Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Muthmann (fraktionslos) vom 22.01.2018 Auswirkungen des § 17 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vom 06.12.2016 wurde unter anderem auch § 17 Abs. 4 AVBayKiBiG neu gefasst. Ziel dieser Änderung war es, den Vollzug förderrelevanter Erhebungen hinsichtlich Anstellungsschlüssel und Fachkraftquote zu vereinfachen. Die Änderungen sind vor gut einem Jahr in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Wie bewertet die Staatsregierung die nun seit einem Jahr gültigen Änderungen allgemein, insbesondere aber hinsichtlich der angestrebten Verfahrensvereinfachungen (Evaluation)? 2.1 Wie haben sich die förderrelevanten Ausfallzeiten nach Einführung der Regelung verändert (nach Möglichkeit Untergliederung nach den jeweiligen Regierungsbezirken )? 2.2 Wie hätten sich die entsprechenden Zahlen entwickelt, wenn die bis zum 31.12.2016 geltenden Regelungen auch für das Jahr 2017 gegolten hätten? 3.1 Welche Rückmeldungen (Träger, Verbände, Verwaltung oder andere) sind bei der Staatsregierung bezüglich der verfahrensmäßigen Umsetzung der neuen Regelung seit deren Einführung eingegangen? 3.2 Welche Rückmeldungen (Träger, Verbände, Verwaltung oder andere) sind bei der Staatsregierung bezüglich der Förderauswirkungen der neuen Regelung eingegangen? 3.3 Welche Rückmeldungen (Träger, Verbände, Verwaltung oder andere) sind bei der Staatsregierung zu dem neuen Verfahren bezüglich der korrekten Abbildung der tatsächlichen Personalverhältnisse vor Ort eingegangen ? 4. Inwiefern besteht nach Ansicht der Staatsregierung die Gefahr, dass durch die Verlängerung der Zeit, in der eine ausbleibende Arbeitsleistung förderunschädlich bleibt (jetzt 42 aufeinanderfolgende Kalendertage ), tatsächlich bestehender Personalmangel in den Kindertageseinrichtungen nicht mehr in den Meldungen gemäß AVBayKiBiG erscheint und somit die Statistiken hierzu in der Tendenz verschönt? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19.02.2018 1. Wie bewertet die Staatsregierung die nun seit einem Jahr gültigen Änderungen allgemein, insbesondere aber hinsichtlich der angestrebten Verfahrensvereinfachungen (Evaluation)? Die Endabrechnungen für das Bewilligungsjahr 2017, die erstmals den neuen Regelungen unterfallen, sind seit dem 30.01.2018 im System KiBiG.web freigeschaltet und werden derzeit durchgeführt. Mangels vollständig abgeschlossener Endabrechnung ist eine abschließende Bewertung oder Evaluation noch nicht möglich. Die Staatsregierung geht jedoch davon aus, dass die Neuregelung das Ziel der Verfahrensvereinfachung erreicht hat. Insbesondere aus dem Fehlen von Beschwerden seitens der Einrichtungen bzw. Träger sowie der überschaubaren Zahl von Anfragen zur Umsetzung der Regelung (siehe auch Antwort zu Frage 3.1) lässt sich ablesen, dass die Anwendung der Vorschrift in der Praxis offensichtlich keine wesentlichen Schwierigkeiten bereitet und die beabsichtigte Vereinfachung bewirkt hat. 2.1 Wie haben sich die förderrelevanten Ausfallzeiten nach Einführung der Regelung verändert (nach Möglichkeit Untergliederung nach den jeweiligen Regierungsbezirken)? Aufgrund der Neuregelung werden Ausfallzeiten im Abrechnungssystem KiBiG.web nicht mehr erfasst. Eine Gegenüberstellung förderrelevanter Ausfallzeiten ist daher nicht möglich. 2.2 Wie hätten sich die entsprechenden Zahlen entwickelt , wenn die bis zum 31.12.2016 geltenden Regelungen auch für das Jahr 2017 gegolten hätten? Aufgrund der Neuregelung werden Ausfallzeiten im Abrechnungssystem KiBiG.web nicht mehr erfasst. Eine fiktive Anwendung der bis zum 31.12.2016 geltenden Regelungen ist daher nicht möglich. 3.1 Welche Rückmeldungen (Träger, Verbände, Verwaltung oder andere) sind bei der Staatsregierung bezüglich der verfahrensmäßigen Umsetzung der neuen Regelung seit deren Einführung eingegangen ? Bei der Staatsregierung sind lediglich einzelfallbezogene Rückfragen zur verfahrensmäßigen Umsetzung der neuen Regelung eingegangen. Diese betrafen im Wesentlichen die Berücksichtigung von Schließzeiten, den Personalersatz bei längerfristigen Ausfällen, insbesondere bei abweichender Arbeitszeit, die Berücksichtigung von Wiedereingliederungsmaßnahmen , die Möglichkeit des trägerseitigen Ver- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.04.2018 Drucksache 17/20752 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20752 zichts auf die 42-Tage-Regelung und die Unterbrechung der 42-Tage-Frist durch eine zwischenzeitliche Anwesenheit. 3.2 Welche Rückmeldungen (Träger, Verbände, Verwaltung oder andere) sind bei der Staatsregierung bezüglich der Förderauswirkungen der neuen Regelung eingegangen? Siehe Antwort zu Frage 3.1. Eine Auswertung der im System KiBiG.web verfügbaren Daten hat ergeben, dass mit Datenstand 02.02.2018 insgesamt 19 Einrichtungen Förderkürzungen wegen Unterschreitung des Anstellungsschlüssels oder der Fachkraftquote hinnehmen müssen (im Jahr 2016 waren 177 Einrichtungen von Förderkürzungen wegen eines unzureichenden Personaleinsatzes betroffen). 3.3 Welche Rückmeldungen (Träger, Verbände, Verwaltung oder andere) sind bei der Staatsregierung zu dem neuen Verfahren bezüglich der korrekten Abbildung der tatsächlichen Personalverhältnisse vor Ort eingegangen? Bei der Staatsregierung sind keine Rückmeldungen bezüglich der korrekten Abbildung der tatsächlichen Personalverhältnisse vor Ort eingegangen. 4. Inwiefern besteht nach Ansicht der Staatsregierung die Gefahr, dass durch die Verlängerung der Zeit, in der eine ausbleibende Arbeitsleistung förderunschädlich bleibt (jetzt 42 aufeinanderfolgende Kalendertage), tatsächlich bestehender Personalmangel in den Kindertageseinrichtungen nicht mehr in den Meldungen gemäß AVBayKiBiG erscheint und somit die Statistiken hierzu in der Tendenz verschönt? Die in der BayKiBiG-Kommission vertretenen Verbände und Praktiker waren sich einig, dass eine Fehlzeitenregelung, wie immer sie auch gestaltet ist, nicht geeignet ist, die Qualität in den Einrichtungen zu sichern. Ziel der Neuregelung war daher lediglich, den Trägern mehr Planungs- und Finanzierungssicherheit zu verschaffen. Unberührt davon stehen daher die Träger in der Pflicht, ihre Aufgaben im Sinne der Qualitätssicherung verantwortungsvoll wahrzunehmen. Hierzu gehört vor allem eine vorausschauende Personalplanung, die nicht die Grenzen des rechtlich Möglichen ausreizt, sondern eine dauerhaft ausreichende Personalausstattung im Blick hat. Nach den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“ sollte der Träger Fehlzeiten des pädagogischen Personals im Umfang von rund 15 Prozent der regulären Arbeitszeit einkalkulieren.