Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher, Ilona Deckwerth SPD vom 26.01.2018 Umsetzung des Bayerischen Teilhabegesetzes I Wir fragen die Staatsregierung: 1.1 Wann werden die neuen Ansprechpartner bekannt gegeben , die durch die Bündelung der Verantwortlichkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe, Hilfen zur Pflege sowie grundsätzlich existenzsichernde Leistungen bei den Bezirken zuständig sein werden für die Menschen mit Behinderung? 1.2 Welches Prozedere ist für die Bekanntmachung vorgesehen ? 2.1 Müssen Arbeitsassistenzen und Wegassistenzen auch nach dem neuen Gesetz über das Inklusionsamt beantragt werden? 2.2 Wenn nein, welche Stelle ist dann hierfür zuständig? 2.3 Welche weiteren Änderungen am Antragsprozedere ergeben sich aus der neuen Gesetzeslage? 3. Welche Möglichkeiten gibt es für Menschen mit Behinderung , sich in Streitfällen verbindlich auf Art. 83 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zu berufen, der vorsieht, dass die Bezirke durch Rechtsverordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung und Entscheidung bezüglich der Hilfen zur Pflege heranziehen „können“? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19.02.2018 1.1 Wann werden die neuen Ansprechpartner bekannt gegeben, die durch die Bündelung der Verantwortlichkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe, Hilfen zur Pflege sowie grundsätzlich existenzsichernde Leistungen bei den Bezirken zuständig sein werden für die Menschen mit Behinderung? 1.2 Welches Prozedere ist für die Bekanntmachung vorgesehen? Mit dem Bayerischen Teilhabegesetz I (BayTHG I) wird der Grundsatz „Leistungen wie aus einer Hand“ verfolgt, weshalb die Bezirke ab dem 01.03.2018 künftig insbesondere auch für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im „ambulanten“ Bereich zuständig sein werden. Zu welchem Zeitpunkt die Bezirke die jeweils zuständigen Ansprechpartner, sprich Sachbearbeiter, für die neue Aufgabe , die Leistungen der Hilfe zur Pflege im „ambulanten“ Bereich, bestimmen, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Allerdings sind auf der Website des jeweiligen Bezirkes bereits Ansprechpartner benannt, an die sich Personen mit Fragen zu sozialhilferechtlichen Angelegenheiten und zum Teil sogar spezifisch zu Fragen der Hilfe zur Pflege wenden können. 2.1 Müssen Arbeitsassistenzen und Wegassistenzen auch nach dem neuen Gesetz über das Inklusionsamt beantragt werden? 2.2 Wenn nein, welche Stelle ist dann hierfür zuständig ? 2.3 Welche weiteren Änderungen am Antragsprozedere ergeben sich aus der neuen Gesetzeslage? Durch die Novellierung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Neuntes Buch (IX) hat sich keine Änderung im Verhältnis der Rehabilitationsträger zum Inklusionsamt ergeben. Es ist deshalb weiterhin zu prüfen, ob für die Leistungen Rehabilitationsträger zuständig und mit festgestelltem Bedarf vorrangige Leistungsträger sind (§ 185 Abs. 6 SGB IX). Ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Träger und ist der Rehabilitationsbedarf festgestellt (§ 14 SGB IX i. V. m. § 19 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Drittes Buch (III)), so gelten zur Abgrenzung von Leistungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (SGB IX, Teil 1) zu den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (SGB IX, Teil 3) weiterhin die Regelungen der „Verwaltungsabsprache mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)“ (Stand 01.03.2015): Die Bundesagentur für Arbeit leistet zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Arbeitsassistenz (§ 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX) und für eine Wegeassistenz (§ 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 9 Kraftfahrzeughilfe–Verordnung (KfzHV). Die Leistung Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.04.2018 Drucksache 17/20779 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20779 der Arbeitsassistenz wird gegen Erstattung durch das Inklusionsamt für maximal drei Jahre erbracht. Beide Leistungen können im Sinne der durch das Bundesteilhabegesetz gewünschten umfassenden Bedarfsermittlung und des Prinzips „Leistungen wie aus einer Hand“ gemeinsam beantragt werden. Für die genannten Leistungen der Arbeits- und Wegeassistenz ist/bleibt das Inklusionsamt nachrangig zuständig , wenn der Arbeitsplatz erhalten/gesichert werden soll. 3. Welche Möglichkeiten gibt es für Menschen mit Behinderung, sich in Streitfällen verbindlich auf Art. 83 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zu berufen, der vorsieht, dass die Bezirke durch Rechtsverordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung und Entscheidung bezüglich der Hilfen zur Pflege heranziehen „können “? Bei Art. 83 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) handelt es sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die es ihnen ermöglicht , für bestimmte Aufgaben die örtlichen Träger der Sozialhilfe heranziehen zu können. Art. 83 Abs. 3 AGSG begründet aber keinen Anspruch für den Einzelnen gegenüber den Bezirken als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die Landkreise bzw. kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe bei den in Art. 83 Abs. 3 AGSG genannten Leistungen heranzuziehen. Nutzt der Bezirk die übergangsweise Ermächtigung zur Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht, so ist ab dem 01.03.2018 der jeweils zuständige Bezirk für den Betroffenen der Ansprechpartner auch für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im „ambulanten Bereich“.