Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 04.01.2017 Umsetzung bzw. Vollzug des Bayerischen Integrationsgesetzes II Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Hat das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 5 des Bayerischen Integrationsgesetzes (Bay- IntG), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eine Rechtsverordnung zur Regelung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 5 BayIntG zu erlassen, bereits Gebrauch gemacht und welchen Wortlaut hat die Rechtsverordnung? b) Wenn nein, bis wann ist mit dem Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Art. 5 Abs. 5 BayIntG zu rechnen? 2. Wurden gesonderte Förderrichtlinien im Sinne des Art. 3 Abs. 9 BayIntG für die Integrationsförderung nach Art. 3 BayIntG erlassen, wann wurden sie erlassen und wie lauten diese Förderrichtlinien? 3. Mit welchen konkreten Maßnahmen, Hilfen und Angeboten unterstützt die Staatsregierung die Mitverantwortung der Kommunen im Sinne des Art. 9 Satz 2 BayIntG und die Mitverantwortung der Wirtschaft im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayIntG für die in Art. 1 BayIntG genannten Integrationsziele? 4. In welchen staatlichen Förderprogrammen werden Bemühungen von Unternehmen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayIntG wie berücksichtigt? 5. Mit welchen konkreten Maßnahmen, Hilfen und Angeboten unterstützt die Staatsregierung den Auftrag von Rundfunk und Telemedien im Sinne des Art. 11 Satz 2 BayIntG? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und der Staatskanzlei vom 14.02.2018 1. a) Hat das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS)von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 5 BayIntG, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) eine Rechtsverordnung zur Regelung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 5 BayIntG zu erlassen, bereits Gebrauch gemacht und welchen Wortlaut hat die Rechtsverordnung? Die Staatsregierung hat bislang keinen Gebrauch von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 5 BayIntG gemacht. b) Wenn nein, bis wann ist mit dem Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Art. 5 Abs. 5 BayIntG zu rechnen? Der Erlass einer Rechtsverordnung (gemäß Art. 5 Abs. 5 BayIntG steht im Ermessen des StMAS). Die Rechtsverordnung ermöglicht, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 5 BayIntG bei Bedarf näher zu spezifizieren. Ein solcher Bedarf ist derzeit nicht gegeben. 2. Wurden gesonderte Förderrichtlinien im Sinne des Art. 3 Abs. 9 BayIntG für die Integrationsförderung nach Art. 3 BayIntG erlassen, wann wurden sie erlassen und wie lauten diese Förderrichtlinien? Es wurden keine gesonderten Förderrichtlinien erlassen. Die geltenden Förderrichtlinien der Ministerien finden Anwendung . 3. Mit welchen konkreten Maßnahmen, Hilfen und Angeboten unterstützt die Staatsregierung die Mitverantwortung der Kommunen im Sinne des Art. 9 Satz 2 BayIntG und die Mitverantwortung der Wirtschaft im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayIntG für die in Art. 1 BayIntG genannten Integrationsziele ? Art. 9 Satz 2 BayIntG: Im Bereich Wohnen unterstützt das Kommunale Wohnraumförderungsprogramm , die 2. Säule des Wohnungspakts Bayern, die Gemeinden dabei, vor Ort Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge und andere einkommensschwächere Haushalte zu schaffen. In der staatlichen Wohnraumförderung , der 3. Säule des Wohnungspakts, werden insbeson- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.04.2018 Drucksache 17/20740 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20740 dere Wohnungsunternehmen bei der Schaffung von Wohnraum für Sozialwohnungsberechtigte vom Staat unterstützt. Dieser Wohnraum steht auch anerkannten Flüchtlingen zur Verfügung, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer geförderten Wohnung vorliegen, wie beispielsweise die Einhaltung der jeweiligen Einkommensgrenzen. Im Übrigen erhalten die Kommunen Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayIntG: Ausbildung und Arbeit sind der Schlüssel für eine gelingende Integration. Ausbildungs- und Arbeitsplätze entstehen in den Betrieben. Der bayerischen Wirtschaft kommen deshalb eine Schlüsselrolle und große Verantwortung zu, wenn es um Integration geht. Bereits im Oktober 2015 hat die Staatsregierung zusammen mit den Organisationen der Wirtschaft (vbw, IHK, HWK) und der Bundesagentur für Arbeit die Initiative „Integration durch Ausbildung und Arbeit“ gestartet. Im Zeitraum Dezember 2015 bis August 2017 hatten 47.764 Geflüchtete die Möglichkeit, eine Arbeit in Bayern aufzunehmen. Das mittelfristige Ziel von 60.000 erfolgreichen Arbeitsmarktintegrationen bis Ende 2019 wurde damit bereits zu über drei Vierteln erreicht. Insgesamt fanden bis Herbst 2017 117.850 Integrationen in Ausbildung, Praktikum oder Arbeit statt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie (StMWi) fördert hierzu beispielsweise bayernweit Projekte zur interkulturellen Qualifizierung von Ausbildungsund Personalverantwortlichen in bayerischen Unternehmen. Auf der Internetplattform „Sprungbrett into work“ stellen derzeit bayerische Unternehmen über 2.250 Praktikumsplätze für Flüchtlinge und Asylbewerber zur Verfügung. Das StMWi fördert das Projekt des bbw aus Landesmitteln. Das StMAS stärkt darüber hinaus das Förderprogramm AJS – Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit. Außerdem wurde die Ausbildungsinitiative „Fit for Work“ mit dem Förderprogramm „Fit for Work für Geflüchtete“ auf jugendliche Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete ausgeweitet (anerkannte Asylbewerber werden über das ESF-Förderprogramm „Fit for Work – Chance Ausbildung“ gefördert). Ausbildungsbetriebe können einen Zuschuss in Höhe von maximal 4.400 Euro für eine Ausbildungszeit von maximal 22 Monaten erhalten. Daneben werden fünf Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen , die in den ersten 14 Monaten 3.779 Beratungen durchgeführt haben, 63 Jobbegleiter, die rund 2.200 Flüchtlinge intensiv betreuen, und 32 Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge gefördert (Stand 25.01.2018). 4. In welchen staatlichen Förderprogrammen werden Bemühungen von Unternehmen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayIntG wie berücksichtigt? Zielrichtung der bayerischen Regionalförderprogramme ist in erster Linie die Sicherung und Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze. Eine starke, gesunde und wettbewerbsfähige Wirtschaft stellt eine der Grundlagen für die Integration von Migrantinnen und Migranten in die bayerische Gesellschaft dar. Somit tragen die Förderprogramme mittelbar zu den in Art. 1 BayIntG genannten Integrationszielen bei. Des Weiteren wird auf den Beitrag zu „Fit for Work“ bei Frage 3 verwiesen. 5. Mit welchen konkreten Maßnahmen, Hilfen und Angeboten unterstützt die Staatsregierung den Auftrag von Rundfunk und Telemedien im Sinne des Art. 11 Satz 2 BayIntG? Die Schriftliche Anfrage wurde hinsichtlich der gegenständlichen Frage 5 bereits wortlautgleich im Juni 2017 gestellt (damals Frage 3 c. Zur Beantwortung der Frage 5 wird daher auf das Antwortschreiben vom 29.08.2017 verwiesen.