Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina, Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19.12.2017 Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in Bay ern – mögliche Auswirkungen des § 219 a Strafgesetz buchs Wir fragen die Staatsregierung: 1.1 In welchen Kliniken bestand im Jahr 2017 und besteht im Jahr 2018 die Möglichkeit, einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 und 4 Strafgesetzbuch - StGB („Beratungsregelung“) bzw. nach § 218a Abs. 2, 3 StGB (medizinische Indikation oder nach einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 178 StGB) durchzuführen (bitte nach jeweiliger Indikation und Bezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 1.2 Falls es gemäß Frage 1 einen oder mehrere Regierungsbezirke gibt, in denen ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 und 3 StGB oder nach § 218a Abs. 1 und 4 StGB nicht möglich ist, was sind die Gründe hierfür und wie gedenkt die Staatsregierung im Zuge der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse diesen Zustand zu verbessern? 1.3 Wie viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte führen Schwangerschaftsabbrüche in den jeweiligen Bezirken durch? 2. Wie groß war der Anteil Minderjähriger, die in den vergangenen zehn Jahren einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 und 4 durchführen ließen (bitte nach Jahren und Regierungsbezirken aufschlüsseln ) an der Gesamtzahl der Schwangerschaftabbrüche ? 3. Wie hat sich die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Abs. 1 und 4 in Bayern in letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln )? 4.1 Wie viele Anklagen wegen „unerlaubter Werbung“ nach § 219a StGB gab es in Bayern seit der Einführung des §219a StGB? 4.2 In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung der Ärztin oder des Arztes (bitte nach Jahren und Regierungsbezirken aufschlüsseln und Strafmaß nennen ) und in wie vielen Fällen kam es zu einem Freispruch ? 4.3 Wie bewerten die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) und die Bayerische Ärztekammer die Auswirkungen des § 219a StGB auf die ärztliche Tätigkeit? 5.1 Auf welcher konkreten Grundlage befürchtet die Staatsregierung, dass bayerische Ärztinnen und Ärzte nach einer ersatzlosen Streichung des §219a StGB in „anstößiger und kommerzialisierender Art und Weise“, wie es der Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback formulierte, für einen Schwangerschaftsabbruch „werben“ würden (bitte dabei auch die Formen der befürchteten „kommerzialisierenden und anstößigen Weise“ von Werbung konkret beschreiben, z. B. im Hinblick auf Wortwahl, Grafiken oder Bilder), insb. angesichts des weiterhin geltenden ärztlichen Berufsrechts ? 5.2 Hatte das Verbot der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach § 219a StGB und somit z. B. der sachlichen Informationen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches auf den Webseiten ärztlicher Praxen und Kliniken nach Meinung der Staatsregierung in den letzten zehn Jahren einen signifikanten Einfluss auf die Zahl der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Abs. 1 und 4? 6.1 Unterstützt die Staatsregierung die laufende Initiative zur Abschaffung von § 219a StGB im Bundesrat? 6.2 Falls nein, aus welchen Gründen nicht? Antwort des Staatsministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 25.01.2018 1.1 In welchen Kliniken bestand im Jahr 2017 und be steht im Jahr 2018 die Möglichkeit, einen Schwan gerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 und 4 Straf gesetzbuch StGB („Beratungsregelung“) bzw. nach § 218a Abs. 2 und 3 StGB (medizinische In dikation oder nach einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 178 StGB) durchzuführen (bitte nach jeweiliger Indikation und Bezirken, Landkrei sen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 1.3 Wie viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte führen Schwangerschaftsabbrüche in den jeweili gen Bezirken durch? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.07.2018 Drucksache 17/20382 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20382 Tabelle zu Fragen 1.1 und 1.3 Regierungsbezirk Krankenhäuser Schwangerschaftsabbrüche nach Arztpraxen mit Erlaubnis nach § 3 Schwangeren hilfeergänzungsgesetz (SchwHEG) Beratungsrege lung (§ 218a Abs. 1, 4 StGB) medizinischer Indikation (§ 218a Abs. 2, 3 StGB) Oberbayern Amper Kliniken AG Krankenhausstr. 15 85221 Dachau + + 68 Kreiskrankenhaus Erding Bajuwarenstr. 5 85435 Erding - + nur § 218a Abs. 2 Klinikum Fürstenfeldbruck Dachauer Str. 33 82256 Fürstenfeldbruck + + Klinikum Garmisch-Partenkirchen Auenstr. 6 82467 Garmisch-Partenkirchen - + nur § 218a Abs. 2 Klinikum Ingolstadt Krumenauerstr. 25 85049 Ingolstadt - + nur § 218a Abs. 2 Klinikum Harlaching Städt. Klinikum München GmbH Sanatoriumsplatz 2 81545 München + + Klinikum Schwabing Städt. Klinikum München GmbH Kölner Platz 1 80804 München + + Klinikum München Pasing Steinerweg 5 81241 München + + Klinikum Neuperlach Städt. Klinikum München GmbH Oskar-Maria-Graf-Ring 51 81737 München + + Klinikum der Universität München Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Maistr. 11 (Innenstadt) 80337 München Marchioninistr. 15 (Großhadern) 81377 München - + nur § 218a Abs. 2 Rotkreuzklinikum München – Frauenklinik Taxisstr. 3 80637 München - + nur § 218a Abs. 2 Drucksache 17/20382 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Regierungsbezirk Krankenhäuser Schwangerschaftsabbrüche nach Arztpraxen mit Erlaubnis nach § 3 Schwangeren hilfeergänzungsgesetz (SchwHEG) Beratungsrege lung (§ 218a Abs. 1, 4 StGB) medizinischer Indikation (§ 218a Abs. 2, 3 StGB) Klinik Stapf Hans-Stützle-Straße 20 81249 München + + RoMed Klinikum Rosenheim Pettenkoferstr. 10 83022 Rosenheim - + nur § 218a Abs. 2 Klinikum Starnberg Oßwaldstr. 1 82319 Starnberg - + nur § 218a Abs. 2 Kreisklinik Trostberg Siegerthöhe 1 83308 Trostberg - + Klinikum Traunstein Cuno-Niggl-Str. 3 83278 Traunstein - + Niederbayern --- *) - + 3 --- *) - + Schwaben Donau-Ries Klinik Neudegger Allee 6 86609 Donauwörth + + 7 Kreiskliniken Günzburg-Krumbach Klinik Günzburg Ludwig-Heilmeyer-Straße 1 89312 Günzburg + + Klinikum Augsburg Stenglinstraße 2 86156 Augsburg - + Oberpfalz keine entf. 2 Oberfranken Klinikum Bayreuth Preuschwitzer Str. 101 95445 Bayreuth + + 2 --- *) + + Mittelfranken Klinikum Nürnberg Süd Breslauer Str. 201 90471 Nürnberg - + 17 Universitätsklinikum Erlangen Maximiliansplatz 2 91054 Erlangen - + Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20382 Regierungsbezirk Krankenhäuser Schwangerschaftsabbrüche nach Arztpraxen mit Erlaubnis nach § 3 Schwangeren hilfeergänzungsgesetz (SchwHEG) Beratungsrege lung (§ 218a Abs. 1, 4 StGB) medizinischer Indikation (§ 218a Abs. 2, 3 StGB) ANregiomed Klinik Rothenburg Ansbacher Straße 131 91541 Rothenburg o.d.T. + + Unterfranken --- *) - + 8 Frauenklinik der Julius-Maximilians-Universität Josef-Schneider-Str. 4 97080 Würzburg + + *) Diese Kliniken haben einer Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 3 SchwHEG widersprochen. 1.2 Falls es gemäß Frage 1 einen oder mehrere Regie rungsbezirke gibt, in denen ein Schwangerschafts abbruch nach § 218a Abs. 2 und 3 StGB oder nach § 218a Abs. 1 und 4 StGB nicht möglich ist, was sind die Gründe hierfür und wie gedenkt die Staatsregierung im Zuge der Herstellung gleich wertiger Lebensverhältnisse diesen Zustand zu verbessern? Aus obiger Tabelle ist ersichtlich, dass es in jedem Regierungsbezirk mehrere Kliniken und/oder Arztpraxen gibt, in welchen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden . Etwaige Maßnahmen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind daher nicht erforderlich. Im Übrigen liegt es in der eigenverantwortlichen Organisationsentscheidung jeder Klinik und jedes niedergelassenen Arztes, ob Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden und ggf. nach welcher Indikation. 2. Wie groß war der Anteil Minderjähriger, die in den vergangenen zehn Jahren einen Schwanger schaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 und 4 durch führen ließen (bitte nach Jahren und Regierungs bezirken aufschlüsseln) an der Gesamtzahl der Schwangerschaftabbrüche? 3. Wie hat sich die Anzahl der Schwangerschaftsab brüche nach § 218a Abs. 1 und 4 in Bayern in letz ten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Regierungs bezirken aufschlüsseln)? Vorbemerkung: Für bayerische Behörden gibt es keine Rechtsgrundlage zur Erfassung von Daten zur Zahl der Schwangerschaftsabbrüche oder zum Alter der betroffenen Frauen. Das Statistische Bundesamt erhebt vielmehr quartalsweise nach den §§ 15 bis 18 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anonymisierte Zahlen bei den Einrichtungen, in welchen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Anhand der Bundesstatistik ist lediglich eine Aufspaltung nach Bundesländern , nicht aber nach Regierungsbezirken möglich. Für die Jahre 2007 bis 2016 ergeben sich folgende Zahlen für Frauen mit Wohnsitz in Bayern (die Zahlen für 2017 liegen noch nicht vor): Jahr Schwangerschaftsabbrüche insgesamt Anteil der Schwanger schaftsabbrüche von Minderjährigen in % 2007 13.364 5,04 2008 12.736 4,71 2009 12.054 4,48 2010 11.696 4,07 2011 12.325 3,76 2012 12.040 3,59 2013 11.886 4,05 2014 12.102 3,26 2015 11.821 2,97 2016 11.483 2,79 4.1 Wie viele Anklagen wegen „unerlaubter Werbung“ nach § 219a StGB gab es in Bayern seit der Einfüh rung des § 219a StGB? Im Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2017 wurde in einem Verfahren Anklage erhoben und in zwei Fällen ein Strafbefehl beantragt. Für den Zeitraum davor lässt sich die Anzahl der erhobenen Anklagen wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nicht ermitteln, da dieser Tatbestand statistisch nicht gesondert erfasst wird und eine Auswertung über das bei den bayerischen Staatsanwaltschaften eingesetzte EDV-Programm erst ab dem 01.01.2000 möglich ist. Drucksache 17/20382 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 4.2 In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verurtei lung der Ärztin oder des Arztes (bitte nach Jahren und Regierungsbezirken aufschlüsseln und Straf maß nennen) und in wie vielen Fällen kam es zu einem Freispruch? Vorab wird darauf hingewiesen, dass es sich bei § 219a StGB nicht um ein Sonderdelikt handelt. Der Täterkreis ist nicht auf die Berufsgruppe der Ärzte beschränkt. Das Delikt kann von jedermann verwirklicht werden. Die drei genannten Verfahren endeten wie folgt, wobei über den Beruf der Beschuldigten keine Informationen vorhanden sind: Tabelle zu Frage 4.2 Verfahren aus dem Jahr zuständige Staatsanwaltschaft Erledigung Staatsanwaltschaft Verfahrensausgang 1. 2004 Bayreuth Anklage Verwarnung mit Strafvorbehalt: 40 Tagessätze (TS) à 200 € 2. 2010 Kempten (Allgäu) Strafbefehlsantrag Einstellung nach § 153 Abs. 2 Strefprozessordnung (StPO) 3. 2016 München I Strafbefehlsantrag Geldstrafe: 30 TS à 200 € 4.3 Wie bewerten die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) und die Bayerische Ärztekammer die Auswirkungen des § 219a StGB auf die ärztli che Tätigkeit? Die Bayerische Landesärztekammer nimmt zu der Frage wie folgt Stellung: „Ärztinnen und Ärzte haben die Vorschriften ihrer Berufsordnung zu beachten. Diese enthält unter anderem Regelungen zur Achtung des Lebens und der Selbstbestimmung von Patientinnen und Patienten sowie zur erlaubten Information und berufswidrigen Werbung im Sinne einer sachgerechten und angemessenen Information. Eine sachliche individuelle Information ist keine Werbung. Diese dient der Orientierung zur persönlichen Entscheidung der Frau. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen umfassenden Beratung zu Schwangerschaftsnotlagen haben die Frauen das Recht zu erfahren, welche Hilfen zur Verfügung stehen und welche Ärztinnen und Ärzte helfen können.“ Dafür, dass Ärzte nach einer etwaigen Abschaffung des § 219a StGB in „kommerzialisierender oder anstößiger Weise “ Werbung für den Schwangerschaftsabbruch betreiben würden, hat die Landesärztekammer insbesondere mit Blick auf § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (Verbot der berufswidrigen Werbung) keinen Anhaltspunkt. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns äußert sich zu der Frage wie folgt: „Im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 219a StGB hat schon das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass – wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet – es dem Arzt ohne negative Folgen für ihn möglich sein muss, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können. Jedoch ist die Formulierung in § 219a StGB ungenau und führt zu Auslegungsproblemen, wann eine strafbare Werbung vorliegt in Abgrenzung zu einer zulässigen Information. Deshalb ist unser Anliegen darauf gerichtet , dass zumindest eine klarere Abgrenzung zwischen Werbung und Information geschaffen wird.“ 5.1 Auf welcher konkreten Grundlage befürchtet die Staatsregierung, dass bayerische Ärztinnen und Ärzte nach einer ersatzlosen Streichung des § 219a StGB in „anstößiger und kommerzialisierender Art und Weise“, wie es der Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback formulierte, für einen Schwangerschaftsabbruch „werben“ würden (bit te dabei auch die Formen der befürchteten „kom merzialisierenden und anstößigen Weise“ von Werbung konkret beschreiben, z. B. im Hinblick auf Wortwahl, Grafiken oder Bilder), insb. angesichts des weiterhin geltenden ärztlichen Berufsrechts? § 219a StGB ist kein Sonderdelikt. Das heißt, er richtet sich nicht speziell an Ärzte, sondern er gilt für jedermann. Er verbietet Werbung für Schwangerschaftsabbrüche, wenn sie in grob anstößiger Weise erfolgt oder in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird. § 219 a StGB ist damit Bestandteil von Strafvorschriften (§§ 218 ff StGB), die das ungeborene menschliche Leben schützen, wozu eine staatliche Verpflichtung besteht. Ein Schwangerschaftsabbruch ist eben gerade nicht ein medizinischer Eingriff wie jeder andere, sondern richtet sich gegen das ungeborene menschliche Leben. Daher reicht der Hinweis auf das allgemein geltende Verbot berufswidriger Werbung nach § 27 Abs. 3 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns nicht aus, sondern es ist ein spezieller strafrechtlicher Schutz erforderlich, der sich an jedermann richtet. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20382 5.2 Hatte das Verbot der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach § 219a StGB und somit z. B. der sachlichen Informationen über die Durchfüh rung eines Schwangerschaftsabbruches auf den Webseiten ärztlicher Praxen und Kliniken nach Meinung der Staatsregierung in den letzten zehn Jahren einen signifikanten Einfluss auf die Zahl der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Abs. 1 und 4? Mit der Fragestellung wird suggeriert, das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB schränke die Informationsmöglichkeiten ein. Das ist falsch: Zum einen greift das Werbeverbot nur, wenn die Werbung in der Absicht erfolgt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder wenn sie grob anstößig ist. Zum anderen gibt das Schwangerschaftskonfliktgesetz der Schwangeren einen Anspruch darauf, sich umfassend – auf Wunsch auch anonym – kostenlos zu informieren und beraten zu lassen. Über Ärzte und Beratungsstellen erhalten die Schwangeren die Informationen, die in einer zweifellos außerordentlich belastenden Situation notwendig sind, um diese sehr schwierige Entscheidung treffen zu können. § 219a StGB kanalisiert die Beratung in die dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Institutionen. Damit soll eine von Erwerbsinteressen freie und neutrale Beratung und Information der Schwangeren erreicht werden. 6.1 Unterstützt die Staatsregierung die laufende Initia tive zur Abschaffung von § 219a StGB im Bundes rat? Nein. Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat die Beratung zum Gesetzesantrag der Länder Berlin, Hamburg und Thüringen zur Aufhebung des § 219a StGB bis zum Wiederaufruf vertagt. 6.2 Falls nein, aus welchen Gründen nicht? Das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch dient im Rahmen des Gesamtkonzepts der §§ 218 ff StGB dem Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens. Einem Schwangerschaftsabbruch muss grundsätzlich eine rechtlich vorgeschriebene Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vorausgehen. Einer solchen Beratungspflicht widerspräche es in rechtlicher und faktischer Hinsicht, wenn gleichzeitig eine nicht regulierte Werbung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erlaubt würde. Die Gesamtregelung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs ist legislativ-verfassungspolitisch fein austariert . Ein Herausbrechen einzelner Normen brächte auch die verfassungsrechtlich relevante Gesamtstatik der Regelungen ins Wanken.