Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.01.2018 Rechtsextremistisch motivierte Bedrohungen und Morddrohungen 2017 Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Fälle von rechtsextremistisch motivierten Bedrohungen im Sinne des § 241 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) wurden in Bayern 2017 registriert? 2.1 Wie verteilen sich die Fälle jeweils auf die einzelnen Regierungsbezirke? 2.2 Wie viele dieser Delikte wurden im Internet verübt, d. h. mit dem Tatmittel „Internet“? 3.1 In welchen dieser Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach: Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes, Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen )? 3.2 In wie vielen der genannten Fälle erfolgte die Tat im Internet, d. h. mit dem Tatmittel „Internet“? 4.1 Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Bedrohungen bzw. Morddrohungen zu welchen Strafen verurteilt ? 4.2 In wie vielen der genannten Fälle erfolgte die Tat im Internet, d. h. mit dem Tatmittel „Internet“? 5. Wie hat sich die Zahl der registrierten rechtsextremistisch motivierten Bedrohungen bzw. Morddrohungen im Jahr 2017 im Vergleich zu den sechs Vorjahren entwickelt ? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und nach Einbindung des Landeskriminalamts vom 27.03.2018 Vorbemerkung: Wir dürfen darauf hinweisen, dass die Rechercheergebnisse des Landeskriminalamts (BLKA) auf den Kriminaltaktischen Anfragen in Fällen Politisch Motivierter Kriminalität (KTA- PMK) der örtlich zuständigen Staatsschutzdienststellen der Bayerischen Polizei, die im Wege des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch Motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) dem BLKA übermittelt worden sind, beruhen. Zudem werden nach Mitteilung des BLKA konkretisierende Angaben zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen einer Straftat, hier z. B. Morddrohung im Sinne der „Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens“ des § 241 StGB, in den statistischen Datenbanken nicht vorgehalten. Entsprechend sind „Morddrohungen“ nicht explizit ausgewiesen. 1. Wie viele Fälle von rechtsextremistisch motivierten Bedrohungen im Sinne des § 241 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) wurden in Bayern 2017 registriert? Bei der Erhebung der Fallzahlen wird der strafbare Grundsachverhalt erhoben, eine Untergliederung in einzelne Absätze der Strafnorm des § 241 StGB unterbleibt in diesem Zusammenhang jedoch grundsätzlich. Für das Jahr 2017 sind nach Mitteilung des BLKA insgesamt 31 rechtsextremistisch motivierte Bedrohungen im Sinne des § 241 Abs. 1 und 2 StGB in der Fallzahlendatenbank verzeichnet. 2.1 Wie verteilen sich die Fälle jeweils auf die einzelnen Regierungsbezirke? Die Fälle verteilen sich nach Mitteilung des BLKA wie folgt: 2 Delikte in Mittelfranken, 2 Delikte in Niederbayern, 17 Delikte in Oberbayern (davon 13 in der Landeshauptstadt München), 3 Delikt in Oberfranken, 2 Delikte in der Oberpfalz, 3 Delikte in Schwaben, 2 Delikte in Unterfranken. Gesamt: 31 Delikte. 2.2 Wie viele dieser Delikte wurden im Internet verübt, d. h. mit dem Tatmittel „Internet“? Es sind laut Mitteilung des BLKA insgesamt zehn Delikte mittels des Tatmittels Internet (Internet, E-Mail) begangen worden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.08.2018 Drucksache 17/21482 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21482 3.1 In welchen dieser Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach: Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes , Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 3.2 In wie vielen der genannten Fälle erfolgte die Tat im Internet, d. h. mit dem Tatmittel „Internet“? 4.1 Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Bedrohungen bzw. Morddrohungen zu welchen Strafen verurteilt? 4.2 In wie vielen der genannten Fälle erfolgte die Tat im Internet, d. h. mit dem Tatmittel „Internet“? Auf Grundlage einer durch das BLKA erstellten Verfahrensliste teilt das Staatsministerium der Justiz mit, dass bezüglich der im Jahr 2017 registrierten 31 Vorfälle mit rechtsextremistisch motivierten Drohungen gemäß § 241 StGB in 30 Fällen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In dem weiteren Fall wurde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet. Die gegen unbekannt geführten Vorermittlungen dauern noch an (vgl. lfd. Nr. 3 der Anlage). Zwei der 30 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft verbunden, nachdem sich die Verfahren gegen denselben Beschuldigten richteten (vgl. lfd. Nrn. 13 und 15 der Anlage). Zu den sich somit ergebenden 29 Ermittlungsverfahren, die einer staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung zuzuführen waren bzw. sind, ist zum Ausgang bzw. Stand des Verfahrens Folgendes mitzuteilen: – In vier Verfahren dauern die Ermittlungen der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften noch an. – In 17 Verfahren erfolgte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Von diesen 17 Verfahren erfolgte in fünf Verfahren die Einstellung deshalb, weil ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden konnte, das angezeigte Verhalten nicht den Straftatbestand der Bedrohung erfüllte oder ein ggf. zur Strafverfolgung erforderlicher Strafantrag nicht gestellt wurde. In den übrigen 12 Verfahren liegt die Verfahrenseinstellung (der gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren ) darin begründet, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. – In einem Verfahren erfolgte eine Verweisung auf den Privatklageweg gemäß §§ 374, 376 StPO. – In einem Verfahren wurde (auch) von der Verfolgung des Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. – In drei Verfahren wurden gegen insgesamt drei Beschuldigte Anklagen erhoben und in vier Verfahren gegen insgesamt vier Beschuldigte Strafbefehlsanträge gestellt. Bei dieser Aufstellung ist zu berücksichtigen, dass in einem Verfahren mehrere Abschlussverfügungen ergangen sind (vgl. lfd. Nr. 20 der Anlage). Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Anlage sowie auf die dort in den Fußnoten ergänzten Anmerkungen verwiesen. Den dort getätigten Ausführungen kann auch entnommen werden, in welchen Fällen die jeweils örtlich zuständige Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (hinsichtlich des Tatvorwurfs) rechtlich anders bewertet hat. 5. Wie hat sich die Zahl der registrierten rechtsextremistisch motivierten Bedrohungen bzw. Morddrohungen im Jahr 2017 im Vergleich zu den sechs Vorjahren entwickelt? Nach Mitteilung des BLKA hat sich die Zahl der rechtsextremistisch motivierten Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB wie folgt entwickelt: 15 Delikte im Jahr 2011, 17 Delikte im Jahr 2012, 13 Delikte im Jahr 2013, 15 Delikte im Jahr 2014, 42 Delikte im Jahr 2015, 30 Delikte im Jahr 2016, 31 Delikte im Jahr 2017. Es darf auf die Vorbemerkung hingewiesen werden. Anlage zu den Fragen 3.1 - 4.2 (Auswertestand: 12. Februar 2018) lfd. Nr. Tattag Ort Strafnorm Tatvorwurf Tatmittel § 170 Abs. 2 StPO §§ 374, 376 StPO § 154 Abs. 1 StPO Anklage erhoben Strafbefehlsan - trag gestellt Ermittlungen dauern an 1 06.01.2017 80336 München § 241 StGB Bedrohung Brief, Schreiben 1* 2 16.01.2017 80333 München § 241 StGB Bedrohung Internet 1* 3 03.02.2017 80637 München § 241 StGB Bedrohung E-Mail 1*1 4 24.02.2017 87665 Mauerstetten § 241 StGB Bedrohung Brief, Schreiben 1* 5 24.02.2017 87665 Mauerstetten § 241 StGB Bedrohung Schreiben 1* 6 27.02.2017 80687 München § 241 StGB Bedrohung Mobiltelefon 12 7 06.03.2017 80335 München § 241 StGB Bedrohung Hand 13 8 29.03.2017 81549 München § 241 StGB Bedrohung Sprache 1 9 03.04.2017 91619 Obernzenn § 241 StGB Bedrohung Sprache 14 10 13.04.2017 93059 Regensburg § 241 StGB Bedrohung Handy 15 11 14.04.2017 95445 Bayreuth § 241 StGB Bedrohung Internet 16 Die nachfolgend mit einem (*) gekennzeichneten Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen Unbekannt. Zur besseren Visualisierung der gegen Unbekannt geführten Verfahren wurde bei diesen auch der Tattag in Fettdruck gesetzt. Soweit die Tatbegehung mittels Internet/E-Mail erfolgte, wurde auch dies in der Anlage in Fettdruck dargestellt. 1 zu lfd. Nr. 3: Das Verfahren wird bei der Staatsanwaltschaft als Vorermittlungsverfahren geführt. Die Vorermittlungen dauern an. 2 zu lfd. Nr. 6: Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen zwei Beschuldigte. 3 zu lfd. Nr. 7: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. 4 zu lfd. Nr. 9: Mit Strafbefehl vom 26.06.2017 wurde der Beschuldigte wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in 2 Fällen (rechtskräftig) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. 5 zu lfd. Nr. 10: Es erfolgte eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da die Sprachnachricht per Handy nicht den Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB erfüllte und hinsichtlich der Beleidigung der erforderliche Strafantrag nicht gestellt wurde. 6 zu lfd. Nr. 11: Am 16.01.2018 wurde beim Amtsgericht Bayreuth der Erlass eines Strafbefehls beantragt, wobei für die Bedrohung (der Strafbefehl enthält noch weitere Straftaten) eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 € beantragt wurde. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21482 - 2 - 12 18.04.2017 93055 Regensburg § 241 StGB Bedrohung E-Mail 1* 13 01.05.2017 80331 München § 241 StGB Bedrohung Internet 17 14 01.05.2017 97421 Schweinfurt § 241 StGB Bedrohung verbale Äußerungen 18 15 19.05.2017 80802 München § 241 StGB Bedrohung E-Mail siehe lfd. Nr. 13 (Verfahrensverbindung) 16 21.05.2017 84307 Eggenfelden § 241 StGB Bedrohung Sprache 19 17 27.05.2017 95680 Bad Alexandersbad § 241 StGB Bedrohung Internet 1* 18 28.05.2017 90411 Nürnberg § 241 StGB Bedrohung Person 110 19 04.06.2017 84453 Mühldorf a. Inn § 241 StGB Bedrohung Person 1* 20 08.06.2017 80335 München § 241 StGB Bedrohung Sprache 111 1 21 11.06.2017 80335 München § 241 StGB Bedrohung Finger 112 22 16.06.2017 85570 Markt § 241 StGB Bedrohung Messer 113 7 zu lfd. Nr. 13: Dem Beschuldigten lag auch der unter lfd. Nr. 15 aufgeführte Sachverhalt zur Last. Aufgrund dieses Umstandes erfolgte bei der Staatsanwaltschaft eine Verbindung der beiden Ermittlungsverfahren. Unter dem 31.08.2017 wurde Anklage erhoben. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig, nachdem derzeit en gerichtspsychiatrisches Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64 StGB eingeholt werden muss. 8 zu lfd. Nr. 14: Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 01.12.2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der für die Verfolgung der Beleidigung erforderliche Strafantrag wurde nicht rechtzeitig gestellt. Wegen der tateinheitlich begangenen Bedrohung bestand kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen (vgl. §§ 374, 376 StPO). 9 zu lfd. Nr. 16: Die Staatsanwaltschaft wertete die Tat als Beleidigung. Es wurde im Strafbefehlswege eine Verurteilung zu einer Geldstrafe über 60 Tagessätze zu je 30,00 € erwirkt. 10 zu lfd. Nr. 18: Es wurde am 02.10.2017 wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung, der Beleidigung und des Hausfriedensbruchs Anklage erhoben. Am 15.01.2018 erfolgte - nachdem ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurden - die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 1.000,00 €. 11 zu lfd. Nr. 20: Das Verfahren richtete sich gegen zwei Beschuldigte. Gegen einen Beschuldigten wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da das angezeigte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. Gegen den weiteren Beschuldigten erfolgte eine vorläufige Verfahrens-einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO, da die Strafe, zu der die Verfolgung führen könnte, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren voraussichtlich verhängt wird, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen wird. 12 zu lfd. Nr. 21: Das Verfahren richtete sich gegen einen Beschuldigten. Unter dem 20.11.2017 wurde Anklage erhoben. Das Verfahren ist derzeit bei Gericht anhängig.. 13 zu lfd. Nr.22: Das Verfahren richtete sich gegen einen Beschuldigte. Gegen diesen wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da eine konkludente Bedrohung (mit dem Messer) nicht nachweisbar war und es hinsichtlich der ebenfalls angezeigten Beleidigungen an den zur Strafverfolgung erforderlichen Strafanträgen mangelte. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21482 - 3 - Schwaben 23 18.08.2017 85737 Ismaning § 241 StGB Bedrohung Brief, Schreiben 1* 24 21.08.2017 80336 München § 241 StGB Bedrohung E-Mail 1 25 22.08.2017 80335 München § 241 StGB Bedrohung E-Mail 1* 26 31.08.2017 97688 Bad Kissingen § 241 StGB Bedrohung Brief, Schreiben 1* 27 04.10.2017 85057 Ingolstadt § 241 StGB Bedrohung Person 114 28 04.11.2017 96465 Neustadt b. Coburg § 241 StGB Bedrohung Messer 115 29 05.12.2017 80333 München § 241 StGB Bedrohung E-Mail 1* 30 06.12.2017 87463 Dietmannsried § 241 StGB Bedrohung Pistole 116 31 13.12.2017 84034 Landshut § 241 StGB Bedrohung Brief, Schreiben 1* 14 zu lfd. Nr. 27: Zugrunde lag eine Beleidigung mit Bedrohung einer verschleierten deutschen Staatsangehörigen iranischer Herkunft und deren 10-jährigen Tochter am 04.10.2017 im öffentlichen Verkehrsraum in Ingolstadt. Es erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 30.11.2017 Strafbefehl wegen Beleidigung mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen. Die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist seit dem 22.12.2017 rechtskräftig. 15 zu lfd. Nr. 28: Das Verfahren richtete sich gegen einen Beschuldigten, der betrunken auf zwei irakische Asylbewerber zuging und fragte, ob diese „Stress“ wollten. Hierbei hatte er ein Messer in der Hand. Zu Tätlichkeiten kam es nicht. Mit Verfügung vom 25.01.2018 erfolgte eine Verweisung auf den Privatklageweg, da die Geschädigten kein Strafverfolgungsinteresse zeigten. 16 zu lfd. Nr. 30: Dem Beschuldigten lag ein Verstoß gegen das WaffG sowie eine Bedrohung zur Last. Beide Vorwürfe sind aufgrund der bisherigen Ermittlungen nicht nachweisbar. Der Beschuldigte gab zur Tatzeit mit einer Schreckschusspistole mit PTB Kennzeichen auf seinem Grundstück Schüsse ab (§12 Abs. 4 WaffG), von denen der in einem ca. 30 Meter entfernten Mehrfamilienwohnhaus wohnende Anzeigeerstatter ohne weiterführende objektive Beweismittel annahm, dass diese Schüsse ihm gegolten hätten. Derzeit werden die Ermittlungen nur noch wegen Urkundenfälschung geführt, da der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an Dritte zur Verwendung im Rechtsverkehr übergeben hat. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21482