Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Michael Piazolo FREIE WÄHLER vom 22.12.2017 Pensionseintrittsalter bei Hochschulprofessorinnen und -professoren Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie handhaben die bayerischen Hochschulen und Universitäten eine mögliche Verlängerung des Pensionseintrittsalters von Professorinnen und Professoren ? 2. Wie viele Professorinnen und Professoren haben in den vergangenen fünf Jahren von dieser Möglichkeit (erfolgreich) Gebrauch gemacht (bitte nach den unterschiedlichen Hochschulen und -typen differenzieren)? 3. a) Welche Kriterien werden zur Überprüfung einer solchen Genehmigung auf Verlängerung des Pensionseintrittsalters angewandt? b) Verwenden die Hochschulen hierbei selbst gewählte Kriterien? c) Wenn ja, welche sind diese bzw. wie unterscheiden sich diese von Hochschule zu Hochschule? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 31.01.2018 1. Wie handhaben die bayerischen Hochschulen und Universitäten eine mögliche Verlängerung des Pensionseintrittsalters von Professorinnen und Professoren? Für die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts von Professorinnen und Professoren sind die Hochschulen zuständig. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) aus zwingenden dienstlichen Rücksichten den Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze gegen den Willen der betroffenen Professorinnen und Professoren hinauszuschieben, machen die Hochschulen grundsätzlich keinen Gebrauch. Wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt und die Professorinnen und Professoren das Hinausschieben des Ruhestandseintritts beantragen, wird diesem Antrag in der Regel von der Hochschulleitung stattgegeben . 2. Wie viele Professorinnen und Professoren haben in den vergangenen fünf Jahren von dieser Möglichkeit (erfolgreich) Gebrauch gemacht (bitte nach den unterschiedlichen Hochschulen und -typen differenzieren)? Eine Differenzierung nach einzelnen Hochschulen ist leider nicht möglich, da die Zahlen bei einzelnen Hochschulen so gering sind, dass ein Rückschluss auf Einzelpersonen und damit auf Personaldaten möglich wäre. Die Zahlen aufgegliedert nach den Hochschularten ergeben sich aus der folgenden Tabelle: 2013 2014 2015 2016 2017 Summe Kunst- und Musikhochschulen 3 1 8 8 8 28 Hochschulen für Angewandte Wissenschaften 4 12 14 13 12 55 Universitäten 16 16 22 25 22 101 Summe 39 29 44 46 42 184 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.03.2017 Drucksache 17/20568 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20568 3. a) Welche Kriterien werden zur Überprüfung einer solchen Genehmigung auf Verlängerung des Pensionseintrittsalters angewandt? Wie oben ausgeführt sind für die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands die Hochschulleitungen zuständig. Eine Überprüfung dieser Entscheidungen findet nicht statt. b) Verwenden die Hochschulen hierbei selbst gewählte Kriterien? c) Wenn ja, welche sind diese bzw. wie unterscheiden sich diese von Hochschule zu Hochschule? Kriterium für das Hinausschieben des Ruhestands ist nach Art. 63 Abs. 2 BayBG das Vorliegen eines dienstlichen Interesses . Dies gilt für alle Hochschulen gleichermaßen. Weitere Kriterien werden durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nicht vorgegeben . Aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtungen der einzelnen Hochschulen und jeweiligen Hochschularten ist dies auch nicht möglich und zielführend, da das dienstliche Interesse je nach Hochschule und Hochschulart sehr unterschiedlich sein kann.