Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.11.2017 Payment Blocking bei illegalen Online-Casinos Mangels legalem Angebot wächst der Markt für illegale, ausländische Onlineglücksspiele, insbesondere Onlinepoker und Onlinecasinos, rasant. Um dieses illegale Angebot einzudämmen, können die Kontrolle und Beschränkung der dazu notwendigen Zahlungswege, Stichwort Payment Blocking, ein wesentlicher Beitrag sein. Presseberichten zufolge haben die Bundesländer in den vergangenen Jahren zahlreiche ausländische Poker- und Casinoangebote im Internet untersagt und angekündigt, die dazugehörigen Zahlungswege zu blockieren. Ich frage die Staatsregierung:. 1. Wie hoch schätzt die Staatsregierung das jährliche Umsatzvolumen illegaler Onlineglücksspielangebote, an denen Spielerinnen und Spieler aus Bayern teilnehmen ? 2. Wie hoch schätzt die Staatsregierung das jährliche Umsatzvolumen illegaler Onlineglücksspielangebote, an denen Spielerinnen und Spieler aus Deutschland teilnehmen? 3. Hat die Staatsregierung Kenntnis davon, a) welche Internet-Sites mit illegalen Glücksspielangeboten seit Inkrafttreten des derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrags im Jahr 2012 für Deutschland blockiert werden konnten? b) in welchen Staaten die jeweiligen Anbieter jeweils tätig waren? c) in welchen Staaten die jeweiligen blockierten Server betrieben wurden? 4. Hat die Staatsregierung Kenntnis davon, welche Personen , Gesellschaften oder Unternehmen die Betreiber der Sites aus Frage 3 waren? 5. a) Für welche dieser Sites aus Frage 3 wurde von staatlicher Seite versucht, Zahlungsströme aus und nach Deutschland zu unterbinden? b) Wie hoch waren die Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Sites aus Frage 3 vor dem Blocking insgesamt ? c) In wie vielen Fällen konnten Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Sites aus Frage 3 dauerhaft unterbunden werden? 6. a) In wie vielen Fällen aus Frage 2 konnten die Betreiber der Sites ausfindig gemacht werden? b) In wie vielen Fällen aus Frage 3 konnten Freiheitsstrafen verhängt werden? c) In wie vielen Fällen aus Frage 3 konnten Geldstrafen verhängt werden? 7. a) In wie vielen Fällen aus Frage 3 wurden die Sites unter neuer Adresse oder neuem Namen neu geschaltet? b) Wie viele dieser Sites konnten erneut blockiert werden ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 27.12.2017 1. Wie hoch schätzt die Staatsregierung das jährliche Umsatzvolumen illegaler Onlineglücksspielangebote , an denen Spielerinnen und Spieler aus Bayern teilnehmen? Der deutsche Glücksspielmarkt wird von der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel im Auftrag der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder fortlaufend beobachtet. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse werden Jahresreporte erstellt, die einen Überblick über das Angebot und die Größenordnung der einzelnen Segmente im regulierten und illegalen deutschen Glücksspielmarkt geben. Dabei werden die Umsätze des deutschen Glücksspielmarktes aber nur für das gesamte Bundesgebiet erfasst. Für Spielerinnen und Spieler aus Bayern liegen keine gesonderten Zahlen vor. 2. Wie hoch schätzt die Staatsregierung das jährliche Umsatzvolumen illegaler Onlineglücksspielangebote , an denen Spielerinnen und Spieler aus Deutschland teilnehmen? Der letzte veröffentlichte Jahresreport der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel stammt aus dem Jahr 2015. Er weist für die einzelnen Segmente illegaler Onlineglücksspielangebote folgende Bruttospielerträge auf: Spielform: Bruttospielertrag in Mio. Euro: Private Sport- und Pferdewetten: 294 Onlinecasino: 1.165 Onlinepoker: 123 Zweitlotterien: 246 Bruttospielerträge ergeben sich aus den Spieleinsätzen abzüglich der Gewinnauszahlungen. Diese Kennzahl bildet einerseits die Umsätze aus Sicht der Anbieter, andererseits die Nettoverluste der Spieler ab. Insgesamt hatten illegale Glücksspielangebote in Deutschland im Jahr 2015 danach einen Marktanteil von insgesamt 18 Prozent. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.07.2018 Drucksache 17/19772 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19772 3. Hat die Staatsregierung Kenntnis davon, a) welche Internet-Sites mit illegalen Glücksspielangeboten seit Inkrafttreten des derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrags im Jahr 2012 für Deutschland blockiert werden konnten? Der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) enthält keine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür, den Zugang zu Webseiten mit illegalen Onlineglücksspielangeboten zu erschweren bzw. zu blockieren. Im maßgeblichen Zeitraum wurden deshalb auch keine Netzsperren wegen illegalen Glücksspiels verhängt. Stattdessen sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV vor, dass die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspielangebote und die Werbung hierfür untersagt werden kann. Im Zeitraum von Juli 2012 bis Ende 2016 haben die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder insgesamt 3.103 Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gegen unerlaubte Angebote eingeleitet und darüber 1.873 Angebotseinstellungen erreicht. b) in welchen Staaten die jeweiligen Anbieter jeweils tätig waren? Der Großteil der relevanten Unternehmen hat ihren Sitz in Malta, Gibraltar, Curacao und der Isle of Man. c) in welchen Staaten die jeweiligen blockierten Server betrieben wurden? Darüber liegen keine Erkenntnisse vor. 4. Hat die Staatsregierung Kenntnis davon, welche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen die Betreiber der Sites aus Frage 3 waren? Aus der Schwarzmarktbeobachtung liegen den Ländern teilweise Erkenntnisse dazu vor. Danach sind ca. 200 Anbieter aus dem Ausland mit illegalen Onlineglücksspielangeboten auf dem deutschen Markt vertreten. Die Verteilung auf die einzelnen Segmente stellt sich dabei wie folgt dar: Spielform: Anzahl deutschsprachiger Internetseiten Private Sport- und Pferdewetten: 133 Onlinecasino: 402 Onlinepoker: 85 Zweitlotterien: <5 5. a) Für welche dieser Sites aus Frage 3 wurde von staatlicher Seite versucht, Zahlungsströme aus und nach Deutschland zu unterbinden? b) Wie hoch waren die Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Sites aus Frage 3 vor dem Blocking insgesamt? c) In wie vielen Fällen konnten Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Sites aus Frage 3 dauerhaft unterbunden werden? Die Inanspruchnahme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV ist subsidiär und kann erst dann erfolgen, wenn zuvor vergeblich versucht wurde, den Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspieles in Anspruch zu nehmen. Dies wiederum macht eine vollziehbare Untersagungsverfügung gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler unumgänglich, die zunächst im Ausland zugestellt und anschließend zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich bestätigt werden muss. Danach können Vollstreckungsversuche gegenüber dem Veranstalter und Vermittler eingeleitet werden. Erst wenn diese erfolglos geblieben sind, kann auf das Instrument der Zahlungsunterbindung zurückgegriffen werden. Für das Einleiten von Maßnahmen zur Unterbindung von Zahlungsströmen für unerlaubte Glücksspielangebote, die – wie für Onlineangebote die Regel – in mehr als einem Land angeboten werden, ist gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV ausschließlich das Land Niedersachsen zuständig. Das dortige Ministerium für Inneres und Sport verfolgt bislang einen kooperativen Ansatz, weil wichtige Zahlungsdienstanbieter ihren Sitz im Ausland haben. Aktuell sind aber konkrete Maßnahmen zur Unterbindung von Zahlungsströmen gegenüber mehreren Anbietern illegaler Onlineglücksspiele in Vorbereitung. Hinsichtlich des Gesamtumfangs der Zahlungsströme zwischen den Anbietern illegaler Onlineglücksspiele und den sonstigen am Zahlungsverkehr Beteiligten liegen keine Erkenntnisse vor. 6. a) In wie vielen Fällen aus Frage 3 konnten die Betreiber der Sites ausfindig gemacht werden? b) In wie vielen Fällen aus Frage 3 konnten Freiheitsstrafen verhängt werden? c) In wie vielen Fällen aus Frage 3 konnten Geldstrafen verhängt werden? Das Bereitstellen von Onlineglücksspielangeboten ist kein statistisches Merkmal, das in der Geschäftsstatistik der bayerischen Staatsanwaltschaften und der Strafverfolgungsstatistik gesondert erfasst wird. Aus diesem Grund kann kein Bezug zu den Fällen in Frage 3 hergestellt werden. 7. a) In wie vielen Fällen aus Frage 3 wurden die Sites unter neuer Adresse oder neuem Namen neu geschaltet ? b) Wie viele dieser Sites konnten erneut blockiert werden? Vergleiche hierzu die Antwort zur Frage 3 a. Nachdem die Glücksspielaufsichtsbehörden keine Netzsperren verhängen , haben diese Aspekte bislang keine Bedeutung erlangt.