Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 28.06.2017 Honorarprofessuren an bayerischen Hochschulen Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Honorarprofessuren existieren an den bayerischen Hochschulen im aktuellen Studienjahr (bitte aufschlüsseln nach Hochschule, Fachgebiet unter Namensnennung und Ernennungsdatum der Honorarprofessorin bzw. des Honorarprofessors)? b) Wie verteilen sich die Honorarprofessuren auf die einzelnen Hochschularten und Fachrichtungen jeweils in Prozent? c) Welche Voraussetzungen müssen Anwärter auf eine Honorarprofessur an den einzelnen bayerischen Hochschulen erfüllen? 2. Wie verhält sich der Anteil an Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren in Bayern im Vergleich zu anderen Bundesländern? 3. a) Wie viele Honorarprofessuren haben an bayerischen Hochschulen gegenwärtig Frauen inne (in absoluten Zahlen und Prozent)? b) Inwieweit verfolgt die Staatsregierung das Ziel, den Frauenanteil an Honorarprofessuren an bayerischen Hochschulen zu erhöhen? c) Wie verhält sich vergleichsweise der Frauenanteil an „planmäßigen“ Professuren an bayerischen Hochschulen (bitte aufschlüsseln nach Hochschularten)? 4. a) Welchen Kontrollen und Evaluierungen unterliegen Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren mit Blick auf ihre Lehrverpflichtung? b) Wie viele Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind seit 2013 ihren im Landeshochschulgesetz festgehaltenen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen? c) Gab es seit 2013 an bayerischen Hochschulen Sanktionen für nicht eingehaltene Verpflichtungen oder gar Fälle, dass die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor widerrufen wurde? 5. a) Unter welchen Umständen darf im Falle der Verabschiedung die akademische Bezeichnung „Professor“ weiterhin geführt werden? b) Sind der Staatsregierung Missbrauchsfälle mit dem Titel „Honorarprofessor“ in Bayern bekannt? 6. Welche bereits vergebenen konkreten Honorarprofessuren an bayerischen Hochschulen werden in den nächsten Jahren angetreten (bitte aufschlüsseln nach Hochschule, Fachgebiet unter Namensnennung und Datum des Amtsantritts der Honorarprofessorin bzw. des Honorarprofessors)? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21.12.2017 Die Anfrage wird in Abstimmung mit dem Abgeordneten Markus Rinderspacher auf den Bereich der staatlichen Hochschulen und Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft in Bayern beschränkt wie folgt beantwortet: 1. a) Wie viele Honorarprofessuren existieren an den bayerischen Hochschulen im aktuellen Studienjahr (bitte aufschlüsseln nach Hochschule, Fachgebiet unter Namensnennung und Ernennungsdatum der Honorarprofessorin bzw. des Honorarprofessors)? Auf eine Übermittlung personenbezogener Daten („unter Namensnennung und Ernennungsdatum des/der Honorarprofessors /Honorarprofessorin“) im Rahmen der Anfrage wird aus Erwägungen des Datenschutzes in Abstimmung mit dem Abgeordneten Markus Rinderspacher verzichtet. Basierend auf einer Umfrage an den Hochschulen wurde die beiliegende tabellarische Übersicht (Anlage 1) erstellt. b) Wie verteilen sich die Honorarprofessuren auf die einzelnen Hochschularten und Fachrichtungen jeweils in Prozent? Laut Umfrage an den Hochschulen existieren im aktuellen Studienjahr insgesamt 442 aktive Honorarprofessuren, davon entfallen 60 Prozent auf den universitären Bereich, 23 Prozent auf den Bereich der Kunsthochschulen und 17 Prozent auf den Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Die genaue Aufteilung auf die jeweiligen Fachgebiete ist der beiliegenden tabellarischen Übersicht (Anlage 1) zu entnehmen. c) Welche Voraussetzungen müssen Anwärter auf eine Honorarprofessur an den einzelnen bayerischen Hochschulen erfüllen? Die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor sind in Art. 25 Abs. 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) festgelegt. Danach können zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor Personen bestellt werden, die nachweisen können: Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.06.2018 Drucksache 17/19769 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19769 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium; 2. und – je nach Hochschulart – – an Universitäten: zusätzliche wissenschaftliche Leistungen , die durch eine Habilitation, oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht wurden; – an Kunsthochschulen: je nach Anforderung der Stelle zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen; soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen entspricht, kann in anderen als wissenschaftlichen Fächern bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend auch bestellt werden , wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist; – an Fachhochschulen: besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; in besonders begründeten Fällen kann abweichend auch bestellt werden, wer zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist; in diesen Fällen soll eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen werden; 3. und aufgrund mehrjähriger Erfahrungen in der Lehre an Hochschulen zur Lehrtätigkeit an der betreffenden Hochschulart geeignet sind. Nicht bestellt werden kann dabei, wer einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Professorin/Professor angehört und noch nicht entpflichtet oder nicht im Ruhestand ist oder wer eine vergleichbare Rechtsstellung an einer Hochschule im Ausland hat. Ergänzendes hat das Staatsministerium mit Schreiben Nr. X/1-10a/22988 vom 28.06.2007 ausgeführt (vgl. Anlage 2). Da seit dem 01.08.2008 die Ernennungszuständigkeit bei den Präsidentinnen/Präsidenten liegt, ist das Schreiben entsprechend anzuwenden. Im Vollzug hat der Gesetzeswortlaut , vor allem mit Blick auf die Voraussetzung hinreichender Lehrerfahrung, natürlich Vorrang. Entscheidend ist, dass sicherge - stellt ist, dass der oder die zu Ernennende ein nachhaltiges Engagement für die Lehre an der ernennenden Hochschule bewiesen hat oder ein solches Engagement außer Frage steht. 2. Wie verhält sich der Anteil an Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren in Bayern im Vergleich zu anderen Bundesländern? Hierzu liegen keine verlässlichen Daten vor, insbesondere da die Meldepraxis der Hochschulen in den verschiedenen Bundesländern augenscheinlich unterschiedlich ist. 3. a) Wie viele Honorarprofessuren haben an bayerischen Hochschulen gegenwärtig Frauen inne (in absoluten Zahlen und Prozent)? Laut Umfrage an den Hochschulen sind in Bayern im aktuellen Studienjahr insgesamt 46 Honorarprofessorinnen zu verzeichnen, das entspricht einem Anteil von 10,4 Prozent. b) Inwieweit verfolgt die Staatsregierungdas Ziel, den Frauenanteil an Honorarprofessuren an bayerischen Hochschulen zu erhöhen? Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Hochschule, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG. Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft, vgl. Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG). c) Wie verhält sich vergleichsweise der Frauenanteil an „planmäßigen“ Professuren an bayerischen Hochschule (bitte aufschlüsseln nach Hochschularten )? Gemäß amtlicher Statistik betrug der Frauenanteil an „planmäßigen “ Professuren im Jahr 2015 18,7 Prozent und im Jahr 2016 19,2 Prozent. Quelle: Statistisches Landesamt/CEUS Anmerkung: Personalbestand jeweils zum Stichtag 01.12. Frauenanteil bei Professoren: Drucksache 17/19769 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 4. a) Welchen Kontrollen und Evaluierungen unterliegen Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren mit Blick auf ihre Lehrverpflichtung? Für Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren besteht vor Vollendung des 62. Lebensjahres eine Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden im Jahr (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchPG). Weder das Gesetz noch das Staatsministerium macht mit Blick auf die Kontrolle der Erfüllung der Titellehrverpflichtung und Evaluierung der Lehrleistung der Honorarprofessorinnen bzw. der Honorarprofessoren spezifische Vorgaben. Das „Ob“ und „Wie“ fügt sich in die hochschulischen Evaluations- und Qualitätssicherungssysteme (Art. 10 BayHSchG) ein und liegt als ein Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung in der Verantwortung der Hochschulen. b) Wie viele Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind seit 2013 ihren im Landeshochschulgesetz festgehaltenen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen? Für Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren besteht vor Vollendung des 62. Lebensjahres eine Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden im Jahr (s. o.). Laut Umfrage an den Hochschulen sind alle Honorarprofessorinnen und -professoren ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen. c) Gab es seit 2013 an bayerischen Hochschulen Sanktionen für nicht eingehaltene Verpflichtungen oder gar Fälle, dass die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor widerrufen wurde? Im Fall, dass die Honorarprofessorin bzw. der Honorarprofessor die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden im Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus zu vertretenden Gründen nicht erfüllt hat, kann die Bestellung widerrufen werden (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchPG). Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Hochschule. Da nach Auskunft der Hochschulen alle Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sind, waren keine Sanktionen notwendig. 5. a) Unter welchen Umständen darf im Falle der Verabschiedung die akademische Bezeichnung „Professor“ weiterhin geführt werden? Die Bezeichnung der akademischen Würde „Professor“ bzw. „Professorin“ kann so lange geführt werden, als die Bestellung nicht nach Art. 27 BayHSchPG widerrufen wird. Soweit „Verabschiedung“ den Zeitpunkt bezeichnet, in dem der Honorarprofessorin /dem Honorarprofessor die unentgeltliche Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden im Jahr nicht mehr obliegt (s. o.), bleibt das Recht zum Führen des Titels bestehen. b) Sind der Staatsregierung Missbrauchsfälle mit dem Titel „Honorarprofessor“ in Bayern bekannt? Dem Staatsministerium sind keine Fälle bekannt, in denen eine Person, die an einer bayerischen Hochschule zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor bestellt wurde, den Titel unrechtmäßig weitergeführt hat. Nach Auskunft des Staatsministeriums der Justiz kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob und ggf. in welcher Anzahl in den letzten Jahren Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a Strafgesetzbuch) anhängig waren, denen die missbräuchliche Verwendung des Titels „Honorarprofessor“ zugrunde lag, da derartige Fälle in der Justizgeschäftsstatistik der bayerischen Staatsanwaltschaften , der Justizgeschäftsstatistik in Straf- und Bußgeldsachen und der Strafverfolgungsstatistik nicht gesondert erfasst werden. Angaben hierzu wären nur aufgrund einer händischen Durchsicht aller staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten der letzten Jahre mit Bezug zum Tatbestand des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen möglich, die wegen des hiermit verbundenen Aufwands nicht geleistet werden kann. 6. Welche bereits vergebenen konkreten Honorarprofessuren an bayerischen Hochschulen werden in den nächsten Jahren angetreten (bitte aufschlüsseln nach Hochschule, Fachgebiet unter Namensnennung und Datum des Amtsantritts der Honorarprofessorin bzw. des Honorarprofessors)? Laut Umfrage an den Hochschulen liegen hierzu noch keine verlässlichen Daten vor. Agrar-, Forstund Ernährungswissenschaf - ten, Veterinärmedizin Geisteswissenschaften Humanmedizin / Gesundheitswissen - schaften Ingenieurwissenschaf - ten Kunst, Kunstwissenschaft Mathematik, Naturwissenschaften Rechts-, Wirtschaftsund Sozialwissenschaf - ten Sport Zentrale Einrichtungen (ohne klinikspezifische Einrichtungen ) Zentrale Einrichtungen der Hochschulkliniken (nur Humanmedizin ) Gesamt Universitäten 1 Universität Augsburg 3 (2m / 1w) 2 (2m / 0w) 13 (12m / 1w) 18 (16m / 2w) 2 Universität Bamberg 3 (3m/0w) 1 (1m / 0w) 1 (1m / 0w) 3 (2m / 1w) 8 (7m / 1w) 3 Universität Bayreuth 1 (1m / 0w) 1 (1m / 0w) 9 (8m / 1w) 1 (1m / 0w) 12 (11m / 1w) 4 FAU Erlangen- Nürnberg 4 (3m / 1w) 21 (20m / 1w) 2 (2m / 0w) 15 (15m / 0w) 42 (40m / 2w) 5 LMU München 1 (1m / 0w) 2 (1m /1w) 6 (6m / 0w) 1 (1m / 0w) 25 ( 20m /5w) 27 (24m /3w) 62 (53m / 9w) 6 TU München 14 (14m / 0w) 2 (1m / 1w) 39 (36m / 3w) 1 (1m / 0w) 10 (9m / 1w) 5 (5m / 0w) 71 (66m / 5w) 7 Universität Passau 1 (1m / 0w) 12 (12m / 0w) 13 (13m / 0w) 8 Universität Regensburg 1 (1m / 0w) 1 (1m / 0w) 2 (2m / 0w) 11 (11m / 0w) 15 (15m / 0w) 9 JMU Würzburg 1 (1m / 0w) 2 (2m / 0w) 4 (4m / 0w) 8 (8m / 0w) 15 (15m / 0w) 10 Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 1 (1m / 0w) 1 (1m/ 0w) 1 (0m / 1w) 1 (1m / 0w) 4 (4m / 0w) 8 (7m / 1w) 11 Hochschule für Philosophie München 1 (1m / 0w) 1 (1m / 0w) 16 (16m / 0w) 19 (16m / 3w) 10 (9m / 1w) 63 (59m / 4w) 3 (2m / 1w) 46 (40m / 6w) 107 (101m / 6w) 1 (1m / 0w) 265 (244m / 21w) HAW / TH 1 OTH Amberg-Weiden 4 (4m /0w) 1 (1m / 0w) 5 (5m / 0w) 2 HAW Ansbach 1 (1m / 0w) 1 (1m /0w) 3 HAW Aschaffenburg 2 (2m / 0w) 2 (2m / 0w) 4 HAW Augsburg 3 (3m / 0w) 2 (2m /0w) 5 (5m / 0w) 5 HAW Coburg 2 (2m /0w) 3 (3m /0w) 1 (1m / 0 w) 1 (1m / 0w) 7 (7m / 0w) 6 TH Deggendorf 1 (1m / 0w) 4 (4m / 0w) 1 (1m /0w) 6 (6m / 0w) 7 HAW Hof 1 (1m /0w) 1 (1m / 0w) 2 (2m / 0w) 8 TH Ingolstadt 2 (2m / 0w) 2 (2m / 0w) Anlage 1 zur schriftlichen Anfrage Drucksache 17/19769 Agrar-, Forstund Ernährungswissenschaf - ten, Veterinärmedizin Geisteswissenschaften Humanmedizin / Gesundheitswissen - schaften Ingenieurwissenschaf - ten Kunst, Kunstwissenschaft Mathematik, Naturwissenschaften Rechts-, Wirtschaftsund Sozialwissenschaf - ten Sport Zentrale Einrichtungen (ohne klinikspezifische Einrichtungen ) Zentrale Einrichtungen der Hochschulkliniken (nur Humanmedizin ) Gesamt 9 HAW Kempten 3 (3m / 0w) 3 (3m / 0w) 10 HAW Landshut 1 (1m / 0w) 1 (1m / 0w) 11 HAW München 1 (1m / 0w) 6 (5m / 1w) 1 (1m / 0w) 6 (5m / 1w) 14 (12m /2w) 12 HAW Neu-Ulm 2 (2m / 0w) 6 (6m / 0w) 8 (8m / 0w) 13 TH Nürnberg GSO 3 (3m / 0w) 1 (1m / 0w) 1 (1m / 0w) 5 (5m / 0w) 14 OTH Regensburg 1 (1m / 0w) 2 (2m / 0w) 3 (3m / 0w) 15 HAW Rosenheim 2 (2m / 0w) 1 (1m / 0w) 1 (1m / 0w) 4 (4m / 0w) 16 HAW Weihenstephan- Triesdorf 1 (1m / 0w) 1 (1m / 0w) 2 (2m / 0w) 17 HAW Würzburg- Schweinfurt 1 (1m / 0w) 4 (4m / 0w) 2 (2m / 0w) 7 (7m / 0w) 18 Katholische Stiftungshochschule München Fehlanzeige 19 Evangelische Hochschule Nürnberg Fehlanzeige 1 (1m / 0w) 2 (2m / 0w) 7 (7m / 0w) 33 (32m / 1w) 4 (4m / 0w) 29 (28m / 1w) 1 (1m / 0w) 77 (75m / 2w) Kunsthochschulen 1 Akademie der Bildenden Künste München 3 (3m / 0w) 3 (3m / 0w) 2 Akademie er Bildenden Künste Nürnberg 2 (1m / 1w) 1 (1m / 1w) 3 Hochschule für Fernsehen und Film München 14 ( 10m /4w) 14 (10m /4w) 4 Hochschule für Musik und Theater München 44 (33m, 11w) 44 (33m, 11w) 5 Hochschule für Musik Nürnberg 17 (12m / 5w) 17 (12m / 5w) 6 Hochschule für Musik Würzburg 12 (11m / 1w) 12 (11m / 1w) 7 Hochschule für evangelische Kirchenmusik Bayreuth 1 (1m / 0w) 3 (3m / 0w) 4 (4m / 0w) 8 Hochschule für katholische Kirchenmusik & 1 (1m / 0w) 3 (2m / 1w) 4 (3m / 1w) Anlage 1 zur schriftlichen Anfrage Drucksache 17/19769 Agrar-, Forstund Ernährungswissenschaf - ten, Veterinärmedizin Geisteswissenschaften Humanmedizin / Gesundheitswissen - schaften Ingenieurwissenschaf - ten Kunst, Kunstwissenschaft Mathematik, Naturwissenschaften Rechts-, Wirtschaftsund Sozialwissenschaf - ten Sport Zentrale Einrichtungen (ohne klinikspezifische Einrichtungen ) Zentrale Einrichtungen der Hochschulkliniken (nur Humanmedizin ) Gesamt Musikpädagogik Regensburg 2 (2m / 0w) 98 (75m / 23w) 100 (77m / 23w) Anlage 1 zur schriftlichen Anfrage Drucksache 17/19769 Agrar-, Forstund Ernährungswissenschaf - ten, Veterinärmedizin Geisteswissenschaften Humanmedizin / Gesundheitswissen - schaften Ingenieurwissenschaf - ten Kunst, Kunstwissenschaft Mathematik, Naturwissenschaften Rechts-, Wirtschaftsund Sozialwissenschaf - ten Sport Zentrale Einrichtungen (ohne klinikspezifische Einrichtungen ) Zentrale Einrichtungen der Hochschulkliniken (nur Humanmedizin ) Gesamt Universitäten 16 (16m / 0w) 19 (16m / 3w) 10 (9m / 1w) 63 (59m / 4w) 3 (2m / 1w) 46 (40m / 6w) 107 (101m / 6w) 1 (1m / 0w) 265 (244m / 21w) (60 %) HAW / TH 1 (1m / 0w) 2 (2m / 0w) 7 (7m / 0w) 33 (32m / 1w) 4 (4m / 0w) 29 (28m / 1w) 1 (1m / 0w) 77 (75m / 2w) (17 %) Kunsthochschulen 2 (2m / 0w) 98 (75m / 23w) 100 (77m / 23w) (23 %) 17 (4 %) 23 (5%) 17 (4 %) 96 (22 %) 101 (23 %) 50 (11 %) 136 (31 %) 1 (0 %) 1 (0 %) 442 (396m / 46w) Telefon: 089 2186 2234 e-mail: friedrich.rothenpieler@stmwfk.bayern.de Salvatorstraße 2 · 80333 München Telefax: 089 2186 2812 Internet: www.stmwfk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz Amtschef C:\Users\wfk-sch-chr\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\STPJ0KL9\07_07_02_22988 - WFKMS Honorarprofessuren - Endfassung-r.doc ENTWURF Datum: 10.07.2017 Entwurf erstellt/geprüft: Schmitt-Glaeser_A Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an e-mail: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, 80327 München X/1-X-IX-XI-XII-MD An die staatlichen Hochschulen Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 28.06.2007 X/1-10a/22988 Telefon: 089 2186 2772 Bestellung von Honorarprofessorinnen und -professoren Sehr geehrte Frau Präsidentin sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Rektorin, sehr geehrter Herr Rektor, durch Art. 25 des neuen Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayH- SchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK) werden die Voraussetzungen für die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin geändert. Grundsätzlich soll von der Bestellung als Honorarprofessor /in im Sinne der Qualitätssicherung in Forschung und Lehre im eigenen Interesse der Hochschulen nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Aus Anlass der Neuregelung weist das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst darauf hin, dass es für das Verfahren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren folgende Maßstäbe anwendet: 1. Der oder die zu Berufende soll nachhaltige und positiv bewertete Erfahrungen in der Lehre einbringen. Von einer Mindesterfahrungs- Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Anlage 2 zur schriftlichen Anfrage Drucksache 17/19769 - 2 - zeit von 4 Jahren, überwiegend an der vorgeschlagenen Hochschule erbracht, ist auszugehen. 2. Zum Nachweis der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des Vorgeschlagenen gemäß Art. 25 Abs. 2 S. 2 i.V. mit Art. 18 Abs. 4 S. 11 BayHSchG sollen mit dem Antrag auf Bestellung auch auswärtige Gutachten vorgelegt werden. 3. Wir bitten die Hochschulen, in den Anträgen näher zu begründen, dass durch die Bestellung ein wesentlicher Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebots zu erwarten ist. Das WFKMS vom 2.10.2000 (Nr. X/2-10a/25 992 I) trat mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft. Mit freundlichen Grüßen Dr. Adalbert Weiß Ministerialdirigent Anlage 2 zur schriftlichen Anfrage Drucksache 17/19769 19769 Anlage Gesamt.pdf 2406-Rinderspacher-Anlage1 2406-Rinderspacher-Anlage2