Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD vom 02.03.2018 Gefahren von Gewässerverunreinigung durch Biogasanlagen in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Biogasanlagen gibt es in Bayern? 2. Bei wie vielen Biogasanlagen in Bayern ist in den letzten 14 Jahren eine Gewässerverunreinigung durch undichte Fahrsilos, Biomasselager o. Ä. registriert worden (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? 3. a) Wie viele der Fälle der Gewässerverunreinigung in den letzten 14 Jahren entstanden durch bauliche Mängel (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk, Landkreis bzw. kreisfreie Stadt), b) betriebliche Mängel (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk, Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) und c) technische Defekte (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk, Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? 4. a) Wie viele der Fälle wären in den letzten 14 Jahren vermeidbar gewesen durch bessere Planung und Bau (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) und b) durch sorgsameren Betrieb (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? 5. Welche Prüfpflichten bestehen gestaffelt nach Anlagengröße für Biogasanlagen in Bayern? 6. Wie häufig wurden Biogasanlagen in Bayern in den letzten 14 Jahren von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden geprüft (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? 7. Wie viele solcher Anlagen kommen durchschnittlich jährlich auf eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Kreisverwaltungsbehörden, die bzw. der für deren Kontrolle zuständig ist (bitte aufgeschlüsselt nach Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 03.04.2018 Vorbemerkung: Der Schutz der Gewässer hat für die Staatsregierung höchste Priorität. Deshalb müssen Biogasanlagen sicher betrieben werden. Für möglichst hohe Sicherheitsstandards und einen einheitlichen Vollzug hat Bayern als erstes Bundesland bereits 2004 ein Biogashandbuch erarbeitet. Das Handbuch unterstützt Betreiber und Behörden bei der Einhaltung der Vorgaben des Umwelt- und Verbraucherschutzes . Außerdem hat sich Bayern auf Bundesebene mit Nachdruck und erfolgreich für höhere Sicherheitsstandards zum Schutz der Umwelt und den Erlass der Bundes-Anlagenverordnung eingesetzt: Diese ist am 01.08.2017 in Kraft getreten; sie berücksichtigt ökologische Belange noch stärker , enthält eine Prüfpflicht für alle Anlagenteile sowie eine Umwallungspflicht auch für bestehende Anlagen. 1. Wie viele Biogasanlagen gibt es in Bayern? Zum Stichtag 31.12.2017 und mit Stand 28.02.2018 gab es laut Biogas-Betreiber-Datenbank in Bayern 2.493 Biogasanlagen , vgl. hierzu: http://www.lfl.bayern.de/iba/ener gie/031607/ 2. Bei wie vielen Biogasanlagen in Bayern ist in den letzten 14 Jahren eine Gewässerverunreinigung durch undichte Fahrsilos, Biomasselager o. Ä. registriert worden (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? Angaben liegen vor für die Jahre 2004 bis 2013. Hierzu wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage vom 20.03.2015 (Drs. 17/5116) verwiesen. Da eine derartige Abfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden mit sehr hohem Aufwand verbunden ist, wird sie nicht regelmäßig wiederholt. Die 2017 fertiggestellte und in Betrieb gegangene Datenbank „Gewässerverunreinigungen “ wird von den Wasserwirtschaftsämtern derzeit mit allen dort aktenkundig gewordenen Fällen seit Anfang 2017 ergänzt. Mit Stand 31.12.2017 sind 31 Fälle von Unfällen mit Biogasanlagen erfasst, davon 15 Fälle, bei denen ein Gewässer betroffen ist. Da die Ursachen von Gewässerverunreinigungen sehr vielfältig sein können, wird hinsichtlich der Ursachen bei Biogasanlagen lediglich differenziert nach Fermenter, Fahrsilo, Gärrest und Sonstiges. Die Angaben für 2017 sind als Anlage beigefügt. In vielen Fällen können sich die Gewässer nach der Ursachenbehebung rasch wieder erholen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.06.2018 Drucksache 17/21522 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21522 3. a) Wie viele der Fälle der Gewässerverunreinigung in den letzten 14 Jahren entstanden durch bauliche Mängel (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk, Landkreis bzw. kreisfreie Stadt), b) betriebliche Mängel (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk, Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) und c) technische Defekte (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk, Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? Siehe Antwort 1 sowie Antwort 4 zur Schriftlichen Anfrage vom 20.03.2015 (Drs. 17/5116). 4. a) Wie viele der Fälle wären in den letzten 14 Jahren vermeidbar gewesen durch bessere Planung und Bau (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) und b) durch sorgsameren Betrieb (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? Siehe Antwort 1 sowie Antwort 5 zur Schriftlichen Anfrage vom 20.03.2015. 5. Welche Prüfpflichten bestehen gestaffelt nach Anlagengröße für Biogasanlagen in Bayern? Seit dem Inkrafttreten der Bundes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 gelten bundesweit einheitliche Prüfpflichten für Biogasanlagen. Die AwSV unterscheidet Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft eingesetzt werden, wie z. B. Silagesickersaft, Jauche, Gülle, Festmist und bestimmte pflanzliche Rückstände, und andere Biogasanlagen. „Biogasanlagen“ nach AwSV sind 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter , Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer , 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen. Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft eingesetzt werden, sind unabhängig von der Lage innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes zu folgenden Anlässen abhängig vom Gesamtvolumen zu prüfen: vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung wiederkehrend alle 5 Jahre bei Stilllegung über 100 m³ über 1.000 m³ über 1.000 m³ Bei Biogasanlagen, in denen auch andere Stoffe als Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft eingesetzt werden, richtet sich die Prüfpflicht nicht nach dem Gesamtvolumen der o. g. einzelnen Anlagen der Biogasanlage, sondern nach der Gefährdungsstufe (ermittelt aus Anlagenvolumen und Wassergefährdungsklasse) der einzelnen Anlage zum Herstellen von Biogas, zum Lagern von Gärresten, zum Lagern von Gärsubstraten bzw. zum Abfüllen der jeweiligen wassergefährdenden Stoffe. Aufgrund der üblichen Behältergrößen und Bauweisen ist zu erwarten, dass die genannten Anlagen zum Herstellen und Lagern bei jeder Biogasanlage, in der nicht nur ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft eingesetzt werden, zu allen genannten Anlässen durch Sachverständige nach § 2 Abs. 33 AwSV zu prüfen sind. 6. Wie häufig wurden Biogasanlagen in Bayern in den letzten 14 Jahren von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden geprüft (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? Prüfpflichtige Anlagen, die wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige nach AwSV (siehe Antwort zu Frage 5) überprüft werden, werden anlassbezogen im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörden geprüft. Biogasanlagen überschreiten in der Regel die Schwelle zur Prüfpflicht. 7. Wie viele solcher Anlagen kommen durchschnittlich jährlich auf eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Kreisverwaltungsbehörden, die bzw. der für deren Kontrolle zuständig ist (bitte aufgeschlüsselt nach Bezirk sowie Landkreis bzw. kreisfreie Stadt)? Siehe Antwort zu Frage 6. Pro Kreisverwaltungsbehörde sind in der Regel zwei Personen für den Vollzug der Vorschriften über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zu denen die Biogasanlagen gehören, zuständig . Unter dem in der Antwort auf Frage 1 genannten Link ist die Verteilung der Anlagen auf die Bezirke und Kreisverwaltungsbehörden ersichtlich. Drucksache 17/21522 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Gewässerverunreinigungen mit Biogasanlagen 2017 nach Landkreisen Anzahl Regierungsbezirk Landkreis Fermenter Gärrestbehälter Fahrsilo Sonstiges 1 Oberbayern Neuburg- Schrobenhausen X 2 Oberbayern Neuburg- Schrobenhausen X X 3 Oberbayern Pfaffenhofen a.d.I. X 4 Oberbayern Pfaffenhofen a.d.I. X 5 Oberbayern Rosenheim X 6 Oberbayern Weilheim- Schongau X 7 Niederbayern Rottal-Inn X 8 Oberfranken Bayreuth X 9 Mittelfranken Ansbach X 10 Mittelfranken Neustadt/Aisch X 11 Mittelfranken Weißenburg- Gunzenhausen X X 12 Mittelfranken Weißenburg- Gunzenhausen X 13 Schwaben Augsburg X 14 Schwaben Oberallgäu X X X X 15 Schwaben Unterallgäu X X X X Anlage