergestellt, dass die Kleiderkammer genügend Umstandskleidung und Babykleidung zur Verfügung stellen kann? Mit dem Betreiber der Kleiderkammer der AEO Bamberg bestehen Zusatzvereinbarungen, um bei Bedarf zusätzliche Kleidung zukaufen zu können. 2.2 Wie wird sichergestellt, dass alle Mütter einen Kinderwagen erhalten, selbst wenn die Sozialkaufhäuser in Bamberg keine Kinderwagen vorrätig haben ? Die Mütter erhalten für die Beschaffung eines Kinderwagens einen Gutschein in Höhe von 50 Euro. Hierbei handelt es sich um denselben Betrag, den Anspruchsberechtigte nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) erhalten. Dieser Gutschein kann bei den vorhandenen „Sozialkaufhäusern“ in Bamberg eingelöst oder für den Kauf auf Rechnung von einer Person verwendet werden. Der Regierung von Oberfranken ist in den letzten Monaten kein Fall bekannt, in welchem Asylbewerber keinen Kinderwagen mit dem Gutschein beschaffen konnten. 2.3 Warum werden, wenn die Kleiderkammer nicht in der Lage ist, Schwangere und Säuglinge angemessen zu versorgen, die allen Asylsuchenden zustehenden Mittel für Kleidung nicht ausbezahlt? Die Kleiderkammer der AEO Bamberg ist dazu in der Lage, Schwangere und Säuglinge angemessen zu versorgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2.1 verwiesen. 3.1 Wie wird sichergestellt, dass, obwohl einige Asylsuchende in der AEO nur Sachleistungen und kein Taschengeld erhalten, jede Schwangere über genügend Geld verfügt, um sich in der Schwangerschaft benötigte, nicht in den Sachleistungen enthaltene Artikel kaufen zu können? Die in der Schwangerschaft benötigten „Artikel“ werden nach dem bundesgesetzlichen Sachleistungsvorrang grundsätzlich durch Sachleistungen der AEO erbracht: Gemäß § 6 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden sons tige Leistungen gewährt, wenn diese im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich sind. Hierzu zählen auch Leistungen, die bei einer Schwangerschaft erforderlich sind, wie schwangerschaftsbedingter Mehrbedarf und Erstlingsausstattung. Diese Leistungen sind als Sachleistungen , bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Im Einzelnen: – Schwangerschaftsbedingter Mehrbedarf: – Schwangerschaftsbekleidung durch Sachleistungen der Kleiderkammer der AEO; – Hygieneartikel durch Sachleistungen der Hausverwaltung der AEO; – ggf. Folsäure usw. in der Schwangerschaft durch den Medizinischen Dienst der AEO. – Erstlingsausstattung: – Säuglingsbekleidung durch Sachleistungen der Kleiderkammer der AEO; – Kinderbett mit Bettzeug durch Sachleistungen der Hausverwaltung der AEO; – Kinderwagen durch Gutschein Amt für soziale Angelegenheiten . 3.2 Wie wird – vor dem Hintergrund, dass der Shuttle- Bus, der in die Stadt fährt, so überfüllt ist, dass er von Schwangeren nicht genutzt werden kann – sichergestellt, dass auch Schwangere sicher zu Geschäften kommen, um sich spezielle Produkte (Hygieneartikel, Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel ), die sie in der Schwangerschaft benötigen , zu kaufen? Der Bedarf von Schwangeren wird – wie in der Antwort zu Frage 3.1 ausgeführt – weit überwiegend durch in der AEO Bamberg zur Verfügung gestellte Sachleistungen gedeckt. Insoweit sind sie nicht auf den Shuttle-Bus angewiesen. Im Übrigen wird der Bedarf nach dem Shuttle-Bus der AEO Bamberg laufend evaluiert und bedarfsgerecht angepasst. Eine Überlastung des Shuttle-Busses der AEO Bamberg ist bislang nicht feststellbar. 3.3 Um welchen Betrag werden Bewohnerinnen und Bewohner der AEO Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gekürzt wegen Zuverfügungstellung des Shuttle-Angebots? Aufgrund der Zurverfügungstellung des Busses werden die Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz für die jeweiligen Regelbedarfsstufen wie folgt gekürzt: Drucksache 17/19625 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Um 20,61 Euro in der Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte), um 18,63 Euro in der Regelbedarfsstufe 2 (zwei erwachsene Leistungsberechtigte , die einen gemeinsamen Haushalt führen), um 16,49 Euro in der Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt), um 11,15 Euro in der Regelbedarfsstufe 4 (jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), um 11,89 Euro in der Regelbedarfsstufe 5 (leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und um 10,47 Euro in der Regelbedarfsstufe 6 (leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres). 4.1 Wie wird sichergestellt, dass Schwangere oder Mütter mit kleinen Kindern nicht in Abschiebehaft genommen werden? 4.2 Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen Schwangere oder Mütter mit kleinen Kindern in Abschiebehaft genommen wurden? 4.3 Wie häufig wurden in solchen Fällen die Kinder von ihren Müttern getrennt? Kinder werden in Bayern nicht in Abschiebungshaft untergebracht . Dadurch kann es allenfalls in Ausnahmefällen zu einer Trennung von in Abschiebungshaft untergebrachten Eltern und ihren Kindern kommen. Statistisch auswertbare Daten zu Schwangerschaften und möglicherweise von den in Abschiebungshaft Untergebrachten getrennt lebenden Kindern werden nicht erhoben. Freiwillige Angaben von Gefangenen hierzu, die z. B. im Rahmen des Zugangsgesprächs mit dem Anstaltsarzt oder Psychologen gemacht werden, werden von der Einrichtung für Abschiebungshaft nicht verifiziert. Zu etwaigen Trennungen liegen der Staatsregierung daher ebenfalls keine auswertbaren Daten vor. 5.1 Können alle Schwangeren und Mütter ihre Zimmer abschließen? In der AEO Bamberg besteht das Frauenhaus. Es ist ausschließlich für alleinreisende und alleinerziehende Frauen, zum Frauenhaus sind die Haustüren abschließbar. Die übrigen Türen der AEO Bamberg sind aus Sicherheitsgründen, um einen schnellen Zugriff bei Bränden oder möglichen Straftaten zu gewährleisten, nicht abschließbar. 5.2 Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 5.1 verwiesen. 5.3 Wie wird sichergestellt, dass alle Schwangeren und Mütter in ihren privaten Räumen sicher sein können, selbst wenn sie diese nicht abschließen können? Das Frauenhaus der AEO Bamberg wird besonders bewacht und es steht weibliches Personal des Sicherheitsdienstes zur Verfügung. Auf dem gesamten Gelände der AEO Bamberg wird Sicherheitspersonal eingesetzt, um jederzeit sofort Bewohnern helfen zu können. Darüber hinaus steht die Regierung von Oberfranken im Dialog mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, um bei Problemen unter den Bewohnern deeskalierend Zimmerumverteilungen vornehmen zu können. 6.1 Wie wird sichergestellt, dass auch Schwangere und junge Mütter mit ihren Kindern in sicheren Räumen leben können, auch wenn sie das Frauenhaus der AEO nicht nutzen können? Es wird auf die Antwort zu Frage 5.3 verwiesen. 6.2 Wie wird sichergestellt, dass das Schutzkonzept „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in den Flüchtlingsunterkünften “, welches unter der Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erarbeitet wurde, auch in der AEO umgesetzt werden kann? Die Unterbringung der Asylbewerber ist Aufgabe der Länder. Die in der Frage angesprochenen Mindeststandards dienen den Ländern als Empfehlung und Orientierung, ohne verpflichtende Vorgaben vorzuschreiben. Der Freistaat Bayern nimmt den Schutz von Frauen und Kindern in den Asylunterkünften sehr ernst und hat zu diesem Zweck ein breit aufgestelltes Schutzkonzept erarbeitet. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 in der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) betreffend „Situation und Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften“ vom 30.11.2016 (Drs. 17/14989) sowie auf die Antwort zu Frage 2.2 in der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) betreffend „Situation und Schutz von Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ vom 30.11.2016 (Drs. 17/14954) verwiesen. 6.3 Wie wird das bayerische Gewaltschutzkonzept in der AEO umgesetzt (bitte das Gewaltschutzkonzept als Anlage anfügen)? Hinsichtlich des Schutzkonzeptes wird auf die Antwort zu Frage 1 in der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Chris tine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) betreffend „Situation und Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften “ vom 30.11.2016 (Drs. 17/14989) und auf die Antwort zu Frage 2.2 in der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) betreffend „Situation und Schutz von Frauen in Flüchtlingsunterkünften “ vom 30.11.2016 (Drs. 17/14954) verwiesen. Ein wesentlicher Baustein des Schutzkonzeptes ist es, dass den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten in den einzelnen Einrichtungen (unter anderem Kapazität, bauliche Gegebenheiten, Belegungsstruktur) vor Ort Rechnung getragen wird. Individuelle Schutzvorkehrungen für einzelne Unterkünfte können aus Sicherheitserwägungen nicht öffentlich gemacht werden. Das Schutzkonzept wird derzeit überarbeitet und wird nachgereicht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5.3, 6.1 und 6.2 verwiesen. 7.1 Wie wird sichergestellt, dass alle Schwangeren ausreichend beraten werden? Im Ärztezentrum der AEO Bamberg sind unter anderem eine Frauenärztin, eine Hebamme sowie zahlreiche Allgemeinmediziner im Einsatz. Diese übernehmen die Erstberatung und weisen die Schwangeren bei Bedarf auf die Schwangerschaftsberatungsstellen hin. 7.2 Welche Schwangerschaftsberatungsstellen stehen zur Verfügung? Es stehen die in Bamberg vorhandenen Schwangerschaftsberatungsstellen zur Verfügung. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19625 7.3 Wie wird sichergestellt, dass, obwohl die Frauenärztin in der AEO nicht über alle wichtigen Geräte (bspw. Ultraschallgerät) verfügt, alle Schwangeren alle notwendigen medizinischen Untersuchungen erhalten? Sofern die medizinisch-technische Ausstattung des Ärztezentrums für bestimmte Untersuchungen nicht ausreichend ist, werden diese außerhalb der AEO Bamberg durch niedergelassene Ärzte oder durch die vor Ort befindlichen Krankenhäuser durchgeführt. Der Arzt in der Aufnahmeeinrichtung kann zu diesem Zweck eine Überweisung zu einem anderen (Fach-)Arzt ausstellen, ohne dass es hierfür der Genehmigung durch den Leistungsträger bedarf. 8.1 Welche Spielgruppen und Betreuungsangebote stehen für Kleinkinder zur Verfügung? In der AEO Bamberg gibt es ein von „Freund statt Fremd“ kostenlos zur Verfügung gestelltes Spielzimmer. Darüber hinaus kommt regelmäßig das Spielmobil in die AEO Bamberg . Auch werden ab und an Vorlesestunden angeboten. Auf dem Gelände der AEO Bamberg gibt es überdies zahlreiche große Spielplätze. 8.2 Welche Kosten entstehen der AEO durch den Shuttle-Bus? Der entsprechende Auftrag wurde auf der Grundlage eines Vergabeverfahrens erteilt. Aus Wettbewerbsgründen werden zur Höhe der Kosten keine Angaben gemacht. Jedoch setzt die Regierung von Oberfranken die Mittel, die bei den Leistungen nach dem AsylblG im Bereich Verkehr gekürzt werden (vgl. Antwort zu Frage 3.3), vollständig für den Shuttle ein. Bei einer Änderung der Belegung erfolgt eine bedarfsgerechte Anpassung. 8.3 Wie sorgt die Staatsregierung dafür, dass auch in der AEO die UN-Kinderrechtskonvention eingehalten wird, insbesondere, aber nicht beschränkt auf die Art. 19 (Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung), Art. 22 (Flüchtlingskinder ) und Art. 24 (Gesundheitsfürsorge)? Die Wahrung der Rechte der Kinder im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention wird in der AEO Bamberg wie in allen Asylunterkünften gewährleistet. Ein wichtiger Aspekt des Schutzkonzeptes ist die Berücksichtigung der Belange von Kindern bei der Unterbringung. Es wird insofern auf die Antwort zur vorstehenden Frage 6.2 sowie auf die Antwort zu Frage 1 in der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) betreffend „Situation und Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften“ vom 30.11.2016 (Drs. 17/14989) verwiesen.