Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Johann Häusler FREIE WÄHLER vom 19.02.2018 Afrikanische Schweinepest: Verkauf von Schweinefleisch aus Polen Die Augsburger Allgemeine berichtet in der heutigen Ausgabe vom 19.02.2018 darüber, dass der Discounter Lidl in deutschen Märkten Schweinefleisch aus Polen anbietet. Dieses Land ist in einigen seiner Regionen von der Afrikanischen Schweinepest (ASP) betroffen. Das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit teilt mit, dass nichts gegen Lebensmittel aus nicht betroffenen Regionen sprechen würde. Gleichzeitig aber bangen deutsche Erzeuger um ihre wirtschaftliche Existenz, weil der Verkauf und Export von Schweinefleisch hierzulande sofort eingestellt werden soll, sobald die ASP Deutschland erreicht hat. Ich frage die Staatsregierung: 1. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen werden deutsche Unternehmen bezüglich des Verkaufs und Exports von Schweinefleisch gesperrt, sollte die ASP Deutschland erreichen? 2. Wie lange werden die Sperrungen andauern? 3. In welchem finanziellen Umfang werden sodann gesperrte Erzeuger unterstützt, die mit ihrem Fleisch keinen Ertrag mehr erzielen können? 4. Vor welchem rechtlichen Hintergrund darf im Gegensatz dazu Schweinefleisch von ausländischen Erzeugern aus Ländern, die bereits von der ASP betroffen sind, nach Deutschland eingeführt werden? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 15.03.2018 1. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen werden deutsche Unternehmen bezüglich des Verkaufs und Exports von Schweinefleisch gesperrt, sollte die ASP Deutschland erreichen? Die für die ASP geltende einschlägige gemeinschaftsrechtliche Tiergesundheitsvorschrift (Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 09.10.2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten) untersagt grundsätzlich die Versendung von lebenden Hausund Wildschweinen, von Samen, Eizellen und Embryonen von Hausschweinen, von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Fleisch von Haus- oder Wildschweinen enthalten, sowie von tierischen Nebenprodukten aus den nach dem Durchführungsbeschluss einzurichtenden Restriktionsgebieten. Dabei handelt es sich um Regionen, von denen ein besonderes Risiko der Erregerverschleppung ausgeht. Die Inhalte des Durchführungsbeschlusses wurden in die Neufassung der nationalen Schweinepest-Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die am 14.03.2018 in Kraft getreten ist, übernommen. Sofern eine Ausnahme beim Handel mit den genannten Produkten zugelassen ist, gelten besondere Anforderungen in Bezug auf das Produkt. Das Verbringen von den genannten Tieren oder Erzeugnissen aus nicht reglementierten Gebieten unterliegt keinen Beschränkungen. 2. Wie lange werden die Sperrungen andauern? Im Falle der Feststellung der ASP gelten die Regelungen der Schweinepest-Verordnung des Bundes, in der Maßnahmen sowohl beim Auftreten der ASP bei Hausschweinen als auch bei Wildschweinen festgelegt sind. Im Falle der Feststellung der Seuche bei einem Hausschwein werden Restriktionszonen eingerichtet (Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km um das Seuchengehöft ; Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 km um das Seuchengehöft); in diesen Restriktionszonen gelten neben Untersuchungsverpflichtungen Verbringungsverbote für lebende Schweine für 40 Tage (Sperrbezirk) bzw. 30 Tage (Beobachtungsgebiet). Die Beschränkungen können frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehöftes durch die zuständige Behörde vor Ort aufgehoben werden. Im Falle der Feststellung von ASP bei einem Wildschwein ist ein gefährdetes Gebiet einzurichten, dessen Ausdehnung sich an den Gegebenheiten vor Ort sowie den Erkenntnissen zur Seuchenausbreitung ausrichtet. Die Aufhebung des Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.05.2018 Drucksache 17/21186 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21186 gefährdeten Gebiets durch die zuständige Behörde vor Ort kann nach den Vorgaben der Schweinepest-Verordnung des Bundes frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis der ASP bei einem Wildschwein erfolgen. 3. In welchem finanziellen Umfang werden sodann gesperrte Erzeuger unterstützt, die mit ihrem Fleisch keinen Ertrag mehr erzielen können? Nach Mitteilung des BMEL wird sich die Bundesregierung in diesem Fall dafür einsetzten, dass die EU-Kommission Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch beschließt. 4. Vor welchem rechtlichen Hintergrund darf im Gegensatz dazu Schweinefleisch von ausländischen Erzeugern aus Ländern, die bereits von der ASP betroffen sind, nach Deutschland eingeführt werden ? Zu den Regelungen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Um ein Einschleppen der ASP und anderer Tierseuchen in die Europäische Union zu vermeiden, ist das Mitbringen von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Milch aus Nicht-EU- Ländern (Drittländern) im Rahmen des Reiseverkehrs verboten .