Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 18.12.2017 Zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen von Schülerinnen und Schülern, die während des laufenden Schulbetriebs in die Schulgemeinschaft aufgenommen werden Ich frage die Staatsregierung: 1. Sind im bayerischen Gesundheitssystem verpflich tende Gesundheitschecks für Kinder und Jugendliche vorgeschrieben, die nicht im Rahmen der Schulein gangsuntersuchung erfasst werden, sondern nach der ersten Klasse oder auch während des laufenden Schulbetriebs in die Schulgemeinschaft aufgenom men werden? 2. Welche Stellen im bayerischen Gesundheitssystem sind – abgesehen von der vorgeschriebenen Schul eingangsuntersuchung – zuständig für die Gesund heitsuntersuchungen von Kinder und Jugendlichen, die während des laufenden Schuljahrs und nach der ersten Klasse in den Schulbetrieb aufgenommen wer den? 3. Gibt es Pläne, die sogenannte Schuleingangsunter suchung um den Bereich der Überprüfung von Infek tionskrankheiten zu erweitern? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.01.2018 Zu 1. und 2.: In Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs und Unterrichtswesen wird festgelegt, dass alle Kinder vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 an einer Schuleingangs untersuchung teilzunehmen haben. Schuleingangsuntersu chungen zu einem späteren Zeitpunkt sind nicht gesetzlich geregelt und werden auch nicht angeboten. Parallel hierzu haben gesetzlich versicherte Kinder und Jugendliche bundeseinheitlich nach § 26 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) bis zur Vollendung des 18. Lebens jahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt in den Richtlinien nach § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB V i. V. m. § 92 SGB V das Nähere zu Inhalt, Art und Umfang sowie die Häufigkeit dieser Früherkennungsuntersuchungen fest. Landesrecht lich sind die Personensorgeberechtigten nach Art. 14 Abs. 1 Gesundheitsdienst und Verbraucherschutzgesetz sogar verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an diesen Früher kennungsuntersuchungen sicherzustellen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht bußgeldbewehrt. Zu 3.: Hierzu liegen derzeit keine Pläne vor. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.06.2018 Drucksache 17/20070 Bayerischer Landtag