Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Angelika Weikert SPD vom 25.01.2018 Stand der Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung Gut 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung ist von Interesse, inwiefern das Gesetz Wirkung entfaltet. Daher ist von Interesse, ob und auf welche Weise die Staatsregierung nach Inkrafttreten des Gesetzes, beispielsweise mittels Informationskampagnen, Initiativen ergriffen hat, um das Anliegen des Gesetzes weiter zu unterstützen . Dem Gesetz vorangegangene Versuche von kommunaler Seite, die Aufstellung von Grabsteinen, die durch ausbeuterische Kinderarbeit gefertigt wurden, zu verbieten, wurden regelmäßig mit juristischen Mitteln unterbunden. Es ist daher von Interesse zu erfahren, ob die mühsam gefundene gesetzliche Regelung einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche bayerischen Kommunen haben von der Option Gebrauch gemacht und durch Satzung bestimmt, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden ? b) Gelten diese Satzungsregelungen dann automatisch auch für Friedhöfe anderer Friedhofsträger im Gemeindegebiet ? c) Wenn nein: Welche anderen Friedhofsträger (Kirchen und Religionsgemeinschaften) haben von der Option Gebrauch gemacht und durch Satzung bestimmt, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden ? 2. a) Gab es Fälle, in denen die Friedhofsträger die Aufstellung von Grabmälern unter Berufung auf Satzungen nach Art. 9a des Bestattungsgesetzes untersagt haben ? b) Wurde in Einzelfällen oder generell juristisch gegen das Gesetz beziehungsweise gegen Satzungen, die sich auf Art. 9a des Bestattungsgesetzes berufen, vorgegangen ? 3. a) Welche Initiativen der Staatsregierung gab es, um Gemeinden und andere Friedhofsträger über die Möglichkeit zu informieren, durch Satzung zu bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden ? b) Gab oder gibt es Vorlagen oder Formulierungsvorschläge der Staatsregierung für derartige Satzungen? c) Wie gewährleistet die Staatsregierung, dass es zu einer einheitlichen Umsetzung vonseiten der Friedhofsträger kommt? 4. Mit welchen Initiativen hat die Staatsregierung Verbraucher , Handwerksbetriebe und Produzenten über ihr Vorgehen gegen ausbeuterische Kinderarbeit bei der Produktion von Grabsteinen informiert? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27.02.2018 1. a) Welche bayerischen Kommunen haben von der Option Gebrauch gemacht und durch Satzung bestimmt, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden? Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag zum Stichtag 06.10.2017 über die Bezirksregierungen eine Befragung der bayerischen Kommunen veranlasst. Danach können wir zum Stand der Umsetzung der Satzungsbestimmung, wonach Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, zum o. g. Stichtag Folgendes mitteilen: Oberbayern: Über eine entsprechende Satzungsregelung verfügen bereits die kreisfreien Städte München, Ingolstadt und Rosenheim ; im Landkreis Altötting Töging am Inn; im Landkreis Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.05.2018 Drucksache 17/21092 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21092 Bad Tölz-Wolfratshausen Bad Tölz, Wolfratshausen und Sachsenkam; im Landkreis Berchtesgadener Land Laufen; im Landkreis Dachau die Große Kreisstadt Dachau, Petershausen und Schwabhausen; im Landkreis Eichstätt Hepberg und Mörnsheim; im Landkreis Freising Hallbergmoos und Kirchdorf a. d. Amper; im Landkreis Fürstenfeldbruck die Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck, Puchheim und Eichenau ; im Landkreis Garmisch-Partenkirchen Mittenwald; im Landkreis Mühldorf am Inn Ampfing und Haag i. OB; im Landkreis München Haar, Neuried, Oberhaching, Planegg, Unterhaching und Unterschleißheim; im Landkreis Neuburg- Schrobenhausen die Große Kreisstadt Neuburg a. d. Donau und Schrobenhausen; im Landkreis Rosenheim Feldkirchen -Westerham; im Landkreis Traunstein Traunreut, Waging a. See und Obing und im Landkreis Weilheim-Schongau Penzberg, Schongau, Weilheim i. OB und Peißenberg. Nach der Rückmeldung der Regierung von Oberbayern planen 133 weitere Gemeinden, in näherer Zukunft bzw. bei der nächsten Satzungsänderung die o. g. Vorschrift umzusetzen . Niederbayern: Über eine entsprechende Satzungsregelung verfügen bereits die kreisfreie Stadt Passau; im Landkreis Freyung- Grafenau Neuschönau und Thurmansbang; im Landkreis Rottal-Inn Mitterskirchen und Pfarrkirchen; im Landkreis Kelheim Mainburg und im Landkreis Landshut der Markt Altdorf. Nach der Rückmeldung der Regierung von Niederbayern planen über 30 weitere Gemeinden ein Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in ihrer jeweiligen Friedhofssatzung. Oberpfalz: Über eine entsprechende Satzungsregelung verfügen bereits die kreisfreien Städte Amberg, Regensburg und Weiden i. d. OPf.; im Landkreis Amberg-Sulzbach Rieden; im Landkreis Cham Hohenwarth; im Landkreis Neumarkt i. d. OPf. Berching und Freystadt; im Landkreis Regensburg Brennberg und Schierling; im Landkreis Schwandorf Nittenau und Schwandorf und im Landkreis Tirschenreuth die Stadt Kemnath. Nach der Rückmeldung der Regierung der Oberpfalz ist darüber hinaus in 35 weiteren Gemeinden der Erlass einer entsprechenden Satzungsregelung geplant. Oberfranken: Über eine entsprechende Satzungsregelung verfügt bereits die kreisfreie Stadt Bamberg – die kreisfreien Städte Bayreuth , Coburg und Hof werden die entsprechenden Regelungen spätestens bei der nächsten Satzungsänderung mit aufnehmen; im Landkreis Bayreuth Kirchenpingarten, Seybothenreuth , Pegnitz und teilweise Eckersdorf; im Landkreis Coburg eine Gemeinde; im Landkreis Forchheim die Stadt Forchheim; im Landkreis Kulmbach die Stadt Kulmbach und der Markt Marktschorgast und im Landkreis Lichtenfels die Stadt Burgkunstadt. Nach der Rückmeldung der Regierung von Oberfranken planen 41 weitere Gemeinden eine Umsetzung des Verbots von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in ihrer jeweiligen Friedhofssatzung. Mittelfranken: Über eine entsprechende Satzungsregelung verfügen bereits die kreisfreien Städte Ansbach, Erlangen, Fürth, Nürnberg und Schwabach; im Landkreis Ansbach Wassertrüdingen , Sachsen bei Ansbach, Ornbau und Burgoberbach; im Landkreis Erlangen-Höchstadt Baiersdorf, Hemhofen, Herzogenaurach und Spardorf; im Landkreis Fürth Ammerndorf , Großhabersdorf, Langenzenn, Obermichelbach, Puschendorf, Roßtal, Seukendorf, Stein und Veitsbronn; im Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim die Stadt Neustadt a. d. Aisch; im Landkreis Nürnberger Land Schwaig ; im Landkreis Roth eine Gemeinde und im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Weißenburg, Pappenheim und Solnhofen. Nach der Rückmeldung der Regierung von Mittelfranken planen 27 weitere Gemeinden ein Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in ihrer jeweiligen Friedhofssatzung . Unterfranken: Über eine entsprechende Satzungsregelung verfügen bereits die kreisfreien Städte Würzburg und Schweinfurt; im Landkreis Aschaffenburg Heigenbrücken, Hösbach und Kleinostheim; im Landkreis Bad Kissingen Bad Bocklet und die Große Kreisstadt Bad Kissingen; im Landkreis Rhön- Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale; im Landkreis Haßberge Eltmann, Maroldsweisach und Sand a. Main; im Landkreis Kitzingen die Große Kreisstadt Kitzingen und Sommerach; im Landkreis Miltenberg Klingenberg a. Main und Wörth a. Main und im Landkreis Schweinfurt Bergrheinfeld. Nach der Rückmeldung der Regierung von Unterfranken planen 122 weitere Gemeinden eine Umsetzung des Verbots von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in ihrer jeweiligen Friedhofssatzung. Schwaben: Über eine entsprechende Satzungsregelung verfügen bereits die kreisfreien Städte Augsburg, Memmingen, Kempten und Kaufbeuren; im Landkreis Aichach-Friedberg die Stadt Friedberg; im Landkreis Ostallgäu der Markt Waal; im Landkreis Neu-Ulm Bellenberg und Weißenhorn; im Landkreis Günzburg Burgau, Günzburg, Krumbach, Offingen und Rettenbach; im Landkreis Dillingen a. d. Donau Gundelfingen a. d. Donau und Wertingen; im Landkreis Lindau (Bodensee ) die Große Kreisstadt Lindau (Bodensee); im Landkreis Oberallgäu Sonthofen und im Landkreis Augsburg Bobingen, Bonstetten, Königsbrunn und Schwabmünchen. Nach der Rückmeldung der Regierung von Schwaben planen 68 weitere Gemeinden eine Umsetzung des Verbots von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in ihrer jeweiligen Friedhofssatzung. b) Gelten diese Satzungsregelungen dann automatisch auch für Friedhöfe anderer Friedhofsträger im Gemeindegebiet? Jeder Friedhofsträger hat für die von ihm in eigener Verantwortung verwalteten Friedhöfe eigenständige Satzungsautonomie . Satzungsregelungen, die eine Gemeinde nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) trifft, gelten damit nicht automatisch auch für Friedhöfe anderer Friedhofsträger im Gemeindegebiet. Drucksache 17/21092 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 c) Wenn nein: Welche anderen Friedhofsträger (Kirchen und Religionsgemeinschaften) haben von der Option Gebrauch gemacht und durch Satzung bestimmt, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden? Eine Nachfrage bei den großen Kirchen und Israelitischen Kultusgemeinden hat ergeben, dass in den dortigen Friedhofssatzungen von der gesetzlichen Möglichkeit zu bestimmen , dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, bisher nur wenig Gebrauch gemacht wurde. Verschiedene Friedhofsatzungen sollen jedoch in absehbarer Zeit oder mittelfristig überarbeitet werden. Von einer Umfrage bei den einzelnen kirchlichen Friedhofsträgern wurde angesichts der großen Zahl abgesehen. 2. a) Gab es Fälle, in denen die Friedhofsträger die Aufstellung von Grabmälern unter Berufung auf Satzungen nach Art. 9a des Bestattungsgesetzes untersagt haben? Zu Einzelanordnungen der Kommunen im Hinblick auf die Aufstellung von Grabmälern unter Berufung auf Satzungen nach Art. 9a des Bestattungsgesetzes (BestG) liegen uns keine Informationen vor. Die Befragung aller Kommunen in Bayern über die Regierungen zur Beantwortung dieser Frage in kurzem zeitlichen Abstand zur allgemeinen Abfrage über den Umsetzungsstand wäre unverhältnismäßig. b) Wurde in Einzelfällen oder generell juristisch gegen das Gesetz beziehungsweise gegen Satzungen , die sich auf Art. 9a desBestattungsgesetzes berufen, vorgegangen? Hierzu liegen uns keine Informationen vor. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsregierung in Kenntnis gesetzt worden wäre, wenn gegen eine Satzung, die auf Grundlage des Art. 9a BestG erlassen worden ist, vorgegangen worden wäre. Im Fall der gerichtlichen Infragestellung von Art. 9a BestG selbst müsste der Staatsregierung zudem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Hinzu tritt, dass die Rechtslage zu Verboten des Aufstellens von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit nach den der gesetzlichen Regelung in Bayern vorangegangenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 27.07.2009 – 4 N 09.1300, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2011 – Vf. 32-VI-10, des BayVGH vom 06.07.2012 – 4 N 11.2673, des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2013 – 8 CN 1.12 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.04.2014 – 1 S 1458/12 deutlich konturiert ist. 3. a) Welche Initiativen der Staatsregierung gab es, um Gemeinden und andere Friedhofsträger über die Möglichkeit zu informieren, durch Satzung zu bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden? Zur Information der Gemeinden und anderer Friedhofsträger hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) den Bayerischen Städtetag und den Bayerischen Gemeindetag sowie sämtliche kirchliche Friedhofsträger in Bayern jeweils im August 2016 mit Schreiben über das damals bevorstehende Inkrafttreten von Art. 9a BestG und die zum Wirksamwerden des Verbots des Aufstellens von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit erforderlichen Schritte in Kenntnis gesetzt. Der Bayerische Städtetag hat am 05.12.2016 ein Rundschreiben an alle Mitgliedstädte und -gemeinden verfasst, welches einen Formulierungsvorschlag zu einer entsprechenden Satzungsregelung enthielt. b) Gab oder gibt es Vorlagen oder Formulierungsvorschläge der Staatsregierung für derartige Satzungen ? Nein. c) Wie gewährleistet die Staatsregierung, dass es zu einer einheitlichen Umsetzung vonseiten der Friedhofsträger kommt? Die Totenbestattung gehört nach Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. In solchen Angelegenheiten handelt jede Gemeinde aufgrund ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich nach eigenem Ermessen . Sie ist nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 GO). Die Vorschrift des Art. 9a BestG verpflichtet die Friedhofsträger nicht zu einer Satzungsregelung , die die Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit verbietet. Damit entscheiden die Gemeinden nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, ob sie eine solche Regelung treffen wollen. Für Maßnahmen der Staatsregierung zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung bleibt damit kein Raum. Auch die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung) ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der gesetzlichen Schranken. Damit scheidet auch ein Einwirken der Staatsregierung auf kirchliche Friedhofsträger aus. 4. Mit welchen Initiativen hat die Staatsregierung Verbraucher, Handwerksbetriebe und Produzenten über ihr Vorgehen gegen ausbeuterische Kinderarbeit bei der Produktion von Grabsteinen informiert ? Der Landesinnungsverband des Bayerischen Steinmetzund Steinbildhauer-Handwerks, der Bestatterverband Bayern e. V., der Bayerische Handwerkstag, Eine Welt Netzwerk Bayern e. V., Fairstone e. V., Xertifix e. V., IGEP Kebschull Consult, der Deutsche Naturwerkstein-Verband e. V., der Landesverband Bayerischer Steinmetze, der Bayerische Industrieverband Steine und Erden e. V., der Bund deutscher Grabsteinhersteller, der Sozialverband VdK Bayern e. V., Earthlink e. V. und das Granitzentrum Bayerischer Wald Betriebs GmbH sind bereits jeweils mit Schreiben vom 11.12.2015 im Rahmen der Verbandsanhörung über den damaligen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten worden. Der Bundesverband Deutscher Steinmetze ist darüber hinaus mit E- Mail des StMGP vom 22.07.2016 über das bevorstehende Inkrafttreten von Art. 9a BestG in Kenntnis gesetzt worden.