Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Ritter SPD vom 29.11.2017 Speicherung von Anschuldigungen in polizeilichen Datenbanken , Akkreditierung und Einstufung von Medienvertretern Im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg wurde 32 Journalistinnen und Journalisten, die vorher bereits ordnungsgemäß akkreditiert gewesen waren, über Nacht die Berechtigung durch das Bundespresseamt wieder entzogen. Begründet wurde dies öffentlich mit neuen Sicherheitsbedenken für die Gipfelteilnehmer. Ob Journalisten aus Bayern betroffen waren, konnte die Staatsregierung nicht beantworten. Im Nachgang wurden einige Entscheidungen vonseiten des Sprechers der Bundesregierung als falsch eingestuft. Als Hauptursache, neben simplen Verwechslungen, wurden für diese Entscheidungen ungenaue Datenbankeintragungen verantwortlich gemacht, die oft nur die Einleitung von Ermittlungen aufführten, aber nicht deren Ergebnis. Das ist seit Jahren bekannt und auch in Bayern ein Problem. Im 27. Tätigkeitsbericht forderte der Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Dr. Thomas Petri im Kapitel 3.6.1 eine allgemeine Nachfragepflicht der Polizei bei der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensausgang. Auch wurde die Forderung erhoben, in den Datenbanken INPOL/KAN und IGVP den Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens einzutragen. Ohne diese Kenntnis besäßen die Datenbanken laut Prof. Dr. Petri „nur sehr eingeschränkte Aussagekraft“. Mindestens zu einem bayerischen Fall, der dem Akkreditierungsentzug von Hamburg G20 ähnlich ist, kam es jüngst im Rahmen des Bundestagswahlkampfes. Laut eigenen Angaben wurde dem Fotografen Michael Trammer die Akkreditierung zur Wahlkampfveranstaltung mit Angela Merkel vor Ort in Passau entzogen. Für die Veranstaltung in München erhielt er die Akkreditierung erst nach Diskussionen zurück (siehe http://www.tagesschau.de/inland/g20- akkreditierungen-107.html). Im Ermittlungsverfahren 117 JS 153183/17 wurde in einem Aktenvermerk (Aktenzeichen BY8643-002187-16/5) durch Beamte eine politische Einordnung von Fotografen vorgenommen. Bereits 2015 erklärte ein Sprecher der Polizei München, es sei durch den PEGIDA-Versammlungsleiter eine Anzeige gegen einen „Fotografen aus dem linken Spektrum“ ergangen (siehe https://www.muenchen.tv/medi athek/video/gruene-werfen-polizei-mangelnde-neutralitaetbei -demos-vor/). Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Zu welchem Ergebnis (oder Zwischenergebnis) kommt die Staatsregierung bezüglich der vom Datenschutzbeauftragten erhobenen Forderung und laut 27. Tätigkeitsbericht auch zugesicherten Überprüfung, eine generelle Nachfragepflicht der Polizei bei der Staatsanwaltschaft zum Ausgang von Strafverfahren einzuführen ? b) Zu welchem Ergebnis (oder Zwischenergebnis) kommt die Staatsregierung bezüglich der vom Datenschutzbeauftragten erhobenen Forderung und laut 27. Tätigkeitsbericht auch zugesicherten Überprüfung, in die polizeilichen Datenbanken INPOL/KAN und IGVP den Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens einzutragen? 2. a) Welche Behörden waren an dem Akkreditierungsprozedere für die Veranstaltungen mit Dr. Angela Merkel in Bayern während des Bundestagswahlkampfes beteiligt ? b) In wie vielen Fällen wurden unter Beteiligung von Landesbehörden Akkreditierungsgesuche von Medienvertretern für Wahlkampfauftritte im Rahmen des Bundestagswahlkampfes verweigert? 3. a) Entspricht die politische Einordnung oder sonstige Kategorisierung von Medienvertretern der polizeilichen und sonstigen behördlichen Praxis in Bayern? b) Wenn ja, wo beginnt und endet jeweils das „linke Spektrum“? c) Wenn ja, welche weiteren Kategorien führen Polizei und Behörden in Bezug auf Medienvertreter? 4. a) Erlauben die polizeilichen Datenbanken Aussagen über Strafverfahren, in denen Medienvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit als Beschuldigte geführt werden? b) Wenn ja, wie oft wurden in den letzten fünf Jahren Medienvertreter für Handlungen im Rahmen ihrer publizistischen Tätigkeit bei Versammlungen/Veranstaltungen aller Art als Beschuldigte geführt? c) Wenn ja, was wurde ihnen vorgeworfen (wenn Ergebnis des Verfahrens bekannt, bitte mit aufführen)? 5. Wie viele Fälle sind der Staatsregierung aus den letzten 15 Jahren bekannt, in denen Medienvertreter eine Veranstaltung störten oder Leib und Leben der Teilnehmer gefährdeten (hinreichende Anhaltspunkte auf ein solches Verhalten rechtfertigen nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg den Entzug einer Akkreditierung, Urteil vom 22.06.2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 48)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.08.2018 Drucksache 17/21476 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21476 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr hinsichtlich der Frage 1 a im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 20.03.2018 1. a) Zu welchem Ergebnis (oder Zwischenergebnis) kommt die Staatsregierung bezüglich der vom Datenschutzbeauftragten erhobenen Forderung und laut 27. Tätigkeitsbericht auch zugesicherten Überprüfung, eine generelle Nachfragepflicht der Polizei bei der Staatsanwaltschaft zum Ausgang von Strafverfahren einzuführen? Nach § 482 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) unterrichtet die Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde, welche mit der Angelegenheit befasst war, über den Ausgang des Verfahrens . Zur Optimierung der Prüfung dieser Mitteilungen über den Verfahrensausgang sowie deren Umsetzung in den polizeilichen Dateien aus datenschutzrechtlicher Sicht wurde eine Expertengruppe aus Vertretern des Staatsministeriums der Justiz (StMJ), des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) sowie des diesem nachgeordneten Landeskriminalamts eingerichtet. Dort werden derzeit entsprechende Lösungen, auch in Bezug auf die Möglichkeit einer polizeilichen Nachfrage zum Verfahrensausgang, erarbeitet. Nach derzeitigem Stand der Arbeiten in dieser Expertengruppe ist davon auszugehen, dass mit einer finalen Umsetzung noch in diesem Jahr gerechnet werden kann. Auf Grundlage des Beschlusses des Landtags vom 07.04.2016 (Drs. 17/10826) wird die Staatsregierung dem Landtag bezüglich der Umsetzung entsprechend Bericht erstatten. Zum Stand der Arbeiten der Expertengruppe wird auf den letzten Zwischenbericht vom 08.01.2018 zu diesem Beschluss des Landtags Bezug genommen. b) Zu welchem Ergebnis (oder Zwischenergebnis) kommt die Staatsregierung bezüglich der vom Datenschutzbeauftragten erhobenen Forderung und laut 27. Tätigkeitsbericht auch zugesicherten Überprüfung, in die polizeilichen Datenbanken IN- POL/KAN und IGVP den Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens einzutragen? Eine gesetzliche Verpflichtung, den konkreten Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens in polizeilichen Datenbanken zu speichern, gibt es nicht. Daher ist derzeit auch keine pauschale Speicherung von Verfahrensausgängen im Informationssystem der Bayerischen Polizei (INPOL-Bayern) oder der Vorgangsverwaltung IGVP vorgesehen. Gleichwohl wurde in der aktuell gültigen Fassung der Richtlinien für die Führung polizeilicher personenbezogener Sammlungen (RPpS, Stand: 27.06.2017), die als VS – Nur für den Dienstgebrauch eingestuft sind, eine polizeiliche Prüfung zur weiteren Speicherung für alle Fälle der Verfahrensbeendigung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte vorgesehen , soweit zum Bestehen eines Resttatverdachts von dort keine Feststellungen getroffen worden sind. Dies gilt insbesondere für Fälle der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, soweit nicht die Unschuld oder der Wegfall des ursprünglichen Tatverdachts in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung festgestellt wurde. Ergänzend dazu wurde eine Dokumentationspflicht für die Fälle konstituiert, in denen auch nach Einstellung des Strafverfahrens wegen eines fortbestehenden Resttatverdachts eine weitere Speicherung des Datensatzes erfolgen soll. Die diesbezüglich getroffene Einzelfallentscheidung ist vom jeweils zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter nachvollziehbar zu dokumentieren. 2. a) Welche Behörden waren an dem Akkreditierungsprozedere für die Veranstaltungen mit Dr. Angela Merkel in Bayern während des Bundestagswahlkampfes beteiligt? Gemäß § 5 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) obliegt der Schutz der Verfassungsorgane des Bundes – und damit der Bundeskanzlerin – dem Bundeskriminalamt (BKA). Die Staatsregierung kann daher keine Aussage darüber treffen, welche Bundesbehörden ggf. an Akkreditierungsverfahren für Veranstaltungen mit Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel beteiligt waren. In Bezug auf Akkreditierungsverfahren ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens alleinige Sache des jeweiligen Veranstalters ist. Ein Akkreditierungsverfahren ist eine Sicherheitsmaßnahme des jeweiligen Veranstalters, der in Ausübung seines Hausrechts beispielsweise die Zutrittsrechte zu bestimmten Veranstaltungsbereichen regelt. Darüber hinaus gibt es – abhängig von der bestehenden Gefährdungslage – die Möglichkeit, dass zusätzlich zum Akkreditierungsverfahren des Veranstalters für einen bestimmten Personenkreis, der beispielsweise zu besonders sensiblen Bereichen Zutritt erhalten soll, ein polizeiliches Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren durchgeführt wird. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Veranstalter im Einvernehmen mit den zuständigen Polizei- oder Sicherheitsbehörden . Für den Fall, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Bayerische Polizei durchgeführt wird, ist von jeder zu überprüfenden Person bereits im Vorfeld eine schriftliche Einwilligung einzuholen, die jederzeit widerrufen werden kann. Die Rückmeldung an den Veranstalter seitens der Polizei erfolgt in Form einer Feststellung, ob die betroffene Person aus polizeilicher Sicht akkreditiert werden kann. Keinesfalls an den Veranstalter übermittelt werden jedoch Angaben zur speichernden Behörde sowie zum Inhalt der Erkenntnisse. Der Veranstalter prüft dann in eigener Verantwortung, ob er das Akkreditierungsgesuch ablehnt oder nicht. In Bezug auf Wahlkampfveranstaltungen mit Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel sind der Staatsregierung keine Fälle bekannt, in denen aufseiten der Bayerischen Polizei im Vorfeld entsprechender Veranstaltungen ein solches Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren durchgeführt wurde. Allerdings kann es vorkommen, dass während entsprechender Veranstaltungen in Amtshilfe für das BKA in Einzelfällen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Personenüberprüfungen vorgenommen werden. Ob und bei welchen Veranstaltungen dies der Fall gewesen sein könnte, lässt sich – ohne konkreten Hinweis auf einen bestimmten Einzelfall – ohne aufwendige manuelle Recherche und Abfrage aller einsatzführenden Dienststellen bzw. der im Rahmen entsprechender Einsätze eingesetzten Polizeibeamten nicht mehr nachvollziehen. Drucksache 17/21476 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 b) In wie vielen Fällen wurden unter Beteiligung von Landesbehörden Akkreditierungsgesuche von Medienvertretern für Wahlkampfauftritte im Rahmen des Bundestagswahlkampfes verweigert? Zunächst darf auf die grundsätzlichen Erläuterungen in Bezug auf Akkreditierungsverfahren bei Veranstaltungen und die primäre Zuständigkeit des BKA für Personenschutzmaßnahmen bei Bundesverfassungsorgangen in der Antwort auf die Frage 2 a hingewiesen werden. Darüber hinaus sind der Staatsregierung keine Fälle bekannt , in denen die Bayerische Polizei im Zuge eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens an Akkreditierungsverfahren im Vorfeld von Veranstaltungen anlässlich des Bundestagswahlkampfes 2017 beteiligt gewesen wäre. 3. a) Entspricht die politische Einordnung oder sonstige Kategorisierung von Medienvertretern der polizeilichen und sonstigen behördlichen Praxis in Bayern? b) Wenn ja, wo beginnt und endet jeweils das „linke Spektrum“? c) Wenn ja, welche weiteren Kategorien führen Polizei und Behörden in Bezug auf Medienvertreter? In der polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Praxis in Bayern gibt es keine politische Einordnung oder sonstige Kategorisierung von Medienvertretern im Sinne der Fragestellung . Insoweit gibt es innerhalb der Bayerischen Polizei auch keine Kategorisierung des „linken Spektrums“, auch findet hier kein gleichlautender, einheitlich definierter Begriff Anwendung. Die in der Vorbemerkung der Schriftlichen Anfrage zitierte Aussage des Pressesprechers des Polizeipräsidiums München zum „linken Spektrum“ entspricht daher keiner offiziellen behördlichen Kategorisierung oder Bezeichnung. Innerhalb der Bayerischen Polizei werden Straftaten nach dem bundesweit einheitlichen „Definitionssystem Politisch Motivierte Kriminalität“ kategorisiert. Eine Straftat wird beispielsweise der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) – links – zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung einer linksgerichteten Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Für den Bereich des Landesamts für Verfassungsschutz (BayLfV) gilt Folgendes: Das BayLfV hat gem. Art. 3 Satz 1 Bayerisches Verfassungschutzgesetz (BayVSG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beobachten. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG definiert als „Bestrebungen“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Das BayLfV beobachtet dementsprechend kein „linkes Spektrum“, maßgebend für die Beobachtung ist allein, ob Einzelpersonen oder Gruppierungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete, extremistische Ziele verfolgen. Linksextremisten wollen die durch das Grundgesetz vorgegebene Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland beseitigen. Je nach ideologischpolitischer Orientierung zielen Linksextremisten auf eine sozialistische bzw. kommunistische oder eine „herrschaftsfreie“ Gesellschaft ab. Die linksextremistischen Vorstellungen richten sich insbesondere gegen die durch das Grundgesetz garantierten Grundrechte, die parlamentarische Demokratie , die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, das Rechtsstaatsprinzip und den Pluralismus. Linksextremisten diffamieren die Ordnung der Bundesrepublik Deutschland als „kapitalistisches System“, in dem sie die Wurzel des Faschismus sehen. In der linksextremistischen Szene bilden Autonome den weitaus größten Teil des gewaltbereiten Personenpotenzials . Ziel aller Autonomen ist es, den Staat und seine Einrichtungen zu zerschlagen. Neben Sachbeschädigungen wenden Autonome auch Gewalt gegen Personen – vor allem Rechtsextremisten und Polizisten – an, um ihre Vorstellungen durchzusetzen. Linksextremisten besetzen auch Themen, die an sich nicht extremistisch sind. Ihr Ziel ist es dabei aber in erster Linie, ihre linksextremistischen politischen Vorstellungen zu verbreiten. Medienvertreter, die sich lediglich beruflich mit extremistischen Phänomenen beschäftigen, ohne in ihrer Person Anhaltspunkte für extremistische Betätigung zu bieten, unterfallen nicht dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des BayLfV. Eine politische Einordnung oder sonstige Kategorisierung von Medienvertretern wird durch das BayLfV nicht vorgenommen. 4. a) Erlauben die polizeilichen Datenbanken Aussagen über Strafverfahren, in den Medienvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit als Beschuldigte geführt werden? b) Wenn ja, wie oft wurden in den letzten fünf Jahren Medienvertreter für Handlungen im Rahmen ihrer publizistischen Tätigkeit bei Versammlungen/Veranstaltungen aller Art als Beschuldigte geführt? c) Wenn ja, was wurde ihnen vorgeworfen (wenn Ergebnis des Verfahrens bekannt, bitte mit aufführen )? Aus INPOL-Bayern lassen sich keine Informationen im Sinne der Fragestellung ermitteln. Aus anderen Dateien, wie dem Vorgangsverwaltungssystem der Bayerischen Polizei, anderen Fallbearbeitungssystemen oder dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst „Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) lassen sich zwar zum Teil die Berufe der Beschuldigten, soweit diese angegeben bzw. korrekt angegeben und auch erfasst wurden, recherchieren. Ein Rückschluss darauf, ob eine versammlungsbezogene Straftat im Sinne der Frage 4 b von einem Medienvertreter tatsächlich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen wurde, ist jedoch nicht möglich. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21476 5. Wie viele Fälle sind der Staatsregierung aus den letzten 15 Jahren bekannt, in denen Medienvertreter eine Veranstaltung störten oder Leib und Leben der Teilnehmer gefährdeten (hinreichende Anhaltspunkte auf ein solches Verhalten rechtfertigen nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg den Entzug einer Akkreditierung, Urteil vom 22.06.2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 48)? Zur Beantwortung der Frage wurde eine Auswertung im KPMD-PMK veranlasst. Hierzu ist anzumerken, dass eine Auswertung in diesem Meldedienst im Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen und der Zuordnung zum Beruf von bekannten Tätern aufgrund von Veränderungen in der Datenbankstruktur rückwirkend nur bis zum Jahre 2011 möglich ist. Eine Einschränkung auf die Kriterien „Veranstaltung störten“ oder „Leib und Leben der Teilnehmer gefährdeten“ ist im Zuge einer automatisierten Datenbankrecherche nicht möglich. Die Recherche im KPMD-PMK nach in Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen verübten Straftaten, bei denen der bekannte Täter als Journalist bzw. Medienvertreter – sofern dies bekannt war – erfasst wurde, ergab folgendes Ergebnis: Jahr Anzahl Straftaten 2011 -- 2012 3 2013 35 2014 10 2015 -- 2016 -- 2017 2