Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Eva Gottstein FREIE WÄHLER vom 18.01.2018 Familienpflege in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Träger für die Familienpflege in Bayern gibt es? 2.1 Welche Qualifikationen weisen die Mitarbeiter in den Familienpflegewerken auf? 2.2 Wie viele werden beschäftigt (bitte aufgeschlüsselt nach Trägern)? 3. Um welche Arten von Fällen kümmern sich die Fami lienpflegewerke und wie sieht die Betreuung dieser Fälle aus? 4. Inwiefern werden die Familienpflege und deren Träger in Bayern gefördert (bitte aufgeschlüsselt nach Trä gern)? 5.1 Wie stellt sich die Ausbildung zur Familienpflegerin bzw. zum Familienpfleger dar? 5.2 Welche Stelle nimmt die Prüfung zur Familienpflegerin bzw. zum Familienpfleger ab? 5.3 Wer entwickelt die diesbezüglichen Lehrpläne? 6.1 Was kostet die dementsprechende Ausbildung für die Auszubildenden? 6.2 Wie viele Personen wurden in den vergangenen zehn Jahren zur Familienpflegerin bzw. zum Familienpfleger ausgebildet? 6.3 Welche Stelle bzw. welche Schulen bilden die Auszu bildenden aus? 7. Welche staatliche Stelle ist für die Ausbildung und die Förderung der Familienpflege zuständig? 8.1 Welche Stelle führt die Verhandlungen bei der Abrech nung der Träger der Familienpflege mit den Kranken kassen bzw. mit den Sozial und Jugendämtern? 8.2 Wie stellen sich die Verhandlungsergebnisse der ver gangenen zehn Jahre dar? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 22.02.2018 Vorbemerkung: Unter dem Begriff der „Familienpflege“ werden eine Viel zahl verschiedener Leistungen verstanden, die zur Unter stützung in unterschiedlichen Lebenslagen in Anspruch ge nommen werden können. „Familienpflegerische Leistungen“ werden nicht nur von staatlich anerkannten Familienpflege rinnen und Familienpflegern erbracht, weshalb der Begriff der „Familienpflege“ in fachlicher und personeller Hinsicht nur schwer abgrenzbar ist. Bei der Beantwortung der Fragen 1, 2.1, 2.2 und 4 wird daher auf die Familienpflege im Sinne der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ abgestellt. 1. Welche Träger für die Familienpflege in Bayern gibt es? In Bayern werden der Deutsche Caritasverband Landesver band Bayern e. V. (Caritas), das Diakonische Werk Bayern der EvangelischLutherischen Kirche in Bayern – Landes verband der Inneren Mission e. V. – (Diakonisches Werk) und die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V. (AWO) als Träger der Familienpflege im Sinne der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ geför dert. 2.1 Welche Qualifikationen weisen die Mitarbeiter in den Familienpflegewerken auf? Die Förderpauschale wird für Fachkräfte gewährt, die eine Ausbildung als staatlich anerkannte Familienpflegerin oder staatlich anerkannter Familienpfleger bzw. als Dorfhelferin oder Dorfhelfer abgeschlossen haben. Außerdem sind in den Familienpflegestationen Haushaltshilfen, Verwaltungs kräfte und Einsatzleitungen beschäftigt; für diese Mitarbeiter erfolgt keine Förderung. 2.2 Wie viele werden beschäftigt (bitte aufgeschlüsselt nach Trägern)? Im Jahr 2017 wurden bei der Caritas 150 Familienpflege rinnen bzw. Familienpfleger (109,73 Stellen), beim Diako nischen Werk 51 Familienpflegerinnen bzw. Familienpfleger (33,87 Stellen) und bei der AWO vier Familienpflegerinnen bzw. Familienpfleger (3,04 Stellen) über die Richtlinie „Baye risches Netzwerk Pflege“ gefördert. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.06.2018 Drucksache 17/20978 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20978 3. Um welche Arten von Fällen kümmern sich die Familienpflegewerke und wie sieht die Betreuung dieser Fälle aus? Bei „familienpflegerischen Leistungen“ ist insbesondere zwischen der Familienpflege nach der Förderrichtlinie „Ba yerisches Netzwerk Pflege“, der Haushaltshilfe nach § 38 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), der „Betreuung des Kindes in Notsituationen“ nach § 20 SGB VIII und der „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ nach § 70 SGB XII zu unterscheiden. Familienpflegestationen nach der Richtlinie für die För derung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ tragen dazu bei, die Familien in besonderen Not und Krisensituationen zu stützen, ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten und die Fremd unterbringung von Kindern zu vermeiden. Die Familienpfle ge tritt dann ein, wenn die Person, die bisher einen Haushalt mit mindestens einem Kind geführt hat, in der Regel Mutter oder Vater, diesen z. B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Erholungs oder Kuraufenthalt nicht mehr selbst oder nicht mehr allein führen kann. Die qualifizierten Fachkräfte über nehmen die Betreuung und Erziehung der Kinder sowie die Versorgung des Haushalts. „Familienpflege“ ist kein Begriff aus dem Recht der ge setzlichen Krankenversicherung (GKV). In der GKV besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen der Haushaltshilfe (§ 38 SGB V), die von ver tragsgebundenen Leistungserbringern erbracht werden. Im Rahmen von „Familienpflege“ werden aber auch Leistungen erbracht, die nicht Gegenstand der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sind. Nach § 38 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haus halts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver schlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. Anders als die Familienpflege im Sinne der För derrichtlinie des „Bayerischen Netzwerks Pflege“ setzt die Inanspruchnahme von Haushaltshilfe nach § 38 SGB V nicht zwingend voraus, dass ein Kind im Haushalt des Ver sicherten lebt (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Inanspruchnahme familienpflegerischer Leistungen nach § 20 SGB VIII setzt voraus, dass die Eltern des im Haushalt lebenden Kindes aufgrund gesundheitlicher oder anderer zwingender Gründe die Betreuung des Kindes nicht mehr sicherstellen können und der Einsatz familienpflege rischer Hilfen erforderlich ist, um eine Kindeswohlgefähr dung zu vermeiden und eine Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege nicht ausrei chend ist. Durch § 70 SGB XII sollen Personen (vorübergehend) Hilfen zur Weiterführung des eigenen Haushalts erhalten, sofern sie selbst oder andere Haushaltsangehörige hierzu nicht in der Lage sind und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Hilfen zur Weiterführung des Haushalts können auch für Haushalte ohne Kinder gewährt werden. 4. Inwiefern werden die Familienpflege und deren Träger in Bayern gefördert (bitte aufgeschlüsselt nach Trägern)? Im Jahr 2017 wurden der Caritas 813.626,84 Euro, dem Dia konischen Werk 281.144,00 Euro und der AWO 23.712,00 Euro Zuschüsse für die Familienpflege im Sinne des „Baye rischen Netzwerks Pflege“ bewilligt. 5.1 Wie stellt sich die Ausbildung zur Familienpflegerin bzw. zum Familienpfleger dar? Ausbildungsziel: Der Besuch einer Fachschule für Familienpflege soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, hilfe und unterstüt zungsbedürftige Familien oder Einzelpersonen in deren häuslicher Umgebung oder in familienersetzenden Einrich tungen der Kinder und Jugendpflege, der pädagogischen Familienhilfe, in Sozialstationen und bei Rehabilitations maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich ganz heitlich zu betreuen, zu pflegen, anzuleiten und zu beraten. Berufsbezeichnung: Bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird die Berufsbe zeichnung „Staatlich anerkannte Familienpflegerin“/„Staat lich anerkannter Familienpfleger“ verliehen. Dauer der Ausbildung: Die Ausbildung in der Familienpflege gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Der erste Ausbildungsabschnitt dauert in der Vollzeitform 18 Monate, in der berufsbeglei tenden Form 30 Monate. Bei der Ausbildung in der berufs begleitenden Form müssen die Schülerin und der Schüler während dieser Zeit neben dem Schulbesuch im Bereich der Familienpflege tätig sein oder einen Familienhaushalt führen oder eine ständig pflegebedürftige Person regelmä ßig versorgen. Den zweiten Ausbildungsabschnitt bildet ein Berufspraktikum, das in der Vollzeitform sechs, in der Teil zeitform bis zu zwölf Monate dauert. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine mindes tens zweijährige Ausbildung in der Altenpflege, Krankenpfle ge, Kinderkrankenpflege, Kinderpflege, Sozialpflege, Ernäh rung und Versorgung oder Heilerziehungspflege erfolgreich abgeschlossen haben oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ bzw. „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ mit der Fach richtung Hauswirtschaft oder ländliche Hauswirtschaft, „Staatliche geprüfte Betriebswirtin“ bzw. „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ mit der Fachrichtung Ernährungs und Ver sorgungsmanagement oder Hauswirtschaft, „Staatlich an erkannte Erzieherin“ bzw. „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ bzw. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ haben, können die Ausbildung in der Familienpflege, angemessen zu den Ausbildungsin halten zum anderen Beruf, höchstens um die Hälfte der Zeit verkürzen. Das Nähere regelt die Schule im Einvernehmen mit der für die Schule zuständigen Regierung. Die Teilneh merinnen und Teilnehmer an der verkürzten Ausbildung haben die gleiche Abschlussprüfung abzulegen wie die an deren Schülerinnen und Schüler; ein besonderer Prüfungs termin kann vorgesehen werden. Voraussetzungen für die Aufnahme: Die Aufnahme bei den Fachschulen für Familienpflege setzt voraus: 1. die Erfüllung der Berufsschulpflicht oder eine vom Staats ministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannte Schulbildung oder ei nen mittleren Schulabschluss, 2. a) eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindes tens zweijähriger Dauer; ist der Berufsabschluss nicht in einem Beruf erworben worden, der für die Arbeit in der Familienpflege förderlich ist, so soll noch eine einjährige Drucksache 17/20978 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 berufliche Tätigkeit in einem für die Arbeit in der Familien pflege förderlichen Aufgabengebiet geleistet werden oder b) eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem für die Arbeit in der Familienpflege förderlichen Aufgabengebiet oder die Führung eines Familienhaus halts von gleicher Dauer; weist die Bewerberin oder der Bewerber einen mittleren Schulabschluss, eine abge schlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder die Ableistung des Wehrdienstes oder Zivil dienstes nach, verkürzt sich diese Tätigkeit auf zwei Jah re; voll auf die Dauer der Tätigkeit angerechnet werden das Freiwillige Soziale Jahr und der Sanitätsdienst; der Zivildienst wird dann voll angerechnet, wenn er in einem für die Arbeit in der Familienpflege förderlichen Aufga bengebiet geleistet worden ist. Gleiches gilt für den Bun desfreiwilligendienst. Für die Arbeit in der Familienpflege förderlich ist insbeson dere eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit auf sozialpädagogischem, sozialpflegerischem, pflegerischem oder hauswirtschaftlichem Gebiet oder in der Rehabilitation. 5.2 Welche Stelle nimmt die Prüfung zur Familienpflegerin bzw. zum Familienpfleger ab? Gemäß § 30 Schulordnung für die Fachschulen für Famili enpflege wird die Prüfung von einem örtlichen Prüfungsaus schuss abgenommen, dem grundsätzlich alle Lehrkräfte der Schule angehören, die in den Prüfungsfächern Unterricht erteilt haben. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende wird durch die zuständige Regierung bestellt. Ihre/Seine Stellver treterin bzw. ihr/sein Stellvertreter ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, im Verhinderungsfall deren/dessen Stellver treterin bzw. Stellvertreter. 5.3 Wer entwickelt die diesbezüglichen Lehrpläne? Die aktuell gültigen Lehrpläne für die Fachschule für Fami lienpflege wurden durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung München erstellt und im Juni 2002 durch das damalige Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt. Die Lehrpläne traten für das erste Stu dienjahr mit Beginn des Schuljahres 2003/2004, für das zweite Studienjahr mit Beginn des Schuljahres 2004/05 in Kraft. Die Lehrpläne können über den Link http://www.isb. bayern.de/ eingesehen werden. 6.1 Was kostet die dementsprechende Ausbildung für die Auszubildenden? Nach telefonischer Rückfrage bei der Fachschule für Fami lienpflege der Stiftung Kath. Familien und Altenpflegewerk, 80689 München, setzen sich die Ausbildungskosten an der dortigen Fachschule aus folgenden Komponenten zusam men: – 380,– Euro einmalige Gebühr, – 125,– Euro monatlich für die Dauer des ersten Ausbil dungsabschnitts, – 185,– Euro Prüfungsgebühr. 6.2 Wie viele Personen wurden in den vergangenen zehn Jahren zur Familienpflegerin bzw. zum Familienpfleger ausgebildet? In den Jahren 2007 bis 2016 wurden insgesamt 189 Per sonen zur Familienpflegerin/zum Familienpfleger ausgebil det. Nähere Informationen sind Tabelle 1 zu entnehmen. Aktuellere Daten liegen dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nicht vor. Tabelle 1: Absolventenzahlen der Fachschulen für Familien pflege in Bayern 2007 bis 2016, Quelle: Statistische Be richte des Landesamts für Statistik Abschlussjahr Zahl der Absolventen an den Fachschulen für Familienpflege 2007 22 2008 31 2009 30 2010 15 2011 17 2012 13 2013 22 2014 16 2015 12 2016 11 Summe 189 6.3 Welche Stelle bzw. welche Schulen bilden die Auszubildenden aus? Die o. g. Ausbildung bieten im Schuljahr 2017/2018 zwei Fachschulen mit je einer Klasse an: 1. Fachschule für Familienpflege der Stiftung Kath. Fami lien und Altenpflegewerk, 80689 München, 2. Fachschule für Familienpflege Hesselberg des Vereins der Evangelischen Bildungszentren im ländlichen Raum in Bayern e. V. Die Fachschule für Familienpflege Hesselberg des Vereins der Evangelischen Bildungszentren im ländlichen Raum in Bayern e. V. hat letztmalig im Schuljahr 2016/2017 Schüle rinnen zur Weiterbildung zur „Staatlich anerkannten Fami lienpflegerin“ aufgenommen. Die Schülerinnen schließen im Schuljahr 2017/2018 ihre Weiterbildung ab. 7. Welche staatliche Stelle ist für die Ausbildung und die Förderung der Familienpflege zuständig? Die Förderung der Familienpflege im Sinne der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ erfolgt über das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung der ange henden „Staatlich anerkannten Familienpflegerinnen“ bzw. „Staatlich anerkannten Familienpfleger“ liegt bei den ein schlägigen Fachschulen. Für die vorgenannte schulische Ausbildung ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zuständig. 8.1 Welche Stelle führt die Verhandlungen bei der Abrechnung der Träger der Familienpflege mit den Krankenkassen bzw. mit den Sozial- und Jugendämtern ? Für die gesetzlichen Krankenkassen in Bayern vereinbart die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/20978 Bayern die Vergütungen für Leistungen der Haushaltshil fe. Vertragspartner der Vergütungsvereinbarungen sind auf Kassenseite die sog. Primärkassen (AOK Bayern, BKK Landesverband Bayern, IKK classic, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau [SVLG], Knapp schaft – Regionaldirektion München) und der Verband der Ersatzkassen (vdek) für die Ersatzkassen BARMER, Techniker Krankenkasse, DAKGesundheit, KKH Kaufmän nische Krankenkasse, HEK – Hanseatische Krankenkasse und hkkKrankenkasse. Im Bereich der Kinder und Jugendhilfe ist eine Beauftra gung entsprechender Anbieter im Zusammenhang mit einer Leistung gem. § 20 SGB VIII denkbar, wodurch ein Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt leben den Kindes unterstützt werden soll, wenn der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Die Kinder und Jugendhilfe wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten in Bayern als kommunale Pflichtaufgabe im eige nen Wirkungskreis wahrgenommen und finanziert. Angaben zur Findung bzw. Ausgestaltung entsprechender Vereinba rungen mit Leistungsanbietern liegen der Staatsregierung daher nicht vor. Im Bereich der Sozialhilfe ist die Familienpflege – ver mutlich aufgrund des in der Sozialhilfe geltenden Nach ranggrundsatzes – nahezu unbekannt und dürfte allenfalls im Bereich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII im Zusammenhang mit der Unterstützung äl terer Menschen zum Tragen kommen. Die Abrechnung mit den Dienstleistern, die diese Leistungen erbringen, erfolgt im Rahmen von Einzelfallentscheidungen. Der eigentlich überholte Begriff „(Psychiatrische) Fami lienpflege“ wird auch im Bereich der Eingliederungshilfe ver wendet, wenn erwachsene Menschen mit Behinderungen vorübergehend oder dauerhaft in einer Gastfamilie leben und in deren Alltag eingebunden sind (sog. betreutes Woh nen in Familien). Bei der Beantwortung der Fragen 8.1 und 8.2 wurde den Bereich der Sozialhilfe betreffend allerdings zugrunde gelegt, dass mit „Familienpflege“ nicht dieses An gebot des betreuten Wohnens in Familien für Menschen mit Behinderungen gemeint ist. 8.2 Wie stellen sich die Verhandlungsergebnisse der vergangenen zehn Jahre dar? Nach Angaben der Krankenkassen (AOK Bayern und vdek) sind bzw. waren folgende Vergütungen pro Stunde verein bart. Tabelle zu Frage 8.2 Freie Wohlfahrtspflege Jahr Primärkassen Vergütung Fachkraft* Primärkassen Vergütung Hilfskraft** Ersatzkassen Vergütung Fachkraft* Ersatzkassen Vergütung Hilfskraft** 2018 26,54 Euro 19,02 Euro 26,54 Euro 19,02 Euro 2017 26,54 Euro 19,02 Euro 26,54 Euro 19,02 Euro ab 07/2016 26,54 Euro 19,02 Euro 26,54 Euro 19,02 Euro bis 06/2016 24,22 Euro 15,92 Euro 24,22 Euro 15,92 Euro 2015 24,22 Euro 15,92 Euro 24,22 Euro 15,92 Euro 2014 22,22 Euro 14,61 Euro 22,22 Euro 14,61 Euro ab 07/2013 22,22 Euro 14,61 Euro 22,22 Euro 14,61 Euro bis 06/2013 21,60 Euro 14,30 Euro 21,36 Euro 14,04 Euro 2012 21,60 Euro 14,30 Euro 21,36 Euro 14,04 Euro 2008 bis 2011 21,60 Euro 14,30 Euro 19,59 Euro 12,88 Euro * Fachkräfte: Personen mit staatlicher anerkannter Ausbildung in einem pflegerischen Beruf ** Hilfskräfte: Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur Hauswirtschafterin oder keine Ausbildung in einem pflegerischen Beruf Für die Freie Wohlfahrtspflege waren bis 30.06.2013 unter schiedliche Gebühren zu den Leistungen der Haushaltshilfe in den Verträgen mit den Primärkassen und dem vdek gere gelt. Seit dem 01.07.2013 gelten einheitliche Gebühren. Die aktuelle Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühes tens zum 31.12.2018, gekündigt werden.