Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 16.04.2014 Einnahmen Kommunen aus Kfz-Steueranteil Im Zuge der Diskussion um die Einführung einer Pkw-Maut auf Autobahnen wird gleichzeitig eine Entlastung der deutschen Autofahrer bei der Kfz-Steuer zur Kompensation ins Gespräch gebracht. Aktuell erhalten die Kommunen zu ihrer Verwendung einen Anteil aus der Kfz-Steuer. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist der Anteil an der Kfz-Steuer, den die Kommunen erhalten (in Prozent von der gesamten Kfz-Steuer und in Euro als Gesamtsumme für Bayern)? 2. Welchen Anteil macht diese Steuereinnahme im Schnitt in den kommunalen Haushalten aus? 3. Welchen Ausgleich erhalten die Kommunen, wenn durch eine Absenkung der Kfz-Steuer die Gesamteinnahmen und damit auch der Anteil der Kommunen sinkt? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 12.05.2014 Zu 1.: Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich seit dem 1. Juli 2009 um eine reine Bundessteuer. Die Ertrags- und Verwaltungshoheit für diese Steuer sind mit dem genannten Datum von den Ländern auf den Bund übergegangen (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009, BGBl I S. 606). Die Gesetzgebungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer obliegt ebenfalls dem Bund. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer als Bundessteuer fließt seit dem 1. Juli 2009 das Kraftfahrzeugsteueraufkommen als allgemeine, nicht zweckgebundene Einnahme dem Bundeshaushalt zu. Die Länder erhalten hierfür jedes Jahr zum Ausgleich einen gesetzlich festgelegten Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes . Von diesem Kompensationsbetrag überlässt der Freistaat Bayern seinen Kommunen einen bestimmten Anteil (= Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund), der bis 2013 mit 51 % (rund 790 Mio. €) dem früheren Anteil an den Kraftfahrzeugsteuereinnahmen entsprochen hat; im Entwurf des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2014 ist eine Anhebung des Kommunalanteils auf 52,5 % vorgesehen . Zu 2.: Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 geschilderten Rechtslage erhalten die Kommunen keinen Anteil an der Kraftfahrzeugsteuer. Zu 3.: Angesichts der geschilderten Rechtslage (s. Antwort zu Frage 1) besteht keine Korrelation zwischen dem Aufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer und dem Anteil der Kommunen am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.06.2014 17/1975 Bayerischer Landtag