Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger fraktionslos vom 23.11.2017 Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung Am 27.01.2017 trat das Bundesgesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung in Kraft. In § 3 wird hier auch insbesondere die Übertragung der atomaren Zwischenlager in die Verantwortlichkeit des Bundes geregelt. In den Debatten rund um den betreffenden Gesetzgebungsprozess wurde dabei immer wieder auf den Erhalt der bereits bestehenden Arbeitsplätze hingewiesen. Vonseiten der Bundesregierung wurde dieser garantiert. Nichtdestotrotz herrscht unter den im Sicherheitsbereich von atomaren Standortzwischenlagern (BELLA) in Bayern angestellten Arbeitnehmern große Unsicherheit, da diese meistens nicht direkt bei den Kraftwerksbetreibern, sondern in aller Regel bei externen Dienstleistungsunternehmen angestellt sind. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Bis wann sollen die baulichen Voraussetzungen zum autarken Betrieb der atomaren Standortzwischenlager (BELLA) fertiggestellt werden? b) Übernimmt der Bund die BELLA, auch wenn die Umbaumaßnahmen für den autarken Betrieb noch nicht abgeschlossen sind? 2. a) Ab welchem Zeitraum sollen die BELLA autark bewacht werden? b) Ist es beabsichtigt, die Bewachung im autarken Betrieb für die BELLA auszuschreiben? 3. a) Gibt es schon ein Sicherungskonzept für die Bewachung der BELLA? b) Wenn ja, wie sieht dieses aus? c) Wenn nein, wann ist damit zu rechnen? 4. a) Mit wie vielen Positionen sollen die einzelnen BELLA bewacht werden? b) Soll das BELLA ständig mit Wachpersonal besetzt werden? c) Soll erfahrenes Personal aus der Kraftwerksbewachung zum Einsatz kommen? 5. a) Mit wie vielen Fachkräften sollen die Sicherheitszentralen (Size) im BELLA besetzt werden? b) Wie soll das Wachpersonal ausgebildet sein? c) Wie soll die Bewaffnung des Personals sein? 6. Soll es eine Werksfeuerwehr für das BELLA geben? 7. Wie soll der Kenntniserhalt (Ausbildungsstand) sichergestellt werden? 8. a) Kann bei Bedarf (z. B. gegenseitige Alarmverstärkung bei Ausfall von Sicherungstechnik) Personal zwischen dem Kraftwerk und dem BELLA getauscht werden? b) Wie soll bei zusätzlicher Postengestellung (z. B. Wirkpositionen BELLA) verfahren werden? c) Soll eine Eingreiftruppe für besondere Lagen vorgehalten werden? d) Gibt es Übergangsfristen, um frei werdende Fachkräfte von der Kraftwerksbewachung in die BELLA-Bewachung zu verschieben? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.12.2017 Vorbemerkung: Gemäß § 3 des „Gesetzes zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz )“ vom 27.01.2017 übertragen die Betreiber der Kernkraftwerke zum 01.01.2019 die Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente (BELLA), die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes verfügen, an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten. Bei dem Dritten handelt es sich um die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ); alleiniger Gesellschafter der BGZ ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die BGZ nimmt nach Übertragung der Zwischenlager die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber ergebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst wahr. Die BGZ kann den bisherigen Betreiber eines Zwischenlagers, das nach § 6 Abs. 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längstens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks mit der Führung des Betriebs beauftragen. Für Zwischenlager nach § 6 Abs. 3 des Atomgesetzes an den Standorten der Kernkraftwerke , deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb bereits erloschen ist, beginnt die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (16.06.2017). Wann genau in diesem Zeitraum der Übergang zum autarken Betrieb der Zwischenlager (BELLA) stattfinden soll, hat die BGZ noch nicht mitgeteilt. Aussagen zum Bewachungsund Brandschutzkonzept der BGZ können daher noch nicht gemacht werden. Die Sicherung der Standortzwischenlager Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.03.2018 Drucksache 17/19762 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19762 wird, wie bei kerntechnischen Anlagen üblich, nach dem entsprechenden bundeseinheitlichen Regelwerk erfolgen. Wenn derzeit überhaupt, können die gestellten Fragen nur von der BGZ beantwortet werden. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird als zuständige Aufsichtsbehörde dafür Sorge tragen, dass nach dem Übergang der Standortzwischenlager in Bayern an den Bund die hohe Qualität der Sicherung der Standortzwischenlager weiter bestehen bleibt. 1. a) Bis wann sollen die baulichen Voraussetzungen zum autarken Betrieb der atomaren Standortzwischenlager (BELLA) fertiggestellt werden? b) Übernimmt der Bund die BELLA, auch wenn die Umbaumaßnahmen für den autarken Betrieb noch nicht abgeschlossen sind? 2. a) Ab welchem Zeitraum sollen die BELLA autark bewacht werden? b) Ist es beabsichtigt, die Bewachung im autarken Betrieb für die BELLA auszuschreiben? 3. a) Gibt es schon ein Sicherungskonzept für die Bewachung der BELLA? b) Wenn ja, wie sieht dieses aus? c) Wenn nein, wann ist damit zu rechnen? 4. a) Mit wie vielen Positionen sollen die einzelnen BELLA bewacht werden? b) Soll das BELLA ständig mit Wachpersonal besetzt werden? c) Soll erfahrenes Personal aus der Kraftwerksbewachung zum Einsatz kommen? 5. a) Mit wie vielen Fachkräften sollen die Sicherheitszentralen (Size) im BELLA besetzt werden? b) Wie soll das Wachpersonal ausgebildet sein? c) Wie soll die Bewaffnung des Personals sein? 6. Soll es eine Werksfeuerwehr für das BELLA geben? 7. Wie soll der Kenntniserhalt (Ausbildungsstand) sichergestellt werden? 8. a) Kann bei Bedarf (z. B. gegenseitige Alarmverstärkung bei Ausfall von Sicherungstechnik) Personal zwischen dem Kraftwerk und dem BELLA getauscht werden? b) Wie soll bei zusätzlicher Postengestellung (z. B. Wirkpositionen BELLA) verfahren werden? c) Soll eine Eingreiftruppe für besondere Lagen vorgehalten werden? d) Gibt es Übergangsfristen, um frei werdende Fachkräfte von der Kraftwerksbewachung in die BEL- LA-Bewachung zu verschieben? Für die Beantwortung der Fragen 1–9 wird auf die Vorbemerkung verwiesen.