Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 06.07.2017 Anlasslose Durchsuchungen von Flüchtlingsunterkünften Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz erlaubt aufgrund einer entsprechenden Verordnung zum sog. Bayerischen Integrationsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2017, Unterkünfte von „Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen“ sowie deren unmittelbares Umfeld verstärkt zu überwachen und dort zum Zwecke der Identitätsfeststellung anlasslos und verdachtsunabhängig Kontrollen durchzuführen. Diese seither mit erheblichem Polizeiaufgebot unter Mitnahme von Hunden wiederholt durchgeführten anlasslosen Durchsuchungen des privaten Wohnumfelds von Geflüchteten sind unverhältnismäßig, belastend, integrationshemmend und diskriminierend. Auch Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für UMA sehen diese anlasslosen Kontrollen als schädlich an. Die integrative Arbeit in den Einrichtungen der Jugendhilfe wird dadurch erschwert. Zudem ist gerade in Einrichtungen mit minderjährigen Flüchtlingen deren Identität geklärt. Es erschüttert das Vertrauen in die Fachlichkeit und die Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie der Träger der Einrichtungen, wenn unterstellt wird, dass hier Illegale oder Straftäter versteckt würden. Bei den jungen Geflüchteten kommen Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland hoch. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 In wie vielen Gemeinschaftsunterkünften haben solche anlasslosen und verdachtsuabhängigen Kontrollen oder Durchsuchungen stattgefunden (Unterkünfte bitte nach Regierungsbezirken sortiert angeben)? 1.2 Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte davon waren wiederholt betroffen? 1.3 Wurden die für die Einrichtung zuständigen Landräte oder Regierungspräsidenten vorab informiert? 2.1 In wie vielen Einrichtungen für minderjährige unbegleitete Geflüchtete haben solche anlasslosen und verdachtsunabhängigen Kontrollen oder Durchsuchungen stattgefunden (Unterkünfte bitte nach Regierungsbezirken sortiert angeben)? 2.2 Wie viele Einrichtungen für minderjährige unbegleitete Geflüchtete davon waren wiederholt von solchen Kontrollen betroffen? 2.3 Wurden die Träger der Einrichtung vorher zeitgleich von der Durchsuchung informiert? 3.1 Wonach bemisst sich die Zahl der bei solchen Durchsuchungen eingesetzten Polizeibeamten? 3.2 Wie häufig wurden bisher Polizeihunde mitgeführt? 3.3 Aus welchen Gründen wurden Polizeihunde mitgeführt ? 4.1 Aus welchem Grund werden diese Kontrollen in der Regel nach 20.00 Uhr und vor 7.00 Uhr durchgeführt? 4.2 Wie lange dauerten diese anlasslosen Kontrollen üblicherweise ? 4.3 Inwiefern wird durch solche Kontrollen die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte verbessert? 5.1 Werden solche anlasslosen Kontrollen auch in dezentralen Wohnungen oder bei anerkannten Geflüchteten durchgeführt? 5.2 Warum wird, wenn anlassbezogene Kontrollen in einem bestimmten Unterkunftstrakt durchgeführt wurden , die gesamte Unterkunft mit einbezogen? 5.3 Zu welchen Zwecken wurde bislang das Umfeld von Asylbewerberunterkünften untersucht? 6.1 Welche Absicht wird durch die Anordnung des Innenministeriums , regelmäßige und systematische Kontrollen von Asylbewerberunterkünften durch die Bayerische Polizei durchzuführen, verfolgt? 6.2 Welche anderen Einrichtungen in Bayern unterliegen regelmäßigen und systematischen Kontrollen (bitte Zeitpunkte bzw. Intervalle der Kontrollen nennen)? 7.1 Wie häufig wurde bei diesen Kontrollen jeweils Identitätstäuschung , Leistungsbetrug, Rauschgiftkriminalität , Diebstahl oder welche anderen kriminelle Delikte festgestellt? 7.2 Inwieweit wurde das Ziel erreicht, Sicherheits- und Gefährdungslage bei Asylbewerberunterkünften zu senken ? 7.3 Wurden aufgrund der Erkenntnisse bei solchen Kontrollen Gefahren erkannt und besonders schutzbedürftige Personen wie etwa alleinstehende Frauen oder Kinder anschließend besser geschützt (Beispiel Arnschwang )? 8.1 Wurden aufgrund dieser Kontrollen der Gefährdungslage auch Brandstifter und Menschen, die Gewalt gegen Geflüchtete ausüben, ermittelt? 8.2 Welche Folgen hat die diskriminierende und stigmatisierende Wirkung der mit massivem Polizeiaufgebot und Hunden durchgeführten Kontrollen nach Auffassung der Staatsregierung? 8.3 Sieht die Staatsregierung die Vielzahl der unverhältnismäßigen und anlasslosen Kontrollen als verfassungsgemäß an? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.03.2018 Drucksache 17/19781 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19781 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.12.2017 1.1 In wie vielen Gemeinschaftsunterkünften haben solche anlasslosen und verdachtsuabhängigen Kontrollen oder Durchsuchungen stattgefunden (Unterkünfte bitte nach Regierungsbezirken sortiert angeben)? Eine Erfassungs- und Meldepflicht für die Polizeipräsidien gegenüber dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr besteht lediglich für größere Kontrollaktionen, die einen erhöhten Personalansatz bzw. logistischen Aufwand erfordern. Eine abschließende Aufstellung aller durchgeführten anlasslosen Kontrollen in Asylbewerberunterkünften ist daher nicht möglich. Regelmäßige Begehungen oder Kontrollaktionen ohne erhöhten Personalansatz fallen nicht unter die Meldepflicht, sodass deren Erhebung durch die Verbände der Bayerischen Landespolizei mit nicht unerheblichem Aufwand separat erfolgen musste. Aufgrund der in Rede stehenden Schriftlichen Anfrage wurden dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr von den Polizeipräsidien auf Anforderung insgesamt 197 Kontrollaktionen (Stand: 10.09.2017) berichtet. Kontrollen im Rahmen der allgemeinpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sind in der Erhebung nicht erfasst. Nach Regierungsbezirken unterteilt ergibt sich nachfolgende Aufschlüsselung für die 197 Kontrollaktionen: – Regierungsbezirk Oberbayern 14 Kontrollaktionen – Regierungsbezirk Oberfranken 45 Kontrollaktionen – Regierungsbezirk Mittelfranken 42 Kontrollaktionen – Regierungsbezirk Unterfranken 11 Kontrollaktionen – Regierungsbezirk Oberpfalz 7 Kontrollaktionen – Regierungsbezirk Niederbayern 58 Kontrollaktionen – Regierungsbezirk Schwaben 20 Kontrollaktionen Die Beantwortung der hierzu in Bezug stehenden nachfolgenden Fragen bezieht sich folglich nur auf die 197 erfassten Kontrollaktionen. 1.2 Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte davon waren wiederholt betroffen? Bezugnehmend auf die 197 erfassten Fälle fanden in 18 Unterkünften wiederholt Kontrollaktionen statt. 1.3 Wurden die für die Einrichtung zuständigen Landräte oder Regierungspräsidenten vorab informiert ? Bezüglich der 197 erfassten Kontrollaktionen wurden in 39 Fällen die Landratsämter vorab unterrichtet. In 65 Fällen wurden die Regierungen vorab verständigt. Weiterhin wurde in 130 Fällen der Träger der Einrichtung bzw. der Verantwortliche der Einrichtung informiert. In 13 Fällen wurde auf eine Unterrichtung verzichtet. Dies war laut Mitteilung der Verbände insbesondere dann der Fall, wenn die zuständigen Stellen selbst ein Amtshilfeersuchen zur Begehung von Unterkünften gestellt hatten. 2.1 In wie vielen Einrichtungen für minderjährige unbegleitete Geflüchtete haben solche anlasslosen und verdachtsunabhängigen Kontrollen oder Durchsuchungen stattgefunden (Unterkünfte bitte nach Regierungsbezirken sortiert angeben)? Bezugnehmend auf die 197 erfassten Fälle fanden in 6 Einrichtungen für minderjährige unbegleitete Geflüchtete Begehungen statt. Hierbei handelte es sich um nachfolgende Regierungsbezirke: – Regierungsbezirk Mittelfranken 4 Kontrollaktionen – Regierungsbezirk Oberpfalz 1 Kontrollaktion – Regierungsbezirk Niederbayern 1 Kontrollaktion 2.2 Wie viele Einrichtungen für minderjährige unbegleitete Geflüchtete davon waren wiederholt von solchen Kontrollen betroffen? Keine der unter 2.1 aufgelisteten Unterkünfte wurde wiederholt begangen. 2.3 Wurden die Träger der Einrichtung vorher zeitgleich von der Durchsuchung informiert? In den unter 2.1 genannten Fällen wurde der Träger der Einrichtung in einem Fall vorab informiert. In vier Fällen erfolgte die Verständigung am Tag der Begehung, wobei den Verantwortlichen die Anwesenheit während der Kontrolle gestattet wurde. Grundsätzlich erfolgt die Durchführung der Begehungen in enger Kooperation mit den Verantwortlichen der Einrichtung. 3.1 Wonach bemisst sich die Zahl der bei solchen Durchsuchungen eingesetzten Polizeibeamten? Die Anzahl der bei Begehungen eingesetzten Beamten bemisst sich beispielsweise anhand der Größe der Einrichtung und der Anzahl an betreffenden Bewohnern. Weiterhin spielen Faktoren wie die Lage des Objekts sowie bereits vorhandene Erkenntnisse (polizeiliche und von anderen Stellen mitgeteilte Erkenntnisse) eine Rolle. 3.2 Wie häufig wurden bisher Polizeihunde mitgeführt ? Laut Auskunft der Polizeipräsidien wurden bei 65 von den 197 erfassten Begehungen Diensthunde mitgeführt. 3.3 Aus welchen Gründen wurden Polizeihunde mitgeführt ? Die Polizeihunde wurden, soweit diesbezügliche Anhaltspunkte vorhanden waren, zur Suche nach Betäubungsmitteln eingesetzt. Weiterhin erfolgte der Einsatz bei Absperrmaßnahmen . In einigen Fällen wurden Diensthunde vorsorglich mitgeführt , um erforderlichenfalls eine Deeskalation bei gewaltbereiten Personen zu bewirken. Zu einem derartigen Einsatz der Diensthunde kam es nicht. 4.1 Aus welchen Grund werden diese Kontrollen in der Regel nach 20.00 Uhr und vor 7.00 Uhr durchgeführt ? Von den 197 erfassten Begehungen fand der überwiegende Teil nach 07.00 Uhr und vor 20.00 Uhr statt. In 35 Fällen wurde die Begehung vor 07.00 Uhr und in 8 Fällen nach 20.00 Uhr durchgeführt. Prämisse bei den Kontrollen ist es, möglichst viele Personen anzutreffen und einer Kontrolle zu unterziehen. Dies ist aus polizeilicher Sicht am ehesten in den frühen Morgenstunden und in den Abendstunden zu realisieren, da sich die Bewohner während des Tages regelmäßig auch außerhalb der Unterkunft bewegen. Weiterhin ist die Feststellung von Personen, die sich widerrechtlich in der Unterkunft aufhalten und dort nächtigen („Fremdschläfer“) erfahrungsgemäß Drucksache 17/19781 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zu diesen Zeiten am wahrscheinlichsten. Unerlaubter Alkoholkonsum führt in vielen Fällen in den Abend- oder sehr frühen Morgenstunden zu Körperverletzungsdelikten. Auch Rauschgiftdelikte sind zu diesen Uhrzeiten häufig feststellbar . Die Festlegung der Kontrollzeiten erfolgt auf Grundlage der Lagebeurteilung durch die Polizeipräsidien. 4.2 Wie lange dauerten diese anlasslosen Kontrollen üblicherweise? Die Dauer der Begehungen richtet sich unter anderem nach der Größe der Einrichtung und der Anzahl der Bewohner. Der Zeitrahmen bewegte sich bei den 197 erfassten Begehungen zwischen 20 Minuten und 4,5 Stunden. Die überwiegende Anzahl der Begehungen dauerte weniger als 60 Minuten. 4.3 Inwiefern wird durch solche Kontrollen die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte verbessert? 6.1 Welche Absicht wird durch die Anordnung des Innenministeriums , regelmäßige und systematische Kontrollen von Asylbewerberunterkünften durch die Bayerische Polizei durchzuführen, verfolgt? Aufgrund des thematischen Zusammenhangs werden die Fragen 4.3 und 6.1 gemeinsam beantwortet. Begehungen von Asylbewerberunterkünften sollen das Sicherheitsgefühl der rechtstreuen Bewohner fördern und potenzielle Störer sowie Straftäter abschrecken. Gerade in Einrichtungen mit vielen Familien ist es erforderlich, dass das Auftreten von „Fremdschläfern“ unterbunden wird, da es durch deren Anwesenheit erfahrungsgemäß zu Pro blemen kommen kann. Die konsequente Durchführung von Maßnahmen gegen Störer soll das Vertrauen der Bewohner gegenüber dem staatlichen Handeln fördern. Ziel ist insbesondere , die Vorbeugung sowie Verfolgung von Straftaten zu verbessern wie z. B. Betäubungsmittelhandel durch Bewohner , vor allem aber durch Dritte, unerlaubter Alkoholverkauf und -konsum durch Bewohner oder Dritte sowie Gewaltdelikte . Weiterhin sollen durch Kontrollen von Unberechtigten in und im Umfeld von Unterkünften Angriffe auf die Einrichtungen verhindert werden. 5.1 Werden solche anlasslosen Kontrollen auch in dezentralen Wohnungen oder bei anerkannten Geflüchteten durchgeführt? Im Einzelfall werden auch Begehungen in dezentralen Unterkünften durchgeführt. Begehungen bei bekanntermaßen anerkannten Geflüchteten sowie Fehlbelegern wurden nicht durchgeführt. 5.2 Warum wird, wenn anlassbezogene Kontrollen in einem bestimmten Unterkunftstrakt durchgeführt wurden, die gesamte Unterkunft mit einbezogen? Anlassbezogene Maßnahmen in Unterkünften finden in der Regel nur in dem betroffenen Bereich statt. Grundsätzlich ist jedoch eine Ausweitung auf andere Bereiche der Einrichtung möglich bzw. einsatz- oder ermittlungstaktisch erforderlich. Beispielsweise kann die Maßnahme auf Aufenthaltsräume, Toiletten und dergleichen ausgedehnt werden, weil es immer wieder vorkommt, dass sich Personen auch in anderen Teilen der Einrichtung aufhalten bzw. verstecken. Diesbezüglich darf auch auf die Antwort zu Frage 4.3 verwiesen werden. 5.3 Zu welchen Zwecken wurde bislang das Umfeld von Asylbewerberunterkünften untersucht? Das Umfeld von Asylbewerberunterkünften wird u. a. im Rahmen von Objektschutzmaßnahmen sowie aufgrund von konkreten Lageerkenntnissen überwacht. Ziel ist hierbei der Schutz der Objekte und ihrer Bewohner gegen Einwirkung von außen wie z. B. vor Anschlägen sowie lagebedingt die Bekämpfung von Straftaten und Normenverstößen im Umfeld der Einrichtungen, beispielsweise die Verfolgung von Betäubungsmittelhandel sowie von illegalen Alkoholverkäufen. 6.2 Welche anderen Einrichtungen in Bayern unterliegen regelmäßigen und systematischen Kontrollen (bitte Zeitpunkte bzw. Intervalle der Kontrollen nennen)? Die Bayerische Polizei überwacht weiterhin, im Rahmen ihres Auftrags, schwerpunktmäßig die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG genannten Orte (sogenannte gefährliche Orte). Dies sind beispielsweise Bordellbetriebe, Diskotheken, Gaststätten , Spielhallen, Flughäfen sowie Bahnhöfe nebst Umfeld. Die Durchführung von Maßnahmen an den genannten Orten unterliegt keinem festen Zeitpunkt/Intervall. Vielmehr werden Maßnahmen aufgrund von Lageerkenntnissen festgelegt . Somit kann sich dies von täglichen Bestreifungen (z. B. an Flughäfen oder Bahnhöfen) bis hin zu konkret anlassbezogenen Kontrollen erstrecken. 7.1 Wie häufig wurde bei diesen Kontrollen jeweils Identitätstäuschung, Leistungsbetrug, Rauschgiftkriminalität , Diebstahl oder welche anderen kriminelle Delikte festgestellt? Im Rahmen der 197 erfassten Begehungen wurden insgesamt 70 Verstöße (63 Straftaten und 7 Ordnungswidrigkeiten ) festgestellt. Weiterhin lagen bei mehreren Personen aktuelle Fahndungsausschreibungen vor. In einigen Fällen wurden bei Asylbewerbern Identitätsdokumente aufgefunden , die im Widerspruch zu den im Asylverfahren angegebenen Personalien stehen. Dies bedarf noch weiterer Ermittlungen , sodass eine genaue Anzahl der festgestellten Identitätstäuschungen nicht quantifiziert werden kann. Straftaten: – Betäubungsmittelgesetz 24 Verstöße – Hausfriedensbruch 18 Verstöße – Aufenthaltsgesetz 11 Verstöße – Beleidigung 1 Verstoß – Diebstahl 4 Verstöße – Waffengesetz 2 Verstöße – Ausweismissbrauch 1 Verstoß – Asylgesetz 1 Verstoß – Sprengstoffgesetz 1 Verstoß Ordnungswidrigkeiten: – Asylgesetz 2 Verstöße – Asylbewerberleistungsgesetz 5 Verstöße 7.2 Inwieweit wurde das Ziel erreicht, Sicherheits- und Gefährdungslage bei Asylbewerberunterkünften zu senken? Präventivpolizeiliches Handeln und dessen Erfolg können regelmäßig nicht quantitativ gemessen werden. So kann nicht beziffert werden, wie viele Straftaten durch die Begehungen sowie die Anwesenheit der Polizeibeamten verhindert werden konnten. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19781 Wir gehen aber davon aus, dass zumindest das subjektive Sicherheitsgefühl der Unterkunftsmitarbeiter und der Anwohner im Umfeld der Unterkünfte sowie der Bewohner selbst durch die Maßnahmen gestärkt wurde. Nach unseren Erfahrungen hat die überwiegende Mehrheit der Asylbewerber die Kontrollmaßnahmen ebenfalls begrüßt und regelmäßig kooperativ mitgewirkt. Vereinzelt wurden im Rahmen der Begehungen eigeninitiativ Hinweise durch Bewohner auf Personen gegeben, die für Sicherheitsstörungen verantwortlich sein könnten. 7.3 Wurden aufgrund der Erkenntnisse bei solchen Kontrollen Gefahren erkannt und besonders schutzbedürftige Personen wie etwa alleinstehende Frauen oder Kinder anschließend besser geschützt (Beispiel Arnschwang)? Im Rahmen der Begehung konnten Erkenntnisse über die tatsächliche Belegung und mögliche Gefahrenquellen gewonnen und in Einzelfällen in enger Abstimmung mit der Unterkunftsleitung Abhilfe geschaffen werden. 8.1 Wurden aufgrund dieser Kontrollen der Gefährdungslage auch Brandstifter und Menschen, die Gewalt gegen Geflüchtete ausüben, ermittelt? Bei der überwiegenden Mehrheit der bekannt gewordenen Brandfälle in bzw. an Asylbewerberheimen handelt es sich nicht um politisch motivierte Straftaten. Hintergrund sind zumeist Unachtsamkeit, beispielsweise im Umgang mit technischen Geräten, aber auch Fälle von Versicherungsbetrug. Im Jahr 2017 wurde bis zum 31.10.2017 kein politisch motiviertes Branddelikt in Bayern registriert. Allerdings wurden beim Polizeipräsidium Oberpfalz Ermittlungen wegen einer versuchten schweren Brandstiftung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber am 24.11.2017 geführt. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine politisch motivierte Handlung hinweisen. Erste Indizien weisen vielmehr auf Unachtsamkeit eines Bewohners hin. Die Ermittlungen sind aber noch nicht abgeschlossen. Die offen durchgeführten polizeilichen Maßnahmen und die polizeiliche Präsenz entfalten auch eine präventive Wirkung und verhindern dadurch Straftaten. 8.2 Welche Folgen hat die diskriminierende und stigmatisierende Wirkung der mit massivem Polizeiaufgebot und Hunden durchgeführten Kontrollen nach Auffassung der Staatsregierung? Es fanden keine diskriminierenden und stigmatisierenden Maßnahmen statt. Durchgeführte Maßnahmen fanden stets mit großer Umsicht und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statt. 8.3 Sieht die Staatsregierung die Vielzahl der unverhältnismäßigen und anlasslosen Kontrollen als verfassungsgemäß an? Es fanden keine unverhältnismäßigen Kontrollen in Flüchtlingsunterkünften statt, sodass Verfassungskonformität gegeben ist.