Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Muthmann (fraktionslos) vom 09.01.2018 Gewährung von Stabilisierungshilfen und/oder Bedarfszuweisungen Gemäß Art. 11 Finanzausgleichsgesetz (FAG) gewährt der Freistaat Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszu weisungen, um außergewöhnlichen Lagen und besonderen Aufgaben im Einzelfall Rechnung zu tragen. Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung beson ders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finan ziellen Notlage befinden, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Laut Homepage „Dienstleistungsportal Bayern“ ist die Vo raussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen, dass die Kommune alle Einnahmemöglichkeiten ausge schöpft hat. Vor dem Hintergrund der Debatten um die Stra ßenausbaubeiträge frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Rolle spielt das Bestehen von Straßenausbau beitragssatzungen sowie deren Anwendung bei der Entscheidung über die Gewährung von Bedarfszuwei sungen bzw. Stabilisierungshilfen? 2. Welche Gemeinden oder Gemeindeverbände haben in den letzten fünf Jahren Bedarfszuweisungen und/ oder Stabilisierungshilfen erhalten, obwohl sie über keine Straßenausbaubeitragssatzungen verfügen oder diese nicht angewandt haben (Auflistung bitte unter Nennung des Zuwendungsjahres und gegliedert nach Regierungsbezirken)? 3. Welchen Gemeinden oder Gemeindeverbänden wur de in den letzten fünf Jahren die Gewährung von Be darfszuweisungen und/oder Stabilisierungshilfen mit einem expliziten Verweis auf fehlende oder nicht an gewandte Straßenausbaubeitragssatzungen verwehrt (Auflistung bitte unter Nennung des Ablehnungsjahres und gegliedert nach Regierungsbezirken)? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 21.02.2018 Zu 1.: Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) und aufgrund des Haushaltsrechts (Art. 62 Gemeindeord nung – GO) sind Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, Straßenausbaubeitragssatzungen zu erlassen, beizube halten und eine geltende Satzung zu vollziehen und für die Erneuerung und Verbesserung u. a. von Ortsstraßen Stra ßenausbaubeiträge zu erheben. Ausbaumaßnahmen dürfen nur in besonderen atypischen Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – BayVGH – v. 09.11.2016 – 6 B 15.2732). Ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen kommt nach der inzwischen rechtskräftigen Rechtsprechung des BayVGH vom 09.11.2016 nur dann in Betracht, wenn die Gemeinde die in Art. 62 Abs. 2 GO festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel einhält (d. h. Beiträge vor Steuern und Krediten) und trotz des Beitragsverzichts sowohl die stetige Aufgabenerfüllung gesichert als auch die dauernde Leis– tungsfähigkeit sichergestellt ist. Wann ein atypischer Aus nahmefall vorliegt, der den Erlass und die Vorhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung entgegen der gesetzlichen Regel des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in das Ermessen der Gemeinde stellt, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Der BayVGH hat in seiner Entscheidung vom 09.11.2016 betont, dass der Verzicht auf eine Ausbaubeitragssatzung bei einem defizitären Haushalt (Kredite) von vornherein ausscheidet. Sobald die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubei trägen durch eine Änderung des KAG abgeschafft wird, spielen Straßenausbaubeitragssatzungen keine Rolle mehr. Zu 2. und 3.: In Einzelfällen wurden zunächst trotz fehlender Straßen ausbaubeitragssatzung Stabilisierungshilfen unter entspre chender Auflage gewährt, weitere Hilfen aber nicht aus bezahlt, wenn die Kommunen in der Folge keine Satzung vorweisen konnten. In Einzelnen liegen hierzu aber keine statistischen Aus wertungen vor. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.04.2018 Drucksache 17/20915 Bayerischer Landtag