Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.11.2017 Ausreise eines islamistischen Gefährders trotz elektronischer Fußfessel Ein als besonders gefährlich geltender islamistischer Gefährder , Hussein Z. aus Syrien, ist – obwohl er eine elektronische Fußfessel trug – laut Presseberichten im Oktober 2017 per Flugzeug nach Griechenland geflogen (http://www. spiegel.de/politik/deutschland/terrorismus-gefaehrderfliegttrotz -fussfessel-ins-ausland-a-1178292.html). Hussein Z. kam 2015 als Flüchtling nach Bayern. Da die bayerischen Behörden davon ausgingen, dass von Hussein Z. ein erhöhtes Risiko eines terroristischen Anschlags ausgeht, wurde er im August 2017 zwei Monate in polizeilichen Präventivgewahrsam genommen. Auch wurde ihm in Bayern eine elektronische Fußfessel verordnet. Nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam zog Hussein Z. im Oktober nach Hamburg zu seiner Mutter und seiner Schwester. Nur wenige Tage später verließ er Deutschland über den Hamburger Flughafen. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie bewertet die Staatsregierung die Wirksamkeit des Einsatzes einer elektronischen Fußfessel für „Gefährder “? 1.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Wirksamkeit des Einsatzes einer elektronischen Fußfessel für „Gefährder “ nach diesem Fall? 1.3 Seit wann genau trug Z. die elektronische Fußfessel? 2.1 Seit wann wohnte Z. nicht mehr in Bayern? 2.2 Informierte die Bayerische Polizei die Polizei in Hamburg über den Wegzug von Z. nach Hamburg (bitte den Zeitpunkt der Informationsweitergabe angeben)? 2.3 Wenn nein, warum nicht? 3.1 Informierte die Bayerische Polizei die Bundespolizei, die für Ausreisekontrollen zuständig ist, nachdem Z. von seinen Reiseplänen berichtete (bitte den Zeitpunkt der Informationsweitergabe angeben)? 3.2 Wenn nein, warum nicht? 3.3 Welche Einsatzzentrale der Polizei in Bayern war für Z. zuständig? 4.1 Welche Aufenthaltsverbote oder -gebote wurden für Z. angeordnet (bitte detailliert die Lage dieser Zonen angeben und die Stellen benennen, die diese Anordnungen getroffen haben)? 4.2 Können auch (bayerische) Flughäfen (als mögliche Ausreiseoptionen oder Anschlagsziel) als Aufenthaltsverbotszonen deklariert werden (falls nicht, bitte die Gründe angeben)? 4.3 Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass Z., der von den bayerischen Behörden als potenzieller Terrorist eingestuft wurde, mit einer elektronischen Fußfessel ein Flugzeug betreten konnte? 5.1 Wie oft hat Z. gegen Auflagen verstoßen (bitte detailliert auflisten)? 5.2 Gab es eine bewusste Manipulation bzw. einen bewussten Verstoß gegen Aufenthaltsanordnungen bzw. Gebots- oder Verbotszonenanweisungen von Z.? 5.3 Wenn ja, hat die für die Überwachung zuständige Gemeinsame Überwachungsstelle der Länder (GÜL) dies der zuständigen Einsatzzentrale der Polizei, den übrigen Sicherheitsbehörden bzw. der Führungsaufsichtsstelle und den Bewährungshelfern mitgeteilt? 6.1 Wenn ja, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Verfolgung von Straftaten wurden veranlasst? 6.2 Wie bewertet die Staatsregierung, dass Z. sich zwei Tage vor und zwei Tage nach seinem Abflug bei der Bayerischen Polizei meldete und Angaben zu seinen Reiseplänen machte? 6.3 Warum wurde Z. aus dem vorläufigen polizeilichen Gewahrsam entlassen (bitte detailliert angeben)? 7.1 Konnten Erkenntnisse über eine mögliche fortschreitende Radikalisierung und kriminelle Vernetzung von Z. durch die elektronische Fußfessel gewonnen werden ? 7.2 Konnten Erkenntnisse über eine mögliche fortschreitende Radikalisierung und kriminelle Vernetzung von Z. durch andere polizeiliche Maßnahmen gewonnen werden? 7.3 Wie vielen anderen islamistischen Gefährdern haben die bayerischen Behörden eine elektronische Fußfessel verordnet (bitte auch den Aufenthaltsstaat angeben )? 8.1 Lagen strafrechtliche, ausländerrechtliche oder polizeirechtliche Ausreiseverhinderungsgründe gegen Z. vor? 8.2 Wenn nein, auf welche Grundlage ist Z. als „Gefährder“ eingestuft worden (bitte detailliert die Art der bisherigen Straftaten, Verstöße und sonstige Indizien angeben , die in die Gefahrenprognose eingeflossen sind)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.06.2018 Drucksache 17/19816 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19816 8.3 Auf welcher Grundlage wurde Z. in Präventivhaft genommen und ihm eine elektronische Fußfessel verordnet (bitte detailliert die jeweilige Rechtsgrundlage und die Gründe für die Anordnung der Fußfessel angeben sowie seine Straftaten, Verstöße sowie sonstige Indizien benennen, die in die Gefahrenprognose eingeflossen sind)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr nach Einbindung des Polizeipräsidiums Unterfranken und des Landeskriminalamts vom 08.01.2018 1.1 Wie bewertet die Staatsregierung die Wirksamkeit des Einsatzes einer elektronischen Fußfessel für „Gefährder“? Mit der Ergänzung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) um eine präventiv-polizeiliche Befugnisregelung zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) können gefährliche Personen bzw „Gefährder“ noch engmaschiger durch die Bayerische Polizei überwacht werden. Eine EAÜ ermöglicht technisch keine permanente Live- Beobachtung der Handlungen von Personen, sondern nur die Bestimmung des Aufenthaltsortes von Personen. Insofern ist sie grundsätzlich kein Ersatz für ggf. im Einzelfall erforderliche (ergänzende) präventiv-polizeiliche Maßnahmen wie etwa Observationen oder Gewahrsamnahmen. Gleichwohl ist die EAÜ ein Instrument, mit dem der Schutz der Bevölkerung vor Gefährdern sowie gefährlichen Personen potenziell verbessert werden kann. Insbesondere können etwa Verbotszonen oder Kontaktverbote bei gefährlichen Personen bzw. „Gefährdern“ damit noch effektiver kontrolliert werden. Und das erhöht grundsätzlich die Sicherheit der Bevölkerung. 1.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Wirksamkeit des Einsatzes einer elektronischen Fußfessel für „Gefährder“ nach diesem Fall? Der präventiv-polizeiliche Einsatz der EAÜ hatte als maßgebliche Ziele die Einhaltung der Gebots- und Verbotszonen . Diese Ziele wurden nach Einschätzung des für diesen „Gefährder“ zuständigen Polizeipräsidiums Unterfranken erreicht , da der „Gefährder“ in keinem Fall – ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Polizei – die Gebotszone verließ. Auch bei der Wahrnehmung von Ämterterminen zeigte die EAÜ im geplanten Umfang die Annäherung des Probanden an das – als Verbotszone deklarierte – Objekt, vgl. aber Antwort zu Frage 5.1. Das Einsatzmittel war daher im vorliegenden Fall geeignet, den Aufenthalt des Probanden zu überwachen und ihn – auch aufgrund der präventiven Wirkung – von Verstößen gegen bestehende Auflagen abzuhalten . Auch wenn die EAÜ nicht gänzlich jegliche Realisierung von Gefahrenlagen oder Straftaten ausschließen kann, ist sie gleichwohl in geeigneten Fällen ein sinnvoller Bestandteil von bzw. eine sinnvolle Ergänzung zu (präventiv-polizeilichen ) Maßnahmen(-konzepten). Im Übrigen vgl. Antwort zu Frage 1.1. Insgesamt wird der Einsatz der EAÜ positiv bewertet. 1.3 Seit wann genau trug Z. die elektronische Fußfessel ? Die EAÜ wurde am Tag der Entlassung aus dem präventiven Gewahrsam, 04.10.2017, angelegt. 2.1 Seit wann wohnte Z. nicht mehr in Bayern? 2.2 Informierte die Bayerische Polizei die Polizei in Hamburg über den Wegzug von Z. nach Hamburg (bitte den Zeitpunkt der Informationsweitergabe angeben)? 2.3 Wenn nein, warum nicht? Der Gefährder Z. war bis zu seiner Ausreise nach Griechenland am 11.10.2017 mit Wohnsitz in Aschaffenburg gemeldet . Der Aufenthalt in Hamburg war ihm zur Regelung familiärer Angelegenheiten zeitlich befristet für die Dauer einer Woche ab dem 06.10.2017 durch das für den „Gefährder“ zuständige Polizeipräsidium Unterfranken genehmigt worden . In Absprache mit dem Landeskriminalamt (LKA) Hamburg sollte der „Gefährder“ somit die Gelegenheit erhalten, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen. Dieser Besuch diente letztlich dem Zweck, einen Umzug nach Hamburg konkret vorzubereiten. Ein tatsächlicher Umzug nach Hamburg erfolgte im weiteren Verlauf nicht. Nachdem Z. bereits während seines Gewahrsams mehrfach schriftlich und mündlich den Wunsch geäußert hatte, nach Hamburg zu seiner Familie ziehen zu wollen, wurde am 26.09.2017 erstmals ein Informationsaustausch mit dem LKA Hamburg in dieser Sache vorgenommen. 3.1 Informierte die Bayerische Polizei die Bundespolizei , die für Ausreisekontrollen zuständig ist, nachdem Z. von seinen Reiseplänen berichtete (bitte den Zeitpunkt der Informationsweitergabe angeben )? 3.2 Wenn nein, warum nicht? Eine explizite Information an die Bundespolizei durch die Bayerische Polizei zu den Reiseplänen des Z. ist nicht erfolgt . Z. war jedoch im Polizeilichen Informationssystem (INPOL) ausgeschrieben. Da keine Gefährdung des Flughafens Hamburg erkennbar und eine Ausreiseverhinderung nicht geboten war, war eine darüber hinausgehende gezielte Informationssteuerung an die Bundespolizei nach Einschätzung des zuständigen Polizeipräsidiums Unterfranken nicht zwingend erforderlich. Ferner teilte das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) mit, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) am 09.10.2017 über die Reisepläne des „Gefährders “ informiert wurde und dieser mangels dringendem Tatverdacht keinen Haftgrund erkannte (zum Ermittlungsverfahren des GBA siehe auch Antwort zur Frage 6.3). Anzumerken ist zudem, dass Z. im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge war, der ihn u. a. zur Reise nach Griechenland berechtigt. Für die Einziehung des Reiseausweises und eine Ausreiseuntersagung lagen die Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Drucksache 17/19816 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 3.3 Welche Einsatzzentrale der Polizei in Bayern war für Z. zuständig? Die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums (PP) Unterfranken war für Z. in Bayern zuständig. 4.1 Welche Aufenthaltsverbote oder -gebote wurden für Z. angeordnet (bitte detailliert die Lage dieser Zonen angeben und die Stellen benennen, die diese Anordnungen getroffen haben)? Mit Bescheid vom 29.09.2017 wurden für Herrn Z. durch das Polizeipräsidium Unterfranken gem. Art. 16 Abs. 2 PAG Aufenthaltsverbote und -gebote angeordnet. Dabei wurde ihm gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a PAG für die Dauer von zwei Monaten verboten, sich an folgenden Orten aufzuhalten: – Stadtverwaltung Aschaffenburg, Dalbergstraße 15, – Jobcenter Aschaffenburg, Auhofstraße 2, – Jobcenter Landkreis Aschaffenburg, Lange Straße 17, – Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstraße 18. Ein Besuch dieser Orte wurde ihm nur in Begleitung von Polizeibeamten gestattet. Darüber hinaus wurde ihm gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b PAG für die Dauer von zwei Monaten untersagt, das Stadtgebiet Aschaffenburg zu verlassen. 4.2 Können auch (bayerische) Flughäfen (als mögliche Ausreiseoptionen oder Anschlagsziel) als Aufenthaltsverbotszonen deklariert werden (falls nicht, bitte die Gründe angeben)? Die Bestimmung bayerischer Flughäfen als Aufenthaltsverbotszonen ist möglich, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt eine Einbeziehung in die Verbotszone notwendig erscheinen lässt und die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a PAG vorliegen. 4.3 Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass Z., der von den bayerischen Behörden als potenzieller Terrorist eingestuft wurde, mit einer elektronischen Fußfessel ein Flugzeug betreten konnte? Aufgrund der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Bundespolizei für den Flughafen Hamburg kann eine Bewertung von hier nicht erfolgen. Auf die Antworten zu Frage 3.1 und 3.2 wird hingewiesen. 5.1 Wie oft hat Z. gegen Auflagen verstoßen (bitte detailliert auflisten)? Herr Z. verstieß einzig am Morgen des 06.10.2017 gegen eine Verbotszone im Stadtgebiet Aschaffenburg, indem er unbeabsichtigt einen Fußweg in räumlicher Nähe des Jobcenters Aschaffenburg nutzte. Die EAÜ funktionierte hierbei technisch einwandfrei, eine Verständigung durch die Gemeinsame Überwachungsstelle der Länder (GÜL) an die Einsatzzentrale des PP Unterfranken erfolgte umgehend. Diese verständigte sofort die sachbearbeitende Dienststelle. Von dort erfolgten die weiteren erforderlichen Abklärungen. Eine Gefahr für die Mitarbeiter des Jobcenters durch Herrn Z. bestand bei diesem Verstoß nach Bewertung des örtlich zuständigen PP Unterfranken nicht. 5.2 Gab es eine bewusste Manipulation bzw. einen bewussten Verstoß gegen Aufenthaltsanordnungen bzw. Gebots- oder Verbotszonenanweisungen von Z.? Nein. 5.3 Wenn ja, hat die für die Überwachung zuständige Gemeinsame Überwachungsstelle der Länder (GÜL) dies der zuständigen Einsatzzentrale der Polizei, den übrigen Sicherheitsbehörden bzw. der Führungsaufsichtsstelle und den Bewährungshelfern mitgeteilt? Entfällt. 6.1 Wenn ja, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Verfolgung von Straftaten wurden veranlasst ? Entfällt. 6.2 Wie bewertet die Staatsregierung, dass Z. sich zwei Tage vor und zwei Tage nach seinem Abflug bei der Bayerischen Polizei meldete und Angaben zu seinen Reiseplänen machte? Eine direkte Kommunikation mit der Bayerischen Polizei fand nicht statt. Die Angaben vor seinem Abflug sind gegenüber Hamburger Polizeibeamten erfolgt, die diese Information wiederum nach Bayern übermittelten. Nach dem Abflug kommunizierte er fernmündlich über die GÜL Hessen. Anlässlich mehrerer Gespräche in dem gesamten Zeitraum nach Entlassung aus dem Sicherheitsgewahrsam vermittelte Z. den befassten Polizeibeamten den Eindruck, dass er in Aschaffenburg über keinerlei feste soziale Kontakte verfügte und daher einen Ortswechsel nach Hamburg anstrebte, um zumindest einen Teil seiner Familie wiederzusehen und im Weiteren den Rest seiner Familie nach Deutschland zu verbringen. Er schien beispielsweise rechtliche Problemstellungen hierbei nicht zu sehen, weshalb aus seiner Sicht offenbar einer Unterrichtung der Polizei über seine (Reise-)Pläne nichts entgegenstand. 6.3 Warum wurde Z. aus dem vorläufigen polizeilichen Gewahrsam entlassen (bitte detailliert angeben)? Im Freiheitsentziehungsverfahren gegen Herrn Z. ordnete das Amtsgericht Aschaffenburg auf Antrag der für den Gefährdersachverhalt zuständigen Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralaufgaben KPI(Z) Unterfranken am 04.08.2017 den längerfristigen Gewahrsam für die Dauer von zwei Monaten gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 PAG an. Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG wurde mit Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.08.2017 in einem Beschwerdeverfahren bestätigt. In diesem Beschwerdeverfahren wurde Herr Z. persönlich angehört und richterlich festgestellt, dass aufgrund der bis dahin erfolgten Ermittlungen – in Bezug Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19816 auf die beim BLKA geführten Ermittlungen gem. §§ 129a, b Strafgesetzbuch (StGB) und die zu prüfenden Präventivmaßnahmen – die Dauer von zwei Monaten für die Organisation von Maßnahmen, die eine effektive Überwachung des Betroffenen sicherstellen, notwendig, aber auch ausreichend sind. Der Beschluss begründete sich auf die vorliegenden allgemeinpolizeilichen Erkenntnisse, die Informationen über seine terroristische Vergangenheit sowie der akuten emotionalen Ausnahmesituation. – Am 02.08.2017 hatte Herr Z. im Jobcenter in Aschaffenburg seinen Suizid angedroht und war in der Folge vorübergehend im Bezirkskrankenhaus Lohr am Main untergebracht . Herr Z., der sich zunächst auf freiwilliger Basis einweisen hatte lassen, ließ sich dann am 04.08.2017 bereits wieder entlassen. – Bereits am 16.05.2015 hatte Herr Z. bei einer Auseinandersetzung in der Gemeinschaftsunterkunft in Weibersbrunn andere Flüchtlinge mit einem Messer bedroht. – Nachdem sich Herr Z. am 14.09.2015 im Landratsamt Aschaffenburg mittels einer Rasierklinge Verletzungen am Arm zugefügt hatte, wurde er durch die Polizeiinspektion (PI) Aschaffenburg in das Bezirkskrankenhaus Lohr am Main eingewiesen. – Im Zuge eines Unterkunftswechsels am 20.08.2016 geriet Herr Z. mit einem anderen Flüchtling in Streit, verletzte diesen durch Schläge ins Gesicht und würgte ihn kurzfristig. – Nachdem Herr Z. in mehreren Vernehmungen Angaben zu seiner Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Tajammu' Nusrat al-Mazlum“ gemacht hatte , leitete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 02.06.2017 ein Ermittlungsverfahren gem. §§ 129a, b StGB ein. Das Verfahren wird vom BLKA geführt. Eine Verlängerung des Gewahrsams über den richterlich angeordneten Zeitraum bis 04.10.2017 hinaus war nicht erforderlich, da zum Zeitpunkt der Entlassung keine zusätzlichen gefahrenverschärfenden Erkenntnisse erlangt worden waren und andere weniger einschneidende polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden konnten. Gründe für die Anordnung einer Untersuchungshaft lagen nach Bewertung der Bundesanwaltschaft zum Entlassungszeitpunkt 04.10.2017 ebenfalls nicht vor. 7.1 Konnten Erkenntnisse über eine mögliche fortschreitende Radikalisierung und kriminelle Vernetzung von Z. durch die elektronische Fußfessel gewonnen werden? 7.2 Konnten Erkenntnisse über eine mögliche fortschreitende Radikalisierung und kriminelle Vernetzung von Z. durch andere polizeiliche Maßnahmen gewonnen werden? Derartige Erkenntnisse konnten weder durch die EAÜ noch durch andere Maßnahmen gewonnen werden. 7.3 Wie vielen anderen islamistischen Gefährdern haben die bayerischen Behörden eine elektronische Fußfessel verordnet (bitte auch den Aufenthaltsstaat angeben)? Mit Stand 18.12.2017 findet zu keinem „Gefährder“ aus dem Phänomenbereich „Politisch Motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie“ eine EAÜ gemäß Art. 32a PAG statt. Herr Z. war bislang der einzige „Gefährder“ aus dem Phänomenbereich „Politisch Motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie“, bei dem eine solche Maßnahme zur Anwendung kam. 8.1 Lagen strafrechtliche, ausländerrechtliche oder polizeirechtliche Ausreiseverhinderungsgründe gegen Z. vor? Nein. 8.2 Wenn nein, auf welche Grundlage ist Z. als „Gefährder “ eingestuft worden (bitte detailliert die Art der bisherigen Straftaten, Verstöße und sonstige Indizien angeben, die in die Gefahrenprognose eingeflossen sind)? Die Person Z. wurde im Rahmen einer Fallkonferenz beim BLKA am 08.08.2017 bewertet. Die aktuellen Erkenntnisse (siehe Frage 6.3) wurden durch Vertreter des BLKA, des Landesamts für Verfassungsschutz (BLfV), der Arbeitsgemeinschaft Beschleunigte Identifizierung und Rückführung von Gefährdern aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus bzw. Extremismus (AG BIRGiT) sowie der KPI(Z) Unterfranken einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aus dem laufenden strafprozessualen Verfahren in Kombination mit den bisherigen und aktuellen psychischen Auffälligkeiten sowie gewalttätigen Ereignissen der letzten Jahre war Z. als „Gefährder “ einzustufen. Eine regelbasierte Bewertung mit dem Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE zur Person Z. indizierte eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer schweren Straftat in Deutschland. 8.3 Auf welcher Grundlage wurde Z. in Präventivhaft genommen und ihm eine elektronische Fußfessel verordnet (bitte detailliert die jeweilige Rechtsgrundlage und die Gründe für die Anordnung der Fußfessel angeben sowie seine Straftaten, Verstöße sowie sonstige Indizien benennen, die in die Gefahrenprognose eingeflossen sind)? Zu den Gründen und zur Rechtsgrundlage für den Sicherheitsgewahrsam wird auf die Antwort zu Frage 6.3 verwiesen . Das Tragen einer EAÜ gem. Art. 32a Abs. 1 PAG wurde auf Antrag der KPI(Z) Unterfranken am 29.09.2017 durch das Amtsgericht Würzburg mit folgenden Maßgaben angeordnet : – Die EAÜ des Betroffenen gem. Art. 32a Abs. 1 PAG wird für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. – Der Betroffene hat für die Dauer von zwei Monaten Verbote der Polizei, sich an bestimmten Orten oder in ein bestimmtes Gebiet zu begeben, einzuhalten (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a PAG). – Der Betroffene hat das Verbot der Polizei, seinen Wohnoder Aufenthaltsort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen , für zwei Monate einzuhalten (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b PAG). – Die Polizei darf mithilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisierte Daten über seinen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern und diese Daten zu einem Bewegungsbild verbinden (Art. 32a Abs. 2 PAG). – Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet . Drucksache 17/19816 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Dem Antrag auf EAÜ lag eine neuerliche Gefahrenprognose vom 25.09.2017 zugrunde. Deren Basis bildeten die Erkenntnisse aus der Fallkonferenz vom 08.08.2017 sowie der aktuellen Bewertung mittels des regelbasierten Risikobewertungsinstruments RADAR-iTE (siehe Frage 8.2). Des Weiteren flossen die aktuellen Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren des GBA (§ 129a, b StGB) ein. Hinzu kamen das zwischenzeitliche öffentliche Abwenden seines Umfeldes in Aschaffenburg, seine familiären Probleme sowie die Kündigung seiner Wohnung, wodurch eine zusätzliche akute Verschärfung seiner persönlichen Situation festzustellen war.