Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.01.2018 Rechtsextremistische Straf- und Gewalttaten 2017 Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten sind im Jahr 2017 in Bayern zu verzeichnen gewesen? 1.2 Welcher Sachverhalt lag den im Jahr 2017 zu verzeichnenden rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten zugrunde (bitte unter Angabe einer jeweils kurzen, anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände )? 1.3 Wie verteilen sich die im Jahr 2017 zu verzeichnenden rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten auf die einzelnen Regierungsbezirke? 2.1 Wie viele Personen wurden Opfer dieser Gewalttaten im Jahr 2017? 2.2 Wie hat sich die Zahl der Personen, die Opfer rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten wurden, seit dem Jahr 2006 verändert? 2.3 Wie viele Personen wurden durch rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten 2017 verletzt (bitte unter Angabe der jeweiligen Art und des ungefähren Grades der Verletzung)? 3.1 In welchen der in Frage 1 abgefragten Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach: Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes, Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 3.2 Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Taten zu welchen Strafen verurteilt? 4.1 Wie viele rechtsextremistisch motivierte Straftaten sind im Jahr 2017 in Bayern zu verzeichnen gewesen? 4.2 Welcher Sachverhalt lag den im Jahr 2017 zu verzeichnenden rechtsextremistisch motivierten Straftaten zugrunde (bitte unter Angabe einer jeweils kurzen, ano nymisierten Sachverhaltsdarstellung und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände)? 4.3 Wie verteilen sich die im Jahr 2017 zu verzeichnenden rechtsextremistisch motivierten Straftaten auf die einzelnen Regierungsbezirke? 5. Wie hat sich die Zahl der rechtsextremistisch motivierten Straftaten seit dem Jahr 2006 verändert? 6.1 In welchen der in Frage 4 abgefragten Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach: Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes, Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 6.2 Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Taten zu welchen Strafen verurteilt? 7. Hat die zuständige Polizeidienststelle (bzw. die für die Ermittlungen zuständige Stelle, etwa der Staatsschutz ) zu den einzelnen in Anwort 1.1 und 4.1 aufgeführten Straftaten eine Pressemitteilung veröffentlicht? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 29.03.2018 Vorbemerkung: Die dargestellten Rechercheergebnisse basieren auf den Kriminaltaktischen Anfragen in Fällen Politisch Motivierter Kriminalität (KTA-PMK), die im Wege des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch Motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) durch die Staatsschutzdienststellen der Bayerischen Polizei dem Landeskriminalamt (BLKA) übermittelt wurden. 1.1 Wie viele rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten sind im Jahr 2017 in Bayern zu verzeichnen gewesen? Nach Auskunft des BLKA waren im Jahr 2017 in Bayern 68 rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten zu verzeichnen. 1.2 Welcher Sachverhalt lag den im Jahr 2017 zu verzeichnenden rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten zugrunde (bitte unter Angabe einer jeweils kurzen, anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände)? Die gewünschte Darstellung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.06.2018 Drucksache 17/21493 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21493 1.3 Wie verteilen sich die im Jahr 2017 zu verzeichnenden rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten auf die einzelnen Regierungsbezirke? Nach Auskunft des BLKA ist die Verteilung wie folgt: – Mittelfranken: 7 Delikte, – Niederbayern: 2 Delikte, – Oberbayern: 33 Delikte, – Oberfranken: 2 Delikte, – Oberpfalz: 3 Delikte, – Schwaben: 16 Delikte, – Unterfranken: 5 Delikte. 2.1 Wie viele Personen wurden Opfer dieser Gewalttaten im Jahr 2017? Nach Auskunft des BLKA wurden im Jahr 2017 in Bayern 76 Personen Opfer dieser Gewalttaten. 2.2 Wie hat sich die Zahl der Personen, die Opfer rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten wurden , seit dem Jahr 2006 verändert? Nach Auskunft des BLKA stellt sich die Veränderung wie folgt dar: – 2017: 76 Personen, – 2016: 139 Personen, – 2015: 117 Personen, – 2014: 86 Personen, – 2013: 105 Personen, – 2012: 83 Personen, – 2011: 74 Personen, – 2010: 63 Personen, – 2009: 56 Personen, – 2008: 85 Personen, – 2007: 126 Personen, – 2006: 48 Personen. 2.3 Wie viele Personen wurden durch rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten 2017 verletzt (bitte unter Angabe der jeweiligen Art und des ungefähren Grades der Verletzung)? Angaben zu Verletzungen werden in der Fallzahlendatenbank des BLKA nicht vollumfänglich vorgehalten, insofern können zur Anzahl der Verletzten keine validen Aussagen getroffen werden. 3.1 In welchen der in Frage 1 abgefragten Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach: Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes, Anklageerhebung , Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 3.2 Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Taten zu welchen Strafen verurteilt? Die Fragen 3.1 und 3.2 werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz (StMJ) aufgrund des Sachzusammenhangs und auf Grundlage einer durch das BLKA erstellten Verfahrensliste gemeinsam beantwortet (vgl. Anlage 2). Bezüglich der in der vom BLKA erstellten Verfahrensliste aufgeführten 68 Vorfälle, die sich im Jahr 2017 ereignet haben , wurden jeweils Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bezogen auf die Vorfälle vom 08.01.2017 (vgl. lfd. Nrn. 2 und 3 der Anlage 2) sowie vom 25.03.2017 (vgl. lfd. Nrn. 22 und 23 der Anlage 2) erfolgte die Sachbearbeitung bei den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften jeweils in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren. Zum Verfahrensstand der sich somit ergebenden 66 staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ist Folgendes mitzuteilen: – In 9 Verfahren konnten die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden, sodass die Vorgänge jeweils noch nicht an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abverfügt werden konnten. – In 9 Verfahren dauern die Ermittlungen der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften noch an. – In 18 Verfahren erfolgte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Von diesen 18 Verfahren erfolgte in 11 Verfahren die Einstellung deshalb, weil ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden konnte. In den übrigen 7 Verfahren liegt die Verfahrenseinstellung (der gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren) darin begründet, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. – In 1 Verfahren erfolgte eine Verweisung auf den Privatklageweg gemäß §§ 374, 376 StPO. – In 2 Verfahren wurde von der Verfolgung des Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. – In 2 Verfahren erfolgte eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage nach § 153a Abs. 1 StPO. – In 26 Verfahren wurden gegen insgesamt 28 Beschuldigte Anklagen erhoben bzw. ein Strafbefehl beantragt. In einem dieser 26 Verfahren erfolgte zwischenzeitlich durch das Amtsgericht-Jugendgericht eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG). In einem weiteren der 26 Strafverfahren wurde das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung durch das Gericht vorläufig nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei dieser Aufstellung ist zu berücksichtigen, dass in einem Verfahren mehrere Abschlussverfügungen ergangen sind (vgl. lfd. Nr. 16 der Anlage 2). Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Anlage 2 sowie auf die dort in den Fußnoten angebrachten ergänzenden Anmerkungen verwiesen. Den dort getätigten Ausführungen kann auch entnommen werden, in welchen Fällen die jeweils örtlich zuständige Staatsanwaltschaft eine Einstufung des Sachverhalts als rechtsextremistisch motivierte Straftat nicht für gerechtfertigt erachtet bzw. den Sachverhalt (hinsichtlich des Tatvorwurfs) rechtlich anders bewertet hat. 4.1 Wie viele rechtsextremistisch motivierte Straftaten sind im Jahr 2017 in Bayern zu verzeichnen gewesen ? Nach Auskunft des BLKA waren im Jahr 2017 in Bayern 1.829 rechtsextremistisch motivierte Straftaten (ohne Gewalttaten im Sinne der Frage 1.1) zu verzeichnen. 4.2 Welcher Sachverhalt lag den im Jahr 2017 zu verzeichnenden rechtsextremistisch motivierten Straftaten zugrunde (bitte unter Angabe einer jeweils kurzen, anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände)? Anonymisierte Sachverhalte werden in der Fallzahlendatenbank des BLKA nur bei politisch motivierten Gewaltdelikten vorgehalten. In den übrigen Fällen sind solche Aussagen Drucksache 17/21493 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 nur durch eine personell und zeitlich äußerst aufwendige händische Auswertung aller einzelnen Fälle möglich, die in der zur Verfügung stehenden Zeit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht geleistet werden kann. Insofern können hierzu keine Angaben gemacht werden. 4.3 Wie verteilen sich die im Jahr 2017 zu verzeichnenden rechtsextremistisch motivierten Straftaten auf die einzelnen Regierungsbezirke? Nach Auskunft des BLKA ist die Verteilung (ohne Gewalttaten im Sinne der Frage 1.1) wie folgt: – Mittelfranken: 299 Delikte, – Niederbayern: 169 Delikte, – Oberbayern: 687 Delikte, – Oberfranken: 147 Delikte, – Oberpfalz: 150 Delikte, – Schwaben: 250 Delikte, – Unterfranken: 127 Delikte. 5. Wie hat sich die Zahl der rechtsextremistisch motivierten Straftaten seit dem Jahr 2006 verändert? Nach Auskunft des BLKA stellt sich die Veränderung (ohne Gewalttaten im Sinne der Frage 1.1) wie folgt dar: – 2017: 1.829 Delikte, – 2016: 2.266 Delikte, – 2015: 2.202 Delikte, – 2014: 1.862 Delikte, – 2013: 1.610 Delikte, – 2012: 1.693 Delikte, – 2011: 1.509 Delikte, – 2010: 1.455 Delikte, – 2009: 1.638 Delikte, – 2008: 1.715 Delikte, – 2007: 1.771 Delikte, – 2006: 1.866 Delikte. 6.1 In welchen der in Frage 4 abgefragten Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach: Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes, Anklageerhebung , Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 6.2 Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Taten zu welchen Strafen verurteilt? Nachdem das Rechercheergebnis des BLKA insgesamt 1.829 einschlägige polizeiliche Vorgänge ergeben hat (vgl. Antwort zur Frage 4.1), ist eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich. Angesichts der Masse an Vorgängen kommt bei den Staatsanwaltschaften weder eine händische Aktensichtung noch eine Abfrage des Datensystems, zu deren Zwecken sämtliche Aktenzeichen einzeln abgefragt werden müssten, in Betracht. Beides würde einen Personalaufwand erfordern, der nicht geleistet werden kann. 7. Hat die zuständige Polizeidienststelle (bzw. die für die Ermittlungen zuständige Stelle, etwa der Staatsschutz) zu den einzelnen in Anwort 1.1 und 4.1 aufgeführten Straftaten eine Pressemitteilung veröffentlicht? Hinsichtlich der Teilfrage zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen bei rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten (Frage 1.1) wurde das entsprechende Merkmal (Presseberichterstattung ja/nein) in Anlage 1 eingearbeitet. Hinsichtlich der Teilfrage zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen bei rechtsextremistisch motivierten Straftaten allgemein (Frage 4.1) ist zu konstatieren, dass eine diesbezügliche Beantwortung einen Arbeitsaufwand erfordert, der in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit mit angemessenem Aufwand nicht geleistet werden kann. Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 Anlage zu den Fragen 3.1 und 3.2: (Auswertestand: 19.02.2018) Lfd. Nr. Tattag Ort Strafnorm Norm § 170 Abs. 2 StPO §§ 374, 376 StPO § 153a Abs. 1/ §154 Abs. 1 StPO Anklage Strafbefehl Ermittlungen dauern an noch nicht an StA geleitet 1 01.01.2017 Altusried § 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 1* 2 08.01.2017 Obergünzburg § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1* 3 08.01.2017 Günzach § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 4 10.01.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 11 5 18.01.2017 Kulmbach § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 12 6 23.01.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 13 7 04.02.2017 Burghausen § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1 8 05.02.2017 Mühldorf a. Inn § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 14 * Die mit * gekennzeichneten Verfahren wurden gegen Unbekannt geführt und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Vorfälle unter den lfd. Nrn. 2 und 3 wurden sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren behandelt. 1 Zu lfd. Nr. 4: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. 2 Zu lfd. Nr. 5: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. Das Verfahren wurde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an das Landratsamt Kulmbach abgegeben. 3 Zu lfd. Nr. 6: Das Verfahren richtete sich gegen einen Beschuldigten. Gegen diesen wurde Anklage erhoben. Mit Urteil vom 04.05.2017 wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 4 Zu lfd. Nr. 8: Verurteilung durch Urteil des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 20.11.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 €. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 - 2 - 9 11.02.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 15 10 12.02.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 16 11 18.02.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 17 12 18.02.2017 Würzburg § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 18 13 19.02.2017 Nürnberg § 223 StGB Körperverletzung 19 14 22.02.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 110 15 24.02.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1 16 26.02.2017 Bad Neustadt a.d. Saale § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 111 112 17 10.03.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 113 18 12.03.2017 Neunburg vorm Wald § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 114 5 Zu lfd. Nr. 9: Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 300,00 € gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. 6 Zu lfd. Nr. 10: Das Verfahren wird gegen Unbekannt geführt. 7 Zu lfd. Nr. 11: Rechtskräftige Verurteilung vom 24.07.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts München vom 15.03.2017 verhängten Einzelstrafen und zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. 8 Zu lfd. Nr. 12: Der Beschuldigte wurde im Strafbefehlswege (rechtskräftig) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. 9 Zu lfd. Nr. 13: Das Verfahren endete mit einer rechtskräftigen Verurteilung im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Körperverletzung wurde das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 StPO eingestellt. 10 Zu lfd. Nr. 14: Das Verfahren ist nach Anklageerhebung vom 16.01.2018 bei Gericht anhängig. 11 Zu lfd. Nr. 16: siehe Ausführungen in der nachfolgenden Fußnote 12 Zu lfd. Nr. 16: Noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines Beschuldigten durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d. Saale zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung erfolgte wegen vorsätzlicher Körperverletzung, weil sich das Gericht keine Überzeugung von einer gemeinsamen Tatbegehung mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter verschaffen konnte und nicht zu klären war, welches Schuhwerk der Angeklagten getragen hatte. Gegen einen weiteren Beschuldigten wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da diesem eine Tatbeteiligung nicht nachzuweisen war. 13 Zu lfd. Nr. 17: Verfahren nach Anklageerhebung vom 14.11.2017 bei Gericht anhängig. 14 Zu lfd. Nr. 18: Das Verfahren richtet sich gegen vier Beschuldigte wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zum Nachteil eines Ausländers. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 - 3 - 19 13.03.2017 Naila § 223 StGB Körperverletzung 115 20 16.03.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 116 21 20.03.2017 Schwangau § 223 StGB Körperverletzung 117 22 25.03.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 1*18 23 25.03.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 24 31.03.2017 Mönchsdeggingen § 223 StGB Körperverletzung 119 25 04.04.2017 Immenstadt i. Allgäu § 223 StGB Körperverletzung 120 26 06.04.2017 Bad Tölz § 223 StGB Körperverletzung 121 27 07.04.2017 Altusried § 253 StGB Erpressung 122 28 10.04.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 123 15 Zu lfd. Nr. 19: Verurteilung vom 27.11.2017 durch das Amtsgericht Hof wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € nach Einspruch des Angeklagten gegen den vorangegangenen Strafbefehl, welcher eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € vorgesehen hatte. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2017 gemäß § 154a Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Eine rechtsextremistische Gesinnung des Angeklagten erscheint nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft fraglich; ebenso erschein es als möglich, dass der ausländische Geschädigte zufälliges Opfer der Tat wurde. 16 Zu lfd. Nr. 20: Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft München I an die für den Wohnsitz zuständige Staatsanwaltschaft Augsburg abgegeben und von dieser übernommen. Seitens der Staatsanwaltschaft Augsburg wurde wegen des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung und Beleidigung in zwei Fällen Anklage zum Amtsgericht Augsburg – Jugendrichter – erhoben. Am 21.12.2017 wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 JGG wegen geringer Schuld endgültig eingestellt. 17 Zu lfd. Nr. 21: Von der Verfolgung des Tatvorwurfs der versuchten Körperverletzung wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die Strafe, zu der die Verfolgung führen könnte, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren voraussichtlich verhängt wird oder bereits verhängt wurde, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen wird bzw. fällt. 18 Zu lfd. Nr. 22 und 23: Die beiden Vorfälle betreffend den 25.03.2017 wurden bei der Staatsanwaltschaft München I in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt. 19 Zu lfd. Nr. 24: Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Nördlingen vom 04.12.2017: Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung. 20 Zu lfd. Nr. 25: Ein Tatnachweis war nicht mit der Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. 21 Zu lfd. Nr. 26: Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl, welcher eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € vorsah, wurde der Angeklagte durch Urteil vom 31.07.2017 rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. 22 Zu lfd. Nr. 27: Das wegen wurde wegen versuchter Erpressung geführt. Gegen den Beschuldigten wurde ein Strafbefehl beantragt. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren vom Gericht gegen Auflage (§ 153a Abs. 2 StPO) vorläufig eingestellt. 23 Zu lfd. Nr. 28: Rechtskräftige Verurteilung durch Strafbefehl vom 21.06.2017 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 €. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 - 4 - 29 13.04.2017 Kempten (Allgäu) § 253 StGB Erpressung 124 30 22.04.2017 Herzogenaurach § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 125 31 22.04.2017 Nürnberg § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 126 32 27.04.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 127 33 01.05.2017 Regensburg § 223 StGB Körperverletzung 128 34 06.05.2017 Memmingen § 223 StGB Körperverletzung 129 35 07.05.2017 Passau § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 130 36 23.05.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 1 37 23.05.2017 Nürnberg § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 131 38 10.06.2017 Türkheim § 223 StGB Körperverletzung 132 39 10.06.2017 Türkheim § 223 StGB Körperverletzung 1 24 Zu lfd. Nr. 29: Von der Verfolgung des Tatvorwurfs der versuchten Erpressung wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die Strafe, zu der die Verfolgung führen könnte, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren voraussichtlich verhängt wird oder bereits verhängt wurde, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen wird bzw. fällt. 25 Zu lfd. Nr. 30: Das Verfahren betrifft die Tatvorwürfe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der gefährlichen Körperverletzung, der Amtsanmaßung, der Nötigung und der Beleidigung. Die polizeilichen Ermittlungen sind abgeschlossen, eine umfangreiche Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft wird derzeit vorbereitet. 26 Zu lfd. Nr. 31: Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.11.2017: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 € wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. 27 Zu lfd. Nr. 32: Nicht rechtskräftige Verurteilung vom 21.02.2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts München vom 24.05.2017 (Verurteilung zu einer Geldstrafe). 28 Zu lfd. Nr. 33: Anklage erhoben gegen zwei Täter wegen Körperverletzung und Beleidigung. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig. 29 Zu lfd. Nr. 34: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. 30 Zu lfd. Nr. 35: Es erfolgte eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, da der angezeigte Sachverhalt nicht bestätigt werden konnte. Auch war eine Notwehrsituation nicht auszuschließen. 31 Zu lfd. Nr. 37: Es wurde Anklage wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung erhoben. Das Verfahren wurde durch das Amtsgericht Nürnberg gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 32 Zu lfd. Nr. 38: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 - 5 - 40 11.06.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 133 41 19.06.2017 Ochsenfurt § 223 StGB Körperverletzung 134 42 30.06.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 135* 43 02.07.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1 44 03.07.2017 Nürnberg § 253 StGB Erpressung 136 45 09.07.2017 Erlenbach a. Main § 223 StGB Körperverletzung 137 46 21.07.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 138 47 28.07.2017 Altötting § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 139 48 01.08.2017 Günzburg § 253 StGB Erpressung 1 49 15.08.2017 Mindelheim § 253 StGB Erpressung 140 50 15.08.2017 Mindelheim § 253 StGB Erpressung 141 51 16.08.2017 Schweinfurt § 223 StGB Körperverletzung 142 52 23.08.2017 Schwanstetten § 223 StGB Körperverletzung 143 33 Zu lfd. Nr. 40: Anklageerhebung am 20.11.2017, bei Gericht anhängig. 34 Zu lfd. Nr. 41: Rechtskräftige Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,00 €. 35 Zu lfd. Nr. 42: Das Ermittlungsverfahren wurde wegen des Tatvorwurfs der versuchten Körperverletzung geführt. 36 Zu lfd. Nr. 44: Es wurde Strafbefehlsantrag wegen versuchter Nötigung zum Nachteil einer Amtsrichterin und einer Justizangestellten gestellt mit einer Strafhöhe von 50 Tagessätzen zu je 60 €. Der Angeschuldigte gehört offenbar der sog. Reichsbürgerszene an und ist zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts, so dass das Verfahren gerichtlich gemäß § 205 StPO eingestellt wurde. Eine rechtsextremistische Gesinnung des Angeschuldigten war nicht erkennbar. 37 Zu lfd. Nr. 45: Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung. Staatsanwaltschaftliche Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 5 StPO nach Erbringung der Auflage eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 38 Zu lfd. Nr. 46: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. 39 Zu lfd. Nr. 47: Es wurde Anklage erhoben. Das Verfahren ist noch bei Gericht anhängig. 40 Zu lfd. Nr. 49: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. 41 Zu lfd. Nr. 50: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. 42 Zu lfd. Nr. 51: Das Verfahren wurde am 21.12.2017 auf den Privatklageweg verwiesen, da es sich um eine Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen handelte, bei welcher auch der Geschädigte beleidigt haben dürfte. Eine ausländerfeindliche Gesinnung des Beschuldigten war nicht feststellbar. 43 Zu lfd. Nr. 52: Rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € wegen Beleidigung. Eine Körperverletzung war nicht nachzuweisen. Eine fremdenfeindliche Einstellung des Täters war zwar zu bejahen, eine rechtsextremistische Gesinnung jedoch nicht erkennbar. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 - 6 - 53 26.08.2017 Manching § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 144* 54 01.09.2017 Regensburg § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 145 55 15.09.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 1 56 16.09.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 146 57 17.09.2017 Memmingen § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1* 58 24.09.2017 Rosenheim § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 147 59 02.10.2017 Marktoberdorf § 223 StGB Körperverletzung 148 60 04.10.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1* 61 08.10.2017 Ansbach § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 149 62 09.10.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1 63 10.10.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 1 64 23.10.2017 München § 223 StGB Körperverletzung 1 65 10.11.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1 66 11.11.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1 44 Zu lfd. Nr. 53: Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen vier unbekannte Täter, welche nicht ermittelt werden konnten. Einer der Täter soll bei dem fraglichen körperlichen Übergriff im Umgriff des Barthelmarktgeländes in Oberstimm nach Schließung des Festzeltes „Scheiß Ausländer“ gerufen haben; weitere Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Motivation konnten nicht belegt werden. 45 Zu lfd. Nr. 54: Das Ermittlungsverfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung geführt. 46 Zu lfd. Nr. 56: Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft München I am 03.11.2017. Das Verfahren ist bei Gericht anhängig. 47 Zu lfd. Nr. 58: Es wurde bereits Anklage erhoben. Das Verfahren ist derzeit noch bei Gericht anhängig. Nachdem einer der beiden Angeklagten ein thailändischer Staatsangehöriger ist, erscheint nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein rechtsextremistischer Hintergrund der Tat nicht gesichert. 48 Zu lfd. Nr. 59: Ein Tatnachweis war nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu führen. 49 Zu lfd. Nr. 61: Das noch andauernde Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung richtet sich gegen drei Beschuldigte. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493 - 7 - 67 21.11.2017 Passau § 223 StGB Körperverletzung 150 68 02.12.2017 München § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 1 50 Zu lfd. Nr. 67: In dem Verfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mit Körperverletzung wurde Anklage zum Strafrichter erhoben. Eine Hauptverhandlung hat noch nicht stattgefunden. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21493