Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, Klaus Adelt SPD vom 11.12.2017 Mehrarbeitsvergütung bei der Bayerischen Polizei Wir fragen die Staatsregierung: 1. Nach welchen Kriterien ist eine Auszahlung von Überstunden bei der Bayerischen Polizei möglich? 2. Gibt es festgeschriebene Obergrenzen, über die hinaus Auszahlungen unmöglich sind? 3. a) Wie viele Anträge auf Mehrarbeitsvergütung wurden in den letzten Jahren gestellt und welche Anzahl an Überstunden hätte dadurch abgebaut werden können (jährlich seit 2012)? b) Wie viele Überstunden wurden auf diese Weise in den letzten Jahren vergütet (jährlich seit 2012)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.01.2018 1. Nach welchen Kriterien ist eine Auszahlung von Überstunden bei der Bayerischen Polizei möglich? Die Mehrarbeit ist im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) in Art. 87 Abs. 2 geregelt. Im Falle abgeltungsfähiger Mehrarbeit besteht gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG primär ein Anspruch auf Dienstbefreiung. Sind die Voraussetzungen für einen derartigen Freizeitausgleich gegeben, so ist dieser innerhalb eines Jahres zu gewähren. Der Beamte hat darauf – vorbehaltlich einer Abgeltung des Freizeitausgleichs nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG – einen Rechtsanspruch. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ablauf des Monats, in dem ausgleichspflichtige Mehrarbeit geleistet worden ist. Der bis Ablauf der Frist nicht mögliche Freizeitausgleich kann nachgeholt werden, wenn dies in absehbarer Zeit möglich ist. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich ist, kann dem Beamten unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Da die Dienstbefreiung aber weiterhin gewährt werden kann, handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Ausschlussfrist für den Freizeitausgleich, sondern um eine Sperrfrist für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung. Aufgrund der permanent hohen Einsatzbelastung der Bayerischen Polizei seit dem G7-Gipfel 2015 in Elmau hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) die Aussetzung der Jahresfrist für vergütungsfähige Mehrarbeitsstunden für die Bayerische Polizei bis zunächst Ende 2018 festgestellt. Damit wird eine erleichterte Vergütung von bestehenden und noch anfallenden Mehrarbeitsstunden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ermöglicht. Bei vergütungsfähiger Mehrarbeit muss es sich nach Art. 61 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (Bay- BesG) zunächst um konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste handeln. Das Kriterium der Messbarkeit wird konkretisiert durch Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, wonach Mehrarbeit nur dann vergütungsfähig ist, wenn sie im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes, Schichtdienstes oder allgemein geltenden besonderen Dienstplans geleistet wird. 2. Gibt es festgeschriebene Obergrenzen, über die hinaus Auszahlungen unmöglich sind? Nach den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz darf für Beamte Mehrarbeit, für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dadurch soll eine wirkungsvolle Kontrolle und eine Einschränkung der Mehrarbeit gegen Vergütung erreicht werden. Je nach Entwicklung des Haushaltsvollzugs sowie Schwerpunktsetzung der Polizeipräsidien erfolgt die Berücksichtigung von Haushaltsmitteln für die Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung für Be- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.04.2018 Drucksache 17/20591 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20591 amte bzw. Überstundenentgelte für Arbeitnehmer. Um der besonderen Einsatz- und Belastungssituation bei der Bayerischen Polizei zu begegnen, wurden im Rahmen der Haushaltsaufstellung für den Doppelhaushalt 2017/2018 für die Mehrarbeitsvergütung zusätzlich zu den regulären Ansätzen im Haushaltsjahr 2018 weitere Haushaltsmittel in Höhe von 2 Mio. Euro veranschlagt. Im Entwurf des Nachtragshaushalts 2018 sind weitere 2 Mio. Euro zur Vergütung von Mehrarbeit vorgesehen. Eine festgeschriebene Obergrenze vergütungsfähiger Mehrarbeitsstunden gibt es nicht. 3. a) Wie viele Anträge auf Mehrarbeitsvergütung wurden in den letzten Jahren gestellt und welche Anzahl an Überstunden hätte dadurch abgebaut werden können (jährlich seit 2012)? Beantragen Beamte die Vergütung von Mehrarbeitsstunden, so werden von der Dienststelle und anschließend den Polizeipräsidien die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Statistische Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der jährlichen Anträge auf Mehrarbeitsvergütung werden nicht geführt. Um die Frage vollständig beantworten zu können, müsste jede Dienststelle der Bayrichen Polizei einzeln angefragt werden. Diese Erhebung würde einen immensen, nicht vertretbaren personellen und zeitlichen Aufwand bedeuten und wäre auch in der zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage aus personellen und tatsächlichen Gründen nicht möglich. b) Wie viele Überstunden wurden auf diese Weise in den letzten Jahren vergütet (jährlich seit 2012)? Das StMI erhebt jährlich zum Stichtag 30.11. die Mehrarbeitsstunden seiner nachgeordneten Behörden. Für das Meldejahr 2017 liegen zu den vergüteten Mehrarbeitsstunden noch keine Angaben vor. Die Zahlen der vergüteten Mehrarbeitsstunden der Vorjahre werden nachfolgend dargestellt : Jahr 2012 2013 2014 2015 (u. a. G7-Gipfel) 2016 Vergütete Mehrarbeit in Std. 21.720 28.069 38.021 113.099 41.869