Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.12.2017 Adoptionsfreigabe von Heimkindern in Bayern In Herrsching am Ammersee wurde im Ortsteil Wartaweil die sogenannte Villa Bräustedt nach dem Zweiten Weltkrieg als Unterkunft für Flüchtlinge, Schwangere und als Entbindungs -, Säuglings- und Kinderheim geführt. Luise Silverberg und Gertrud Thyssen gründeten dieses am 01.07.1945, es wurde im Jahr 1965 geschlossen. Ihr Betrieb wurde von Hausschwangeren und Angestellten sowie der Wohlfahrt finanziert (Tagesgeld). Es wurden junge Schwangere aufgenommen , die dort ihre Kinder zur Welt bringen konnten und sich auch um die Säuglinge kümmerten. Es wurden viele Kinder dort geboren, die auch zur Adoption freigegeben wurden. Nicht selten wurden die Kinder an Familien in den USA vermittelt. Das Heim in Wartaweil ist keine Ausnahme in der bayerischen Nachkriegsgeschichte. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1.1 Wie waren Adoptionen in den 1950er- bis Ende der 1960er-Jahre rechtlich geregelt? 1.2 Welche rechtlichen Grundlagen fanden bei der Archivierung von Geburten in Heimen Anwendung? 1.3 Nach welchen Archivierungsgrundsätzen wurden Akten zu Adoptionen in die USA archiviert? 2.1 Wie viele Kinder wurden während des Betriebs des Entbindungs-, Säuglings- und Kinderheims in Wartaweil geboren? 2.2 Wie viele der dort geborenen Kinder wurden zur Adoption freigegeben? 2.3 Wie viele der dort geborenen Kinder wurden an Familien in den USA vermittelt? 3.1 Wie viele Kinder, die nicht im Heim in Wartaweil geboren waren, lebten dort? 3.2 Wie viele von diesen nicht dort geborenen Kindern wurden an eine Familie in den USA vermittelt? 3.3 Welche Bedingungen mussten erfüllt sein, um ein Kind zu adoptionswilligen Eltern in die USA zu bringen? 4.1 Sind der Staatsregierung weitere Einrichtungen bekannt , die unter Namen wie „Haus für gefallene Mädchen “, „Magdalenenheim“ o. Ä. junge Mütter zur Entbindung aufnahmen und Adoptionen vermittelten? 4.2 Welche bayerischen Behörden waren zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung von Adoptionen? 4.3 Welche bayerischen Behörden haben die ordnungsgemäße Durchführung der Adoptionen kontrolliert? 5.1 Mussten die Jugendämter kontrollieren, ob eine Einverständniserklärung der leiblichen Mutter vorlag? 5.2 Wurden Kinder schon in die USA gebracht und dort in Pflegefamilien untergebracht bzw. adoptiert, bevor das schriftliche Einverständnis der leiblichen Mutter vorlag? 6.1 In welchen bayerischen Archiven (z. B. Bayerisches Staatsarchiv oder kommunale Archive) werden etwaige Adoptionsunterlagen aufbewahrt? 6.2 Wie ist die rechtliche Grundlage für das Auskunftsrecht der betroffenen Personen (Mütter, adoptierte Kinder, Halbgeschwister)? 7.1 Wie viele betroffene Mütter haben sich inzwischen an die Staatsregierung gewandt, um Aufklärung über den Verbleib des Kindes zu erhalten? 7.2 Wie viele betroffene Kinder haben sich inzwischen an die Staatsregierung gewandt, um Aufklärung über die eigene Identität zu erhalten? 7.3 Was kann die Staatsregierung tun, um die Betroffenen zu unterstützen? 8.1 Wie bewertet die Staatsregierung die Adoptionen ins Ausland aus rechtlicher Sicht? 8.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass die Mütter faktisch gezwungen waren, eine Adoptionsfreigabe zu unterschreiben? 8.3 Welche Forschungsergebnisse sind der Staatsregierung im Zusammenhang mit Adoptionen in die USA bekannt? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium der Justiz vom 15.02.2018 1.1 Wie waren Adoptionen in den 1950er- bis Ende der 1960er-Jahre rechtlich geregelt? Rechtliche Regelungen zu Voraussetzungen und Wirkungen einer (Minderjährigen-)Adoption enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das auch im Adoptionsrecht seit dem ursprünglichen Inkrafttreten häufig geändert wurde. Die Adoptionsregelungen in den 1950er- und 1960er- Jahren sahen vor, dass Adoptionen als Verträge zwischen dem Kind (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter) und den Annehmenden geschlossen wurden, die vom Vormund- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.07.2018 Drucksache 17/20852 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20852 schaftsgericht auf die Erfüllung der formalen Voraussetzungen geprüft und von diesem bestätigt wurden. Ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung war die Adoption wirksam. Der Adoptionsvertrag war einer Anfechtung gemäß § 119ff. BGB zugänglich. Die Einwilligung der leiblichen Mutter in den Adoptionsvertrag war erforderlich, konnte jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Bei leiblichen, nichtehelichen Vätern war jedoch keine Einwilligung in die Adoption erforderlich. Sie wurden allenfalls vom Vormundschaftsgericht angehört; deren Anhörung wurde jedoch erst durch die Änderungen im Rahmen des Nichtehelichengesetzes vom 19.08.1969 als „Soll“-Vorschrift gefasst. In der Wirkung handelte es sich in den 1950er- und 1960er-Jahren um sogenannte schwache Adoptionen, die die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern teilweise bestehen ließen (insbesondere Verwandtschaft und Erbrechte). Das angenommene Kind erhielt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden, jedoch wurde keine Verwandtschaft zu den Verwandten der Annehmenden begründet. Es bestanden keine Erbrechte zwischen den Annehmenden und dem Angenommenen. Eine Reform des Adoptionsrechts mit zahlreichen und wesentlichen inhaltlichen Änderungen trat am 01.01.1977 in Kraft (vgl. Adoptionsgesetz vom 02.07.1976, BGBl S. 1749). Das Adoptionsgesetz enthielt detaillierte Übergangsregelungen und Regelungen zu bereits abgeschlossenen Adoptionen . War der Angenommene zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch minderjährig und wurde bis zum 31.12.1977 keine schriftliche Erklärung eines Beteiligten zur Beibehaltung der bis dahin geltenden Adoptionswirkungen abgegeben , so galten nun für diese Adoptionen die Adoptionswirkungen nach dem neuen Adoptionsrecht. Dieses sieht bei Minderjährigenadoptionen die sogenannte starke Adoption vor: Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Angenommenen und der leiblichen Familie werden komplett gekappt und neue rechtliche Beziehungen zu den Annehmenden sowie deren Verwandten begründet. 1.2 Welche rechtlichen Grundlagen fanden bei der Archivierung von Geburten in Heimen Anwendung? Die Aktenaufbewahrungsfrist für Adoptionsvermittlungsakten der Jugendämter wurde erst mit Inkrafttreten des Adoptionsvermittlungsgesetzes (als Teil des Adoptionsgesetzes ) am 01.01.2003 auf 60 Jahre, gerechnet ab dem Geburtsdatum des Angenommenen, festgesetzt (siehe auch Antwort zu Frage 6.1). Vor dieser gesetzlichen Regelung galt die Empfehlung des damaligen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 24.10.1986, in der die dauernde Aufbewahrung im Original für Akten über Adoptionsverfahren empfohlen wurde. Für die Heime gab es ohnehin keine Vorschriften zur Aktenaufbewahrung. 1.3 Nach welchen Archivierungsgrundsätzen wurden Akten zu Adoptionen in die USA archiviert? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. 2.1 Wie viele Kinder wurden während des Betriebs des Entbindungs-, Säuglings- und Kinderheims in Wartaweil geboren? Aus den Geburtenbüchern des Standesamtes Herrsching a. Ammersee ergibt sich, dass in Herrsching a. Ammersee, Wartaweil 32, von Mitte 1945 bis Mitte 1965 4.270 Kinder geboren wurden. 2.2 Wie viele der dort geborenen Kinder wurden zur Adoption freigegeben? 2.3 Wie viele der dort geborenen Kinder wurden an Familien in den USA vermittelt? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. 3.1 Wie viele Kinder, die nicht im Heim in Wartaweil geboren waren, lebten dort? Die Gemeinde Herrsching a. Ammersee (Meldebehörde) hat zwar – ohne Gewähr auf Vollständigkeit – Melderegisterdaten zum angefragten Zeitraum zwischen 1945 und 1965 archiviert. Diese Register (Karteikarten) sind jedoch nicht chronologisch nach Jahrgängen oder Straßennamen, sondern alphabetisch nach Familiennamen der meldepflichtigen Einwohner Herrschings sortiert. Eine Auswertung, wie viele Personen im genannten Zeitraum im Heim „Villa Bräustedt“ in Wartaweil gemeldet waren, wäre nur mit unverhältnismäßig hohem personellem und zeitlichem Aufwand möglich. 3.2 Wie viele von diesen nicht dort geborenen Kindern wurden an eine Familie in den USA vermittelt? Das Landratsamt Starnberg konnte der Adoptionsliste entnehmen , dass in den 1950er- und 1960er- Jahren insgesamt 42 Adoptionsverträge mit amerikanischen Staatsbürgern im Landkreis Starnberg geschlossen wurden. In der Registratur des Landratsamts Starnberg sind jedoch keine Akten zu diesen Adoptionen mehr gelagert, die weitere Auskünfte zulassen würden. Die Aufbewahrungsfristen aus dem besagten Zeitraum sind bereits verstrichen. Aus dem Landkreis Starnberg wurden keine Adoptionsakten oder Vormundschaftsakten aus dem besagten Zeitraum in das Bayerische Staatsarchiv verbracht. Adoptionsverträge zwischen abgebenden Eltern und Adoptiveltern wurden in den 1950er- und 1960er-Jahren notariell beurkundet und mussten anschließend richterlich genehmigt werden. Bei den in der Adoptionsliste geführten Kindern lagen laut Listeneintrag die Einwilligungen der leiblichen Mütter vor. Ob Kinder vor einer Adoption in Adoptionspflege in die USA vermittelt wurden, kann nicht mehr eruiert werden. Das Landratsamt Starnberg hat Kenntnis davon, dass von US-Bürgern, die ein Kind in Deutschland adoptieren wollten, Referenzen eingeholt wurden. 3.3 Welche Bedingungen mussten erfüllt sein, um ein Kind zu adoptionswilligen Eltern in die USA zu bringen? Siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 3.2. Soweit bekannt, wurden Kinder an damals in Deutschland lebende adoptionswillige Eltern mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit vermittelt. Meist handelte es sich dabei um in Deutschland stationierte Truppenangehörige. Zum Teil wurden die Kinder unter Beteiligung deutscher Gerichte (Genehmigung des Adoptionsvertrages) bereits in Deutschland adoptiert. Diese Familien zogen später mit ihren Adoptivkindern in die USA. Es erscheint vorstellbar, dass in manchen Fällen die Kinder bereits als Pflegekinder mit den Familien in die USA umzogen und erst dort nach US-amerikanischem Recht adoptiert wurden. Die Auswahl der damals in Deutschland lebenden ausländischen adoptionswilligen Eltern erfolgte nach den gleichen Kriterien wie die Vermittlung zu im Inland lebenden deutschen oder gemischt-nationalen Ehepaaren. Adoptionsvermittlungsstellen achteten darauf, dass die Kinder an verhei- Drucksache 17/20852 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 ratete, wirtschaftlich stabil gestellte und mit einem „guten Leumund“ behaftete Ehepaare vermittelt wurden. Bei kirchlichen Adoptionsvermittlungsstellen spielte die Konfession der Adoptionsbewerber ebenfalls eine große Rolle. 4.1 Sind der Staatsregierung weitere Einrichtungen bekannt, die unter Namen wie „Haus für gefallene Mädchen“, „Magdalenenheim“ o. Ä. junge Mütter zur Entbindung aufnahmen und Adoptionen vermittelten ? Der beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt angesiedelten Regionalen Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder in Bayern sind 27 Einrichtungen bekannt, die insbesondere Kleinstkinder und teils ihre Mütter betreut haben, insofern ggf. mit der Einrichtung „Wartaweil“ vergleichbar sein könnten (siehe Anlage). Die Vollständigkeit der Liste kann jedoch nicht garantiert werden. 4.2 Welche bayerischen Behörden waren zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung von Adoptionen ? Wenn die Vermittlung durch eine Fachkraft des Jugendamtes erfolgte, war dieses für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig. In den 1950er- und 1960er-Jahren gab es jedoch auch zahlreiche kirchliche oder andere Wohlfahrtsstellen , die Adoptionen vermittelten. 4.3 Welche bayerischen Behörden haben die ordnungsgemäße Durchführung der Adoptionen kontrolliert ? Eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung fand durch die Vormundschaftsgerichte statt, die die geschlossenen Adoptionsverträge zu genehmigen hatten. Die Kontrolle beschränkte sich jedoch auf das Überprüfen, ob die formalen Voraussetzungen des Adoptionsvertrages erfüllt waren (z. B. Einwilligung der leiblichen Mutter). 5.1 Mussten die Jugendämter kontrollieren, ob eine Einverständniserklärung der leiblichen Mutter vorlag ? Dies war nur der Fall, wenn die Adoption durch Fachkräfte des Jugendamtes vermittelt wurde. 5.2 Wurden Kinder schon in die USA gebracht und dort in Pflegefamilien untergebracht bzw. adoptiert, bevor das schriftliche Einverständnis der leiblichen Mutter vorlag? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. 6.1 In welchen bayerischen Archiven (z. B. Bayerisches Staatsarchiv oder kommunale Archive) werden etwaige Adoptionsunterlagen aufbewahrt? Hierzu liegen keine detaillierten Informationen vor. Infrage kommen das Bayerische Staatsarchiv, die Archive der jeweiligen Kommunen sowie die Archive der Gerichte. Grundsätzlich wurden und werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Akten durch die jeweiligen aktenführenden Stellen den Archiven zur Aufbewahrung angeboten. Diese entscheiden, ob die Akten aufbewahrungswürdig sind. Ist dies nicht der Fall, werden die Akten vernichtet. Aus dem Landkreis Starnberg wurden keine Adoptionsakten oder Vormundschaftsakten aus dem besagten Zeitraum in das Bayerische Staatsarchiv verbracht. Die Aktenaufbewahrungsfrist für Adoptionsvermittlungsakten wurde erst mit Inkrafttreten des Adoptionsvermittlungsgesetzes (als Teil des Adoptionsgesetzes) am 01.01.2003 auf 60 Jahre, gerechnet ab dem Geburtsdatum des Angenommenen, festgesetzt, inzwischen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren. Vor der gesetzlichen Regelung von 2003 galt die Empfehlung des damaligen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 24.10.1986, in der die dauernde Aufbewahrung im Original für Akten über Adoptionsverfahren empfohlen wurde. 6.2 Wie ist die rechtliche Grundlage für das Auskunftsrecht der betroffenen Personen (Mütter, adoptierte Kinder, Halbgeschwister)? Die Benutzung der Personenstandsregister bzw. der alten Personenstandsbücher durch Betroffene (Einsicht, Durchsicht , Auskunft, Erteilung von Personenstandsurkunden) bemisst sich nach den Vorgaben der §§ 61 bis 64 Personenstandsgesetz (PStG). Melderegisterauskünfte gemäß §§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG) i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG sind auch während der Aufbewahrungszeit (bis 55 Jahre nach Wegzug bzw. Tod der betreffenden Person) möglich. Die rechtliche Grundlage für die Benutzungsrechte der kommunalen Archive ist für personenbezogene Daten in Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) geregelt . Bei der Gewährung von Auskünften zu Kindern, die an Kindes statt angenommen worden sind, ist stets auch das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB zu beachten. 7.1 Wie viele betroffene Mütter haben sich inzwischen an die Staatsregierung gewandt, um Aufklärung über den Verbleib des Kindes zu erhalten? In Bezug auf das Entbindungsheim in Wartaweil sind der Staatsregierung keine Anfragen bekannt. Jedoch wenden sich abgebende Mütter meist direkt an die Stellen, die damals die Vermittlung durchgeführt haben, falls diese nicht mehr bestehen, an das nächstgelegene Jugendamt. Eine bayernweit zentrale Erfassung der Anfragen gibt es nicht. 7.2 Wie viele betroffene Kinder haben sich inzwischen an die Staatsregierung gewandt, um Aufklärung über die eigene Identität zu erhalten? Siehe auch die Antwort zu Frage 7.1. Es haben sich einige Betroffene, die in der Einrichtung Wartaweil untergebracht waren, an die Regionale Anlaufund Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder in Bayern gewandt. Es liegen Hinweise vor, dass ein Teil dieser Personen adoptiert worden ist. 7.3 Was kann die Staatsregierung tun, um die Betroffenen zu unterstützen? Die Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder kann derzeit – solange sie nach Auslaufen der Anmeldefrist für Leistungen aus dem Fonds noch besteht – Beratung für die Betroffenen hinsichtlich ihres Heimaufenthalts anbieten Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20852 und bezüglich adoptionsspezifischer Fragen an andere Stellen vermitteln. 8.1 Wie bewertet die Staatsregierung die Adoptionen ins Ausland aus rechtlicher Sicht? Soweit die Adoptionsverträge ordnungsgemäß geschlossen und vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurden, entsprachen sie dem damaligen Stand des Rechts. Nichtehelich geborene Kinder hatten in der Nachkriegszeit weniger Rechte und unsicherere Zukunftsperspektiven als ehelich geborene Kinder. In dieser Zeit gab es weniger inländische Adoptionsbewerber als Kinder, für die eine neue Familie gesucht wurde. Daher konnten nach der damals herrschenden Auffassung Adoptionen durch Ehepaare mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die vorhatten, wieder in ihr Herkunftsland zurückzukehren, eine bessere Lebensperspektive für die Kinder bieten. 8.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass die Mütter faktisch gezwungen waren, eine Adoptionsfreigabe zu unterschreiben? Nichteheliche Geburten waren in den 1950er- und 1960er- Jahren mit Scham besetzt, der Status als nichtehelich geborenes Kind mit einem starken Makel behaftet, ebenso wie der Stand als nichteheliche Mutter. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich junge Mütter aufgrund des gesellschaftlichen Drucks und der schwierigen Zukunftsperspektive für sich und das Kind zur Adoptionsfreigabe entschlossen . 8.3 Welche Forschungsergebnisse sind der Staatsregierung im Zusammenhang mit Adoptionen in die USA bekannt? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Drucksache 17/20852 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20852 Anlage Drucksache 17/20852 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Anlage