Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.01.2018 Öffentliche Zustellungen im Bereich des Unterhaltsvorschusses Im Jahr 2017 wurde das Unterhaltsvorschussgesetz geändert . Viele Beziehende der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) sind nun gesetzlich verpflichtet, einen Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss zu stellen. Ich frage die Staatsregierung: 1. In welcher Höhe wurden in Bayern Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von der öffentlichen Hand insgesamt übernommen (bitte aufgeschlüsselt nach Summe pro Jahr seit 2013)? 2. Wie viele Zwangsvollstreckungen aus den Titeln gegen den Unterhaltsschuldner/die Unterhaltsschuldnerin gab es (bitte aufgeschlüsselt nach Bezirken und Jahren seit 2013)? 3. Wie oft und in welcher Höhe hat das Landesamt für Finanzen Titel gegen Unterhaltschuldende geschaffen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2013)? 4. Wie oft und in welcher Höhe wurden diese Titel von den Schuldnern/Schuldnerinnen abgelöst (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2013)? 5. In wie vielen Fällen war der Unterhaltsschuldner/die Unterhaltschuldnerin aufgrund der eigenen Einkommensverhältnisse nicht leistungsfähig, also nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2013)? 6. Wie schätzt die Staatsregierung die weitere Entwicklung des Unterhaltsvorschusses ein? 7. Wie stellt sich das Verfahren der Übergabe der Zuständigkeit von den Kommunen an das Land bzw. das Landesamt für Finanzen genau dar? Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter Einbezug des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 26.03.2018 1. In welcher Höhe wurden in Bayern Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von der öffentlichen Hand insgesamt übernommen (bitte aufgeschlüsselt nach Summe pro Jahr seit 2013)? Die Leistungsausgaben nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz ; UVG) sind – aufgeschlüsselt nach Jahren ohne Einbeziehung der Rückgriffsbemühungen nach § 7 UVG – in nachstehender Tabelle ausgewiesen. Die erhebliche Steigerung der Leistungsausgaben im Jahr 2017 ist auf die Leistungsausweitung zum 01.07.2017 zurückzuführen . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.09.2018 Drucksache 17/21549 Bayerischer Landtag Tabelle zu Frage 1 Leistungsausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 2013 2014 2015 2016 2017 Bayern 81.178.867,88 € 79.157.124,38 € 79.999.031,16 € 82.671.897,18 € 112.431.750,62 € Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21549 2. Wie viele Zwangsvollstreckungen aus den Titeln gegen den Unterhaltsschuldner/die Unterhaltsschuldnerin gab es (bitte aufgeschlüsselt nach Bezirken und Jahren seit 2013)? In nachstehender Tabelle wird unter Berücksichtigung verschiedener Maßgaben1 aufgeschlüsselt nach den Fiskalaten der Dienststellen Ansbach, Augsburg, München und Würzburg des Landesamts für Finanzen2 und Jahren seit 2013 die Anzahl der Zwangsvollstreckungen aus den Titeln gegen den Unterhaltsschuldner/die Unterhaltsschuldnerin aufgelistet. Tabelle zu Frage 2 Zwangsvollstreckungen UVG-Inland 2013 2014 2015 2016 2017 Ansbach GV-Aufträge 4.569 5.410 3.949 3.547 2.728 Anz. PfÜBE 484 618 569 683 553 Summe 5.053 5.128 518 4.230 3.281 Augsburg GV-Aufträge 2.813 2.683 2.187 1.821 1.486 Anz. PfÜBE 477 431 402 300 312 Summe 3.290 3.123 2.589 2.121 1.798 München GV-Aufträge 5.705 5.420 5.549 3.970 3.251 Anz. PfÜBE 1.141 1.105 1.010 1.120 927 Summe 6.846 6.525 6.559 5.090 4.178 Würzburg GV-Aufträge 4.950 3.420 4.031 3.144 3.462 Anz. PfÜBE 1.505 1.181 1.326 1.472 1.312 Summe 6.455 4.601 5.357 4.616 4.774 Bayern GV-Aufträge 18.037 16.042 15.716 12.482 10.927 Anz. PfÜBE 3.607 3.335 3.307 3.575 3.104 Summe 21.664 19.377 19.023 16.057 14.031 Zum Teil erfolgen auch Zwangsvollstreckungen gegen den Unterhaltsschuldner/die Unterhaltsschuldnerin durch die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise. Hierzu liegen der Staatsregierung allerdings keine Daten vor. 3. Wie oft und in welcher Höhe hat das Landesamt für Finanzen Titel gegen Unterhaltschuldende geschaffen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2013)? Die Anzahl der in den Jahren 2013 bis 2017 im Bereich UVG-lnland insgesamt von den Dienststellen Ansbach, Augsburg , München und Würzburg des Landesamts für Finanzen erwirkten Titel ergibt sich aus nachstehender Tabelle, wobei nach Vollstreckungsbescheiden, im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren (VVU) erwirkten Beschlüssen und im streitigen Verfahren erwirkten Titeln differenziert wird. In welcher konkreten Höhe jeweils eine Titulierung erfolgt, wird nicht explizit erfasst, sodass insoweit keine Zahlen zur Verfügung gestellt werden können. Hilfsweise wurden aber die jeweils erfassten Streitwerte ausgewertet, die allerdings nicht nur dann, wenn die geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht vollständig tituliert werden konnten, von den titulierten Beträgen abweichen, sondern insbesondere auch dann, wenn – in der Regel neben rückständigem Unterhalt – laufender (d. h. zukünftig fällig werdender ) Kindesunterhalt streitgegenständlich ist, was immer beim vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren der Fall ist und sehr häufig beim streitigen Verfahren. Für den laufenden Kindesunterhalt wird der Streitwert von den Gerichten grundsätzlich mit dem zwölffachen Betrag des beanspruchten monatlichen Unterhaltsbetrages festgesetzt. 1 Ausgewiesen ist nur die Anzahl der Gerichtsvollzieheraufträge (GV-Anträge) und der beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (PfÜBe), die aus der Datenbank ausgelesen werden können. Für den Bereich UVG-Ausland erfolgt keine Auswertung. 2 Zuständigkeit entsprechend § 2 Abs. 8 Vertretungsverordnung. Drucksache 17/21549 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Tabelle zu Frage 3 Im Bereich UVG-Ausland wurde in den Jahren 2013 bis 2017 die aus der nachstehenden Tabelle ersichtliche Anzahl von Titeln erwirkt. Die Erfassung von vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren in den Jahren 2013 bis 2017 ist aus programmtechnischen Gründen nicht möglich . Hilfsweise wurden deshalb die im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren gestellten Festsetzungsanträge ausgewertet. Nachdem nicht jeder Antrag auch zu einem Festsetzungsbeschluss führen muss, kann die Anzahl der Beschlüsse hinter der Anzahl der Anträge zurückbleiben. Ein Streitwert kann hier nicht ermittelt werden. Tabelle zu Frage 3 4. Wie oft und in welcher Höhe wurden diese Titel von den Schuldnern/Schuldnerinnen abgelöst (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2013)? Daten hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. 5. In wie vielen Fällen war der Unterhaltsschuldner/ die Unterhaltschuldnerin aufgrund der eigenen Einkommensverhältnisse nicht leistungsfähig, also nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2013)? Daten hierzu liegen der Staatsregierung bis zum Jahr 2016 und nur vonseiten der Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise3 vor. In nachstehender Tabelle werden die Fälle ausgewiesen, in denen die Prüfung des jeweiligen Jugendamts der kreisfreien Stadt oder des Landkreises ergab, dass Unterhaltsansprüche des Kindes nicht bestanden haben bzw. die Prüfung nicht abgeschlossen werden konnte. Betrachtungszeitraum ist dabei immer das jeweilige Berichtsjahr. Maßgebend ist der Status der Fälle zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung. Die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs kann sich jedoch über viele Jahre erstrecken und endet nicht im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ; insoweit ist nicht auszuschließen, dass sich erst nach der Leistungseinstellung herausstellt, dass der Unterhaltsschuldner leistungsunfähig ist. Bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung wird generell keine Qualifizierung der Leistung als Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung vorgenommen, denn zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht zu übersehen, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht und inwieweit Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils während der gesamten Leistungsdauer besteht. 3 Daten vom Landesamt für Finanzen hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Tabelle zu Frage 5 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21549 6. Wie schätzt die Staatsregierung die weitere Entwicklung des Unterhaltsvorschusses ein? Die Situation alleinerziehender Mütter und Väter konnte durch die Leistungsausweitung beim Unterhaltsvorschuss ab 01.07.2017 verbessert werden; es profitieren nun deutlich mehr Kinder vom Unterhaltsvorschuss. Durch die Reform kann der Unterhaltsvorschuss im Grundsatz nun für alle minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden bezogen werden, und zwar ohne Einschränkung durch eine Höchstbezugsdauer . Weitere Entwicklungen beim Unterhaltsvorschuss sind abzuwarten. Der Leistungsausbau befindet sich noch in der Anlaufphase. Erkenntnisse über die Auswirkungen der Reform liegen daher auch erst mit entsprechender zeitlicher Verzögerung vor. Die Bundesregierung hat nach § 12 UVG dem Deutschen Bundestag bis zum 31.07.2018 einen ersten Bericht über die Wirkungen der Reform vorzulegen. 7. Wie stellt sich das Verfahren der Übergabe der Zuständigkeit von den Kommunen an das Land bzw. das Landesamt für Finanzen genau dar? Die konsequente Geltendmachung und Durchsetzung der auf den Freistaat Bayern übergegangenen Unterhaltsansprüche ist beim Vollzug des UVG von entscheidender Bedeutung. Neben der haushaltspolitischen Verantwortung geht von einem effektiven Rückgriffverfahren das wichtige Signal an den barunterhaltspflichtigen Elternteil aus, dass dieser nicht aus seiner Verantwortung entlassen wird. Um Reibungsverluste an der Schnittstelle zwischen den Jugendämtern der kreisfreien Städte und Landkreise und den Fiskalaten der Dienststellen Ansbach, Augsburg, München und Würzburg des Landesamts für Finanzen zu vermeiden, wurde zur Abgrenzung der wechselseitigen Zuständigkeiten ein Aufgabenkatalog (vgl. Anlage) vereinbart, welcher die Aufgaben zwischen den genannten Stellen verteilt. Die Fis kalate der Dienststellen Ansbach, Augsburg, München und Würzburg des Landesamts für Finanzen sind im Wesentlichen für die gerichtlichen Rückgriffsbemühungen in Regressverfahren nach § 7 UVG zuständig. Die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise hingegen sind in erster Linie für die Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach dem UVG zuständig. Die nähere Zusammenarbeit ist darüber hinaus in Nr. 13.8 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (VwUVG) eingehend beschrieben. Für die Abgabe der einzelnen Vorgänge von den Jugendämtern der kreisfreien Städte und Landkreise an das jeweilige Fiskalat der Dienststellen Ansbach, Augsburg, München und Würzburg des Landesamts für Finanzen wurde ein einheitliches Abgabeformblatt entwickelt. Drucksache 17/21549 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Dienstgebäude Winzererstraße 9 80797 München Öffentliche Verkehrsmittel U 2 Josephsplatz 154 Infanteriestraße Süd (StadtBus) 20, 21 Lothstraße Telefon Vermittlung 089 1261-01 Telefax 089 1261-1122 E-Mail poststelle@stmas.bayern.de Internet www.stmas.bayern.de Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München ausschließlich per E-Mail an: Regierungen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Winzererstr. 9 80797 München nachrichtlich: Bayerischer Oberster Rechnungshof Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerischer Städtetag Bayerischer Landkreistag Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Landesamt für Finanzen - Zentralabteilung - Bundesrechnungshof - Außenstelle Potsdam - Prüfungsamt des Bundes, München Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - Bayerische Verwaltungsgerichte Name Herr Wolfegg Telefon 089 1261-1310 Telefax 089 1261- E-Mail Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Datum VI1/7393/29/09 27.07.2009 Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Jugendämtern und dem Landesamt für Finanzen im Vollzug des § 7 UVG Anlage: 1 Aufgabenkatalog im Vollzug des § 7 UVG Die rasche und konsequente Realisierung der auf den Freistaat Bayern übergegangenen Unterhaltsansprüche ist beim Vollzug des UVG von grundlegender Bedeutung . Neben der haushaltspolitischen Verantwortung geht von einem stringenten Rückgriff das wichtige Signal an die Adresse der Unterhaltsschuldner aus, dass Unterhaltsvorschussleistungen nicht von der Unterhaltsverpflichtung freistellen. Anlage Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21549 - 2 - Um möglichst Reibungsverluste an der Schnittstelle zwischen Jugendämtern und dem Landesamt für Finanzen zu vermeiden, wurde der aus dem Jahr 1997 stammende Aufgabenkatalog im Vollzug von § 7 UVG gemeinsam mit dem Staatsministerium der Finanzen überarbeitet. Als Anlage übermitteln wir diesen Katalog mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Josef Ziller Ltd. Ministerialrat Anlage Drucksache 17/21549 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Zuständigkeitsabgrenzung im Vollzug des § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) In Einvernehmen zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wird im Vollzug des § 7 UVG folgende Aufgabenverteilung vereinbart: Zuständigkeit der Jugendämter 1. Übersendung der Mitteilungen nach § 7 Abs. 2 UVG; Inverzugsetzen durch das Jugendamt selbst; Mitteilung nach Nr. 10.2 VwUVG 2. Anforderung des Unterhaltstitels vom alleinerziehenden Elternteil (beinhaltet u.a. Festsetzung des geschuldeten Unterhalts, Prüfung, ob der Unterhaltsschuldner aufgefordert werden kann, eine Urkunde nach § 59 SGB VIII zu errichten und/oder der Unterhaltspflichtige bereit ist, Unterhalt in der vom Jugendamt festgesetzten Höhe zu bezahlen). 3. Umschreibung von Jugendamtsurkunden (§§ 59, 60 SGB VIII) auf den Freistaat Bayern: • Titelumschreibung durch das eigene Jugendamt wird von der UV-Stelle beantragt ; • für Umschreibung durch eine andere Stelle (z.B. Amtsgericht oder auswärtiges Jugendamt) wird die Urkunde an das Landesamt für Finanzen übermittelt. 4. Ermittlung des Aufenthaltes des Unterhaltspflichtigen (u.a. Anfrage beim Einwohnermeldeamt , bei Sozialleistungsträgern, beim Bundeszentralregister, beim Bundesverwaltungsamt – Ausländerregister). 5. Ermittlung des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen (Feststellung der Leistungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit [beinhaltet die Prüfung der fiktiven Leistungsfähigkeit!] des Unterhaltsschuldners, ggf. Rückkoppelung vor Aktenabgabe mit dem Landesamt für Finanzen). 6. Bei Abgabe an das Landesamt für Finanzen: Berechnung des Unterhaltsrückstandes, insbesondere Angabe der bereits erfolgten Zahlungen durch den Schuldner; Mangelfallberechnung, sofern für das Kind keine Beistandschaft besteht, kein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Unterhalts beauftragt wurde, ein Unterhaltstitel nicht vorhanden und der Fall noch nicht beim Landesamt für Finanzen anhängig ist. 7. Auszahlungsanträge nach § 48 SGB I. Anlage Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21549 8. Zahlungsaufforderungen an den Unterhaltspflichtigen (außergerichtliche Mahnung. Hinweis: erlangt das Jugendamt insbesondere Kenntnis von der Arbeitsaufnahme eines Unterhaltspflichtigen, wird dieser umgehend zur Zahlung aufgefordert. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird der Fall an das Landesamt für Finanzen abgegeben.) 9. Bei freiwilligen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen: Zahlungseingang überwachen; Datenblatt der Staatsoberkasse prüfen. 10. Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass, sowie den Widerruf von Stundungsvereinbarungen, soweit der Fall noch nicht dem Landesamt für Finanzen zur Beitreibung übersandt wurde. 11. Anträge auf Steueraufrechnung, sofern die Akte nicht zur Zwangsvollstreckung beim Landesamt für Finanzen ist. 12. Verhängung von Bußgeldern nach § 10 UVG. 13. Auseinandersetzung mit Erben im außergerichtlichen Verfahren; Erbenermittlung nach dem Tod des Schuldners. 14. Erstattung von Strafanzeigen. 15. Zügige und zeitnahe Abgabe der UV-Akten an das Landesamt für Finanzen (Gefahr der Verwirkung/Verjährung) bei titulierten Forderungen und bei untitulierten Forderungen, sofern eine Leistungsfähigkeit (s. Ziff. 5) angenommen wird. Anlage Drucksache 17/21549 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 9 Tätigkeiten des Landesamtes für Finanzen 1. Berechnung des geschuldeten Unterhalts, einschl. Mangelfallberechnung bei vollständigen Angaben des Unterhaltsschuldners , wenn kein Titel vorliegt und der Vorgang zur Geltendmachung der Unterhaltsschuld an das Landesamt für Finanzen abgegeben wurde. 2. Einreichung von Unterhaltsklagen; Antrag auf Erlass von Mahnbescheiden; Antragstellung im vereinfachten Verfahren Unterhalt. 3. Antragstellung zur Umschreibung von Unterhaltstiteln (siehe hierzu unter „Zuständigkeit der Jugendämter“ Nr. 3). 4. Abänderungsklagen. 5. Durchführung von Stufenklagen. 6. Klage auf Herausgabe von Unterhaltstiteln. 7. Vertretung des Freistaates Bayern als Gläubiger der übergegangenen Unterhaltsansprüche vor Gericht. 8. Erteilung der Zustimmung zur treuhänderischen Rückübertragung, sofern der Fall noch nicht vom Jugendamt an das Landesamt für Finanzen zur Beitreibung abgegeben wurde. 9. Anforderung von Drittschuldnererklärungen nach § 840 ZPO und Erhebung von Drittschuldnerklagen. 10. Abschluss von Vergleichen; Vornahme der treuhänderischen Rückübertragung der Unterhaltsansprüche; Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie den Widerruf von Stundungsvereinbarungen, soweit der Fall bereits vom Jugendamt an das Landesamt für Finanzen zur Beitreibung abgegeben wurde wurde. 11. Gerichtliche Auseinandersetzung in Erbfällen. 12. Anträge auf Steueraufrechnung, sofern die Akte beim Landesamt für Finanzen ist. 13. Informationen über eingeleitete Titulierungsmaßnahme an die Jugendämter in der Regel innerhalb von 4 Wochen. 14. Beteiligung im Verbraucherinsolvenzverfahren, sofern keine Rückabtretung erfolgt ist. Anlage