Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten
Eva Gottstein FREIE WÄHLER
vom 07.04.2014
Elternzeit für kommunale Wahlbeamte
Laut Art. 44 KWBG haben kommunale Wahlbeamte die
Möglichkeit in Elternzeit zu gehen.
Ich frage die Staatsregierung:
1. Hat die Staatsregierung von der Verordnungsermächti-
gung nach Art. 44 KWBG Gebrauch gemacht? Falls ja,
bitte die Verordnung beifügen.
2. Seit wann gibt es die Möglichkeit der Elternzeit für kom-
munale Wahlbeamte?
3. Wie oft, wie lange und von welchen kommunalen Wahl-
beamten wurde Elternzeit in Anspruch genommen? Bit-
te aufschlüsseln nach Geschlecht, Dienstbezeichnung
(Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landrat) und Regie-
rungsbezirk.
Antwort
des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
vom 14.05.2014
Zu 1. und 2.:
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammen-
hangs gemeinsam beantwortet.
Die Staatsregierung hat von der Ermächtigung des Art.
44 KWBG zur Regelung der Elternzeit für kommunale
Wahlbeamte durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher
und erziehungsgeldrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni
2003, GVBl 2003, 380, Gebrauch gemacht, mit dem § 12
der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten
und Richter vom 27. Juni 1997 (Urlaubsverordnung – UrlV),
GVBl 1997, 173, geändert wurde.
Danach besteht seit dem 1. Juli 2003 die Möglichkeit der
Elternzeit für kommunale Wahlbeamte. Die Urlaubsverord-
nung ist in ihrer derzeit gültigen Fassung unter folgender
Adresse hinterlegt: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/
portal/page/bsbay-prod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-
URLVBY1997rahmen.
Zu 3.:
Der Staatsregierung sind seit diesem Zeitpunkt zwei Fälle
bekannt, in denen kommunale Wahlbeamte Elternzeit in
Anspruch genommen haben. Dabei handelt es sich um ei-
nen Landrat in Schwaben und einen Bürgermeister in Un-
terfranken, die jeweils eine Elternzeit von zwei Monaten in
Anspruch genommen haben.
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Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
17. Wahlperiode
27.06.2014
17/
2078
Bayerischer
Landtag