Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 29.11.2017 Umsetzung des Eckpunktepapiers „Mobilität und Siedlungsentwicklung am Bayerischen Untermain“ Ich frage die Staatsregierung: 1. Bedeutet die vom Regionalen Planungsverband Untermain Mitte Oktober 2017 einstimmig verabschiedete Forderung im Rahmen des Eckpunktepapiers „Mobilität und Siedlungsentwicklung am Untermain“ im Punkt 4 d „Nicht: Einzelkommunale Lösungen für bestehende Verkehrsprobleme“, dass am Untermain für die bestehenden Verkehrsprobleme z. B. im Rahmen der Ortsumgehung Sulzbach oder der geplanten Brücken und Umgehungsstraßen im Südspessart zunächst jeweils ein Gesamtverkehrskonzept für die geplanten Trassen erstellt wird? 2. Heißt dies, dass verschiedene Trassen, wie z. B. eine N-S-Trasse im Raum Sulzbach, als einzelkommunale Lösungen definiert sind, die aber erst dann realisiert werden können, wenn alle verkehrlichen Maßnahmen (siehe Punkt 4 des einstimmig verabschiedeten Papiers des Regionalen Planungsverbandes) erst im Sinne eines Gesamtverkehrskonzepts geprüft und dann bewertet worden sind? 3. Bedeutet dies dann auch, dass die im Südspessart geplanten einzelverkehrlichen Maßnahmen, wie z. B. die Brücke einschl. Umgehungsstraßen in Kirschfurt und Stadtprozelten, als einzelkommunale Lösung definiertsind , die erst dann umgesetzt werden können, wenn im Sinne eines Gesamtverkehrskonzepts alle möglichen Varianten geprüft wurden? 4. Wenn 1–3 mit Nein beantwortet werden, wie definiert dann die Staatsregierung die vom Regionalen Planungsverband einstimmig verabschiedete Formulierung „Nicht: Einzelkommunale Lösungen für bestehende Verkehrsprobleme“? 5. Oder sind die Beschlüsse des Regionalen Planungsverbandes erst dann für die staatliche Planung bzw. die Planungen und Vorgehensweisen des Staatlichen Bauamtes bindend, wenn sie Eingang in den Regionalplan gefunden haben? 6. Wenn 5 mit Ja beantwortet wird, kann aber trotzdem ein expliziter Beschluss (bezüglich eines Mobilitätkonzepts ) des Regionalen Planungsverbandes diese staatliche Planung dazu verpflichten, dass dieses Eckpunktepapier sofort umgesetzt wird und die Einfügung in den Regionalplan erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen , für Landesentwicklung und Heimat vom 08.01.2018 1. Bedeutet die vom Regionalen Planungsverband Untermain Mitte Oktober 2017 einstimmig verabschiedete Forderung im Rahmen des Eckpunktepapiers „Mobilität und Siedlungsentwicklung am Untermain“ im Punkt 4 d „Nicht: Einzelkommunale Lösungen für bestehende Verkehrsprobleme“, dass am Untermain für die bestehenden Verkehrsprobleme z. B. im Rahmen der Ortsumgehung Sulzbach oder der geplanten Brücken und Umgehungsstraßen im Südspessart zunächst jeweils ein Gesamtverkehrskonzept für die geplanten Trassen erstellt wird? 2. Heißt dies, dass verschiedene Trassen wie z. B. eine N-S-Trasse im Raum Sulzbach als einzelkommunale Lösung definiert sind, die aber erst dann realisiert werden können, wenn alle verkehrlichen Maßnahmen (siehe Punkt 4 des einstimmig verabschiedeten Papiers des Regionalen Planungsverbandes ) erst im Sinne eines Gesamtverkehrskonzepts geprüft und dann bewertet worden sind? 3. Bedeutet dies dann auch, dass die im Südspessart geplanten einzelverkehrlichen Maßnahmen, wie z. B. die Brücke einschl. Umgehungsstraßen in Kirschfurt und Stadtprozelten, als einzelkommunale Lösung definiert sind, die erst dann umgesetzt werden können, wenn im Sinne eines Gesamtverkehrskonzepts alle möglichen Varianten geprüft wurden? 4. Wenn 1–3 mit Nein beantwortet werden, wie definiert dann die Staatsregierung die vom Regionalen Planungsverband einstimmig verabschiedete Formulierung „Nicht: Einzelkommunale Lösungen für bestehende Verkehrsprobleme“? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.06.2018 Drucksache 17/19798 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19798 5. Oder sind die Beschlüsse des Regionalen Planungsverbandes erst dann für die staatliche Planung bzw. die Planungen und Vorgehensweisen des Staatlichen Bauamtes bindend, wenn sie Eingang in den Regionalplan gefunden haben? 6. Wenn 5 mit Ja beantwortet wird, kann aber trotzdem ein expliziter Beschluss (bezüglich eines Mobilitätkonzepts) des Regionalen Planungsverbandes diese staatliche Planung dazu verpflichten, dass dieses Eckpunktepapier sofort umgesetzt wird und die Einfügung in den Regionalplan erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird ? Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain hat in seiner Sitzung am 20.10.2017 folgenden Beschluss gefasst: „Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain beschließt, die Kapitel 5.1 Mobilität (bislang B IX Verkehr) und 3.1 ‚Siedlungsstruktur‘ (bislang B II Siedlungswesen) gemeinsam fortzuschreiben. Aufgrund der Komplexität der Aufgabe sollen durch ein zu vergebendes Gutachten die Entwicklung der Verkehrssituation bis in das Jahr 2035 ermittelt, verschiedene Szenarien berechnet und mögliche Maßnahmen auf regionaler Ebene vorgeschlagen werden. Die Geschäftsstelle und der Regionsbeauftragte werden beauftragt, alle notwendigen Schritte zur Änderung des Regionalplans vorzubereiten und die Möglichkeit der Förderung und Finanzierung eines entsprechenden Gutachtens in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu prüfen.“ Der schriftlichen Begründung des Beschlusses ist zu entnehmen , dass die geplanten Ziele und Inhalte eines Mobilitätsgutachtens dem in der Fragestellung angesprochenen Eckpunktepapier „Mobilität und Siedlungsentwicklung am Bayerischen Untermain“ entnommen werden können. Diesem Eckpunktepapier ist der in der Schriftlichen Anfrage angesprochene Wortlaut entnommen: „Nicht: Einzelkommunale Lösungen für bestehende Verkehrsprobleme“. Damit korrespondierend wird im oben stehenden Beschluss des Regionalen Planungsverbands von „Maßnahmen auf regionaler Ebene“ gesprochen. Es ist demnach von einem Gutachten auf regionaler Ebene zur Vorbereitung der Festlegung des Regionalplans auszugehen. Die Inhalte der Regionalpläne sind im Bayerischen Landesplanungsgesetz festgelegt. Gemäß Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Landesplanungsgesetz enthalten die Regionalpläne Festlegungen zum Verkehr, sofern diese regionsweit raumbedeutsam sind. Darüber hinaus ist es für die Staatsregierung gegenwärtig nicht angezeigt, Interpretationen zur möglichen Maßstäblichkeit der Ergebnisse dieses Gutachtens vorzunehmen, insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem noch kein Gutachten vergeben ist oder gar Ergebnisse vorliegen.