Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.01.2018 Rechtsextremes Gefährdungspotenzial in Bayern 1.1 Wie viele Personen aus dem rechtsextremen Spektrum bzw. aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität-rechts (PMK-rechts) werden nach Kenntnis der Staatsregierung aktuell bundesweit als „Gefährder “ eingestuft? 1.2 Wie viele Personen aus dem rechtsextremen Spektrum bzw. aus dem Bereich der PMK-rechts werden nach Kenntnis der Staatsregierung aktuell bundesweit als „Relevante Personen“ eingestuft? 1.3 Wie hat sich diese Zahl nach Kenntnis der Staatsregierung in den letzten fünf Jahren nach Fallzahlen und prozentual entwickelt (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern auflisten)? 2.1 Wie viele dem rechtsextremen Spektrum Bayerns bzw. dem Bereich der PMK-rechts zuzuordnende Personen in Bayern werden aktuell als „Gefährder“ eingestuft (bitte nach Regierungsbezirken auflisten)? 2.2 Wie viele dem rechtsextremen Spektrum Bayerns bzw. dem Bereich der PMK-rechts zuzuordnende Personen in Bayern werden aktuell als „Relevante Personen“ eingestuft (bitte nach Regierungsbezirken auflisten)? 2.3 Wie hat sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren nach Fallzahlen und prozentual entwickelt (bitte nach einzelnen Jahren und Regierungsbezirken auflisten)? 3. Wie verhalten sich die in den Fragen 1 und 2 abgefragten Zahlen jeweils zu den Zahlen der als „Gefährder“ bzw. als „Relevante Personen“ eingestuften Personen aus den Phänomenbereichen „Islamismus“ bzw. „Linksextremismus“ (bitte nach Fallzahlen und prozentual aufführen)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 19.02.2018 Vorbemerkung: Die Antwort zur Schriftlichen Anfrage ist teilweise als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft . Daher wird die Antwort mit Schreiben vom heutigen Tag gemäß § 48 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern (VS-Anweisung – VSA) an die VS-Registratur der Verwaltung des Landtags mit der Bitte um VSA-konformen Umgang übermittelt. Grund der VS-Einstufung ist, dass aufgrund der geringen Quantitäten eine Individualisierung und somit ein Rückschluss auf die Gefährdereigenschaft der betroffenen Personen möglich werden würde, außerdem könnten konkrete Rückschlüsse auf die Arbeitspraxis der beteiligten Sicherheitsbehörden gezogen werden. Eine Ausstufung der Informationen kann von hiesiger Seite nicht erfolgen. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Staatsregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 2.1, 2.2, 2.3, sowie 3 aus Geheimhaltungsgründen (Teilbeantwortung der Fragen 2.1 und 2.2) nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden können. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antwort auf die Fragen 2.1, 2.2, 2.3, sowie 3, insbesondere in der vollständigen Beantwortung der Fragen 2.1 und 2.2, als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall erforderlich. Nach § 7 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern (VS-Anweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Diese Informationen werden daher gemäß § 7 Nr. 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft und gemäß § 48 VSA der VS-Registratur der Verwaltung des Landtags gesondert übermittelt. Der Begriff „extremistische Kriminalität“ orientiert sich am Extremismusbegriff der Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder und dazu vorhandener Rechtsprechung . Der extremistischen Kriminalität werden Straftaten zugeordnet , bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, also darauf, einen der folgenden Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.06.2018 Drucksache 17/20934 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20934 Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen: – das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung , der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner , unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, – die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz, – das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, – die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, – die Unabhängigkeit der Gerichte, – den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, – die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Ebenfalls hinzugerechnet werden Straftaten, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder die sich gegen die Völkerverständigung richten. Die Begriffsdefinition des „rechtsextremen Spektrums“ aus der Fragestellung differiert gegenüber der der Auswertung zugrunde liegenden Definition von Personen aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität-rechts. Politisch motivierter Kriminalität-rechts werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/ oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch motivierten Straftaten sind in der Regel als rechtsextremistisch zu qualifizieren. Auch der Begriff „Islamismus“ aus der Fragestellung differiert gegenüber der der Auswertung zugrunde liegenden Definition von Personen aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität – religiöse Ideologie, der seit dem 01.01.2017 bindend ist, ehemals Politisch motivierte Ausländer Kriminalität (PMAK; Motiv Islamismus). Politisch motivierter Kriminalität-religiöse Ideologie werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/ oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass eine religiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung war. Ebenso differiert der Begriff „Linksextremismus“ aus der Fragestellung gegenüber der der Auswertung zugrunde liegenden Definition von Personen aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität-links. Politisch motivierter Kriminalität-links werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „linken“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder Kommunismus (einschließlich revolutionärem Marxismus) ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch motivierten Straftaten sind in der Regel als linksextremistisch zu qualifizieren. Ein Vergleich der unterschiedlichen Phänomenbereiche untereinander ist laut Mitteilung des Landeskriminalamts nicht möglich. 1.1 Wie viele Personen aus dem rechtsextremen Spektrum bzw. aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität-rechts (PMK-rechts) werden nach Kenntnis der Staatsregierung aktuell bundesweit als „Gefährder“ eingestuft? 1.2 Wie viele Personen aus dem rechtsextremen Spektrum bzw. aus dem Bereich der PMK-rechts werden nach Kenntnis der Staatsregierung aktuell bundesweit als „Relevante Personen“ eingestuft? 1.3 Wie hat sich diese Zahl nach Kenntnis der Staatsregierung in den letzten fünf Jahren nach Fallzahlen und prozentual entwickelt (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern auflisten)? Es liegen der Staatsregierung keine aktuellen, offiziellen, bundesweiten Zahlen zu der Fragestellung vor. 2.1 Wie viele dem rechtsextremen Spektrum Bayerns bzw. dem Bereich der PMK-rechts zuzuordnende Personen in Bayern werden aktuell als „Gefährder“ eingestuft (bitte nach Regierungsbezirken auflisten )? Derzeit werden im niedrigen einstelligen Bereich Personen als „Gefährder“ im Sinne der Anfrage eingestuft. Diese befinden sich im Regierungsbezirk Oberpfalz und in Niederbayern . Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2.2 Wie viele dem rechtsextremen Spektrum Bayerns bzw. dem Bereich der PMK-rechts zuzuordnende Personen in Bayern werden aktuell als „Relevante Personen“ eingestuft (bitte nach Regierungsbezirken auflisten)? Derzeit werden hierzu in Bayern unter 20 Personen als „Relevante Personen“ im Sinne der Anfrage eingestuft. Diese befinden sich im Regierungsbezirk Oberbayern, in Schwaben , in Mittelfranken und im Regierungsbezirk Unterfranken. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen.