Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr SPD vom 21.12.2017 Inobhutnahme in Bayern II Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele der in Obhut genommenen Jugendlichen (zwischen 13 und 18 Jahren) und Kinder (zwischen 0 und 12 Jahren) stehen unter ärztlicher und psychologischer Beobachtung (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen angeben)? b) Gibt es ein qualifiziertes Berichtswesen darüber? c) Wenn es ein solches Berichtswesen gibt, was haben detaillierte Auswertungen hinsichtlich der psychischen und physischen Entwicklung der Kinder in dieser Ausnahmesituation ergeben? 2. a) In wie vielen Fällen wurden zwischen 2012 und 2017 die in Obhut genommenen Jugendlichen (zwischen 13 und 18 Jahren) und Kinder (zwischen 0 und 12 Jahren ) in eine Einrichtung eines freien Trägers gebracht und wie viel Geld bekommen diese Träger für die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Altersgruppen, Gesamtbayern , Regierungsbezirken, Landkreisen, kreisfreien Städten, absoluten Zahlen und Prozentzahlen angeben )? b) Nach welchen Kriterien werden die Anstalten der freien Träger ausgesucht und auf welche Art werden diese wie oft kontrolliert? c) Wie unterscheidet sich die Unterbringung für die Kinder und Jugendlichen in einer staatlichen Einrichtung und einer Einrichtung eines freien Trägers, besonders auch im Hinblick auf die physische und psychische Kontrolle durch Ärzte ? 3. a) Wie viele Kinder und Jugendliche wurden zwischen 2012 und 2017 (Stichtag: 07.12.2017) nach einer gerichtlichen Entscheidung in eine Intensivpädagogische Maßnahme ins Ausland gebracht und wohin (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Altersgruppen, Gesamtbayern , Regierungsbezirken, Landkreisen, kreisfreien Städten, Land, in dem die Maßnahme stattfindet, Gründen für diese Maßnahme, absoluten Zahlen und Prozentzahlen angeben)? b) Wie viel Geld bekam zwischen 2012 und 2017 (Stichtag : 07.12.2017) ein freier Träger für die Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Intensivpädagogischen Maßnahme im Ausland? c) Nach welchen Kriterien werden die Maßnahmen im Ausland ausgesucht und wie bzw. wie oft werden diese von staatlicher Seite kontrolliert? 4. Wie ist dort die physische und psychologische Überwachung durch qualifizierte Ärzte für die Kinder und Jugendlichen gewährleistet? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unter Beteiligung des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt vom 12.02.2018 1. a) Wie viele der in Obhut genommenen Jugendlichen (zwischen 13 und 18 Jahren) und Kinder (zwischen 0 und 12 Jahren) stehen unter ärztlicher und psychologischer Beobachtung (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen angeben)? b) Gibt es ein qualifiziertes Berichtswesen darüber? c) Wenn es ein solches Berichtswesen gibt, was haben detaillierte Auswertungen hinsichtlich der psychischen und physischen Entwicklung der Kinder in dieser Ausnahmesituation ergeben? Ob Kinder und Jugendliche, die durch das Jugendamt in Obhut genommen werden, unter ärztlicher und psychologischer Beobachtung stehen, wird statistisch nicht erfasst. Darüber hinaus existiert hierzu innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe kein qualifiziertes Berichtswesen. Insoweit liegen der Staatsregierung hierüber keine Informationen vor. 2. a) In wie vielen Fällen wurden zwischen 2012 und 2017 die in Obhut genommenen Jugendlichen (zwischen 13 und 18 Jahren) und Kinder (zwischen 0 und 12 Jahren) in eine Einrichtung eines freien Trägers gebracht und wie viel Geld bekommen diese Träger für die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Altersgruppen, Gesamtbayern, Regierungsbezirken , Landkreisen, kreisfreien Städten, absoluten Zahlen und Prozentzahlen angeben)? Die Zahl der Unterbringungen im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen in Bayern für die Jahre 2012 bis 2016 sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Statistische Daten für das Jahr 2017 liegen noch nicht vor. Die dargestellten Zahlen zur Unterbringung in Einrichtungen umfassen sowohl freie als auch kommunale Träger der Kinder- und Jugendhilfe; insoweit erfolgt in der Statistik keine Differenzierung. Eine weitergehende Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten wird statistisch nicht erfasst. Die statis tische Erhebung erfolgt auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII). Danach ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VIII. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.06.2018 Drucksache 17/20750 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20750 Tabelle zu Frage 2 a Inobhutnahmen in Bayern Alle Inobhutnahmen nach Unterbringung: „in einer Einrichtung“ gesamt davon Anteil an allen Inobhutnahmen0 bis unter 14 Jahre 14 bis unter 18 Jahre 2012 3.046 2.089 876 1.213 68,60 % 2013 2.841 1.867 588 1.279 65,70 % 2014 4.675 2.976 610 2.366 63,70 % 2015 15.295 8.764 1.206 7.558 57,30 % 2016 6.730 4.289 811 3.478 63,70 % Statistische Daten zu den Unterbringungskosten im Einzelfall liegen nicht vor. In Bayern existieren Inobhutnahmeplätze als eingestreute Plätze in bestehenden Heimgruppen oder in spezialisierten Inhobhutnahmegruppen. Angebote zur Inobhutnahme sind speziell auf die kurzfristige Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in akuten Gefährdungssituationen ausgerichtet. Je nach regionaler Lage, Konzeption, Zielgruppe, Alter und der damit verbundenen Betreuungsqualität und -intensität sind diese sehr unterschiedlich und vielfältig ausgestaltet. Entsprechend variieren die Tagessätze für diese Angebote sehr stark. Nach Auskunft der Regierungen und Regionalen Kommissionen Kinder- und Jugendhilfe bewegen sich diese in Bayern derzeit zwischen 120 und 375 Euro. b) Nach welchen Kriterien werden die Anstalten der freien Träger ausgesucht und auf welche Art werden diese wie oft kontrolliert? Welche Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als geeignet angesehen wird, entscheiden im jeweiligen Einzelfall die Jugendämter, Entscheidungskriterien sind hierbei sowohl der individuelle Hilfebedarf des Kindes bzw. Jugendlichen, das Alter und die zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten. In der Regel arbeiten die örtlichen Jugendämter mit überprüften Bereitschaftspflegefamilien zusammen oder mit Einrichtungen, die über Inobhutnahmegruppen oder über einzelne Inobhutnahmeplätze in bestehenden Gruppen verfügen. Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf gemäß § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis und die örtlichen Prüfungen fallen in Bayern in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VIII soll die die Betriebserlaubnis erteilende Behörde nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. c) Wie unterscheidet sich die Unterbringung für die Kinder und Jugendlichen in einer staatlichen Einrichtung und einer Einrichtung eines freien Trägers , besonders auch im Hinblick auf die physische und psychische Kontrolle durch Ärzte ? Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in staatlicher Trägerschaft existieren in Bayern nicht. Im Rahmen einer stationären Erziehungshilfe nach § 34 SGB VIII ist gemäß § 40 SGB VIII auch Krankenhilfe zu leis ten. Es ist Aufgabe der Einrichtung, mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten für die ärztliche Versorgung der jungen Menschen zu sorgen. Dies beinhaltet auch die Gewährleistung von Routineuntersuchungen, Impfungen, kieferorthopädischen Behandlungen sowie therapeutischen und/oder kinder- und jugendpsychiatrischen Hilfen. Kostenträger hierfür sind die Krankenkassen. 3. a) Wie viele Kinder und Jugendliche wurden zwischen 2012 und 2017 (Stichtag: 07.12.2017) nach einer gerichtlichen Entscheidung in eine Intensivpädagogische Maßnahme ins Ausland gebracht und wohin (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Altersgruppen , Gesamtbayern, Regierungsbezirken, Landkreisen, kreisfreien Städten, Land, in dem die Maßnahme stattfindet, Gründen für diese Maßnahme , absoluten Zahlen und Prozentzahlen angeben )? Für eine Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27ff. i. V. m. 35 SGB VIII bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Die Anzahl der Auslandsmaßnahmen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die statistische Erfassung erfolgt erst ab dem Jahr 2016. Zahlen für 2017 liegen noch nicht vor. Eine Differenzierung nach der Hilfeart erfolgt dabei nicht; im Regelfall sind Auslandsmaßnahmen jedoch intensive sozialpädagogische Einzelbetreuungen nach § 35 SGB VIII. Eine weitergehende Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken , Landkreisen, kreisfreien Städten, Land, Drucksache 17/20750 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 in dem die Maßnahme stattfindet, und Gründen für diese Maßnahme wird statistisch nicht erfasst. Erzieherische Hilfen in Bayern 2016 (nach Ort der Durchführung: „außerhalb von Deutschland“) gesamt 63 0 bis unter 12 Jahre 3 12 bis unter 15 Jahre 18 15 bis unter 18 Jahre 34 18 bis unter 21 Jahre 7 21 bis unter 27 Jahre 1 b) Wie viel Geld bekam zwischen 2012 und 2017 (Stichtag: 07.12.2017) ein freier Träger für die Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Intensivpädagogische Maßnahme im Ausland? Die Finanzierung der Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27ff. i. V. m. 35 SGB VIII erfolgt in Abstimmung zwischen dem Leistungserbringer und dem Kostenträger über Entgelte bzw. Einzelvereinbarung nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) gemäß §§ 77, 78a–g SGB VIII. Die Höhe des Tagessatzes für eine Maßnahme nach § 35 SGB VIII ist von mehreren Faktoren abhängig und regelhaft Gegenstand von individuellen Kosten-, Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen . Sie richtet sich u. a. nach dem Personal- bzw. Betreuungsschlüssel, den Bereitschaftszeiten, den Ausstattungs - und Overheadkosten sowie dem pädagogischen Inhalt der Leistung. Eine stichprobenartige Abfrage bei ausgewählten Jugendämtern in Bayern sowie nach Auskunft zweier bayerischer Entgeltkommissionen ergab einen relativ unspezifischen und stark variierenden Kostenkorridor. Die durchschnittlichen Kosten der Maßnahme liegen nach Angabe der Auskunft gebenden Stellen bei einem Tagessatz in Höhe von ca. 300 Euro. Eine Unterscheidung dahin gehend, ob die Maßnahme nach § 35 SGB VIII im Inland oder im Ausland erbracht wird, kann dabei nicht vorgenommen werden. c) Nach welchen Kriterien werden die Maßnahmen im Ausland ausgesucht und wie bzw. wie oft werden diese von staatlicher Seite kontrolliert? Erzieherische Hilfen gemäß den §§ 27ff. SGB VIII unterliegen den Grundsätzen von Hilfeplanung und Steuerung (§§ 36 und 36a SGB VIII). Hilfen zur Erziehung sind dabei grundsätzlich im Inland zu erbringen. Nur in den Fällen, in denen der Aufenthalt im Ausland nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist, dürfen Hilfen zur Erziehung im Ausland erbracht werden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Die Gesamtverantwortung für den Hiifeprozess wie auch die Steuerungsverantwortung im Einzelfall obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser prüft im Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe bestehende Angebote, Konzeptionen und Maßnahmen und trifft auf der Grundlage von Geeignetheit und Notwendigkeit, aber auch auf der Grundlage des für die Kinder- und Jugendhilfe geltenden Gebots von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall seine Entscheidung. Für die Auswahl und Durchführung der Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung im Ausland gelten folgende Bestimmungen grundlegend: 1) Bei einer grenzüberschreitenden Unterbringung von deutschen Kindern und Jugendlichen ist zu prüfen, ob gegebenenfalls die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Kind oder der Jugendliche untergebracht werden soll, benötigt wird. Dies betrifft regelhaft Staaten, die nicht der EU angehören (Art. 56 Abs. 1 Brüssel-Ila-Verordnung). Ist die Unterbringung in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) geplant, der nicht der EU angehört, ist in jedem Fall eine vorherige Zustimmung erforderlich (Art. 33 KSÜ). Das Bundesamt für Justiz hält tagesaktuell Merkblätter für dieses sogenannte Konsultationsverfahren vor, abrufbar unter https://www. bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/ Unterbringung/Unterbringung_node.html. 2) Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfen zur Erziehung im Ausland dürfen grundsätzlich nur mit Trägern abgeschlossen werden, die anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird (§ 78b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und die über ein Jugendhilfenetz in Deutschland verfügen, worin die Auslandsmaßnahme konzeptionell eingebunden ist. Zur Gewährleistungspfiicht des leistungserbringenden Trägers der Jugendhilfe gehört auch das Vorhalten von qualifizierten Fachkräften (§ 78b Abs. 2 Nr. i. V. m. §§ 72 und 72a SGB VIII). Der leistungserbringende Träger der Jugendhilfe muss zudem gewährleisten, dass bei der Ausgestaltung der Hilfe die jeweiligen Schutzvorschriften nach §§ 44–49 SGB VIII erfüllt sind, sofern sie im Einzelfall anwendbar sind. 3) Der Bundesverband Individual- und Eriebnispädagogik e. V. empfiehlt Trägern von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland den Abschluss einer Selbstverpflichtungserklärung . Diese Empfehlung enthält Bestimmungen über den Hilfeplan bzw. das Hilfeplanverfahren, die Einhaltung von Qualitätsstandards (z. B. Organisationsstruktur des Leistungserbringers, Kontakt- und Kommunikationsgestaltung etc.) sowie die Achtung der Bestimmungen des Gastlandes (z. B. Melde- und Versicherungspflichten, Übersetzungen erforderlicher Dokumente). Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt unterstützt diesen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und rät anfragenden Trägern der Jugendhilfe zum Abschluss dieser Selbstverpflichtungserklärung . 4) Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt emp fiehlt den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe generell die Anwendung der vom Landesjugendhilfeausschuss in Bayern beschlossenen fachlichen „Empfehlungen zur Beurteilung der Qualität von individualpädagogischen Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung im Ausland“ sowie der „Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)“. Beide Publikationen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20750 sind über die Homepage des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt abrufbar. Aufgrund fehlender hoheitlicher Befugnisse deutscher Behörden im jeweiligen Gastland bestehen nur eingeschränkte Kontroll- und Einflussmöglichkeiten des fallzuständigen Jugendamts. Hier gilt es u. a. durch engmaschige Kooperations - und Leistungsvereinbarungen zwischen den Trägern der Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Kommunikationsund Informationsflüsse aller Beteiligten – einschließlich der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten – aufrechterhalten werden können. Im Prozess der Hilfeplanung ist es außerdem unerlässlich, dass auch im Ausland regelmäßige Hilfeplangespräche stattfinden, um den Fortschritt der Maßnahme sowie deren anhaltende Notwendigkeit und Geeignetheit zu überprüfen. Die zeitliche Ausgestaltung dieser Überprüfungsroutine obliegt dem fallverantwortlichen Jugendamt, soll jedoch sechs Monate keinesfalls übersteigen . Dies dient auch dem Schutz der jungen Menschen am Aufenthaltsort. 4. Wie ist dort die physische und psychologische Überwachung durch qualifizierte Ärzte für die Kinder und Jugendlichen gewährleistet? Hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge für Leistungen der Erziehungshilfe im Ausland gilt, dass vor der Entscheidung über die Notwendigkeit und Eignung der Hilfe entsprechende gesundheitliche Risiken durch die fallverantwortlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfeplanung abgeklärt werden müssen. Dies beinhaltet insbesondere eine Feststellung zu einer seelischen Störung mit Krankheitswert (§§ 36 Abs. 3 und 4 SGB VIII i. V. m. § 35a Abs. 1a SGB VIII). Wird eine erzieherische Hilfe nach § 35 SGB VIII gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten (§ 40 SGB VIII). Der Krankenversicherungsschutz im Ausland ist sicherzustellen , ggf. auch als Auslandskrankenversicherung auf privater Basis. Die gesundheitlichen Bedingungen im Gastland sind hier maßgeblich.