Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 01.03.2018 Finanzierung einer Kooperation zwischen Schulbüchereien und kirchlich getragenen Bibliotheken in Bayern Kommunal getragene öffentliche Bibliotheken in Bayern können für Projekte Zuwendungen aus der bayerischen Bibliotheksförderung beantragen. Schulen bzw. Schulbiblio theken können das nicht. Allerdings ist es möglich, dass eine Schulbibliothek über einen Kooperationsvertrag als Zweigstelle (mit Sondernutzung) einer öffentlichen Biblio thek fungiert. Bei Schulen im Einzugsgebiet von kirchlich getragenen Schulen ist dies allerdings nicht möglich, da die Kirche bzw. der Sankt Michaelsbund, der mit der Betreuung und Beratung der kirchlichen Bibliotheken betraut ist, keine vergleichbare „indirekte“ Fördermöglichkeit für Schulbiblio theken hat. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Hält die Staatsregierung es für sinnvoll, dass es an je der Grundschule eine Schulbücherei gibt? b) Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, ob es an jeder Grundschule eine Schulbücherei gibt? c) Falls nein, hält die Staatsregierung es für sinnvoll, die entsprechenden Daten zu erfassen, um die Einrich tung von Schulbüchereien weiter voranzubringen? 2. a) Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um als Schul bücherei öffentliche Fördergelder beantragen zu kön nen? b) Welche Aufgabe bei der Finanzierung übernimmt der Freistaat? 3. a) Auf welchen rechtlichen Regelungen basiert die För derung von Schulbüchereien und von öffentlichen Bib liotheken (unterschieden nach kommunalen und kirch lichen Trägern)? b) Welchen Anteil der Fördersumme übernehmen die Kommunen? c) Welchen Anteil der Fördersumme übernimmt der Frei staat? 4. a) Welche Summe an Fördergeldern fließt jährlich in die Förderung von Schulbibliotheken und die Förderung von öffentlichen Büchereien (unterschieden nach kom munalen und kirchlichen Trägern)? b) Wie hoch ist der steuerlich finanzierte Anteil der staat lichen Förderungen an öffentliche Bibliotheken und an Schulbibliotheken? c) Welche weiteren Fördermöglichkeiten gibt es für baye rische Schulbibliotheken? 5. a) Wie viele öffentliche Büchereien gibt es im Freistaat (unterschieden nach kommunalen und kirchlichen Trä gern)? b) Welche Fördergrundsätze gelten für öffentliche Bib liotheken in kirchlicher, gemeindlicher bzw. sonstiger Trägerschaft? c) Welche gesetzliche Regelung schließt die Förderung von Kooperationen zwischen kirchlich getragenen Bib liotheken und Schulbüchereien aus? 6. a) Wie viele Kooperationen zwischen schulischen und öffentlichen Bibliotheken gibt es in Bayern (bitte na mentlich nennen und nach Bezirken unterscheiden)? b) Sind die staatlichen Fördergrundsätze generell auf eine Kooperation zwischen kirchlich getragenen öf fentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken an wendbar? c) Wie muss ein Kooperationsvertrag zwischen kirchlich getragenen Bibliotheken und Schulbüchereien ausge staltet sein, um öffentliche Fördermittel beantragen zu können? Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 03.04.2018 Vorab darf darauf hingewiesen werden, dass der in der Vor bemerkung der Anfrage geschilderte Sachverhalt nicht zu trifft. Die Fördermöglichkeiten für Schulbüchereien, die mit kirchlichen öffentlichen Bibliotheken kooperieren, entspre chen denen von Schulbüchereien mit öffentlichen Biblio theken in kommunaler Trägerschaft. In zahlreichen Orten kooperieren daher auch kirchliche öffentliche Bibliotheken mit Schulbüchereien. 1. a) Hält die Staatsregierung es für sinnvoll, dass es an jeder Grundschule eine Schulbücherei gibt? Die Staatsregierung hält die Einrichtung einer Schülerbü cherei an jeder Schule nicht für zwingend erforderlich. Dem Erwerb von Lesekompetenz wird insbesondere auch an den bayerischen Grundschulen ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Verbindliche Kompetenzerwartungen und In halte des Fachlehrplans Deutsch stellen in allen vier Jahr gangsstufen sicher, dass die Schülerinnen und Schüler über Leseerfahrungen, fähigkeiten und fertigkeiten verfügen sowie Texte inhaltlich erschließen und präsentieren können. Darüber hinaus sieht der LehrplanPLUS verbindlich vor, dass die Schülerinnen und Schüler Bibliotheken nutzen. Ob diese Kompetenz im Rahmen der Nutzung einer Schulbib Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.06.2018 Drucksache 17/21517 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21517 liothek, einer Klassenbücherei oder durch Inanspruchnah me der Angebote einer örtlichen Bücherei erworben wird, entscheiden die Schulen im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung und der jeweiligen Situation vor Ort. b) Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, ob es an jeder Grundschule eine Schulbücherei gibt? Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus liegen kei ne Kenntnisse darüber vor, an wie vielen der rund 2.400 Grundschulen in Bayern eine Schülerbücherei eingerichtet ist. c) Falls nein, hält die Staatsregierung es für sinnvoll, die entsprechenden Daten zu erfassen, um die Einrichtung von Schulbüchereien weiter voranzubringen ? Von der Durchführung einer gesonderten Erhebung hierzu wird zur Vermeidung des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands für die Schulen abge sehen. Wie in der Antwort zu Frage 1 a ausgeführt, stehen den Schulen über die Einrichtung einer Schülerbücherei hi naus verschiedene Wege offen, um den Erwerb von Kom petenzen im Bereich der Nutzung von Bibliotheken durch die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Eine entspre chende Abfrage wäre daher nicht nur mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, sondern auch wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Umsetzung der im LehrplanPLUS enthaltenen verbindlichen Vorgaben. 2. a) Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um als Schulbücherei öffentliche Fördergelder beantragen zu können? Die Einrichtung von Schulbibliotheken fällt in die Zuständig keit des jeweiligen Sachaufwandsträgers; eine finanzielle Förderung seitens des Freistaates ist nicht vorgesehen. Zu sonstigen Förderungen – beispielsweise aus öffentlichen Stiftungen oder Fördervereinen – liegen keine Informatio nen vor. Soweit es sich um Schulbibliotheken an staatlichen Schulen handelt, ist der Freistaat Träger des Personalauf wands (Betreuung der Schulbibliothek erfolgt i. d. R. durch eine Schulbibliotheksbeauftragte bzw. einen beauftragten, die/der hierbei ggf. von einer Verwaltungskraft der Schule unterstützt wird). Da Schulbibliotheken einen wichtigen Beitrag zur Lese förderung leisten können, unterstützen das Staatsministeri um für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Schulen mit Schulbibliotheken im Rahmen dieser Aufgabe in pädagogischer Hinsicht: Dies erfolgt unter anderem über die am Staatsinstitut für Schul qualität und Bildungsforschung (ISB) eingerichtete Refe rentenstelle zur Leseförderung und Schulbibliotheksarbeit sowie seit dem Schuljahr 2011/2012 darüber hinaus durch Schulbibliothekarische Fachberaterinnen und berater, die an der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswe sen (Bayerische Staatsbibliothek) in München, Nürnberg, Würzburg und in Regensburg (seit 2017) angesiedelt sind; diese beraten die Schulen beispielsweise bei der Neuge staltung bzw. der Umgestaltung von Schulbibliotheken oder unterstützen die Aus und Fortbildung von Schulbibliotheks betreuerinnen und betreuern. Schulbüchereien, die ausschließlich schulischen Zwe cken dienen, können nicht mit Mitteln aus dem Staatszu schussprogramm für das Öffentliche Bibliothekswesen ge fördert werden. Wenn Schulbüchereien allerdings subsidiär allgemeine Literaturversorgungsaufgaben miterfüllen und dies nachweisen, können sie als Zweigstellen der örtlichen öffentlichen Bücherei gelten und sind daher auch zuschuss berechtigt. Voraussetzung für die mögliche Förderung aus staatlichen Mitteln, die für die öffentlichen Bibliotheken ge währt werden, ist der Abschluss eines Kooperationsvertrags des kommunalen oder kirchlichen Bibliotheksträgers zur Angliederung der Schulbibliothek an die öffentliche Stadt bzw. Gemeindebibliothek. Darin wird die Schulbibliothek der Stadt bzw. Gemeindebibliothek als Zweigstelle der öffentli chen Bibliothek mit Sonderstatus angegliedert, Standort ist die Schule. Die Fördermittel können ausschließlich durch den kommunalen Bibliotheksträger und nicht durch die Schule beantragt werden. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel. b) Welche Aufgabe bei der Finanzierung übernimmt der Freistaat? Unter der Voraussetzung der Bereitstellung entsprechender Mittel im Staatshaushalt werden Investitionen im Biblio theksbereich gefördert. Die staatliche Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung. Die Zuwendungen dürfen für folgende Maßnahmen verwendet werden (Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids): – Beschaffung und ausleihfertige Bearbeitung von Bü chern, Zeitungen und Zeitschriften sowie die Anschaf fung von büchereitechnischem Material und Werbema terialien; – Ausstattung der Bibliotheken mit fachbezogener Einrich tung (einschließlich Abspielanlagen für Medien wie Mu sikkassetten, Tonbänder, Schallplatten, Compact Discs, DVDs, MP3 etc.); – Beschaffung und ausleihfertige Herrichtung von audiovi suellen und digitalen Medien; – Beschaffung von Spielen; – Reorganisation von Altbeständen; – Ankauf bzw. Herstellung und Vertriebs/Versandkosten von Rezensionspublikationen („Buchprofile“) für die be treuten öffentlichen Bibliotheken, auch in elektronischer Form; – Herstellungs und Vertriebs/Versandkosten für die He rausgabe der Zeitschriften „Treffpunkt Bücherei“ und „Bay ern im Buch“, von Newslettern sowie von Sonder veröffentlichungen, auch in elektronischer Form; – Durchführung von Lehrgängen zur Fortbildung von Bi bliotheksleiterinnen und leitern sowie mitarbeiterinnen und mitarbeitern. 3. a) Auf welchen rechtlichen Regelungen basiert die Förderung von Schulbüchereien und von öffentlichen Bibliotheken (unterschieden nach kommunalen und kirchlichen Trägern)? Hinsichtlich der Finanzierung von Schulbibliotheken wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Bibliotheken ist eine Aufgabe der örtlichen Kulturpflege, die in den eige nen Wirkungskreis der Kommunen fällt. Träger der öffentli chen Bibliotheken sind die Kommunen oder die katholische bzw. evangelische Kirche. Die Träger für die öffentlichen Bib liotheken sind für die Finanzierung der öffentlichen Biblio theken verantwortlich. Dem Staat kommt nur eine beratende und unterstützende Aufgabe zu. Da es der Staatsregierung Drucksache 17/21517 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 ein wichtiges Anliegen ist, im Interesse der Bevölkerung in ganz Bayern ein ausreichendes Netz an gut ausgestatteten und funktionsgerecht verwalteten Bibliotheken in Bürgernä he sicherzustellen und damit allen Menschen Zugang zu Bildung und Information zu ermöglichen, fördert die Staats regierung den Aufbau und die Entwicklung der öffentlichen Bibliotheken durch die Bereitstellung von Fördermitteln im Staatshaushalt (Kap. 15 05 TG 91). Es handelt sich hierbei um eine Projektförderung, d. h. um freiwillige Leistungen. Die Zuwendungen des Freistaates Bayern für das öffent liche Bibliothekswesen werden entsprechend den jeweiligen Ausleihzahlen und den Veranstaltungen im Bereich der kommunalen Bibliotheken an die Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen sowie im kirchlichen Bereich an den Sankt Michaelsbund, die für die Weiterreichung der Zuwendungen an die Einrichtungen vor Ort zuständig sind, ausgezahlt. b) Welchen Anteil der Fördersumme übernehmen die Kommunen? c) Welchen Anteil der Fördersumme übernimmt der Freistaat? Die Förderung der Vorhaben im Rahmen der Projektför derung setzt eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vo raus. Ein Förderhöchstsatz von 50 Prozent kommt nur dann in Betracht, wenn ein unterdurchschnittlicher Versorgungs grad im Sinne der Ausbauziele des Landesentwicklungspro gramms gegeben und ein der Leistungskraft des kommu nalen Bibliotheksträgers angemessener Erwerbungsetat im Haushaltsplan vorgesehen ist. In der Regel beläuft sich der Anteil der kommunalen Träger auf ca. 70 bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Rahmen der Pro jektförderung. Der Anteil des Freistaates liegt in der Regel bei ca. 20 bis 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Rahmen der Projektförderung. 4. a) Welche Summe an Fördergeldern fließt jährlich in die Förderung von Schulbibliotheken und die Förderung von öffentlichen Büchereien (unterschieden nach kommunalen und kirchlichen Trägern)? Hinsichtlich der Finanzierung von Schulbibliotheken wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Jahr 2016 entfielen im Rahmen der oben genannten Projektförderung auf die Förderung von Schulbibliotheken als Zweigstelle der öffentlichen Bibliothek mit Sonderstatus im Bereich der kommunal getragenen Bibliotheken insge samt 13.200 Euro, 2017 16.800 Euro. Entsprechende För dermittelsummen des Sankt Michaelsbundes für den Be reich der kirchlich getragenen Büchereien liegen nicht vor. Folgende staatlichen Fördermittel wurden für die öffentli chen Bibliotheken zur Verfügung gestellt: Jahr Zuwendung Landesfachstelle für kommunale Bibliotheken Zuwendung Sankt Michaelsbund für kath. Bibliotheken Zuwendung Sankt Michaelsbund für evang. Bibliotheken 2012 1.277,1 574,6 16,1 2013 1.244,9 563,7 16,1 Jahr Zuwendung Landesfachstelle für kommunale Bibliotheken Zuwendung Sankt Michaelsbund für kath. Bibliotheken Zuwendung Sankt Michaelsbund für evang. Bibliotheken 2014 1.281,9 528,0 15,0 2015 1.239,1 501,0 13,3 2016 1.108,4 582,6 17,5 2017 1.187,4 696,1 34,3 Neben den genannten Fördermitteln kommen dem öffentli chen Bibliothekswesen in Bayern auch folgende staatliche Förderungen zugute: – Übernahme der gesetzlich geregelten Bibliothekstantie me (§ 27 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz – UrhG) für das Ausleihen von Medien in Bibliotheken. – Aus dem Kulturfonds Bayern können Projekte und Inves titionen der öffentlichen Bibliotheken gefördert werden. – Unterhalt der Staatlichen Landesfachstelle für das öffent liche Bibliothekswesen als Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek mit derzeit 27 Mitarbeiterinnen und mit arbeitern an vier Standorten (München, Nürnberg, Würz burg und Regensburg). b) Wie hoch ist der steuerlich finanzierte Anteil der staatlichen Förderungen an öffentliche Bibliotheken und an Schulbibliotheken? Die Gesamtaufwendungen für die kommunal getragenen öffentlichen Bibliotheken beliefen sich im Jahr 2016 auf 132.520.388 Euro, an staatlichen Fördermitteln wurden 1.108.389 Euro bewilligt. Dies entspricht einem Anteil von 0,84 Prozent bezogen auf die Gesamtausgaben. Die Gesamtausgaben der kirchlich getragenen Biblio theken betrugen im Jahr 2016 19.303.067 Euro. Staatliche Fördermittel in Höhe von 582.611 Euro standen zur Verfü gung. Dies entspricht einem Anteil von 3,02 Prozent bezo gen auf die Gesamtausgaben. c) Welche weiteren Fördermöglichkeiten gibt es für bayerische Schulbibliotheken? Hinsichtlich der Finanzierung von Schulbibliotheken wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. a) Wie viele öffentliche Büchereien gibt es im Freistaat (unterschieden nach kommunalen und kirchlichen Trägern)? Im Jahr 2016 waren im Freistaat Bayern insgesamt 1.832 öffentliche Bibliotheken vorhanden. Hiervon befanden sich 731 in kommunaler Trägerschaft, 1.101 Bibliotheken wurden kirchlich getragen. b) Welche Fördergrundsätze gelten für öffentliche Bibliotheken in kirchlicher, gemeindlicher bzw. sonstiger Trägerschaft? Wie bei Frage 3 c erläutert, sind im Bereich der kommunalen Bibliotheken die Landesfachstelle für das öffentliche Biblio thekswesen sowie im kirchlichen Bereich der Sankt Micha elsbund für die Weiterreichung des staatlichen Zuschusses an die Einrichtungen vor Ort zuständig. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21517 Für die Träger öffentlicher Bibliotheken in kommunaler Trägerschaft finden die „Grundsätze zur Vergabe staatlicher Zuschüsse an öffentliche Bibliotheken in Bayern in Trä gerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden“ vom 02.08.2010 Anwendung, vgl. Website der Landesfachstel le für das öffentliche Bibliothekswesen (ÖBiB): https://www. oebib.de/fileadmin/redaktion/service/Foerderung/Foerder grundsaetze_BSB_LFS.pdf Öffentliche Büchereien in kirchlicher Trägerschaft, die am Allgemeinen Staatszuschussprogramm teilnehmen, müssen die Richtlinien für die Inanspruchnahme staatlicher Mittel zur Förderung des öffentlichen Büchereiwesens erfül len, vgl. Website des Sankt Michaelsbundes: https://www. stmichaelsbund.de/fileadmin/Buechereiarbeit/Formulare/ Zuschussantrag_2018_web.pdf Die Richtlinien sind auch auf der Rückseite des Zuwen dungsantrags des Sankt Michaelsbundes abgedruckt. Im Übrigen erhalten die Blindenhörbücherei, die Inter nationale Jugendbibliothek und die TolstoiBibliothek einen staatlichen Zuschuss (institutionelle Förderung) gem. Art. 23 i. V. m Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO. Auch hierbei handelt es sich um freiwillige Leistungen. c) Welche gesetzliche Regelung schließt die Förderung von Kooperationen zwischen kirchlich getragenen Bibliotheken und Schulbüchereien aus? Keine, die Fördermöglichkeiten von Kooperationen von Schulbüchereien mit kirchlichen öffentlichen Bibliotheken entsprechen denen von Schulbüchereien mit öffentlichen Bibliotheken in rein kommunaler Trägerschaft. 6. a) Wie viele Kooperation zwischen schulischen und öffentlichen Bibliotheken gibt es in Bayern (bitte namentlich nennen und nach Bezirken unterscheiden )? Aus dem Bereich der kommunal getragenen Bibliotheken sind die folgenden vertraglich geregelten Kooperationen aus dem Berichtsjahr 2016 bekannt: Tabelle zu Frage 6 a Bezeichnung Ort Regierungsbezirk Anzahl der Kooperationen Kreisbücherei Bad Windsheim Mittelfranken 1 Stadtbibliothek Erlangen Mittelfranken 8 Stadt und Schulbücherei Gunzenhausen Mittelfranken 1 Stadtbücherei Lauf an der Pegnitz Mittelfranken 1 Stadtbibliothek Nürnberg Mittelfranken 17 Stadtbücherei Roth Mittelfranken 1 Gemeindebücherei Schwaig Mittelfranken 2 Stadtbibliothek Weißenburg Mittelfranken 2 Gemeindebücherei Wendelstein Mittelfranken 1 Mediathek Winkelhaid Mittelfranken 1 Stadtbibliothek Deggendorf Niederbayern 2 Kreisbibliothek Freyung Niederbayern 1 Stadtbücherei Landshut Niederbayern 9 Stadtbibliothek im Salzstadel Straubing Niederbayern 36 Stadtbücherei Bad Aibling Oberbayern 1 Stadtbibliothek Bad Tölz Oberbayern 1 Stadtbibliothek Burghausen Oberbayern 1 Gemeindebücherei Feldkirchen/München Oberbayern 1 Gemeindebücherei Gräfelfing Oberbayern 3 Stadtbücherei Ingolstadt Oberbayern 1 Gemeindebibliothek Ismaning Oberbayern 1 Drucksache 17/21517 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Bezeichnung Ort Regierungsbezirk Anzahl der Kooperationen Stadtbücherei Miesbach Oberbayern 1 Stadtbücherei im Kornkasten Mühldorf a. Inn Oberbayern 1 Gemeindebücherei Murnau Oberbayern 1 Gemeinde und Schulbibl. Oberhaching Oberbayern 1 Gemeindebücherei Ottobrunn Oberbayern 1 Gemeindebücherei Planegg Oberbayern 1 Stadtbücherei Traunstein Oberbayern 1 Gemeindebücherei Vaterstetten Oberbayern 1 Bibliothek Wasserburg Oberbayern 2 Marktbücherei Wolnzach Oberbayern 3 Stadtbücherei Hof Oberfranken 1 Stadtbücherei Lichtenfels Oberfranken 1 Gemeindebücherei Oberkotzau Oberfranken 1 HeinrichSchaumbergerBibl. Rödental Oberfranken 1 Stadtbibliothek Cham Oberpfalz 1 Stadtbücherei Regensburg Oberpfalz 1 Stadtbibliothek Schwandorf Oberpfalz 1 Stadtbücherei im Colleg Dillingen a. d. Donau Schwaben 1 Stadtbibliothek Donauwörth Schwaben 2 Stadtbücherei Sonthofen Schwaben 1 Stadtbibliothek Gerolzhofen Unterfranken 1 Bücherei im Alten Rathaus Giebelstadt Unterfranken 1 Stadtbibliothek Lohr am Main Unterfranken 1 Stadtbücherei Marktbreit Unterfranken 1 Stadtbibliothek Marktheidenfeld Unterfranken 2 Stadtbücherei Würzburg Unterfranken 3 Eine Aussage über die Zahl der Kooperationen von Schul bibliotheken und kirchlich getragenen öffentlichen Biblio theken ist nicht möglich. b) Sind die staatlichen Fördergrundsätze generell auf eine Kooperation zwischen kirchlich getragenen öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken anwendbar? Die staatlichen Fördergrundsätze für die öffentlichen Biblio theken sind auch auf eine Kooperation zwischen kirchlich getragenen öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken anwendbar. Es bestehen in zahlreichen Orten auch Koope rationen zwischen kirchlichen öffentlichen Bibliotheken und Schulbüchereien. c) Wie muss ein Kooperationsvertrag zwischen kirchlich getragenen Bibliotheken und Schulbüchereien ausgestaltet sein, um öffentliche Fördermittel beantragen zu können? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 a und den beiliegenden Mustervertrag, der im kirchlichen Bereich verwendet wird, verwiesen. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21517 Anlage Vereinbarung über die Zusammenarbeit der ...bücherei ... und der Schulbücherei der ...schule ... im Bereich der Allg. Literaturversorgung Schulbüchereien sind Einrichtungen der von Schulen, für deren Ausstattung und Un terhalt nach dem Bayer. Schulfinanzierungsgesetz die Sachaufwandsträger verant wortlich sind. Büchereien, die ausschließlich schulischen Zwecken dienen, dürfen nicht mit Mitteln aus dem Allg. Staatszuschussprogramm für das Öffentliche Biblio thekswesen gefördert werden. Wenn Schulbüchereien allerdings subsidiär allgemeine Literaturversorgungsaufga ben miterfüllen und dies nachweisen, können sie als Zweigstellen der örtlichen öf fentlichen Bücherei gelten und sind daher auch zuschussberechtigt. Folgende fachli che Voraussetzungen müssen in diesem Zusammenhang nachgewiesen werden: einheitliche Benutzungsbedingungen in der Hauptstelle und der Zweigstelle (Schulbücherei); identische bzw. engverwandte bibliothekarische Erschließung der Bestände; gegenseitiger Katalognachweis der Bestände, mindestens aber ein Gesamtkata log aller Bestände in der Hauptstelle; interner Leihverkehr zwischen Haupt und Zweigstelle; kontinuierliche gegenseitige Abstimmung bei den Erwerbungen; Die Büchereiträger bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass mit der Realisierung der genannten fachlichen Mindeststandards bereits begonnen worden bzw. schon abge schlossen worden ist. Sie werden den Sankt Michaelsbund unverzüglich informieren, wenn sie aus irgendwelchen Gründen nicht mehr eingehalten werden können, womit der Anspruch auf Förderung im Rahmen des Allg. Staatszuschussprogramms für die Schulbibliothek erlöschen würde. ..., den ............................. ...................................................... ......................................................... Büchereiträger ...schule ... ....................................................... Sachaufwandsträger