Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Alexandra Hiersemann SPD vom 20.12.2017 Sammelabschiebung nach Afghanistan am 06.12.2017 Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele in Bayern ansässige afghanische Staatsbürger waren für die Sammelabschiebung am 06.12.2017 (Flug ab Frankfurt am Main) vorgesehen? b) In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde die jeweilige Abschiebung nicht durchgeführt (bitte einzeln aufführen)? 2. a) Über welche Aufenthaltstitel verfügten die für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger (bitte einzeln aufführen)? b) Wie viele der für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger verfügten zum Zeitpunkt der Abschiebung über einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz? c) Wie viele der für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger gingen während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einer Arbeitsbeschäftigung nach? 3. a) Wie viele der für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger hatten eine Beschäftigungserlaubnis bzw. eine Ausbildungserlaubnis beantragt (bitte einzeln aufführen)? b) Wie viele der Antragssteller haben eine solche Erlaubnis erhalten (bitte einzeln darstellen)? c) Bei wie vielen wurde sie aus welchen Gründen abgelehnt ? 4. a) Wie lange haben sich die für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger bis zum 06.12.2017 bereits jeweils in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten? b) Für wie viele der abgeschobenen afghanischen Staatsbürger waren zum Zeitpunkt der Abschiebung Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig bzw. ergingen Eilentscheidungen, die wegen der Abschiebung nicht zugestellt werden können? c) Wie viele der für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger verfügten über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Deutschland begangenen Straftat und um welchen Straftatbestand handelt es sich jeweils (bitte einzeln aufführen)? 5. Welche Kosten sind dem Freistaat Bayern durch die Sammelabschiebung vom 06.12.2017 entstanden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.02.2018 1. a) Wie viele in Bayern ansässige afghanische Staatsbürger waren für die Sammelabschiebung am 06.12.2017 (Flug ab Frankfurt am Main) vorgesehen ? Für die Sammelabschiebung nach Kabul/Afghanistan am 06.12.2017 über den Flughafen Frankfurt am Main waren 54 vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige aus dem Zuständigkeitsbereich bayerischer Ausländerbehörden vorgesehen. b) In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde die jeweilige Abschiebung nicht durchgeführt (bitte einzeln aufführen)? Es konnten 37 für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehene Personen nicht abgeschoben werden. 33 von ihnen konnten aufgrund ihres den Behörden unbekannten Aufenthaltsorts nicht aufgegriffen werden. Bei vier Personen wurde die Maßnahme von der zuständigen Ausländerbehörde storniert, weil ein Härtefallverfahren anhängig war, die gerichtliche Entscheidung über ein Rechtsmittel nicht kurzfristig getroffen werden konnte bzw. sich ein Betroffener in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. 2. a) Über welche Aufenthaltstitel verfügten die für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger (bitte einzeln aufführen)? Keiner der für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen verfügte über einen Aufenthaltstitel. b) Wie viele der für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger verfügten zum Zeitpunkt der Abschiebung über einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz? Zum Zeitpunkt der Abschiebung am 06.12.2017 war sieben der für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehenen vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen die Beschäftigung erlaubt, von den am 06.12.2017 abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen zwei, keinem davon für eine Berufsausbildung. c) Wie viele der für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger gingen während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einer Arbeitsbeschäftigung nach? Von den für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehenen vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen gingen während ihres Aufenthalts in Deutschland Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.06.2018 Drucksache 17/20947 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20947 zwölf Personen einer von den zuständigen Behörden erlaubten Beschäftigung nach. Von den am 06.12.2017 abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen gingen während ihres Aufenthalts in Deutschland sechs einer von den zuständigen Behörden erlaubten Beschäftigung nach. 3. a) Wie viele der für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger hatten eine Beschäftigungserlaubnis bzw. eine Ausbildungserlaubnis beantragt (bitte einzeln aufführen)? 24 der für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehenen vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen hatten während ihres Aufenthalts in Deutschland die Genehmigung einer Beschäftigung bzw. die Erlaubnis für die Aufnahme einer Ausbildung beantragt. Acht der am 06.12.2017 abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen hatten während ihres Aufenthalts in Deutschland die Genehmigung einer Beschäftigung bzw. die Erlaubnis für die Aufnahme einer Ausbildung beantragt. b) Wie viele der Antragssteller haben eine solche Erlaubnis erhalten (bitte einzeln darstellen)? 13 der für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehenen vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen und sechs der am 06.12.2017 abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen hatten während ihres Aufenthalts in Deutschland die Genehmigung einer Beschäftigung bzw. die Erlaubnis für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten . c) Bei wie vielen wurde sie aus welchen Gründen abgelehnt ? Elf Anträge der für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehenen vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen und zwei Anträge der am 06.12.2017 abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen wurden aus folgenden Gründen abgelehnt bzw. wurden die Anträge zurückgenommen: – Verweigerung der Mitwirkung an der Identitätsklärung, – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung standen bevor, – fehlende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, – migrationspolitische Gründe, u. a. fehlende Bleibeperspektive , – Vorliegen von Straftaten. Dabei handelte es sich, soweit nicht gesetzliche Ausschlussgründe vorlagen, um Ermessensentscheidungen, bei denen verschiedene, für und gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechende Gründe gegeneinander abgewogen wurden; insoweit konnten nur tragende Gründe benannt werden. 4. a) Wie lange haben sich die für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger bis zum 06.12.2017 bereits jeweils in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten ? Die für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehenen vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen und die am 06.12.2017 abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen haben sich bis zum 06.12.2017 jeweils für folgende Dauer nach ihrer letztmaligen Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten: 2 Monate, 10 Monate, 1 Jahr, 1 Jahr 2 Monate, 2 Jahre, 2 Jahre 1 Monat (2 Fälle), 2 Jahre 2 Monate (4 Fälle), 2 Jahre 3 Monate (6 Fälle), 2 Jahre 4 Monate (2 Fälle), 2 Jahre 6 Monate, 2 Jahre 8 Monate, 2 Jahre 9 Monate, 2 Jahre 11 Monate, 3 Jahre, 3 Jahre 3 Monate, 3 Jahre 10 Monate, 4 Jahre, 4 Jahre 1 Monat, 4 Jahre 2 Monate, 4 Jahre 11 Monate , 5 Jahre, 5 Jahre 3 Monate, 5 Jahre 6 Monate, 5 Jahre 7 Monate, 5 Jahre 8 Monate, 5 Jahre 10 Monate (2 Fälle), 6 Jahre, 6 Jahre 1 Monat (2 Fälle), 6 Jahre 2 Monate, 6 Jahre 3 Monate, 6 Jahre 4 Monate, 6 Jahre 6 Monate (2 Fälle ), 6 Jahre 7 Monate, 6 Jahre 8 Monate, 7 Jahre 1 Monat (3 Fälle), 7 Jahre 4 Monate, 7 Jahre 5 Monate, 7 Jahre 10 Monate, 8 Jahre 1 Monat. b) Für wie viele der abgeschobenen afghanischen Staatsbürger waren zum Zeitpunkt der Abschiebung Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig bzw. ergingen Eilentscheidungen, die wegen der Abschiebung nicht zugestellt werden können? Zum Zeitpunkt des Starts des Flugzeugs am 06.12.2017 gegen 19.30 Uhr waren bei keinem der abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Es ergingen auch keine verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen, die nicht mehr zugestellt werden konnten. c) Wie viele der für die Sammelabschiebung vorgesehenen bzw. abgeschobenen afghanischen Staatsbürger verfügten über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Deutschland begangenen Straftat und um welchen Straftatbestand handelt es sich jeweils (bitte einzeln aufführen)? Bei insgesamt 26 der für diese Abschiebungsmaßnahme vorgesehenen vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen und den am 06.12.2017 abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen war eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Deutschland begangenen Straftat eingetragen. Es handelte sich dabei um folgende Straftatbestände: – § 223 Strafgesetzbuch – StGB – (Körperverletzung), – § 95 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 48, 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – (illegaler Aufenthalt), – §§ 223, 224 StGB (gefährliche Körperverletzung), – §§ 223, 224 StGB, 17, 18 Jugendgerichtsgesetz – JGG – (gefährliche Körperverletzung), – § 185 StGB (Beleidigung), – §§ 185, 223 StGB (Beleidigung, Körperverletzung), – §§ 1 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.1, 29a Betäubungsmittelgesetz – BtMG –, § 223 StGB (unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln , Körperverletzung), – § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln ), – § 95 AufenthG, § 265a StGB (illegaler Aufenthalt, Erschleichen von Leistungen), – § 95 AufenthG (illegaler Aufenthalt), – § 223 StGB, § 52 Waffengesetz – WaffG –, § 242 StGB (Körperverletzung, unerlaubter Waffenbesitz, Diebstahl), – § 303 StGB (Sachbeschädigung), – § 29 BtMG, §§ 223, 240, 265a, 123 StGB (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Nötigung , Erschleichen von Leistungen, Hausfriedensbruch), Drucksache 17/20947 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 – § 95 AufenthG, § 267 StGB (illegaler Aufenthalt, Urkundenfälschung ), – §§ 171, 177, 223 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, sexueller Übergriff/sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, Körperverletzung), – § 95 AufenthG, §§ 185, 194, 242 StGB (illegaler Aufenthalt , Beleidigung, Diebstahl), – §§ 177, 223, 224 StGB, §§ 1, 3 JGG (sexueller Übergriff/ sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, gefährliche Körperverletzung ), – § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (illegaler Aufenthalt), – § 242 StGB (Diebstahl), – §§ 176, 22, 23 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern), – § 185 StGB, § 95 AufenthG, § 223 StGB (Beleidigung, illegaler Aufenthalt, Körperverletzung), – §§ 265a, 263 StGB (Erschleichen von Leistungen, Betrug ), – § 267 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Urkundenfälschung , illegaler Aufenthalt), – §§ 242, 223 StGB (Diebstahl, Körperverletzung), – § 95 AufenthG (illegaler Aufenthalt), – §§ 223, 224, 242 StGB (gefährliche Körperverletzung, Diebstahl). 5. Welche Kosten sind dem Freistaat Bayern durch die Sammelabschiebung vom 06.12.2017 entstanden ? Es handelte sich um eine vom Bundesministerium des Innern organisierte und auch finanzierte Sammelabschiebungsmaßnahme . Dem Freistaat Bayern sind, mit Ausnahme der Kosten für die Zuführung der abzuschiebenden Personen durch die Bayerische Polizei und der Kosten für den Zeitraum des Vollzugs der richterlich angeordneten Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams, keine Kosten entstanden.