Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 20.12.2017 Höherer Freibetrag bei Pflegekosten In zwei Pressemitteilungen vom 26.12.2015 und vom 04.06.2017 hatte die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege Melanie Huml eine Entlastung von Familien von pflegebedürftigen Angehörigen gefordert und angekündigt, eine Beteiligung an den Pflegekosten erst ab einem Jahreseinkommen in Höhe von 100.000 Euro als Vorschlag der Staatsregierung in den Bundesrat einzubringen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wann wurde der entsprechende Antrag in den Bundesrat eingebracht? 2. Aus welchen Gründen wurde dieser Antrag im Bundesrat abgelehnt? 3. Auf welchen politischen Ebenen hat die Staatsregierung um Unterstützung für diese Anhebung des Freibetrages geworben? 4. Welche Stellungnahme haben die kommunalen Ebenen als Träger der Sozialhilfe zu den dann steigenden Kosten in ihren Haushaltspositionen bei Anhebung des Freibetrages gegenüber der Staatsregierung abgegeben ? 5. Wie stellt sich die Staatsregierung die Gegenfinanzierung des erhöhten Freibetrages vor? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 26.01.2018 1. Wann wurde der entsprechende Antrag in den Bundesrat eingebracht? Im Rahmen der Beratungen des Bundesrates zum „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)“ (BR-Drs. 410/16) wurde im ersten Durchgang im Plenum des Bundesrates am 23.09.2016 ein Entschließungsantrag (BR-Drs. 410/2/16) eingebracht, in diesem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, wie die bestehende Ungleichbehandlung zulasten Angehöriger von Pflegebedürftigen gegenüber Angehörigen von Empfängern der Leistungen „Grundsicherung im Alter“ ausgeglichen werden kann und zwar unter Mitberücksichtigung der finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfeträger und möglicher Ausgleichsmechanismen. 2. Aus welchen Gründen wurde dieser Antrag im Bundesrat abgelehnt? Ihr Abstimmungsverhalten ist von den einzelnen Ländern nicht zu begründen, sodass der Staatsregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. 3. Auf welchen politischen Ebenen hat die Staatsregierung um Unterstützung für diese Anhebung des Freibetrages geworben? Durch den Entschließungsantrag wurde die Diskussion über eine Änderung des in Rede stehenden Rechts der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch – SGB – Zwölftes Buch – XII) – einem Gesetz in der Zuständigkeit des Bundes – weiter angestoßen und die Öffentlichkeit wurde für diese Thematik sensibilisiert . Die Problematik wurde auch im Rahmen des fachlichen Austauschs u. a. mit dem damaligen Bevollmächtigen der Bundesregierung für Pflege erörtert. In der Sondierung zu möglichen Koalitionsverhandlungen zwischen SPD, CDU und CSU kamen die Vertreter der beteiligten Parteien überein , die vorgeschlagene Änderung bei einer Regierungsbildung umzusetzen. 4. Welche Stellungnahme haben die kommunalen Ebenen als Träger der Sozialhilfe zu den dann steigenden Kosten in ihren Haushaltspositionen bei Anhebung des Freibetrages gegenüber der Staatsregierung abgegeben? 5. Wie stellt sich die Staatsregierung die Gegenfinanzierung des erhöhten Freibetrages vor? Die kommunale Ebene verweist auf den zu erwartenden Kostenanstieg und auf die Notwendigkeit der Gegenfinanzierung . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.06.2018 Drucksache 17/20486 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20486 Der Staatsregierung ist bewusst, dass für die durch eine bundesrechtliche Änderung beim Recht der Sozialhilfe entstehenden Kosten bzw. Mindereinnahmen der Kommunen ein finanzieller Ausgleich hergestellt werden muss. Wie dies erfolgen könnte, hängt vom Ergebnis des politischen Diskurses ab. Den entstehenden Kosten stünde jedenfalls eine Entlastung der für die Hilfe zur Pflege zuständigen Mitarbeiter gegenüber. In den einschlägigen Fällen wären eine unter Umständen komplexe Prüfung der Einkommensverhältnisse von Angehörigen und die Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr notwendig. Die in diesem Zusammenhang bislang anfallenden Verwaltungs- und teilweise auch Gerichtsverfahren entfielen.