Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 16.01.2018 Lageplan der Varianten und der Finanzierung der Ortsumgehung Sulzbach 1 Nachdem in der Antwort auf meine Schriftliche Anfrage vom 10.11.2017 ausgeführt wurde, der Übersichtslageplan der Varianten einer Ortsumfahrung Sulzbach zeige Varianten „mit dem direkten Ziel einer Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt Sulzbach“ und die als Gesamtverkehrskonzept bezeichnete Variante bestünde aus mehreren Maßnahmen in der Region, die „nicht ausschließlich auf die Entlastung von Sulzbach gerichtet“ seien, frage ich die Staatsregierung: 1.1 Befindet sich auf dem aktuellen Übersichtslageplan eine Variante „Anschluss B 469“? 1.2 Wenn ja, durch wen wurde diese Einzelvariante erarbeitet (bitte auch Zeitpunkt der Erarbeitung nennen)? 1.3 Wird mit dieser Variante ausschließlich das Ziel einer Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt von Sulzbach verfolgt? 2. Wenn nein, warum wird sie – im Gegensatz zur Variante „Gesamtverkehrskonzept“ – auf dem Übersichtslageplan genannt? 3. Wenn die Projektziele der verschiedenen Varianten einer Ortsumfahrung Sulzbach durch den 7. Ausbauplan Staatstraßen in Bayern festgelegt sind und für alle Trassenvarianten in der derzeitigen Trassendiskussion gleichermaßen gelten, wie konnte im frühen Stadium der Planungen eine Unterscheidung hinsichtlich der Zielsetzungen im Hinblick auf die Aufnahme in den Übersichtslageplan erfolgen, einzelne Varianten also ausgeschlossen werden, obwohl der Übersichtslageplan doch einen Überblick über alle möglichen Trassenvarianten bieten soll? 4.1 Gibt es eine Richtlinie (in Bayern, Deutschland, EU), die regelt, welche zu prüfenden Varianten im Übersichtslageplan enthalten sein müssen? 4.2 Wenn ja, bitte im Detail benennen. 4.3 Wenn ja, ist dort auch geregelt, ob die erarbeiteten Varianten bestimmte Zielsetzungen verfolgen müssen, um in den Übersichtslageplan aufgenommen werden zu dürfen? 5.1 Müssen im Rahmen der Alternativenprüfung und Eingriffsvermeidung im Sinne der FFH-Richtlinie (FFH = Fauna-Flora-Habitat) alle erarbeiteten Varianten über alle Prüfschritte hinweg (verkehrliche Wirksamkeit, FFH-Verträglichkeit, artenschutzrechtliche Prüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung) untersucht werden? 5.2 Müssen diese zu prüfenden Varianten für den Gutachter ersichtlich im Übersichtslageplan enthalten sein? 5.3 Wenn 5.2 mit Nein beantwortet wird, wie werden/ wurden die nicht im Übersichtslageplan enthaltenen Varianten (in diesem Fall die Variante „Gesamtverkehrskonzept “) den Gutachtern für die Verkehrsuntersuchung und FFH- bzw. artenschutzrechtliche Prüfung sowie für die Umweltverträglichkeitsprüfung ansonsten nachweislich zur Kenntnis gebracht? 6.1 Müssen die den Gutachtern zur Kenntnis gebrachten bzw. im Übersichtslageplan befindlichen Varianten im jeweiligen Gutachten dann auch als geprüft oder in die Prüfung eingeflossen benannt werden? 6.2 Wenn ja, auf welcher Seite der vorliegenden Gutachten (Verkehrsuntersuchung und FFH- bzw. artenschutzrechtlichen Prüfung) wird die Variante „Gesamtverkehrskonzept “ genannt? 7.1 Zu welchem Zweck wurde die Verkehrsprognose erstellt , die die Nord-Süd-Tangente als Prognose-Null- Fall und somit als realisiert angenommen zugrunde legt (bitte Namen des Projektes bzw. der Planung angeben , aufgrund dessen bzw. deren die Verkehrsprognose erstellt und verwendet wird/wurde)? 7.2 Inwiefern unterscheidet sich diese Verkehrsprognose von der Neuberechnung der Trassenvarianten einer Ortsumfahrung Sulzbach? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.03.2018 1.1 Befindet sich auf dem aktuellen Übersichtslageplan eine Variante „Anschluss B 469“? 1.2 Wenn ja, durch wen wurde diese Einzelvariante erarbeitet (bitte auch Zeitpunkt der Erarbeitung nennen )? 1.3 Wird mit dieser Variante ausschließlich das Ziel einer Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt von Sulzbach verfolgt? 2. Wenn nein, warum wird sie – im Gegensatz zur Variante „Gesamtverkehrskonzept“ – auf dem Übersichtslageplan genannt? Auf dem aktuellen Übersichtslageplan befindet sich eine Variante „Anschluss B 469“. Erarbeitet wurde diese durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg im Jahr 2013. Das Ziel dieser Variante ist nicht ausschließlich eine Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt Sulzbach. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.04.2018 Drucksache 17/21120 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21120 Diese Variante ist in keinem Ausbauprogramm enthalten . Im Rahmen der Voruntersuchung für die Staatsstraße 2309, Ortsumgehung Sulzbach, sollte verkehrlich untersucht werden, welche Wirkung eine Direktanbindung der Staatsstraße 2313 in Verlängerung der Mainbrückenachse auf die Bundesstraße 469 hat. Dargestellt werden auf dem Übersichtslageplan ausschließlich verschiedene Varianten in Form von Groblinien. Verkehrskonzepte werden jedoch nicht dargestellt. 3. Wenn die Projektziele der verschiedenen Varianten einer Ortsumfahrung Sulzbach durch den 7. Ausbauplan Staatstraßen in Bayern festgelegt sind und für alle Trassenvarianten in der derzeitigen Trassendiskussion gleichermaßen gelten, wie konnte im frühen Stadium der Planungen eine Unterscheidung hinsichtlich der Zielsetzungen im Hinblick auf die Aufnahme in den Übersichtslageplan erfolgen, einzelne Varianten also ausgeschlossen werden, obwohl der Übersichtslageplan doch einen Überblick über alle möglichen Trassenvarianten bieten soll? Derzeit befindet sich die Planung in der Phase der Voruntersuchung , in der die unterschiedlichen Varianten erarbeitet und gegeneinander abgewogen werden. Die Variantenuntersuchung ist ein Abschichtungsprozess, an dessen Ende die Festlegung einer Vorzugsvariante steht. Im Zuge der Variantenuntersuchung für die Ortsumgehung Sulzbach wurden einzelne Varianten ausgeschieden, mit denen sich die mit dem Bau der Ortsumfahrung Sulzbach angestrebten verkehrlichen Ziele nicht erreichen lassen. 4.1 Gibt es eine Richtlinie (in Bayern, Deutschland, EU), die regelt, welche zu prüfenden Varianten im Übersichtslageplan enthalten sein müssen? 4.2 Wenn ja, bitte im Detail benennen. 4.3 Wenn ja, ist dort auch geregelt, ob die erarbeiteten Varianten bestimmte Zielsetzungen verfolgen müssen, um in den Übersichtslageplan aufgenommen werden zu dürfen? Folgende Richtlinien, geben vor, welche zu prüfenden Varianten im Übersichtslageplan enthalten sein müssen: 1. die Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (PlafeR 2015, Nr. 10. Grundsätze für die Aufstellung des Plans und Nr. 17. Planunterlagen für das Anhörungsverfahren); 2. die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 2012, Teil II, Nr. 3 „Hinweise zu den Entwurfsunterlagen “). In diesen Richtlinien ist nicht geregelt, dass die erarbeiteten Varianten bestimmte Zielsetzungen verfolgen müssen, um in den Übersichtslageplan aufgenommen zu werden. 5.1 Müssen im Rahmen der Alternativenprüfung und Eingriffsvermeidung im Sinne der FFH-Richtlinie (FFH = Fauna-Flora-Habitat) alle erarbeiteten Varianten über alle Prüfschritte hinweg (verkehrliche Wirksamkeit, FFH-Verträglichkeit, artenschutzrechtliche Prüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung ) untersucht werden? 5.2 Müssen diese zu prüfenden Varianten für den Gutachter ersichtlich im Übersichtslageplan enthalten sein? 5.3 Wenn 5.2 mit Nein beantwortet wird, wie werden/ wurden die nicht im Übersichtslageplan enthaltenen Varianten (in diesem Fall die Variante „Gesamtverkehrskonzept“) den Gutachtern für die Verkehrsuntersuchung und FFH- bzw. artenschutzrechtliche Prüfung sowie für die Umweltverträglichkeitsprüfung ansonsten nachweislich zur Kenntnis gebracht? 6.1 Müssen die den Gutachtern zur Kenntnis gebrachten bzw. im Übersichtslageplan befindlichen Varianten im jeweiligen Gutachten dann auch als geprüft oder in die Prüfung eingeflossen benannt werden? 6.2 Wenn ja, auf welcher Seite der vorliegenden Gutachten (Verkehrsuntersuchung und FFH- bzw. artenschutzrechtlichen Prüfung) wird die Variante „Gesamtverkehrskonzept“ genannt? Gemäß den Richtlinien für landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP) kann im Zuge der Voruntersuchung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) bzw. einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) notwendig werden. In dieser Planungsphase werden die erarbeiteten Varianten in die Betrachtung einbezogen . Im weiteren Verlauf der Planung wird aus den bestehenden Varianten eine Vorzugsvariante erarbeitet und im Übersichtslageplan abgebildet. Die sich anschließenden umweltfachlichen Untersuchungen beziehen sich ab dieser Variantenfestlegung ausschließlich auf die Vorzugsvariante . Die als „Gesamtverkehrskonzept“ bezeichnete Variante besteht aus mehreren Maßnahmen in der Region und ist daher nicht ausschließlich auf die Entlastung von Sulzbach am Main gerichtet. 7.1 Zu welchem Zweck wurde die Verkehrsprognose erstellt, die die Nord-Süd-Tangente als Prognose- Null-Fall und somit als realisiert angenommen zugrunde legt (bitte Namen des Projektes bzw. der Planung angeben, aufgrund dessen bzw. deren die Verkehrsprognose erstellt und verwendet wird/ wurde)? 7.2 Inwiefern unterscheidet sich diese Verkehrsprognose von der Neuberechnung der Trassenvarianten einer Ortsumfahrung Sulzbach? Aufgrund der amtlichen Straßenverkehrszählung 2015 und dem Beginn der Planungen für die Projekte der Westanbindung Aschaffenburgs wird das Verkehrsmodell Bayerischer Untermain fortgeschrieben. Dessen Verkehrsprognose enthält ergänzend zum Bestandsnetz die Auswirkungen von Maßnahmen des Bundesverkehrswegeplans 2030, des 7. Ausbauplans für die Staatsstraßen und von bedeutenden Ausbauprojekten, die im Prognosezeitraum umgesetzt werden sollen. Die Verkehrsprognose des Modells Bayerischer Untermain bildet das Straßennetz in der gesamten Region ab. Im Rahmen der Neuberechnung der Trassenvarianten zur Ortsumfahrung Sulzbach wird der zu betrachtende Bereich detaillierter dargestellt als in dem Verkehrsmodell Bayerischer Untermain.