Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 15.12.2017 Fragenkatalog über die wachsende Aufgabe der Betreuung von Asylbewerbern in Unterfranken Ich frage die Staatsregierung bezüglich der Situation der Betreuung von Asylbewerbern in den neun unterfränkischen Landkreisen Aschaffenburg, Bad Kissingen, Haßberge, Kitzingen, Main Spessart, Miltenberg, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt und Würzburg sowie den drei kreisfreien Städten Aschaffenburg, Würzburg und Schweinfurt. 1.1 Wie viele Asylsuchende leben derzeit (Dezember 2017) im Regierungsbezirk Unterfranken? 1.2 Wie viele davon haben bereits eine BAMF-Ablehnung des Asylantrags erhalten (BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)? 2. Wie viele abgelehnte Personen haben gegen die BAMF-Entscheidung beim Verwaltungsgericht (VG) Klage eingereicht? 3. Wie ist die Einschätzung der Ausländerbehörde bezüglich der voraussichtlichen Dauer der VG-Entscheidungen ? 4.1 Wie viele Personen sind bereits rechtskräftig ausreisepflichtig (nach Rechtskraft der Ablehnung durch Entscheid des Verwaltungsgerichts)? 4.2 Wie viele davon sind in 2017 bereits freiwillig ausgereist ? 5.1 Wie viele der rechtskräftig ausreisepflichtigen Personen wurden in 2017 erfolgreich abgeschoben? 5.2 In welche Länder wurde ggf. abgeschoben? 5.3 Wie ist die Länderaufteilung der ausreisepflichtigen Personen? 6. Wie ist die Einschätzung der Ausländerbehörde bezüglich der voraussichtlichen Zeitdauer bis zur Beseitigung aller Abschiebehindernisse bei den ausreisepflichtigen Personen, d. h. also bis zur endgültig vollzogenen Abschiebung? 7.1 Welche Abschätzung ergibt sich aus diesen Zahlen in Bezug auf die voraussichtliche Menge und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer der Personen A) mit einfacher Ablehnung des Asylantrags und B) rechtskräftiger Ausreisepflicht? 7.2 Wie sieht die Transparenz darüber aus und welche Aufgaben ergeben sich aus der Betreuung dieser beiden Personengruppen (Personen mit einfacher Ablehnung des Asylantrags und Personen mit rechtskräftiger Ausreisepflicht)? 8.1 Gibt es im Landratsamt bereits Betreuungskonzepte für diese Personen, welche die absehbaren Risiken hinsichtlich sozialer, psychischer und sicherheitsbezogener Probleme in den Unterkünften und Gemeinden reduzieren könnten? 8.2 Wenn ja, wie lauten diese? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19.02.2018 1.1 Wie viele Asylsuchende leben derzeit (Dezember 2017) im Regierungsbezirk Unterfranken? Nach den Zahlen des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 31.12.2017 halten sich im Regierungsbezirk Unterfranken 5.304 Personen auf, deren Asylverfahren noch anhängig ist. 1.2 Wie viele davon haben bereits eine BAMF-Ablehnung des Asylantrags erhalten (BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)? Nach den Zahlen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergingen im Jahr 2017 in Bayern für insgesamt 39.828 Personen ablehnende Asylentscheidungen als unbegründet bzw. offensichtlich unbegründet. Statistische Angaben für einzelne Regierungsbezirke liegen der Staatsregierung nicht vor. 2. Wie viele abgelehnte Personen haben gegen die BAMF-Entscheidung beim Verwaltungsgericht (VG) Klage eingereicht? Im Jahr 2017 wurden im Regierungsbezirk Unterfranken 4.071 Hauptsacheklagen in Asylsachen eingereicht. Soweit Familien gemeinsam Klage erhoben haben, können hinter einer Klage auch mehrere Personen stehen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.06.2018 Drucksache 17/20825 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20825 3. Wie ist die Einschätzung der Ausländerbehörde bezüglich der voraussichtlichen Dauer der VG- Entscheidungen? Einschätzungen der Ausländerbehörden liegen hierzu nicht vor. 4.1 Wie viele Personen sind bereits rechtskräftig ausreisepflichtig (nach Rechtskraft der Ablehnung durch Entscheid des Verwaltungsgerichts)? Nach den Zahlen des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 31.12.2017 halten sich im Regierungsbezirk Unterfranken insgesamt 1.888 Personen auf, die ausreisepflichtig sind. Eine Differenzierung hinsichtlich Rechtskraft erfolgt hierbei nicht. 4.2 Wie viele davon sind in 2017 bereits freiwillig ausgereist ? Nach den Zahlen des Ausländerzentralregisters sind in Bayern im Jahr 2017 insgesamt 13.101 Personen mit einem im Ausländerzentralregister gespeicherten Asylsachverhalt freiwillig ausgereist. Eine Differenzierung hinsichtlich Rechtskraft erfolgt hierbei nicht. Die Zahlen können sich durch nachträgliche Erfassungen noch erhöhen. Statistische Angaben für einzelne Regierungsbezirke liegen der Staatsregierung nicht vor. 5.1 Wie viele der rechtskräftig ausreisepflichtigen Personen wurden in 2017 erfolgreich abgeschoben? Nach den Zahlen der Bundespolizei sind durch den Freistaat Bayern im Jahr 2017 insgesamt 3.282 Personen abgeschoben worden. Eine Differenzierung hinsichtlich Rechtskraft erfolgt hierbei nicht. Gemäß § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist für den Vollzug der Abschiebung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht maßgebend. Statistische Angaben für einzelne Regierungsbezirke liegen der Staatsregierung nicht vor. 5.2 In welche Länder wurde ggf. abgeschoben? In folgende Zielländer fanden Abschiebungen statt: – Afghanistan – Ägypten – Albanien – Algerien – Armenien – Aserbaidschan – Äthiopien – Belgien – Bolivien – Bosnien-Herzegowina – Brasilien – Bulgarien – Chile – China – Dänemark – Dominikanische Republik – Estland – Finnland – Frankreich – Gambia – Georgien – Ghana – Griechenland – Großbritannien – Guinea – Irak – Iran – Irland – Israel – Italien – Jordanien – Kamerun – Kasachstan – Kolumbien – Kongo, Demokratische Republik – Kosovo – Kroatien – Kuba – Lettland – Litauen – Luxemburg – Malta – Marokko – Mazedonien – Mexiko – Moldau – Montenegro – Myanmar – Niederlande – Nigeria – Norwegen – Österreich – Pakistan – Peru – Polen – Portugal – Ruanda – Rumänien – Russische Föderation – Samoa – Schweden – Schweiz – Senegal – Serbien – Sierra Leone – Slowakische Republik – Slowenien – Spanien – Südafrika – Sudan – Tadschikistan – Thailand – Togo – Tschechische Republik – Tunesien – Türkei – Ukraine – Ungarn – USA – Vietnam – Weißrußland – Zypern 5.3 Wie ist die Länderaufteilung der ausreisepflichtigen Personen? Eine Darstellung der Länderaufteilung ausreisepflichtiger Personen liegt der Staatsregierung nicht vor. Drucksache 17/20825 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 6. Wie ist die Einschätzung der Ausländerbehörde bezüglich der voraussichtlichen Zeitdauer bis zur Beseitigung aller Abschiebehindernisse bei den ausreisepflichtigen Personen, d. h. also bis zur endgültig vollzogenen Abschiebung? 7.1 Welche Abschätzung ergibt sich aus diesen Zahlen in Bezug auf die voraussichtliche Menge und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer der Personen A) mit einfacher Ablehnung des Asylantrags und B) rechtskräftiger Ausreisepflicht? Die Staatsregierung setzt sich für einen konsequenten Vollzug von Abschiebungen ein, sofern betroffene Ausländer ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen und die übrigen bundesgesetzlich geregelten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Sofern tatsächliche oder rechtliche Gründe dem Vollzug einer Abschiebung entgegenstehen, wird konsequent an deren Beseitigung gearbeitet. Die Angabe einer Zeitdauer scheidet wegen der Unterschiede in jedem Einzelfall aus. Im Übrigen ist nicht erkennbar, was die Fragestellung unter Personen „mit einfacher Ablehnung des Asylantrags“ im Gegensatz zu solchen mit „rechtskräftiger Ausreisepflicht“ versteht, da auch bei bestandskräftiger einfacher Ablehnung des Asylantrags eine vollziehbare Ausreispflicht besteht. 7.2 Wie sieht die Transparenz darüber aus und welche Aufgaben ergeben sich aus der Betreuung dieser beiden Personengruppen (Personen mit einfacher Ablehnung des Asylantrags und Personen mit rechtskräftiger Ausreisepflicht)? Um ausreisepflichtigen Personen eine freiwillige Rückkehr zu ermöglichen, hält der Freistaat Bayern mit der Förderung der Rückkehrberatung auch für diese Personengruppe ein spezifisches Betreuungsangebot bereit. Durch die Mitarbeiter der für die Rückkehrberatung zuständigen Behörden werden ausreisepflichtigen Personen die bestehenden Förderprogramme im Bereich der freiwilligen Rückkehr dargestellt und so gemeinsam die bestmögliche Unterstützung für die Rückkehr und anschließende Reintegration im Herkunftsland erarbeitet. Dabei wird insbesondere auf die jeweilige individuelle persönliche, familiäre und gesundheitliche Situation eingegangen. Neben den Förderprogrammen des Bundes (z. B. REAG/ GARP, StarthilfePlus etc.) wird die freiwillige Rückkehr auch mit bayerischen Landesmitteln gefördert. Dabei werden u. a. die Kosten für die Vorbereitung der freiwilligen Ausreise (z. B. Fahrtkosten zur jeweiligen Botschaft und zur Rückkehrberatungsstelle , Kosten bei der Beschaffung von Identitätspapieren ) übernommen sowie finanzielle Unterstützung bei der medizinischen Versorgung und Existenzgründungshilfen gewährt. Zudem besteht das Beratungsangebot der Flüchtlings- und Integrationsberatung. Die entsprechende Förderrichtlinie sieht auch für Asylbewerber mit abgelehnten Asylanträgen geeignete Beratungs- und Betreuungsangebote vor, die jene Personen während der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland u. a. bei der Alltagsbewältigung unterstützen und ihnen Orientierung geben. 8.1 Gibt es im Landratsamt bereits Betreuungskonzepte für diese Personen, welche die absehbaren Risiken hinsichtlich sozialer, psychischer und sicherheitsbezogener Probleme in den Unterkünften und Gemeinden reduzieren könnten? 8.2 Wenn ja, wie lauten diese? Soweit Landkreise als freiwillige Leistungen Beratungsangebote vorhalten, die über die Landratsämter vollzogen werden , hat die Staatsregierung hierüber im Einzelnen keine Kenntnis. Soweit eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, steht Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) das allgemeine ärztliche Versorgungsangebot zur Verfügung. Dies betrifft stationäre, ambulante und komplementäre Behandlungsangebote. Liegen die Voraussetzungen der §§ 4, 6 AsylbLG vor, übernimmt der Freistaat Bayern die Kosten für die genannten Behandlungen. Mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung entsprechend der Beratungs- und Integrationsrichtlinie hat der Freistaat Bayern ein professionelles Beratungs- und Betreuungskonzept geschaffen, welches dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie Asylbewerber nicht nur bei ihrer Alltagsbewältigung in Deutschland unterstützt und ihnen Orientierung bietet. Ziel jener Beratung ist vielmehr ausdrücklich auch die „Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen Zugewanderten sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen“, die „Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld“, die „Hilfe bei Krankheiten , insbesondere bei seelischen Erkrankungen“ sowie die „Aufklärung über Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt“. Hierzu fördert der Freistaat Bayern im Jahr 2018 derzeit rund 600 Beraterstellen.