Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 25.01.2018 Geplante Verfüllung mit belastetem Material in einer Tontagebaugrube in Gammelsdorf Im Zuge verschiedener Petitionen wurde festgestellt, dass in der Tontagebaugrube „Auf dem Brand“ in Gammelsdorf nicht genehmigtes Material verfüllt wurde und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft nicht ausgeschlossen werden kann. Aktuell liegt ein erneuter Antrag zur Verfüllung von belastetem Material vor. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie beurteilt die Staatsregierung den erneuten Antrag zur Verfüllung von belastetem Material, auch im Hinblick auf die bereits festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit (siehe auch Drs. 17/4579 und die Petition von Josef Kollmannsberger)? 2 a) Welches Massendefizit muss aktuell noch verfüllt werden ? b) Wie entstand dieses Massendefizit (Darstellung der angefallenen Mengen Bentonit, Kies und sonstiges Material)? c) Kann der Abschluss der Grube auch ohne eine weitere Verfüllung durch eine Neumodellierung der Oberfläche und unter der besonderen Berücksichtigung des Grundwasserschutzes erfolgen? 3. a) Ist es korrekt, dass das Massendefizit auch durch die Verfüllung eines ehemaligen Tagebaus im Besitz der Bayerischen Staatsforsten entstanden ist? b) Welche Mengen wurden von der Grube „Auf dem Brand“ auf staatseigene Flächen verbracht? c) Wie bewertet die Staatsregierung diesen Umstand, insbesondere im Hinblick auf die Sorgen der Bürger hinsichtlich der nachhaltigen Sicherung der Wasserqualität ? 4. Gibt es Flächen im Besitz des Freistaates, die nach einem Abbau von Rohstoffen mit belastetem Material verfüllt wurden? 5. Befürwortet die Staatsregierung die Verfüllung von belastetem Material in der Tontagebaugrube „Auf dem Brand“? 6. Wer haftet für etwaige Schäden an den Trinkwasserbrunnen des Wasserzweckverbandes Bruckberg? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 21.02.2018 1. Wie beurteilt die Staatsregierung den erneuten Antrag zur Verfüllung von belastetem Material, auch im Hinblick auf die bereits festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit (siehe auch Drs. 17/4579 und die Petition von Josef Kollmannsberger )? Bei dem Antrag handelt es sich um einen nach § 53 Bundesberggesetz (BBergG) zwingend vorgeschriebenen Abschlussbetriebsplan, in dem die ordnungsgemäße Beendigung des Abbaubetriebes geregelt wird. Erst nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes endet die Bergaufsicht (§ 69 Abs. 2 BBergG). Im Zuge der durchzuführenden Wiedernutzbarmachung nach § 4 Abs. 4 BBergG der in Anspruch genommenen Bergbaufläche ist eine Auffüllung des Restloches notwendig. Dies wurde beantragt. Mit welchem Material letztlich verfüllt werden kann, wird im Verfahren unter Beteiligung der Fachbehörden und Kommunen ermittelt und im Bescheid festgelegt. 2 a) Welches Massendefizit muss aktuell noch verfüllt werden? Entsprechend den Angaben im Abschlussbetriebsplan, die auf einer markscheiderischen Vermessung basieren, beträgt das gesamte Verfüllvolumen des Restloches derzeit noch ca. 166.000 m3. Etwa 48.000 m3 Abraummaterial sind auf der Betriebsfläche aufgehaldet und stehen für die Verfüllung zur Verfügung. Somit ergibt sich ein Massendefizit von ca. 118.000 m3. b) Wie entstand dieses Massendefizit (Darstellung der angefallenen Mengen Bentonit, Kies und sonstiges Material)? Im Tagebau wurde Bentonit mit einer Mächtigkeit von ca. 1,5 bis 2,0 Metern gewonnen. Der darüber liegende Abraum mit einer Mächtigkeit von 18 bis 21 Metern bestand zum Großteil aus Kiesen sowie schluffigen Sanden und Lößlehmen. Neben dem Bentonit wurden auch verwertbare Bestandteile dieses Abraums (hauptsächlich Kies und daneben schluffige Sande und Tone) gewonnen. c) Kann der Abschluss der Grube auch ohne eine weitere Verfüllung durch eine Neumodellierung der Oberfläche und unter der besonderen Berücksichtigung des Grundwasserschutzes erfolgen? Nein, eine Modellierung mit dem vorhandenen Verfüllmaterial ist nicht möglich. Entsprechend den Vorgaben des Gutachters war auf den derzeitigen Verfüllkörper eine Abdichtung von 2 Metern Stärke aufzubringen. Dies ist erfolgt. Jetzt müssen noch eine Drainageschicht (0,3 Meter), eine Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.09.2018 Drucksache 17/21036 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21036 mindestens 5 Meter mächtige Rekultivierungsschicht und eine Mutterbodenschicht (ca. 1 Meter) aufgebracht werden , um die land- und forstwirtschaftliche Nachnutzung zu ermöglichen. Die Waldflächen sind aufgrund der im ersten Genehmigungsverfahren erteilten Rodungserlaubnis wieder aufzuforsten. 3. a) Ist es korrekt, dass das Massendefizit auch durch die Verfüllung eines ehemaligen Tagebaus im Besitz der Bayerischen Staatsforsten entstanden ist? Richtig ist, dass Abraummaterial aus dem Tagebau „Auf dem Brand“ zur Rekultivierung eines anderen, benachbarten Tagebaus benötigt wurde. Dieser andere Tagebau wurde auch von der Firma Neuhaus und Giebisch betrieben, befand sich aber auf Grundstücken der Bayerischen Staatsforsten. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die Genehmigung für den Tagebau „Auf dem Brand“ neben der Bentonitgewinnung auch Verwertung des überlagernden Kieses. Der andere Tagebau lag in der Nähe des Einzugsgebietes des Trinkwasserbrunnens der Gemeinde Gammelsdorf. In diesen Tagebau durfte nach Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt das unbelastete Abraummaterial zur Verringerung des dortigen Massendefizites eingebracht werden. Durch den Einbau dieses Materials konnte eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen werden, da es sich bei dem Abraum um unbelastete Böden der gleichen geologischen Formation handelte. b) Welche Mengen wurden von der Grube „Auf dem Brand“ auf staatseigene Flächen verbracht? Ca. 20.000 m3 Schluffe und Sande zur Rekultivierung des benachbarten Tagebaus. c) Wie bewertet die Staatsregierung diesen Umstand, insbesondere im Hinblick auf die Sorgen der Bürger hinsichtlich der nachhaltigen Sicherung der Wasserqualität? Es ist nicht unüblich, Abraum in eine benachbarte Abbaufläche , die in einem engen räumlichen Zusammenhang steht, zu verbringen, um ein Massendefizit zu minimieren und eine Rekultivierung zeitnah abzuschließen. Durch die Rekultivierung wird wieder eine durchgehende Abdeckung auf den Flächen hergestellt und – wenn dies schneller erfolgen kann – auch das Grundwasser schneller wieder abgedeckt und geschützt. Das gilt besonders, wenn natürliche Böden, z. B. aus dem Abraum eines benachbarten Tagebaus, mit verwendet werden. 4. Gibt es Flächen im Besitz des Freistaates, die nach einem Abbau von Rohstoffen mit belastetem Material verfüllt wurden? Erkenntnisse dazu, ob auf Flächen des Freistaates Bayern Rohstoffe abgebaut wurden und ob diese Flächen dann nach dem Abbau wieder verfüllt wurden bzw. verfüllt werden, liegen nicht vor. Solche Daten werden nicht systematisch erhoben . Um die gewünschten Aussagen treffen zu können, müssten deshalb die Kreisverwaltungsbehörden aufwendig abgefragt werden. Von einer solchen Abfrage sehen wir im Kontext der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage, mit der sonst Einzelheiten der Verwertung zur Rekultivierung eines konkreten Tagebaus nachgefragt werden, ab. 5. Befürwortet die Staatsregierung die Verfüllung von belastetem Material in der Tontagebaugrube „Auf dem Brand“? Regelungen zur Verfüllung von Tagebauen und Brüchen wurden bayernweit im „Leitfaden zu den Eckpunkten für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“ getroffen. Bei Umsetzung dieses Leitfadens kann davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu erwarten ist. Im Leitfaden ist insbesondere festgelegt, bis zu welchen Stoffgehalten in den Feststoffen und Stoffkonzentrationen im Eluat (bzw. Sickerwasser) die Verwertung bestimmter mineralischer Abfälle bei der Verfüllung von Gruben und Brüchen ordnungsgemäß und schadlos zulässig ist. 6. Wer haftet für etwaige Schäden an den Trinkwasserbrunnen des Wasserzweckverbandes Bruckberg ? Für Schäden an den Trinkwasserbrunnen des Zweckverbandes haftet gemäß Bürgerliches Gesetzbuch - BGB der Verursacher. Sollten Schäden nachweislich durch den Verfüllbetrieb verursacht worden sein, ist der Unternehmer dafür haftbar.