Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 07.04.2014 GKV-Modernisierungsgesetz Durch das zum 01.01.2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz wurde offensichtlich eingeführt, dass Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge auch auf Kapitalauszahlungen von Direktversicherungen erhoben werden, die aufgrund vor diesem Zeitpunkt abgeschlossener Verträge geleistet werden. Durch eine beim Bundestag eingereichte Petition soll diese Rechtsfolge wieder aufgehoben werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Entspricht es den Tatsachen, dass durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Leistungen aus Direktversicherungen herangezogen werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, bzw. welche Regelungen gelten hinsichtlich der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geleisteten Beitragszahlungen ? 2. Ist der Staatsregierung eine Petition an den Bundestag bekannt, mit der zumindest die Außerkraftsetzung von Bestimmungen über die Heranziehung von solchen Kapitalauszahlungen bei der Beitragsbemessung zur Kranken - und Pflegeversicherung für vor dem 01.01.2004 abgeschlossene Verträge betrieben werden soll und welchen Standpunkt vertritt die Staatsregierung in dieser Frage? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17.05.2014 Vorbemerkung: Nach den bundesrechtlichen Vorgaben unterliegen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung . Direktversicherungen sind eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei denen über den Arbeitgeber eine Lebensversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahr 2004 hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass Betriebsrenten auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie nicht als monatliche Rente gezahlt werden, sondern als einmalige Kapitalleistung. Bei der Auszahlung eines geschuldeten Versorgungsbezugs als einmalige Kapitalleistung nach Renteneintritt bestand bereits bisher Beitragspflicht zur Kranken - und Pflegeversicherung. Nicht beitragspflichtig war eine Kapitalabfindung bis zur Neuregelung lediglich dann, wenn die Auszahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wurde bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war. Durch das GMG hat der Bundesgesetzgeber diese ungleiche beitragsrechtliche Behandlung beseitigt. Zu 1.: Es ist zutreffend, dass die bundesgesetzliche Erweiterung der Beitragspflicht auf einmalige Zahlungen aus Direktversicherungen auch gilt, soweit Zahlungen auf bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen beruhen. Nach der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung knüpft die Beitragspflicht zwar an ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis an, entfaltet jedoch nur eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich zulässig ist. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Regelung weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz verstößt (Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07). Lediglich private Anteile an der Auszahlung einer Direktversicherung dürfen bei Pflichtversicherten nicht mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden (Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08). Zu 2.: Hierzu ist vorab anzumerken, dass das zuständige Bundesgesundheitsministerium bereits auf eine Schriftliche Anfrage zur Thematik am 07.12.2011 erklärt hat, eine Rücknahme der Verbeitragung aus Kapitalabfindungen durch die Bundesregierung sei nicht beabsichtigt (BT-Drs. 17/8102 S. 87). Am 24.01.2014 wurde eine öffentliche Petition (Nr. 48867) an den Deutschen Bundestag mit dem Ziel gerichtet, die alte Rechtslage wiederherzustellen oder zumindest einen Bestandsschutz für vor 2004 abgeschlossene Verträge zu gewähren. Die Bayerische Staatsregierung ist an Petitionsverfahren des Deutschen Bundestages nicht beteiligt. Es ist der Bayerischen Staatsregierung auch zuständigkeitshalber und aus Respekt vor dem parlamentarischen Verfahren nicht möglich , zu Petitionen zu bundesgesetzlichen Regelungen Stellung zu nehmen. Der Ausgang des derzeit laufenden parlamentarischen Petitionsverfahrens bleibt abzuwarten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.07.2014 17/2097 Bayerischer Landtag