Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 19.02.2018 Schülerbeförderung Ich frage die Staatsregierung: 1. Ab wann wird der laut der Koalitionsvereinbarung der neuen Großen Koalition beschlossene Wegfall der Selbstbeteiligung der Eltern bei der Schülerbeförde rung auch im Freistaat Bayern gelten? 2.1 Wäre aus Sicht der Staatsregierung eine Ausweitung der Kostenfreiheit des Schulwegs auf die Klassen 11, 12 und 13 sinnvoll, wie dies z. B. in Österreich oder Südtirol bereits geschehen ist? 2.2 Könnte mit dieser Maßnahme zudem der ÖPNV im ländlichen Raum eine Aufwertung und Verbesserung erfahren? 3. Wie plant die Staatsregierung den ÖPNV im ländli chen Raum zu stärken und zu verbessern? 4. Inwiefern könnten die kleinen und mittelständischen regionalen Busunternehmen mit einbezogen werden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 12.03.2018 1. Ab wann wird der laut der Koalitionsvereinbarung der neuen Großen Koalition beschlossene Wegfall der Selbstbeteiligung der Eltern bei der Schülerbeförderung auch im Freistaat Bayern gelten? Der Koalitionsvertragsentwurf vom 07.02.2018 zwischen CDU, CSU und SPD sieht unter anderem vor, dass zur Be kämpfung der Kinderarmut und zur Unterstützung einkom mensschwacher Familien die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) und dem SGB XII verbessert werden. Hierzu sollen auch die Eigenanteile für Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II (ggf. i. V. m. § 6b Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz – BKGG), § 34 Abs. 4 SGB XII entfallen. Dies setzt Änderungen im Bundesrecht voraus. Ein Tä tigwerden der Staatsregierung ist bis dahin nicht möglich (Vorbehalt des Gesetzes). Eine Prognose, ob und wann eine entsprechende gesetz geberische Umsetzung in den genannten Sozialgesetzen erfolgen wird, ist der Staatsregierung nicht möglich. Die landesrechtlichen Vorschriften zur Kostenfreiheit des Schulwegs waren nicht Gegenstand des Koalitionsvertrags entwurfs und konnten dies auch nicht sein. Für die Bayerischen Vorschriften über die Schülerbeför derung liegt die Gesetzgebungskompetenz ausschließlich beim Landtag. 2.1 Wäre aus Sicht der Staatsregierung eine Ausweitung der Kostenfreiheit des Schulwegs auf die Klassen 11, 12 und 13 sinnvoll, wie dies z. B. in Österreich oder Südtirol bereits geschehen ist? Die Entscheidung über eine Ausweitung des Schulwegkos tenfreiheitsgesetzes mit geschätzten Mehrkosten in Höhe dreistelliger Millionenbeträge pro Jahr für den Staatshaus halt obliegt dem Gesetzgeber. Die geltende Rechtslage ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß. Insbesondere besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine uneinge schränkte Kostenfreiheit des Schulwegs. 2.2 Könnte mit dieser Maßnahme zudem der ÖPNV im ländlichen Raum eine Aufwertung und Verbesserung erfahren? Im ländlichen Raum besteht regelmäßig zu den für den Schülerverkehr benötigten Zeiten ein Fahrangebot. Eine mögliche Erhöhung der Anzahl der beförderten Schüle rinnen und Schüler durch eine Erweiterung der Kostenfrei heit des Schulweges würde grundsätzlich kein zusätzliches Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.06.2018 Drucksache 17/21190 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21190 Fahrangebot außerhalb der benötigten Schulverkehrszeiten bedeuten, sondern höhere Fahrgastzahlen auf bestehen den Kursen. Eine spürbare Steigerung der Attraktivität des ÖPNV und des Fahrangebotes wäre durch die Erweiterung der Schulwegkostenfreiheit nicht zu erwarten. 3. Wie plant die Staatsregierung den ÖPNV im ländlichen Raum zu stärken und zu verbessern? Die Staatsregierung stärkt durch die Erhöhung der ÖPNV Zuweisungen im Jahr 2018 von 51,3 Mio. Euro auf 74,3 Mio. Euro die Landkreise und kreisfreien Städte als Auf gabenträger für den allgemeinen ÖPNV. Die kommunalen ÖPNVAufgabenträger werden dadurch in die Lage versetzt, defizitäre Fahrangebote zu den schwächer ausgelasteten Zeiten, insbesondere außerhalb der regelmäßig stark fre quentierten Schulbusverkehre, zu finanzieren. Die Aufgabenträger im ländlichen Raum werden seit dem Jahr 2012 durch das Förderprogramm zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum gezielt bei der Einrichtung von bedarfsorientierten Verkehren unterstützt. Hier stehen im Jahr 2018 erhöhte Mittel von 3,5 Mio. Euro zur Verfügung. Insbesondere zu den Zeiten, in denen ein regulärer Takt verkehr nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, bieten bedarfsorientierte Bedienformen eine sinnvolle Ergänzung zum regulären Linienverkehr. Hiermit können insbesondere auch im ländlichen Raum außerhalb der Zeiten des Schü lerverkehrs unter der Beachtung des Grundsatzes der Wirt schaftlichkeit Fahrtmöglichkeiten im allgemeinen ÖPNV ge schaffen werden. 4. Inwiefern könnten die kleinen und mittelständischen regionalen Busunternehmen mit einbezogen werden? Entsprechend den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 Ge setz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) beziehen die ÖPNVAufgabenträger die pri vaten und regionalen Verkehrsunternehmen in die Planung, Organisation und Durchführung des Verkehrs ein. Weitere gesetzliche Vorgaben zur Beteiligung der Verkehrsunter nehmen finden sich in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayÖPNVG bei der Aufstellung des Nahverkehrsplanes. Die erfolgreiche Einbeziehung der regionalen Verkehrsunternehmen in Bay ern zeigt sich auch im bundesweiten Vergleich. So stammen zum 31.12.2017 von 5.552 bundesweit zur Personenbe förderung zugelassenen Busunternehmen mit 1.333 Bus unternehmen, dies entspricht einer Quote von 24 Prozent, überproportional viele Busunternehmen aus dem Freistaat. Dieser hohe Anteil ist nur aufgrund der vergleichsweise ho hen Bereitschaft der Einbindung der regionalen Busunter nehmen durch die bayerischen ÖPNVAufgabenträger ent sprechend den rechtlichen Vorgaben möglich.