Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner SPD vom 08.02.2018 Anerkennung ausländischer Abschlüsse von Pflegefachhelfern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele ausländische Pflegefachhelfer aus welchen Ländern wurden seit 2011 pro Jahr anerkannt? 2. a) Wie viele Anerkennungsverfahren für Pflegefachhelfer haben die jeweiligen Bezirksregierungen seit 2011 pro Jahr abgeschlossen? b) Wie lange dauern Anerkennungsverfahren für Pflegefachhelfer im Schnitt? 3. a) Welche Papiere und Zertifikate müssen Pflegefachhelfer für die Anerkennung vorlegen? b) Welche Mindestvoraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt werden? 4. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis, ob in Anerkennungsverfahren für Pflegefachhelfer bisher gefälschte Zertifikate aufgetaucht sind? b) Wenn ja, aus welchen Ländern stammten diese? c) Um welche Papiere (Sprachzertifikate, Berufsabschluss ) handelte es sich? 5. a) Wenn der ausländische Pflegefachhelfer seinen Titel nicht führen möchte, entfällt dann das Anerkennungsverfahren ? b) Wenn nein, welche Qualifikationen/Zertifikate müssen bei welcher Behörde vorgelegt werden? 6. a) Wie können die Behörden kontrollieren, dass Pflegefachhelfer nicht die Tätigkeiten von examinierten Fachkräften in der ambulanten Pflege übernehmen? b) Hat die Staatsregierung Kenntnis von entsprechenden Fällen? c) Wenn ja, wie viele? 7. a) Wie können die Behörden kontrollieren, ob Pflegefachhelfer nicht die Tätigkeiten von examinierten Fachkräften in Alten- und Pflegeheimen übernehmen? b) Hat die Staatsregierung Kenntnis von derartigen Fällen ? c) Wenn ja, wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt ? 8. a) Wie können die Behörden kontrollieren, ob Pflegefachhelfer nicht die Tätigkeiten von examinierten Fachkräften im Krankenhaus übernehmen? b) Hat die Staatsregierung Kenntnis von derartigen Fällen ? c) Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 12.03.2018 1. Wie viele ausländische Pflegefachhelfer aus welchen Ländern wurden seit 2011 pro Jahr anerkannt ? Die entsprechende Anerkennung ist erst seit dem 01.08.2013 (Datum des Inkrafttretens des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes – BayBQFG) möglich. Daher sind die entsprechenden Zahlen in der Tabelle in der Anlage für die Jahre 2013 bis 2017 aufgeführt. 2. a) Wie viele Anerkennungsverfahren für Pflegefachhelfer haben die jeweiligen Bezirksregierungen seit 2011 pro Jahr abgeschlossen? Die entsprechende Anerkennungszuständigkeit ist in Bayern zentralisiert: Gemäß § 1 Nr. 3 Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ZustV-BayBQFG) wurde mit Wirkung vom 01.08.2013 die Zuständigkeit der Anerkennung für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe (Altenpflegefachhelfer ) und der Krankenpflegehilfe (Krankenpflegefachhelfer ) auf die Regierung von Oberfranken übertragen. Zahlen liegen erst seit dem Jahr 2013 vor (siehe oben die Antwort zu Frage 1). Pflegefachhelfer-Altenpflege Pflegefachhelfer-Krankenpflege 2013 10 12 2014 20 33 2015 21 35 2016 19 54 2017 29 81 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.06.2018 Drucksache 17/21160 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21160 b) Wie lange dauern Anerkennungsverfahren für Pflegefachhelfer im Schnitt? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen ab Antragseingang bis zum Bescheid beträgt ca. drei Monate. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen bis zum Bescheid beträgt ca. sechs Wochen. 3. a) Welche Papiere und Zertifikate müssen Pflegefachhelfer für die Anerkennung vorlegen? Die vorzulegenden Unterlagen können einem Merkblatt entnommen werden, welches die Vorgaben der Art. 4–8 BayBQFG berücksichtigt. Abrufbar sind das entsprechende Antragsformular zur Gleichwertigkeitsanerkennung und das Merkblatt unter dem Link: https://www.regierung.oberfran ken.bayern.de/service/download/formulare/gesundheit_ver braucherschutz/gleichwertigkeitsanerkennung.php. b) Welche Mindestvoraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt werden? Um eine Anerkennung als Pflegefachhelfer in Bayern zu erhalten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller eine im Herkunftsland abgeschlossene Ausbildung in der Pflege(fachhilfe) nachweisen. Die ausländischen Ausbildungen müssen hinsichtlich Inhalt und Umfang mit der bayerischen Ausbildung gleichwertig sein, damit eine Anerkennung erfolgen kann. Geringe Defizite in Theorie oder Praxis können durch nachgewiesene Fortbildungen oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden (vgl. Art. 4 BayBQFG). 4. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis, ob in Anerkennungsverfahren für Pflegefachhelfer bisher gefälschte Zertifikate aufgetaucht sind? b) Wenn ja, aus welchen Ländern stammten diese? c) Um welche Papiere (Sprachzertifikate, Berufsabschluss ) handelte es sich? Bisher sind keine Fälschungen nachgewiesen. Bei einem Zeugnis aus Bosnien sind Zweifel bezüglich der vorgelegten Zeugnisse aufgekommen; diese Zweifel konnten allerdings nicht bestätigt werden. 5. a) Wenn der ausländische Pflegefachhelfer seinen Titel nicht führen möchte, entfällt dann das Anerkennungsverfahren ? b) Wenn nein, welche Qualifikationen/Zertifikate müssen bei welcher Behörde vorgelegt werden? Das Anerkennungsverfahren ist optional. Wer sich diesem nicht unterzieht, erhält keine Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Art. 4 BayBQFG. 6. a) Wie können die Behörden kontrollieren, dass Pflegefachhelfer nicht die Tätigkeiten von examinierten Fachkräften in der ambulanten Pflege übernehmen ? Nicht nur stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), sondern auch ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) werden durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) regelmäßig geprüft. Für Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag für Leistungen der häuslichen Krankenpflege und für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben, ergibt sich das umfassende Prüfungsrecht des MDK aus § 114a des Sozialgesetzbuchs (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung. Für Leistungserbringer , die ausschließlich Verträge im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen haben (§ 132a Abs. 4 SGB V), ergibt sich das Prüfrecht des MDK aus § 275b SGB V. Der MDK prüft entsprechend der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) des GKV-Spitzenverbandes. In die Prüfung wird die notwendige Qualifikation der Pflegekräfte mit einbezogen. Im Bereich der allgemeinen pflegerischen Tätigkeit gibt es nach derzeitiger Gesetzeslage jedoch keine Vorbehaltsaufgaben , die ausschließlich einer Pflegefachkraft vorbehalten sind. Eine verantwortliche Pflegefachkraft kann Aufgaben der Behandlungspflege an Pflegefachhelfer delegieren, sodass ein Pflegefachhelfer nach Einweisung, Schulung und regelmäßiger Überprüfung Aufgaben der Behandlungspflege übernehmen darf. Im Rahmen der Intensivpflege sind Qualifikationsanforderungen gestellt, die nur eine Pflegefachkraft erfüllen kann. Wenn hier die Versorgung nicht durch eine Pflegefachkraft übernommen wird, wird dies vom MDK beanstandet. Der MDK weist bei Übernahme von gefahrengeneigten behandlungspflegerischen Tätigkeiten (z. B. Umgang mit chronischen Wunden, Medikamentenmanagement , Abgabe von Betäubungsmitteln, Umgang mit Trachealkanülen etc.) durch Pflegefachhelfer nicht nur die Kostenträger auf einen solchen Mangel hin, sondern auch die Pflegeeinrichtungen auf die haftungsrechtlichen Gegebenheiten . In den neuen QPR, die seit dem 01.01.2018 in Kraft sind, wurden Prüfkriterien insbesondere auch für die intensivpflegerische Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege festgelegt. Bei der Prüfung werden ausdrücklich auch Patienten mit Intensivpflegebezug in organisierten Wohngruppen berücksichtigt. b) Hat die Staatsregierung Kenntnis von entsprechenden Fällen? Der Staatsregierung ist bekannt, dass in der ambulanten Pflege, gerade im Bereich der medizinischen Behandlungspflege , auch der Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Personal als eine Ausprägung von Betrugshandlungen stattfindet . Über Auffälligkeiten, die der MDK bei seinen Regeloder Anlassprüfungen feststellt, erstellt er einen Prüfbericht für die Kranken- und Pflegekassen. Diese verfolgen die Hinweise weiter und schalten bei konkretem Verdacht auf strafbare Handlungen die Staatsanwaltschaft ein. c) Wenn ja, wie viele? Fallzahlen, die sich konkret auf den Einsatz nicht qualifizierten Personals in Bayern beziehen, liegen der Staatsregierung nicht vor. Zu bundesweiten Zahlen wird auf den 5. Pflege-Qualitätsbericht des MDK nach § 114a Abs. 6 SGB XI „Qualität in der ambulanten und stationären Pflege“ hingewiesen . 7. a) Wie können die Behörden kontrollieren, ob Pflegefachhelfer nicht die Tätigkeiten von examinierten Fachkräften in Alten- und Pflegeheimen übernehmen ? Die stationären Einrichtungen der Pflege werden durch die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA), den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV) regelmäßig geprüft. Die FQA ist bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt, der MDK und der Prüfdienst der PKV sind Gemeinschaftseinrichtungen der privaten Drucksache 17/21160 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 bzw. gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Sowohl die FQA (nach Art. 11 Abs. 2 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) als auch der MDK und der Prüfdienst der PKV (nach § 114a Abs. 2 SGB XI) haben ein umfassendes Prüfungsrecht . Sie können insbesondere in der Einrichtung an dem Pflegeprozess teilnehmend beobachten und Rückfragen stellen. Außerdem können sie in die verpflichtende Pflegedokumentation Einsicht nehmen, woraus ersichtlich ist, welche Pflegekraft welche Pflegehandlung vorgenommen hat. Ein Pflegefachhelfer kann und darf bei ordnungsgemäßer Delegation durch die Fachkraft Aufgaben von dieser übernehmen. Reine Vorbehaltsaufgaben, die nur die Fachkraft vornehmen darf, gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Solche Aufgaben werden erst mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) eingeführt (Inkrafttreten 01.01.2020). b) Hat die Staatsregierung Kenntnis von derartigen Fällen? c) Wenn ja, wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 8. a) Wie können die Behörden kontrollieren, ob Pflegefachhelfer nicht die Tätigkeiten von examinierten Fachkräften im Krankenhaus übernehmen? b) Hat die Staatsregierung Kenntnis von derartigen Fällen? c) Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt? Die Organisation der klinikinternen Abläufe und damit auch der Einsatz examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger sowie der Krankenpflegehelfer obliegt dem Träger in eigener Verantwortung. Gesetzliche Vorgaben existieren hierzu nicht. Folglich gibt es auch weder entsprechende Kontrollen noch eine dafür zuständige Behörde. Im Übrigen ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zwar für die Krankenhausplanung und Krankenhausförderung zuständig , hat aber keine Aufsicht über die bayerischen Krankenhäuser . Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21160 Anlage zu KMS VI.8-BS9200.1-3.7a.16 205 Übersicht über ausländische Pflegefachhelfer, die seit dem Jahr 2013 in Bayern anerkannt wurden 2013 Pflegefachhelfer- Altenpflege Pflegefachhelfer- Krankenpflege 9 Insgesamt 2 Insgesamt Davon 3 Bosnien 1 Österreich 1 Italien 1 Philippinen 1 Polen 1 Slowakei 3 Ungarn 2014 Pflegefachhelfer- Altenpflege Pflegefachhelfer- Krankenpflege 8 Insgesamt 25 Insgesamt Davon 1 Finnland 1 Albanien 1 Österreich 2 Bosnien 1 Rumänien 1 Brasilien 1 Slowakei 1 Bulgarien 1 Spanien 1 Ghana 3 Ungarn 1 Griechenland 1 Indien 1 Irak 1 Italien 1 Kasachstan 1 Philippinen 2 Polen 4 Rumänien 1 Russland 1 Slowakei 2 Tschechien 2 Ukraine Anlage Drucksache 17/21160 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 1 Ungarn 2015 Pflegefachhelfer- Altenpflege Pflegefachhelfer- Krankenpflege 10 24 Insgesamt Davon 1 Australien 1 Albanien 1 Irland 1 Australien 1 Kroatien 1 Brasilien 3 Österreich 1 China 1 Slowakei 1 Griechenland 1 Spanien 1 Indien 2 Ungarn 1 Italien 1 Kanada 2 Kolumbien 1 Norwegen 3 Polen 3 Russland 1 Slowakei 1 Spanien 1 Tschechien 2 Ungarn 1 Ukraine 1 USA 2016 Pflegefachhelfer- Altenpflege Pflegefachhelfer- Krankenpflege 8 38 Insgesamt Davon 2 Österreich 1 Albanien 1 Philippinen 2 Bosnien 5 Ungarn 2 Brasilien 1 Finnland 2 Griechenland Anlage Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21160 3 Italien 2 Kasachstan 1 Kosovo 1 Nigeria 1 Österreich 1 Paraguay 1 Polen 2 Rumänien 4 Slowakei 7 Spanien 1 Tschechien 3 Ungarn 2 Ukraine 1 Usbekistan 2017 Pflegefachhelfer- Altenpflege Pflegefachhelfer- Krankenpflege 15 Insgesamt 68 Insgesamt Davon 1 Albanien 1 Albanien 1 Bosnien 5 Bosnien 1 Italien 1 Brasilien 3 Österreich 2 Chile 1 Polen 14 Griechenland 1 Rumänien 2 Italien 1 Schweden 1 Jordanien 2 Serbien 3 Kasachstan 2 Slowenien 3 Kosovo 2 Türkei 1 Kroatien 1 Litauen 1 Lettland 1 Mazedonien 2 Nigeria 2 Österreich Anlage Drucksache 17/21160 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 2 Polen 6 Rumänien 7 Russland 2 Slowakei 1 Slowenien 1 Spanien 5 Tschechien 3 Ungarn 1 Ukraine Anlage