Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 11.12.2017 Verbindliche Aushangpflicht für Handelsunternehmen bei Warenrückrufen Verbraucherinnen und Verbraucher werden bei Warenrückrufen häufig spät informiert. Die Zeitspanne zwischen Entdeckung der verunreinigten Lebensmittel sowie Veröffentlichung der Warnhinweise von Behörden zieht sich in manchen Fällen über Tage oder sogar noch länger hin. Für Kundinnen und Kunden ist es aber wichtig, schnell über Warenrückrufe auch direkt dort informiert zu werden, wo zurückgerufene bzw. gefährliche Waren konsumiert oder erworben werden. Aushänge über Warenrückrufe im Handel sind daher unabdingbar. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es bezüglich Meldepflichten von Warenrückrufen für Handelsunternehmen in Verkaufsgeschäften? 2. a) Hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Erlass herausgegeben, der Handelsunternehmen dazu verpflichtet, Aushänge in ihren Geschäften über Warenrückrufe zu machen? b) Wenn ja, was genau regelt der Erlass? 3. a) Wie ist die Kontrolle der Aushangpflicht im Einzelhandel geregelt? b) Wer kontrolliert die Aushangpflicht im Einzelhandel? c) Wie läuft die Kontrolle von Aushängen bei Warenrückrufen ab? 4. Welche Sanktionen sind festgelegt, wenn Aushänge bei Warenrückrufen pflichtwidrig unterlassen werden? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 05.01.2018 1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es bezüglich Meldepflichten von Warenrückrufen für Handelsunternehmen in Verkaufsgeschäften? Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 regelt die Verantwortung von Lebensmittelunternehmen. Entsprechende Meldepflichten sind in Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VO (EG) Nr. 178/2002 geregelt. 2. a) Hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Erlass herausgegeben, der Handelsunternehmen dazu verpflichtet, Aushänge in ihren Geschäften über Warenrückrufe zu machen ? b) Wenn ja, was genau regelt der Erlass? Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die nachgeordneten Behörden zuletzt mit ministeriellem Schreiben vom 13.12.2017 zum einheitlichen Vorgehen bei der Information der Öffentlichkeit u. a. bei Lebensmitteln informiert . Bezüglich Aushängen im Einzelhandel ist dort Folgendes geregelt: „Die Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittelunternehmer hat die Verbraucher genau und effektiv zu unterrichten. Eine effektive und genaue Unterrichtung der Verbraucher setzt voraus, dass im Regelfall zumindest die drei Instrumente Pressemitteilung, Aushang und Einstellung auf www.lebensmittelwarnung.de kumulativ zur Anwendung kommen. […] Der Einzelhandel trägt gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass er u. a. an den Maßnahmen der Erzeuger , Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörde mitarbeitet. Von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umfasst ist die Pflicht des Einzelhandels, Aushänge zu Rückrufen von Lieferanten in seinen Filialen anzubringen . Der Aushang im konkret betroffenen Einzelhandel hat in der Regel für zwei Wochen an einer für die Kunden gut sichtbaren Stelle und in einer gut wahrnehmbaren Gestaltung zu erfolgen. Der Aushang hat die wesentlichen Bestandteile der Information der Öffentlichkeit zu enthalten (Name des Produkts, Nettofüllmenge, Charge/Losnummer, MHD/Verbrauchsdatum, ggf. Identitätskennzeichen, sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben , genauer Grund für den Rückruf, genaue Angabe möglicher Folgen eines Verzehrs des gesundheitsgefährdenden Lebensmittels).“ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.06.2018 Drucksache 17/19791 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19791 3. a) Wie ist die Kontrolle der Aushangpflicht im Einzelhandel geregelt? b) Wer kontrolliert die Aushangpflicht im Einzelhandel ? c) Wie läuft die Kontrolle von Aushängen bei Warenrückrufen ab? Zu den ministeriellen Vorgaben hinsichtlich des Instruments „Aushang“ siehe Antwort zu Frage 2. Die Kontrolle, ob der Lebensmitteleinzelhandel im konkreten Fall seiner Pflicht zur Mitwirkung an einem Rückruf durch Anbringung von Aushängen nachkommt, erfolgt durch die jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. 4. Welche Sanktionen sind festgelegt, wenn Aushänge bei Warenrückrufen pflichtwidrig unterlassen werden? Die Verpflichtung des Einzelhandels, das Instrument „Aushang “ anzuwenden, ist explizit gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz umfasst die in Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 geregelte Pflicht zur Mitwirkung an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden jedoch auch das Instrument „Aushang “, vgl. Antwort zu Frage 2. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 ist nicht sanktionsbewehrt. Die Pflicht zur Mitwirkung bei Rückrufen mittels Aushang kann jedoch mittels verwaltungsrechtlicher Anordnung durchgesetzt werden.