Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 25.01.2018 Nutzung vorhandener Infrastruktur aus dem Breitbandförderprogramm Im Rahmen des Breitbandförderprogramms werden zahlreiche kleinere Ortsteile und Einzelgehöfte direkt mit Glasfaseranschlüssen im Rahmen des Breitbandförderprogramms erschlossen. Dabei kommt es mehrfach zu der Situation, dass das Glasfaserkabel an anderen Ortsteilen vorbeigeführt wird, für die aufgrund der derzeitigen Regelungen ein geförderter Ausbau ausgeschlossen ist und derzeit auch kein „Mitnahmeeffekt“ beim geförderten Ausbau erfolgen darf. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ab wann darf die durch das Breitbandförderprogramm aufgebaute Infrastruktur für Anschlüsse genutzt werden, die nicht im Rahmen des Breitbandförderprogramms mit schnellem Internet versorgt werden konnten, da dort das Mindestförderkriterium von 30 Megabyte/s (MB/s) schon erfüllt ist und diese Gebiete deshalb nicht als Erschließungsgebiet definiert werden können? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 12.02.2018 Zu 1.: Gemäß der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (Breitbandrichtlinie – BbR) muss der Netzbetreiber einen effektiven und tatsächlichen Zugang zum geförderten NGA-Netz (Next Generation Access Network) auf Vorleistungsebene für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährleisten. Das NGA-Netz muss alle verschiedenen Arten von Netzzugängen bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden. Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z. B. Kabelschächte und Masten) geschaffen wurden, ist der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung auch über die Zweckbindungsfrist von sieben Jahren hinaus zu gewährleisten. Der Zugang muss so früh wie möglich vor Inbetriebnahme (und spätestens sechs Monate vor Markteinführung) eingeräumt werden. Für den Fall, dass der Netzausbau schneller als sechs Monate erfolgt, ist der Zugang mit Fertigstellung des Netzes zu gewähren. Ob Telekommunikationsunternehmen von dem Recht auf Mitnutzung Gebrauch machen, liegt allein in deren unternehmerischer Entscheidung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.06.2018 Drucksache 17/20944 Bayerischer Landtag