Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina, Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 06.03.2018 Verwaltungsstreitsache Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. gegen Freistaat Bayern wegen Tierschutz (Kostenerstattung) Am 13.07.2013 stellte die Bundespolizei 78 Hundewelpen bei einem Tiertransport sicher, wovon 25 Welpen im Tierheim Schwebheim des Tierschutzvereins Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. untergebracht wurden. Die Versorgung dieser Welpen gehört nicht zu den regelmäßigen Aufgaben des örtlichen Tierheims und verursachte einen enorm hohen betreuerischen und finanziellen Aufwand, der nicht einseitig vom Tierheim getragen werden kann. Das Tierheim klagte deshalb auf Übernahme der Kosten durch das Landratsamt Schweinfurt. Am 23.11.2017 einigten sich Klägerseite und Beklagte auf einen befristeten Vergleich, der beinhaltete, dass das Landratsamt Schweinfurt den Klägern 20.000 Euro als Erstattung der Kosten für die Unterbringung der 25 Welpen zahlen sollte. Der Beklagte nahm die Widerrufsfrist in Anspruch und unterbreitete ein um 5.000 Euro reduziertes Vergleichsangebot, bot dem Tierheim also nur 15.000 Euro. Außerdem wurde in dem Vergleichsvorschlag betont, dass das Landratsamt Schweinfurt nicht für die übrigen, in anderen Tierheimen untergebrachten Welpen zuständig sei. Die Kläger stimmten dem alternativen Vergleich nicht zu. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung: 1.1 Aufgrund welcher Erkenntnisse, Einschätzungen und Berechnungen bezüglich der dem Tierheim Schwebheim /dem Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. angefallenen Kosten akzeptierte das staatliche Landratsamt Schweinfurt zunächst den Vergleich mit dem Inhalt einer Zahlung von 20.000 Euro an das Tierheim Schwebheim? 1.2 Aus welchen konkreten Gründen wurde der ursprüngliche Vergleich über 20.000 Euro widerrufen? 1.3 Welche Erkenntnisse, Einschätzungen und Berechnungen bezüglich der dem Tierheim Schwebheim/dem Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. angefallenen Kosten waren ausschlaggebend dafür, nach dem Vergleichswiderruf eine Summe von 15.000 Euro anzubieten (also 5.000 Euro weniger)? 2.1 Wie hoch sind die Kosten, die dem Tierheim Schwebheim /dem Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. durch die Unterbringung der Welpen aus dem genannten Tiertransport bis heute entstanden sind? 2.2. Welche Kosten entstanden anderen Tierheimen bzw. Tierschutzvereinen – außer dem Schwebheimer Tierheim – durch die Unterbringung von Welpen aus dem genannten Tiertransport? 2.3 In welcher Höhe wurden diese Tierheime für diese entstandenen Kosten aus staatlichen Mitteln entschädigt (bitte Zahlungen einzeln aufzählen)? 3.1 In wessen räumlichen und/oder sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt die Unterbringung und die Pflege beschlagnahmter Tiere aus Tiertransporten (bitte rechtliche Grundlagen nennen)? 3.2 Wer hat grundsätzlich die Kosten für aus Tiertransporten beschlagnahmte und in Tierheimen abgegebene Tiere wie z. B. im konkreten Fall die Kosten für die Versorgung der 25 Welpen, die in Schwebheim untergebracht wurden, wie Betreuung, Tierarztkosten, Kosten für Impfungen, Kosten für Futter usw. zu tragen (bitte rechtliche Grundlagen nennen)? 3.3 Wie lange wird es dauern, bis die in einem Vergleich geschlossene Summe an ein Tierheim tatsächlich ausbezahlt würde? 4.1 Wie viele Fälle einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20 Tierschutzgesetz, also Züchtung von Wirbeltieren zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde, wurden in den letzten fünf Jahren in Bayern festgestellt? 4.2 Wie viele dieser Fälle wurden verfolgt und aufgeklärt? 4.3 Welche Wirkung auf die Zahl solcher Fälle erwartet die Staatsregierung bei der Einführung eines Straftatbestands für illegalen Tierhandel in das Tierschutzgesetz ? 5.1 Wer ist der genaue Kostenträger für die Zahlung an das Tierheim, wenn ein Vergleich geschlossen wird? 5.2 Aus welchem Haushaltstitel wird der in einem Vergleich festgelegte Betrag gezahlt werden? 5.3 Aus welchen Mitteln werden die Kosten bestritten, die dem Tierheim angefallen sind, aber nicht über einen staatlichen Träger kompensiert werden? 6.1 Wie wird bis zum Abschluss der in den Zwischenberichten vom 01.12.2016 (Ihr Zeichen: IC2-2116.7-13) und vom 19.12.2017 (Ihr Zeichen: IC2-2116.13-1) genannten Streitsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. bis zur Fertigstellung der Vollzugshinweise, in denen die Kostenerstattung geregelt wird, mit der Kostenerstattung an Tierheime für Fundtiere verfahren ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.07.2018 Drucksache 17/21568 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21568 6.2 Was passiert mit Fundtieren und aus illegalen Tiertransporten beschlagnahmten Tieren, wenn Tierheime deren Annahme verweigern, weil den Tierheimen die Kosten für die Fundtiere von staatlichen Stellen nicht ersetzt werden? 6.3 Welche Anweisungen und rechtlichen Vorgaben haben – soweit bekannt – Bundespolizei und andere staatliche Einrichtungen und Behörden, die Tiere aus illegalen Tiertransporten sicherstellen, wie mit den Tieren umzugehen ist bzw. an wen diese Tiere abzugeben sind (bitte alle Anweisungen und Rechtsgrundlagen nennen)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bezüglich der Fragen 6.1 und 6.3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration vom 04.04.2017 1.1 Aufgrund welcher Erkenntnisse, Einschätzungen und Berechnungen bezüglich der dem Tierheim Schwebheim/dem Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. angefallenen Kosten akzeptierte das staatliche Landratsamt Schweinfurt zunächst den Vergleich mit dem Inhalt einer Zahlung von 20.000 Euro an das Tierheim Schwebheim ? 1.2 Aus welchen konkreten Gründen wurde der ursprüngliche Vergleich über 20.000 Euro widerrufen ? 1.3 Welche Erkenntnisse, Einschätzungen und Berechnungen bezüglich der dem Tierheim Schwebheim /dem Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. angefallenen Kosten waren ausschlaggebend dafür, nach dem Vergleichswiderruf eine Summe von 15.000 Euro anzubieten (also 5.000 Euro weniger)? Das Landratsamt Schweinfurt teilte hierzu Folgendes mit: In der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2017 wurde zwischen den Beteiligten ein widerruflicher Vergleich geschlossen. Dieser beinhaltete, dass das Landratsamt Schweinfurt an den Tierschutzverein Stadt und Landkreis e. V. einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro zahlen sollte. Dieser Betrag wurde von der Klägerseite vorgeschlagen. Mit Frist zum 11.12.2017 hat das Landratsamt Schweinfurt den gerichtlichen Vergleich widerrufen und dem Tierschutzverein Stadt und Landkreis e. V. einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der alternative Vergleichsvorschlag beruhte darauf, dass es sich bei einem Vergleich um ein gegenseitiges Nachgeben beider Seiten handeln sollte. 2.1 Wie hoch sind die Kosten, die dem Tierheim Schwebheim/dem Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. durch die Unterbringung der Welpen aus dem genannten Tiertransport bis heute entstanden sind? Tierheime und vergleichbare Tiere aufnehmende Einrichtungen führen ihre Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Belastbare Daten liegen der Staatsregierung nicht vor. 2.2. Welche Kosten entstanden anderen Tierheimen bzw. Tierschutzvereinen – außer dem Schwebheimer Tierheim – durch die Unterbringung von Welpen aus dem genannten Tiertransport? 2.3 In welcher Höhe wurden diese Tierheime für diese entstandenen Kosten aus staatlichen Mitteln entschädigt (bitte Zahlungen einzeln aufzählen)? Der Staatsregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, welche weiteren Tierheime neben der Schwebheimer Einrichtung mit der Unterbringung und Pflege von Tieren aus dem Transport vom 13.07.2013 befasst waren, der von der Bundespolizei auf dem Gemeindegebiet Werneck im Landkreis aufgebracht wurde und 78 Hundewelpen enthielt. In einem zum Vorgang vorliegenden Schriftstück werden das Tierheim Feucht bzw. die Tierhilfe Nürnberg e. V., der Tierschutzverein Frankfurt am Main e. V., der Tier- und Naturschutzverein für Coburg und Umgebung e. V., der Tierschutzverein Wunsiedel-Marktredwitz und Umgebung e. V. sowie der Tierschutzverein Lichtenfels Stadt und Landkreis e. V. genannt. Zu den bei diesen Einrichtungen durch die Verwahrung und Versorgung der Hundewelpen aufgelaufenen Kosten vgl. die Antwort zu 2.1. In welcher Höhe diese Tierheime durch die staatlichen Stellen, die eine Unterbringung von Tieren aus dem betreffenden Transport veranlasst haben, entschädigt wurden, ist ebenfalls nicht bekannt. 3.1 In wessen räumlichen und/oder sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt die Unterbringung und die Pflege beschlagnahmter Tiere aus Tiertransporten (bitte rechtliche Grundlagen nennen)? In wessen räumlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich die Unterbringung und Pflege beschlagnahmter Tiere aus Tiertransporten fällt, ist vom konkreten Sachverhalt abhängig , ebenso welche Behörde im Einzelfall als zuständige Behörde anzusehen ist. Wenn beispielsweise die Staatsanwaltschaft Tiere beschlagnahmt, ist sie Herrin des Verfahrens . Die Kreisverwaltungsbehörde kann demgegenüber die vorübergehende anderweitige Unterbringung von Tieren gemäß § 16a Abs. 1 Tierschutzgesetz in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich anordnen. 3.2 Wer hat grundsätzlich die Kosten für aus Tiertransporten beschlagnahmte und in Tierheimen abgegebene Tiere wie z. B. im konkreten Fall die Kosten für die Versorgung der 25 Welpen, die in Schwebheim untergebracht wurden, wie Betreuung , Tierarztkosten, Kosten für Impfungen, Kosten für Futter usw. zu tragen (bitte rechtliche Grundlagen nennen)? Wer die Kosten für die Versorgung der 25 Welpen zu tragen hat, ist derzeit Gegenstand gerichtlicher Klärung, sodass hierzu keine Aussage getroffen werden kann. Grundsätzlich ist es vom jeweiligen Einzelfall abhängig, wem die Kosten für aus Tiertransporten beschlagnahmte und in Tierheimen untergebrachten Tiere aufzuerlegen sind. Zunächst ist der Verursacher der Kosten für die Begleichung heranzuziehen. Ist das nicht möglich, hängt es im Übrigen davon ab, welche Behörde die Tiere beschlagnahmt (in der Regel die Staatsanwaltschaft) oder die Unterbringung angeordnet hat. Erfolgt die Unterbringungsanordnung durch die Kreisverwaltungsbehörde, hat der Träger der jeweils zuständigen Behörde bzw. der jeweilige Landkreis als Sachaufwandsträger des staatlichen Landratsamts (Art. 53 Drucksache 17/21568 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Abs. 2 Landkreisordnung – LKrO) die Kosten zu tragen. Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten Pauschalzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) und – unter den Voraussetzungen des Art. 11 FAG – ggf. auch Bedarfszuweisungen . 3.3 Wie lange wird es dauern, bis die in einem Vergleich geschlossene Summe an ein Tierheim tatsächlich ausbezahlt würde? Die Staatsregierung kann keine Angaben dazu machen, wie lange es im Einzelfall dauert, bis eine in einem gerichtlichen Vergleich festgelegte Summe durch eine der beteiligten Parteien an ein Tierheim oder andere natürliche oder juristische Personen ausbezahlt wird. Im vorliegenden Fall des Tierschutzvereins Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. ist bislang kein Vergleich geschlossen worden. 4.1 Wie viele Fälle einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20 Tierschutzgesetz, also Züchtung von Wirbeltieren zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde , wurden in den letzten fünf Jahren in Bayern festgestellt? 4.2 Wie viele dieser Fälle wurden verfolgt und aufgeklärt ? Statistische Angaben zur bezeichneten Ordnungswidrigkeit werden nicht zentral erfasst. Auf Anfrage des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) teilten die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden für das Jahr 2017 33 Fälle mit. 4.3 Welche Wirkung auf die Zahl solcher Fälle erwartet die Staatsregierung bei der Einführung eines Straftatbestands für illegalen Tierhandel in das Tierschutzgesetz? Pauschale Angaben zu möglichen Auswirkungen eines hypothetischen tierschutzrechtlichen Straftatbestandes „illegaler Tierhandel“ sind nicht möglich. 5.1 Wer ist der genaue Kostenträger für die Zahlung an das Tierheim, wenn ein Vergleich geschlossen wird? 5.2 Aus welchem Haushaltstitel wird der in einem Vergleich festgelegte Betrag gezahlt werden? Der Kostenträger für die Zahlung an ein Tierheim wäre die Partei, die im Vergleich ihre Zahlungspflicht anerkennt. Soweit es sich dabei um eine staatliche Behörde handelt, ist es vom aktuell geltenden Haushalt abhängig, aus welchem Haushaltstitel die im Vergleich festgelegte Summe bestritten wird. 5.3 Aus welchen Mitteln werden die Kosten bestritten, die dem Tierheim angefallen sind, aber nicht über einen staatlichen Träger kompensiert werden? Tierheime und vergleichbare Tiere aufnehmende Einrichtungen führen ihre Geschäfte in eigener Zuständigkeit (vgl. Antwort zu 2.1). Sie dürfen dem staatlichen Träger, der die Unterbringung von Tieren in der Einrichtung angeordnet hat, die tatsächlich für erbrachte notwendige Leistungen angefallenen Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus gehende Kosten muss die aufnehmende Einrichtung selbst tragen. 6.1 Wie wird bis zum Abschluss der in den Zwischenberichten vom 01.12.2016 und vom 19.12.2017 genannten Streitsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. bis zur Fertigstellung der Vollzugshinweise , in denen die Kostenerstattung geregelt wird, mit der Kostenerstattung an Tierheime für Fundtiere verfahren? Bei der gegenständlichen Verwaltungsstreitsache des Tierschutzvereins Stadt und Landkreis Schweinfurt e. V. gegen den Freistaat Bayern handelt es sich um keine Auseinandersetzung , die auf Fundrecht basiert. Gemeinden können in ihrer Funktion als zuständige Fundbehörde Regelungen mit Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen treffen, in denen die Kostenerstattung für Fundtiere enthalten ist. Entsprechende Vereinbarungen werden bereits jetzt vom Großteil der Gemeinden im eigenen Ermessen, angepasst an die örtlichen Gegebenheiten, getroffen. 6.2 Was passiert mit Fundtieren und aus illegalen Tiertransporten beschlagnahmten Tieren, wenn Tierheime deren Annahme verweigern, weil den Tierheimen die Kosten für die Fundtiere von staatlichen Stellen nicht ersetzt werden? Im Fall, dass ein Tierheim oder ähnliche Einrichtung die Annahme solcher Tiere verweigert, wird aus Gründen des Tierschutzes eine andere geeignete aufnehmende Stelle für das Tier oder die Tiere gesucht. Sollte eine vertragliche Verpflichtung zur Annahme bestehen und die Annahme zu Unrecht verweigert worden sein, hängt ein ggf. weiteres juristisches Vorgehen von der Lage des Einzelfalles ab. 6.3 Welche Anweisungen und rechtlichen Vorgaben haben – soweit bekannt – Bundespolizei und andere staatliche Einrichtungen und Behörden, die Tiere aus illegalen Tiertransporten sicherstellen, wie mit den Tieren umzugehen ist bzw. an wen diese Tiere abzugeben sind (bitte alle Anweisungen und Rechtsgrundlagen nennen)? Von der Bayerischen Polizei werden illegale Welpentransporte im Rahmen der Kontrollen des fließenden Verkehrs und der verdachtsunabhängigen Kontrollen, insbesondere auf den bayerischen Fernstraßen, festgestellt. Dabei beschränkt sich die Kontrolle in der Regel auf die Feststellung von gegenständlichen illegalen Transporten und die Vorlage von Anzeigen bei der Verfolgungsbehörde. Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der weiteren Unterbringung der Tiere, der tierärztlichen Versorgung und ggf. der Unterbringung in Quarantäneeinrichtungen oder der insgesamt entstehenden Kosten liegt bei der zuständigen Veterinärbehörde. Einzelheiten sind dem von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten Leitfaden für die Kontrolle von innergemeinschaftlichen Hunde- und Katzentransporten auf der Straße (s. Anlage) zu entnehmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den bayerischen Polizeibeamten im Rahmen der Ausbildung im Fach „Besonderes Sicherheitsrecht“ die Themen des Natur- und Artenschutzes sowie die Grundzüge des Tierschutzrechts vermittelt . Das Tierschutzrecht ist ebenfalls Bestandteil eines Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21568 Seminars am Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei in Ainring, vgl. auch Antwort zur Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Herbert Woerlein, Susann Biedefeld (SPD) vom 26.02.2016 betreffend illegale Welpentransporte in Bayern (Drs. 17/10803). Für den Bereich der Bundespolizei und des Zoll liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Im Umgang mit Tieren sind im Übrigen immer die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes einzuhalten. Anlage D 1.4 Leitfaden für die Kontrolle von innergemeinschaftlichen Hunde- und Katzentransporten auf der Straße 1. Einleitung Die Probleme beim Handel mit Hunden und Katzen haben in den vergangenen Jahren zugenommen . Neben Tierschutzproblemen bei der Aufzucht und beim Transport der Tiere kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das Tierseuchenrecht, die Einschleppung von Tierkrankheiten und Zoonosen kann die Folge sein. Zudem stellt dieser Handel für die Tierheime, in denen beschlagnahmte, abgesonderte oder später von ihren Besitzern abgegebene Tiere untergebracht werden, eine hohe personelle und finanzielle Belastung dar. Auch die Vollzugsbehörden und die Polizei werden durch die komplexe Problematik gefordert. In der Öffentlichkeit und in den Medien wird bekannt gewordenen Fällen von illegalem Hunde- und Katzenhandel kritische Aufmerksamkeit entgegengebracht. Vor diesem Hintergrund hat im Mai 2014 auf Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Runder Tisch zu der Problematik stattgefunden. Im Ergebnis des Runden Tisches wurde vorgeschlagen, einen Leitfaden zu erarbeiten, der insbesondere den Vollzugsbehörden als Verfahrenshilfe bei Verdachtsfällen von illegalem Hundehandel dienen soll. Auf dieser Grundlage hat die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz einen entsprechenden Auftrag erteilt und hierfür eine Arbeitsgruppe aus Ländervertretern unter Beteiligung des BMEL einberufen. Im Rahmen der ersten Beratungen der Arbeitsgruppe wurde beschlossen, dass sich der Leitfaden auf die Kontrolle von Straßentransporten beziehen soll. Gerade diese Form der Kontrolle macht aufgrund der Notwendigkeit, plötzlich meist eine Vielzahl von Tieren begutachten, versorgen und unterbringen zu müssen, Verfahrenshilfen notwendig. Berücksichtigt wird dabei nur das Verbringen von Hunden und Katzen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Tiere aus Drittländern werden zunächst nicht abgehandelt. Ziel des Leitfadens ist es, einen Überblick über die für innergemeinschaftliche Straßentransporte von Hunden und Katzen relevanten Rechtsvorschriften zu geben. Zudem sollen Empfehlungen für das Vorgehen bei der Kontrolle derartiger Tiertransporte und für die anschließenden Folgemaßnahmen einschließlich der Unterbringung der Tiere ausgesprochen werden. Nicht zuletzt soll den Vollzugsbehörden aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten im Hinblick auf die Sanktionierung von Verstößen bestehen. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 2 VON 32 2. Rechtliche Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handel und Transport von Hunden und Katzen a) Tierschutztransportrecht Maßgeblich sind die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die nationale Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt nur für den Transport von Tieren, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Grundsätzlich ist zunächst anzunehmen, dass bei Transporten von mehreren Hunden und Katzen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegt und die Verordnung Anwendung findet. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht1. Sofern eine Gegenleistung (auch in Form von Gütern oder Dienstleistungen ) für die Tätigkeit erbracht wird, ist von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auszugehen. Auf eine Eigentumsübertragung der Tiere kommt es dabei nicht an. Das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist als Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu werten. Personen, die Hunde und Katzen in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren , benötigen eine Zulassung als Transportunternehmer (Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Eine Kopie der Zulassung ist bei der Tierbeförderung mitzuführen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Transportunternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert. Der Fahrer eines Transportmittels ist nicht zwangsläufig auch gleichzeitig Transportunternehmer. Transportunternehmer, die lange Beförderungen (> 8 Stunden) durchführen, benötigen eine Zulassung nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 2 Zulassung). Transportunternehmer, die Beförderungen von bis zu 8 Stunden Dauer durchführen, brauchen eine Zulassung nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 1 Zulassung). Für Transportfahrzeuge, mit denen lange Beförderungen von Hunde und Katzen durchgeführt werden, besteht nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassungspflicht. Die Transportbehälter selbst benötigen keine Zulassung. 1 Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 (C-301/14), Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 (3 C 23.15) Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 3 VON 32 Sachkunde: Ein Befähigungsnachweis des Fahrers oder Betreuers ist beim Transport von Hunden und Katzen nicht vorgeschrieben (Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Dennoch müssen Personen, die mit Tieren umgehen, in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein (Artikel 3 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Die Verantwortung hierfür liegt beim Transportunternehmer. Transportpapiere: Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: Herkunft und Eigentümer der Tiere; Versandort; Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; vorgesehener Bestimmungsort; voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005)2. Klar verständliche schriftliche Fütterungs- und Tränkanweisungen sind mitzuführen (Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel V Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Hunde und Katzen sind während des Transports in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und mindestens alle acht Stunden zu tränken. Bei Welpen und Jungtieren bis zum Alter von einem halben Jahr sollte der Zeitabstand für die Fütterung deutlich kürzer sein3 (vgl. Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Nummer 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005: Tiere sind je nach Art und Alter in angemessenen Zeitabständen mit Futter und Wasser zu versorgen). Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005): Der Transport darf nicht zu Verletzungen oder unnötigen Leiden der Tiere führen ; er muss so geplant werden, dass er so kurz wie möglich ist4 und während des Transportes den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen wird; die Tiere müssen transportfähig sein; die Transportmittel und Verladeeinrichtungen müssen geeignet und intakt sein; Personen, die Tiere befördern, müssen angemessen geschult sein und dürfen keine Gewalt anwenden; die Tiere müssen regelmäßig hinsichtlich ihres Wohlbefindens kontrolliert werden; Bodenfläche und Standhöhe müssen der Größe der transportierten Tieren entsprechen und einen aufrechten Stand und artgemäßes Ruhen zulassen (siehe Seite 6); die Tiere müssen in angemessenen Abständen mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden. Transportfähigkeit: Nur transportfähige Tiere dürfen transportiert werden (Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Als transportunfähig gelten gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verletzte Tiere oder Tiere mit physiologischen oder pathologischen Schwächen, insbesondere in folgenden Fällen: 2 Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus der TRACES-Bescheinigung (siehe unter 2 c). Die TRACES- Bescheinigung kann daher die Transportpapiere ersetzen. 3 Welpen und Junghunde sollten mindestens 3 mal täglich gefüttert werden. Tränkwasser sollte (in auslaufsicheren Behältnissen) möglichst zur freien Verfügung stehen. 4 Dies gilt auch für Sammeltransporte von Hunden (z. B. aus dem Auslandstierschutz), die auf verschiedene Empfänger verteilt werden. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 4 VON 32 die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen, Tiere mit großen offenen Wunden oder schweren Organvorfällen, trächtige Tiere in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium (≥ 90 %) oder Tiere, die vor weniger als 7 Tagen geboren haben, Hunde und Katzen im Alter von unter 8 Wochen ohne Begleitung des Muttertieres (Cave: Verbot der innergemeinschaftlichen Verbringung von unter 15 Wochen alten Tieren nach Deutschland gemäß Tierseuchenrecht, siehe Seite 9). Kranke oder verletzte Tiere können als transportfähig angesehen werden, wenn sie nur leicht krank oder verletzt sind und der Transport keine zusätzlichen Leiden verursacht. Tiere, an denen tierärztliche Eingriffe vorgenommen wurden, sind nur transportfähig, wenn die Operationswunden vollständig verheilt sind. Dies gilt auch für Kastrationswunden. Beruhigungsmittel dürfen zum Transport grundsätzlich nicht verabreicht werden. Nur bei tierärztlicher Indikation und entsprechender Dokumentation ist eine Verabreichung von Beruhigungsmitteln zulässig. Transportunternehmer befördern die Tiere nach Maßgabe der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten technischen Vorschriften (Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Vorschriften für Transportmittel und Transportbehälter im Allgemeinen (Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) Vermeidung von Verletzungen und Leiden bei den Tieren5, Gewährleistung ihrer Sicherheit ; Schutz der Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen; Möglichkeit zur leichten Reinigung und Desinfektion; kein Entweichen oder Herausfallen der Tiere; angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr; Tiere sind der Kontrolle und Pflege zugänglich6; Bodenfläche ist rutschfest; zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle7. 5 Reine Gitterkäfige (Gitterboden) erfüllen dieses Kriterium aufgrund der Verletzungsgefahr nicht. 6 Jedes Tier muss für die Kontrolle und Versorgung direkt zugänglich sein. 7 Lichtquellen müssen entweder so eingebaut sein, dass die Tiere, ohne geblendet zu werden, in allen Bereichen inspiziert werden können, oder es müssen passende Lichtquellen (mobile Lampen) mitgeführt werden. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 5 VON 32 Beschilderung „lebende Tiere“: Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind. Bei Hunde- und Katzentransporten kann die Beschilderung des Fahrzeugs entfallen, wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden. In diesem Fall tragen die Transportbehälter eine entsprechende Beschilderung8. Zusätzlich ist die Oberkante des Transportbehälters deutlich zu kennzeichnen (Anhang I Kapitel II Nummer 2.1 und 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Transportbehälter sind während der Beförderung stets aufrecht zu halten; ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden. Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen (Anhang I Kapitel II Nummer 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Wenn Transportbehälter mit Tieren übereinander auf einem Transportmittel verladen werden: Vermeidung, dass die Tiere auf den unteren Ebenen von den über ihnen eingestellten Tieren mit Urin und Kot verunreinigt werden; Gewährleistung der Stabilität der Transportbehälter; Sicherstellung, dass die Belüftung nicht behindert wird. (Anhang I Kapitel III Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) Bei innerstaatlichen Transporten von Hunden und Katzen müssen Transportbehältnisse gemäß § 6 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der nationalen Tierschutz- Transportverordnung abhängig von der Größe der transportierten Tiere bestimmte Mindestabmessungen aufweisen. Diese Maße geben auch Hinweise für die Beurteilung der Größe von Transportbehältnissen bei entsprechenden Transporten aus dem Ausland (nach Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen die Tiere entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe verfügen). 8 Wünschenswert ist die zusätzliche äußerliche Kennzeichnung des Transportfahrzeugs mit der Aufschrift „Lebende Tiere“. Eine entsprechende Kennzeichnung sollte daher im Rahmen der Nebenbestimmungen von Zulassungsbescheiden gefordert werden, auch wenn schon die Transportbehälter mit einer entsprechenden Aufschrift gekennzeichnet sind. Dies lässt sich fachlich begründen, da im Falle eines Unfalls oder eines Festliegens des Fahrzeugs der Hinweis auf die Dringlichkeit einer Entladung der Tiere bereits von außen sichtbar sein muss, um Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere in solchen Fällen schnellst- und bestmöglich zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 6 VON 32 Mittlere Widerristhöhe der Tiere Behältnis Länge cm Breite cm Höhe cm Fläche je Tier cm² 20 40 30 30 1.200 30 55 40 40 2.200 40 75 50 55 3.750 55 95 60 70 5.700 70 130 75 95 9.750 85 160 85 115 13.600 (Fundstelle der Tabelle: Anlage 1 Nummer 4 der nationalen Tierschutz-Transportverordnung) Für Tiere, deren Widerristhöhen zwischen den in der Tabelle aufgeführten Werten liegen, sind zur Beurteilung der Größenverhältnisse entsprechende Mediane der darunter und der darüber liegenden Abmessungsanforderungen an das Behältnis zu bilden. Absondern: Tiere unterschiedlicher Arten, Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied (ausgenommen, sie sind aneinander gewöhnt), geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere sowie rivalisierende Tiere werden getrennt transportiert (Anhang I Kapitel III Nummer 1.12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). b) Tierschutzgesetz/Tierschutz-Hundeverordnung Die Beförderung von Tieren wird durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) nicht konkret geregelt . In erster Linie sind die Vorschriften der nationalen Tierschutz-Transportverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten (siehe unter 2 a). Dennoch greift § 2 TierSchG auch für den Transport, da auch ein Transporteur für den Zeitraum des Transportes das Tier hält, betreut oder zu betreuen hat im Sinne der allgemeinen Tierhalterpflichten des § 2 TierSchG. Somit muss er das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, und dafür müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein. Es ist zu berücksichtigen , dass Welpen und Jungtiere besondere Ansprüche im Hinblick auf eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung haben. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 7 VON 32 § 11 des Tierschutzgesetzes regelt für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren eine Erlaubnispflicht . Im Zusammenhang mit dem Transport von Hunden und Katzen kommt der Erlaubnistatbestand des gewerbsmäßigen Handels mit Wirbeltieren (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b TierSchG) in Betracht. Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland sowie die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung ist ebenfalls erlaubnispflichtig (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchG). Die Erlaubnispflichten gelten auch für natürliche und juristische Personen mit Sitz im Ausland. Abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit können eine oder auch beide Erlaubnisse erforderlich sein. Von einer Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchG ist zum Beispiel bei Tierschutzorganisationen auszugehen, die Hunde und Katzen aus dem Ausland nach Deutschland bringen und hier gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln . Zusätzlich kann hierbei eine Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b TierSchG bestehen, falls die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach als gewerbsmäßiger Handel einzustufen ist. Bei Personen und Unternehmen, die gewerbsmäßig mit Hunden und Katzen handeln, ist die Herkunft (Inland oder Ausland) der Tiere für die Beantwortung der Frage ausschlaggebend, ob neben der Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Handel gegebenenfalls auch eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchG für die Einfuhr und das Verbringen zur Abgabe gegen Entgelt benötigt wird. Mit der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis durch die für die Durchführung des Tierschutzgesetzes im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde begonnen werden (§ 11 Absatz 5 Satz 1 TierSchG). Sofern sich die Tätigkeit des Transportunternehmers ausschließlich auf den Transport beschränkt , bedarf dieser keiner Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 5 TierSchG. Davon ist auszugehen, wenn der Transport im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person durchgeführt wird.9 Zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren: Gewerbsmäßig im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 TierSchG handelt, wer die dort genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig , fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt (AVV Tierschutzgesetz Nr. 12.2.1.5). 9 In der TRACES-Bescheinigung ist der Auftraggeber als Transportorganisator einzutragen. Der Eintrag erscheint aber nur im Systemdokument, nicht im Originalausdruck (siehe Kapitel 2 c). Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 8 VON 32 Zum Verbringen/Einführen oder Vermitteln von Wirbeltieren: Auf eine Eigentumsübertragung kommt es hier nicht an („Abgabe“), sondern nur auf den Besitzerwechsel. Ebenso wenig kommt es dabei auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Vielmehr reicht es aus, dass irgendein Entgelt, mithin auch nur eine sogenannte Schutzgebühr, verlangt und durch den zukünftigen Halter geleistet wird. Auch eine Tierschutzorganisation, die lediglich die Abgabe von Tieren gegen Entgelt vermitteln will, die in das Inland verbracht werden sollen bzw. worden sind, benötigt die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 Alternative 2 TierSchG. Eine Erlaubnispflicht besteht auch dann, wenn die Eigentumsübertragung vom Veräußerer an den Erwerber bereits vor dem Transport ins Inland erfolgt ist („Vermittlung der Abgabe von Tieren, die in das Inland verbracht werden sollen“). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Behörde gilt grundsätzlich § 3 VwVfG (bzw. die entsprechenden Vorschriften der im Wesentlichen gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder): Bei Personen/Unternehmen ohne Sitz im Inland ist örtlich zuständig „die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 VwVfG). Ferner regelt § 3 Absatz 2 Satz 1 VwVfG: „Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn (…)“. Die AVV Tierschutzgesetz enthält zur Anwendung dieser allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften nähere Ausführungen bzw. Auslegungshinweise. Nach Ziffer 12.1.5 AVV Tierschutzgesetz erfolgt bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die Erteilung der Erlaubnis durch die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Da es nicht möglich ist, zu entscheiden, ob eine Behörde wirklich der Ort des ersten Tätigwerdens ist, wird empfohlen, dies bei jedem Auftreten eines neuen Unternehmens anzunehmen (wenn keine Erlaubnis vorgezeigt/beigebracht werden kann). Sofern bei Personen/Unternehmen ohne Sitz im Inland eine Erlaubnis trotz bestehender Erlaubnispflicht nicht nachgewiesen werden kann, sollte auf dem Dienstweg eine Meldung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ergehen, das die Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Person/das Unternehmen ansässig ist, über die fehlende Erlaubnis unterrichtet. Eine Pflicht zum Mitführen einer Kopie der Erlaubnis während des Transports besteht nicht, das Mitführen kann deshalb auch nicht verlangt/durchgesetzt werden. Der Behörde ist allerdings unbenommen, die Vorlage der Erlaubnis (ggf. innerhalb einer angemessenen Frist) zu verlangen, etwa weil sie Zweifel am Bestehen der Erlaubnis hat. Hinweis: Einrichtungen und Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere transportieren oder in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, unterliegen nach § 16 Absatz 1 Nummer 5 TierSchG der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Dieser Aufsicht unterliegen nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG auch Personen und Betriebe, die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierSchG der Erlaubnis bedürfen. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 9 VON 32 Weiterer Hinweis: Die Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung sind während des Transportes nicht anzuwenden (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Tierschutz-Hundeverordnung). c) Tierseuchenrecht (Verbringen von Hunden und Katzen aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland im Rahmen des Handels) Die Definition des „innergemeinschaftlichen Handels“ wird im Gemeinschaftsrecht sehr weit gefasst. Danach unterliegt jegliches Verbringen von Waren den Handelsregelungen, solange keine besonderen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen zu anderen als zu Handelszwecken festgelegt wurden, wie z.B. im Reiseverkehr. Im Transit müssen Heimtiere die gleichen Anforderungen erfüllen wie bei der Einreise nach Deutschland. Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 mit Regelungen für das Verbringen von Hunden und Katzen zu anderen als Handelszwecken dürfen im Reiseverkehr10 Hunde und Katzen nur in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie mit einem Transponder gekennzeichnet sind (oder vor dem 3. Juli 2011 eindeutig ablesbar tätowiert wurden) und ein ordnungsgemäß ausgefüllter Heimtierausweis (nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG11 bzw. des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 577/2013) mitgeführt wird. Aus dem Heimtierausweis muss u.a. hervorgehen, dass bei dem Tier ein gültiger Tollwutschutz vorliegt. Die Gültigkeitsvorschriften für die Tollwutimpfung sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt. Danach muss das Tier zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt sein und der Impfzeitpunkt darf nicht vor dem Zeitpunkt der Applikation des Transponders oder dem Zeitpunkt des Ablesens des Transponders liegen. Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen. Sie endet mit der Impfschutzdauer, die im Heimtierausweis vermerkt ist. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung. Für den Handel 12 müssen Hunde und Katzen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG zunächst die Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 576/2013, also die Anforderungen an den privaten Reiseverkehr, erfüllen. Zudem muss im Rahmen des Handels eine amtstierärztliche Bescheinigung13 mitgeführt werden (TRACES14- 10 = maximal 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) pro Person. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. 11 nur noch, wenn vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt (Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 576/2013). 12 Zum Handel zählt auch das Verbringen von Hunden und Katzen aus dem Ausland durch Tierschutzvereine, wenn bei der Tiervermittlung Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich kostendeckend sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 (C-301/14), Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 (3 C 23.15)). 13 nach dem Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2013/518/EU. 14 Trade Control and Expert System = Instrument zur Verwaltung der Transporte von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der EU und aus Drittländern Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 10 VON 32 Bescheinigung). In dieser ist u.a. nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG zu bestätigen, dass im Heimtierausweis die innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand durch einen ermächtigten Tierarzt durchzuführende klinische Untersuchung dokumentiert ist, nach der die Tiere transportfähig sind. Des Weiteren muss nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 2004/292/EWG der amtliche Tierarzt am Herkunftsort der zuständigen Behörde am Bestimmungsort das Verbringen des Tieres über das gemeinschaftliche Informationssystem TRACES melden. Die klinische Untersuchung ist vom ermächtigten Tierarzt im Heimtierausweis zu dokumentieren und in der TRACES-Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt der für den Herkunftsort zuständigen Veterinärbehörde zu bestätigen. Genaue Anweisungen zum Ausfüllen der TRACES-Bescheinigungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004. Mehrere Tiere dürfen nur auf einer TRACES-Meldung zusammengefasst werden, wenn sie aus ein und demselben Betrieb stammen und an ein und denselben Bestimmungsort versandt werden. Um ein einheitliches Vorgehen zu erreichen und anhand der TRACES-Bescheinigungen alle an der Verbringung und Abgabe bzw. Vermittlung der Tiere beteiligten Parteien nachvollziehen zu können, sollten TRACES-Bescheinigungen folgendermaßen ausgefüllt werden: Versender: Name und Anschrift von Züchter, Halter, Tierschutzorganisation, Handelsoder Vermittlungsagentur im Herkunftsland Herkunftsort: Zuchtbetrieb, Haltungsbetrieb, Händlerstall, Tierheim, Tötungsstation oder Pflegestelle im Herkunftsland Empfänger: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die für die Annahme der Sendung im Bestimmungsland verantwortlich ist (= vermittelnde Person /Organisation, Mittelsmann der Handels- oder Vermittlungsagentur, Inhaber des übernehmenden Haltungsbetriebs wenn Abgabe ohne Beteiligung Dritter) Bestimmungsort: Ort, an dem die Tiere zur endgültigen Entladung angeliefert und nach geltendem Recht gehalten werden (vorübergehende Aufenthaltsorte ausgenommen ). Die TRACES-Meldung wird über das System immer an die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde geschickt. o Im Rahmen des Handels: neuer Haltungsbetrieb, neuer Zuchtbetrieb im Bestimmungsland mit Kontaktdaten o bei Vermittlungen durch Tierschutzvereine: neuer Besitzer oder Pflegestelle (mit Telefonnummer und Vermerk für welche Tierschutzorganisation; Person, die das Tier entgegennimmt (falls abweichend); Tierheim oder tierheimähnliche Einrichtung im Bestimmungsland, wenn das Tier/die Tiere tatsächlich physisch an diesem Ort gehalten werden und ggf. überprüft werden können). Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 11 VON 32 Verladeort: Ort, an dem die Tiere verladen werden, z.B. Sammelstellen unter Angabe von Stadt und PLZ Transportunternehmen: gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassenes Transportunternehmen Transportorganisator15 Transportmittel: ausführliche Angaben zur Transportart und Kennzeichen Die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG werden durch § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in nationales Recht umgesetzt. Die erforderliche Kennzeichnung von Hunden und Katzen ergibt sich aus § 18 in Verbindung mit Anlage 8 BmTierSSchV. Danach sind Hunde und Katzen entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 zu kennzeichnen. Im Inland ansässige natürliche und juristische Personen müssen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der BmTierSSchV das gewerbsmäßige Verbringen von Tieren vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Über die innergemeinschaftlich verbrachten Tiere ist gemäß § 5 BmTierSSchV Buch zu führen. Das innergemeinschaftliche Verbringen von Hunden und Katzen nach Deutschland, die nicht über einen gültigen Tollwutimpfschutz verfügen, ist seit dem 30. Dezember 2014 generell (d.h. auch für den privaten Reiseverkehr) nicht mehr zulässig. Fazit: Beim innergemeinschaftlichen Handel16 mit Hunden und Katzen müssen diese mit einem Transponder gekennzeichnet und über einen Heimtierausweis identifiziert sein. Bei Kennzeichnungen vor dem 3. Juli 2011 ist anstelle des Transponders auch eine Tätowierung zulässig . Im Heimtierausweis muss zum einen die gültige Tollwutimpfung zum anderen die klinische Untersuchung durch einen ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand dokumentiert sein. Zusätzlich zum Heimtierausweis ist eine amtstierärztliche Bescheinigung (TRACES) mitzuführen, in der die Erfüllung der Anforderungen bestätigt wird (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/425/EWG). Die Bescheinigung muss das Tier bis zum letzten Empfänger im Original begleiten. 15 Nach Eingabe des Transportunternehmens wird dieses zunächst automatisch auch als Transportorganisator eingetragen. Dieser Eintrag kann durch Betätigen des „Auswählen“-Buttons im Feld „Transportorganisator“ bearbeitet werden. In Fällen der Beauftragung des Transportunternehmens durch Händler oder Tierschutzorganisationen ist hier der jeweilige Auftraggeber als Transportorganisator einzutragen. Dieser Eintrag ist allerdings nur im Systemdokument sichtbar und nicht im Originalausdruck. Für die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist die Angabe des Transportorganisators eine wichtige Information, um die Handels- bzw. Vermittlungsbeteiligten abzubilden. 16 Zum Handel zählt auch das Verbringen von Hunden und Katzen aus dem Ausland durch Tierschutzvereine, wenn bei der Tiervermittlung Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich kostendeckend sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 (C-301/14), Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 (3 C 23.15)). Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 12 VON 32 d) Vorschriften im Hinblick auf gefährliche Hunde Nach § 2 Absatz 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerb EinfG) ist die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterier und Bullterrier in das Inland verboten. Das Verbot gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. Ebenfalls nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden dürfen Hunde weiterer Rassen (und deren Kreuzungen), für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Eine Übersicht über die nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Rassen ist in der Checkliste als Anlage 3 enthalten. Nach § 2 der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO) bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde. Derartige Ausnahmen bestehen z.B. für Diensthunde des Bundes und der Länder sowie Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes. Ausgenommen ist zudem die Rückkehr nach dem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, wenn die Hunde an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland besteht die Möglichkeit, einen gefährlichen Hund trotz des Verbotes ins Inland mitzuführen, sofern der Aufenthalt grundsätzlich nicht länger als 4 Wochen dauert. Nach Landesrecht als gefährlich eingestufte Hunde dürfen zum Zweck des ständigen Haltens ausnahmsweise ins Inland verbracht werden, sofern die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in dem jeweiligen Land gehalten werden dürfen. Die Begleitperson hat nach § 3 HundVerbrEinfVO bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen die Nämlichkeit des Hundes amtlich bestätigt nachzuweisen und den Ausnahmevoraussetzungen entsprechende amtliche Bescheinigungen17 mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Die jeweils nach Polizei-/Ordnungsrecht zuständige Behörde kann gemäß § 4 HundVerbrEinfVO die Unterbringung und Versorgung des Hundes anordnen, bis die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen. Sofern die Anforderungen nicht erfüllt werden, kann sie anordnen, dass der Hund beschlagnahmt und untergebracht oder an den Ort der Herkunft zurückgebracht wird. 17 Die Zuständigkeit für das Ausstellen dieser Bescheinigungen richtet sich nach Landesrecht. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 13 VON 32 3. Kontrolle von Straßentransporten von Hunden und Katzen Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Hunde- und Katzentransporten auf der Straße sind Artikel 15 Absatz 118 (bei langen Transporten = über 8 Stunden Dauer) und Artikel 27 Absatz 1 Satz 119 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie § 24 Absatz 3 Nummer 1120 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Vorbereitungen, die im Vorfeld von Tiertransportkontrollen zu treffen sind: Um die Zusammenarbeit zum erforderlichen Zeitpunkt zu optimieren und zu harmonisieren, empfiehlt es sich bereits vor Eintreten eines konkreten Falls mit allen Organisationen und Einrichtungen, deren Zusammenarbeit dann gefordert ist, in direkten Kontakt zu treten. Mit Tierschutzvereinen und Tierheimen (ggf. auch benachbarter Landkreise) sollten die Aufnahmekapazitäten abgeklärt21 und die Kostenübernahmemodalitäten vertraglich festgehalten werden. Es wird empfohlen, mit den Veterinärbehörden umliegender Landkreise Vereinbarungen bezüglich gegenseitiger Amtshilfe zu treffen, z.B. für den Fall, dass die Aufnahmekapazitäten im eigenen Zuständigkeitsbereich erschöpft sind. Um Transportfahrzeuge ggf. sicher und kontrolliert entladen und die Tiere untersuchen zu können, sollte bereits im Vorfeld eine geeignete Entladestelle bestimmt werden (eingefriedetes Gelände/geschlossenes Gebäude, gut beleuchtet und möglichst überdacht (z.B. Fahrzeughalle Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Stadtbauhof…), die am besten in der Nähe von Unterbringungsmöglichkeiten (Tierheim, Tierklinik) liegt. Mit den Betreibern der Einrichtung sollten Vereinbarungen für den Notfall mit Erreichbarkeiten festgelegt werden. Nach Möglichkeit sollte direkt vor oder noch während der Kontrolle Kontakt zu den örtlichen Tierheimen und Tierschutzorganisationen aufgenommen werden, um die aktuelle Aufnahmekapazität und die ggf. anfallenden Kosten zu klären. 18 Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005: „Die zuständige Behörde führt während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Anforderungen dieser Verordnung, … , eingehalten worden sind.“ 19 Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005: „Die zuständige Behörde prüft durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden.“ 20 § 24 Absatz 3 Nummer 11 TierGesG: „Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen , die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere Sendungen … sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, … bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten.“ 21 ggf. Kontaktaufnahme mit dem Deutschen Tierschutzbund, der Kenntnis über die Kapazitäten der ihm angeschlossenen Tierheime hat. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 14 VON 32 Bereitstellen von Checklisten, Telefonlisten (Notfallnummern von Tierheimen, Tierschutzvereinen und Tierärzten), ggf. geeignete mobile EDV-Einheit mit Internetzugang und Drucker; Bereitstellen der erforderlichen Ausrüstung: z.B. Maßband, Waage, Körper- und Raumthermometer , Stethoskop, Chiplesegerät, digitale Fotoapparate vorzugsweise mit Videofunktion . Bei systematischen Kontrollen ist eine Terminabstimmung zwischen dem Veterinäramt bzw. mehreren Veterinärämtern, Tierheimen, Tierschutzvereinen und Tierärzten sowie der Polizei durchzuführen. Unterschiedliche Kontrollzeiten und –strecken sind empfehlenswert. Geeignete Kontrollpunkte sind auszuwählen (Nähe zu Entladestellen, gute Übersicht über Fahrbahnen , sichere Anhaltemöglichkeiten). Bei anlassbezogenen Kontrollen ist die örtliche Zuständigkeit zu prüfen! Der Transport kann sich entgegen erster Annahmen im Bereich eines anderen Veterinäramtes befinden. In diesem Fall ist die Behörde des Auffindeorts zuständig. Empfohlene Vorgehensweise bei der Kontrolle von Hunde- und Katzentransporten a) Dokumentation der Kontrolle Zur Dokumentation der Kontrolle wird die Verwendung eines Kontrollbogens im Durchschreibverfahren empfohlen. Dieser sollte am Ende der Kontrolle von der für die Beförderung verantwortlichen Person (Betreuer bzw. Fahrer) unterzeichnet werden, nachdem die Kontrollergebnisse erläutert wurden. Die dem Leitfaden als Anlage beigefügte Checkliste zur Kontrolle von Hunden- und Katzentransporten kann alternativ verwendet werden und ermöglicht auch bei nur gelegentlichen Tiertransportkontrollen eine vollständige Dokumentation (Kopie an Fahrer). Wenn die Möglichkeit des Kopierens besteht empfiehlt es sich, Dokumente zu vervielfältigen. Das Abfotografieren ist ebenfalls möglich. Fotos oder Videoaufzeichnungen tierschutzrelevanter Sachverhalte sind unerlässlich. Zeugen der Kontrolle müssen benannt werden. Ggf. Eingabe der Kontrolle in TRACES. Ggf. Dokumentation der Kontrolle in BALVI IP22. b) Orientierung über die Art des Tiertransportes Prüfung, ob tierschutzrelevante Notfälle vorliegen und bestimmte Tiere einer sofortigen Behandlung bedürfen. 22 Softwaresystem zur behördlichen Überwachung im Veterinär- und Lebensmittelbereich. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 15 VON 32 Es ist zu ermitteln, ob es sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 um eine Beförderung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ob eine Beförderung unter oder über 8 Stunden Dauer vorliegt, und ob es sich um einen innerstaatlichen Transport oder um einen Transport aus oder in das innergemeinschaftliche Ausland oder ein Drittland handelt . Zudem ist zu ermitteln, ob die Beförderung in Zusammenhang mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtigen Tätigkeit steht (siehe unter 2 b). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Hunde- und Katzentransporte aus dem innergemeinschaftlichen Ausland im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Tiertransportrecht ) bzw. dem innergemeinschaftlichen Handel (Tierseuchenrecht). Dazu zählt auch das Verbringen von Hunden und Katzen aus dem Ausland durch gemeinnützige Vereine, wenn durch die Tiervermittlung Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich kostendeckend sind23 (siehe unter 2 a und 2 c). Sofern der Verdacht besteht, dass es sich um Tiere aus einem Drittland handelt, sind weitergehende Anforderungen abzuprüfen. c) Sichtung der Dokumente bei Beförderungen von bis zu 8 Stunden Dauer Kopie der Zulassung des Transportunternehmers nach Artikel 10 - Typ 1-Zulassung (nicht gültig für lange Transporte) Transportpapiere (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005; allgemeine Angaben zu Herkunft und Eigentümer der Tiere, Versandort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung, Bestimmungsort und voraussichtliche Dauer der Beförderung)24 Individuelle Begleitpapiere: Heimtierausweis und TRACES-Meldung inklusive amtstierärztlicher Gesundheitsbescheinigung (siehe unter 2 c) Nachfrage, ob der Auftraggeber des Transportes25 bzw. der Transportunternehmer eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 8 Buchstabe b TierSchG (Erlaubnis für die Einfuhr und das Verbringen gegen Entgelt bzw. für den gewerbsmäßigen Handel, siehe unter 2 b) besitzt. Ggf. Einforderung der Vorlage der Erlaubnis innerhalb einer angemessenen Frist. 23 Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 (C-301/14), Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 (3 C 23.15) 24 Ggf. in Form der TRACES-Meldung 25 In der TRACES-Bescheinigung ist der Auftraggeber als Transportorganisator einzutragen. Der Eintrag erscheint aber nur im Systemdokument, nicht im Originalausdruck (siehe Kapitel 2 c). Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 16 VON 32 bei langen Beförderungen (über 8 Stunden Dauer) Kopie der Zulassung des Transportunternehmers nach Artikel 11 - Typ 2-Zulassung (für lange Transporte) Kopie der Zulassung des Transportfahrzeugs nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Transportpapiere und individuelle Begleitpapiere (siehe oben) Nachfrage, ob der der Auftraggeber des Transportes26 bzw. der Transportunternehmer eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 8 Buchstabe b TierSchG (Erlaubnis für die Einfuhr und das Verbringen gegen Entgelt bzw. für den gewerbsmäßigen Handel, siehe unter 2 b) besitzt. Ggf. Einforderung der Vorlage der Erlaubnis innerhalb einer angemessenen Frist. klar verständliche, schriftliche Fütterungs- und Tränkeanweisungen (Anhang I Kapitel V Nummer 2.2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005; tränken mindestens alle 8 Stunden, füttern mindestens alle 24 Stunden (kürzere Abstände bei Welpen und Jungtieren )). Notfallplan27 Nachweis über Verfahren, die dem Transportunternehmer ermöglichen, die Bewegungen der Fahrzeuge zu verfolgen und aufzuzeichnen sowie ständigen Kontakt mit den Fahrern zu halten (z.B. durch ein GPS-fähiges Smartphone).28 Ein Fahrtenbuch ist bei langen Beförderungen von Hunden und Katzen nicht vorgeschrieben. Es bestehen keine Vorgaben bei langen Beförderungen von Hunden und Katzen hinsichtlich der maximalen Beförderungsdauer und den einzuhaltenden Ruhezeiten. Entsprechend Artikel 3 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung EG) Nr. 1/2005 muss der Transport allerdings so geplant werden, dass er so kurz wie möglich ist. Dies gilt auch für Sammeltransporte von Tieren, die entlang der Strecke an verschiedene Empfänger verteilt werden. 26 In der TRACES-Bescheinigung ist der Auftraggeber als Transportorganisator einzutragen. Der Eintrag erscheint aber nur im Systemdokument, nicht im Originalausdruck (siehe Kapitel 2 c). 27 Die Vorlage eines Notfallplans ist nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Voraussetzung für die Zulassung von Transportunternehmern für lange Beförderungen. Es wird zwar nicht konkret gefordert, den Notfallplan auch während der Beförderung mitzuführen. Da der Notfallplan aber in dringenden Fällen zum Tragen kommen soll, ist das Mitführen während der Beförderung notwendig und sollte als Nebenbestimmung im Zulassungsbescheid vorgesehen werden. Das Fehlen eines Notfallplans sollte der für die Zulassung des Transportunternehmers zuständigen Behörde mitgeteilt werden. 28 Das Einrichten eines Verfahrens zur Überwachung der Bewegungen der Straßenfahrzeuge und zum Aufrechterhalten des Kontakts mit den Fahrern ist nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ebenfalls Voraussetzung für die Zulassung von Transportunternehmern. Die Ausführungen in der Fußnote 27 gelten entsprechend. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 17 VON 32 Kontrolle der Heimtierausweise Entspricht der Heimtierausweis dem vorgegebenen Muster29? (siehe Hinweise in der Checkliste und in Kapitel 2 c des Leitfadens) Ist ein Besitzer eingetragen und hat dieser den Ausweis unterschrieben (Feld I)30? Ist das Feld II „Beschreibung des Tieres“ ausgefüllt? Ist das Feld III „Kennzeichnung des Tieres“ ausgefüllt und laminiert31 Ist das Tier vor der Tollwutimpfung gekennzeichnet worden32 (Feld III und V)? Ist die Tätowierungsstelle angegeben (sofern das Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde)? Sind in Feld IV „Ausstellung des Ausweises“ der Name und die Kontaktinformationen des ausstellenden Tierarztes eingetragen, von diesem unterschrieben und mit Stempel versehen? Sind alle Felder zur Tollwutimpfung (V) ausgefüllt? Ist jedes Datum vollständig und mit vollständiger vierstelliger Jahreszahl? Sind die Aufkleber der Tollwutimpfung laminiert33? War das Tier zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt? (Feld II und V) Ist die Tollwutimpfung schon gültig (sind 21 Tage seit der Impfung vergangen)? Dies gilt auch, wenn die Tiere im Herkunftsmitgliedstaat ohne gültigen Tollwutschutz verbracht werden dürfen und auch dann, wenn die Tiere lediglich durch Deutschland durchgeführt werden sollen. Ist die Tollwutimpfung noch gültig (Gültigkeitsdauer des Impfstoffherstellers)? Ist das Tier als transportfähig erklärt worden? (durch Untersuchung maximal 48 Stunden vor dem Versand; Feld X) Weisen die Heimtierausweise Auffälligkeiten auf, wie z.B. ein identisches Geburtsund /oder Impfdatum bei Tieren unterschiedlicher Würfe? 29 laut Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 (bei vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellten Heimtierausweisen laut Anhang der Entscheidung 2003/803/EG). 30 Im Fall von Vermittlungshunden aus dem Tierschutz sollte hier die vermittelnde Person/Organisation für die Dauer des Transportes eingetragen sein, damit diese die Verantwortung bis zur Übergabe an den neuen Besitzer trägt. 31 Die Laminierung ist bei Heimtierausweisen, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, nicht vorgeschrieben . 32 Das Setzen des Transponders und die Tollwutimpfung können am selben Tag erfolgen. 33 Die Laminierung der Aufkleber ist bei Heimtierausweisen, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden , nicht vorgeschrieben. Eine Laminierung ist zudem nicht erforderlich, wenn die Aufkleber beim Entfernen unbrauchbar werden. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 18 VON 32 Beim innerstaatlichen Transport sind ein Heimtierausweis und eine gültige Tollwutimpfung nicht vorgeschrieben. Kontrolle der TRACES-Meldungen Liegt die TRACES-Meldung im Original vor? Ist die Nämlichkeit gegeben? Ist als Bestimmungsort (I.13) der zukünftige Haltungsbetrieb, bei noch zu vermittelnden Tieren die künftige Pflegestelle oder bei bereits vermittelten Tieren der neue Besitzer eingetragen? Ist als Empfänger (I.5) die vermittelnde Organisation/Person bzw. (wenn die Vermittlung ohne eine dazwischengeschaltete Organisation/Person stattfindet) der künftige Halter , Händler, Züchter eingetragen? Ist der Transporteur (I.17)/das Kfz (I.16) korrekt eingetragen? Ist die Zweckbestimmung der Tiere (I.25) korrekt eingetragen?34 Ist die angegebene Transportdauer (I.29) plausibel? Wird die Transportfähigkeit i.S. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (II.1) bescheinigt? Wird die Untersuchung durch einen ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport bestätigt (II.2a)? Wird die Kennzeichnung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bestätigt (II.2b)? Wird bestätigt, dass das Tier zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt war und seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung (entsprechend Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013) mindestens 21 Tage vergangen sind, die Tollwutimpfung noch gültig ist und eine eventuelle Auffrischungsimpfung innerhalb der Gültigkeit der vorangegangenen Impfung durchgeführt wurde (II.2c)?35 Bei Aufruf der TRACES-Bescheinigung im TRACES-System: Wer ist im Systemdokument als Transportorganisator eingetragen? Gibt es hier Hinweise auf weitere Handelsbeteiligte oder vermittelnde Organisationen? 34 Hunde und Katzen aus Tierschutzvermittlungen sollten nicht zu Zuchtzwecken verbracht werden. 35 CAVE: Die „oder“- Option zu Nr. II. 2 c) (Tiere jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft oder noch keine 21 Tage seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung vergangen) ist nach Änderung des § 13 Absatz 5 BmTierSSchV für das Verbringen/Einfuhr nach Deutschland nicht mehr möglich! Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 19 VON 32 d) Begutachtung des Transportmittels und der Tiere Spätestens wenn Zweifel in Hinblick auf die notwendigen Dokumente und/oder die Transportfähigkeit der Tiere bestehen, ist das Transportfahrzeug an eine geeignete Entladestelle (Polizeidienststelle, Tierheim etc.) verbringen zu lassen. Aus den Dokumenten geht hervor, welche Art von Tiertransport durchgeführt wird, welche Tierart und -zahl sich auf dem Transportmittel befindet und welche Fahrtzeiten bereits entstanden sind. Auf der Grundlage dieser Informationen werden Transportmittel und Tiere auf die Übereinstimmung mit den Dokumenten und die Einhaltung der Vorschriften insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 überprüft. Transportmittel (Anhang I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) Fotos der Gesamtsituation (Auto außen und innen) Sind die Transportbehältnisse ausreichend gegen Verrutschen gesichert? Gehen von den Transportbehältnissen keine Verletzungsgefahren aus?36 Sind die Transportbehältnisse leicht zu reinigen und zu desinfizieren? Können die Tiere daraus nicht entweichen? Ist eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet (angemessene Luftzirkulation)? Wie hoch ist die Innentemperatur (Messung)? Sind die Tiere vor Witterungseinflüssen, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt? Sind die Tiere der Kontrolle und Pflege zugänglich? Ist die Bodenfläche rutschfest und trocken? Gibt es eine ausreichende Lichtquelle zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports? Ermittlung der Boxengrößen und -flächen Sind die Transportbehältnisse ausreichend beschriftet („lebende Tiere“, deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters)?37 Falls nein, ist das Fahrzeug beschriftet („lebende Tiere“)? 36 Reine Gitterkäfige sollten aufgrund der Verletzungsgefahr nicht als Transportbehältnisse verwendet werden. 37 Das Schild „Lebende Tiere“ am Fahrzeug ist nicht vorgeschrieben beim Transport von Tieren in Behältnissen, wenn die Behältnisse entsprechend beschriftet sind. Dennoch ist die zusätzliche äußerliche Kennzeichnung des Transportfahrzeugs mit der Aufschrift „Lebende Tiere“ wünschenswert. Eine entsprechende Kennzeichnung sollte daher im Rahmen der Nebenbestimmungen von Zulassungsbescheiden gefordert werden, auch wenn die Transportbehälter bereits mit einer entsprechenden Aufschrift gekennzeichnet sind. Dies lässt sich fachlich begründen , da im Falle eines Unfalls oder eines Festliegens des Fahrzeugs der Hinweis auf die Dringlichkeit einer Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 20 VON 32 Beim Stapeln von Transportbehältern: Wird eine Verunreinigung der unteren Tiere mit Kot und Urin verhindert? Sind die Transportbehälter ausreichend stabil? Ist die Belüftung nicht behindert? Tiere Es ist hilfreich, zunächst einen Boxenplan zu skizzieren, der die Auffindesituation wiedergibt. Dafür hat sich eine Art Koordinatensystem bewährt. Ein Muster für einen derartigen Boxenplan enthält Anlage 1a der Checkliste. Dabei wird auch auf das Verhalten der Tiere geachtet (Apathie, Angst). Die Untersuchung der Tiere kann mit Hilfe des beigefügten Musters (Anlage 1b der Checkliste) dokumentiert werden. Jedes Tier wird registriert (ggf. Rasse, Geschlecht, Kennzeichnung (Transpondernummer ), Widerristhöhe, Zahnalter, ggf. Gewicht) und den einzelnen Boxen zugeteilt. Sinnvoll ist ein Foto jedes Tieres, ggf. zwecks Rassefeststellung. Jedes Tier wird klinisch untersucht, pathologische Befunde werden vermerkt und soweit möglich auch fotografiert. Bei Bedarf ist ein praktischer Tierarzt hinzuzuziehen. Anlage 1b der Checkliste gibt Hilfestellung bei der Durchführung und der Dokumentation der klinischen Untersuchung. Die Boxen werden ausgemessen, ggf. wird der Verschmutzungsgrad dokumentiert. Werden die Tiere beim Transport entsprechend den Vorgaben abgesondert (getrennter Transport verschiedener Arten, geschlechtsreifer männlicher und weiblicher sowie unverträglicher Tiere und von Tieren mit beträchtlichem Größen- und Altersunterschied)? Wie ist das Allgemeinbefinden der Tiere (z.B. Anzeichen von Dehydrierung, Durchfall, Trinkverhalten, Überhitzung, Verletzungen, Erregung)? Sind die Tiere transportfähig?38 (siehe unter 2 a) Ist die Größe der Transportbehältnisse der Größe der Tiere und der geplanten Beförderung angemessen (siehe unter 2 a)? Stimmen die Transpondernummern der Tiere mit denen im Heimtierausweis überein? Sind die Tiere tatsächlich so alt, wie im Heimtierausweis angegeben (Zahnalter überprüfen 39, ggf. praktischen Tierarzt hinzuziehen)? Sind die Tiere über 15 Wochen alt40? Sind die Tiere über 8 Wochen alt? 41 Entladung der Tiere bereits von außen sichtbar sein muss, um Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere in solchen Fällen schnellst- und bestmöglich zu vermeiden bzw. zu begrenzen. 38 Häufige Befunde sind: Frische Kastrationswunden, Bissverletzungen. 39 Altersschätzung bei Hunden (siehe Anlage 4 der Checkliste): bis 3. Lebenswoche (LW) keine Zähne. In der 4. LW brechen die ersten Milchzähne durch. Ab der 8. LW sind alle Milchzähne vorhanden. Die Augenfarbe wechselt in der Regel in der 6. bis. 7. LW von blau zu der endgültigen Augenfarbe des Hundes (Ausnahme: z.B. Huskies). Der Drohreflex (Drohreflex = neurologisches Untersuchungsverfahren zur Überprüfung des Sehens: Blinzeln/Abwehrreaktion auf Handbewegung vor dem Auge) ist bei Hunden unter 12 Wochen noch nicht ausgebildet . Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 21 VON 32 Handelt es sich um gefährliche Hunde, deren Einfuhr/Verbringen nach dem Hundeverbringungs - und -einfuhrbeschränkungsgesetz in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften verboten ist (siehe unter 2 d sowie Anlage 3 der Checkliste)? e) Beurteilung der Kontrollergebnisse Sind alle erforderlichen Dokumente vorhanden? Sind die Dokumente vollständig, korrekt und plausibel ausgefüllt (stimmen die Angaben zu den Tieren mit den beförderten Tieren/Tierzahlen überein)? Liegt eine Über- oder Fehlbelegung der Transportboxen vor (z.B. zu geringes Platzangebot )? Wann wird der Bestimmungsort voraussichtlich erreicht? Liegen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren vor (z.B. durch Bissverletzungen , frische Kastrationswunden, zu geringes Platzangebot, zu frühes Absetzen vom Muttertier)? Wie lange bestehen diese Schmerzen, Leiden oder Schäden? Ist jedes Tier transportfähig? Gibt es tierseuchenrechtliche Verstöße (z.B. fehlende, falsche oder gefälschte Dokumente )? f) Einzuleitende Sofort- oder Folge-Maßnahmen Zunächst ist zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung des Zustandes der Tiere und der Entfernung zum Bestimmungsort die Weiterfahrt gestattet unter Auflagen genehmigt oder untersagt werden kann. Bei tierseuchenrechtlichen Verstößen können die Tiere nach § 24 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetz solange, bis die Anforderungen erfüllt sind, sichergestellt, abgesondert und unter behördliche Beobachtung gestellt sowie die weitere Verbringung verboten werden. Liegen Anzeichen für eine ansteckende Krankheit vor, prüft die zuständige Behörde, ob nach § 20 BmTierSSchV aufgrund der Gefahr der Seuchenausbreitung die Quarantäne in einer Quarantänestation oder die Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen ist. 40 Ansonsten kann kein gültiger Tollwutschutz vorliegen. 41 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Hunde- und Katzenwelpen im Alter von unter 8 Wochen nur in Begleitung des Muttertieres transportiert werden. Nach dem Tierseuchenrecht ist ein Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten frühestens ab einem Alter von 15 Wochen möglich. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 22 VON 32 Nach § 21 Absatz 1 BmTierSSchV kann die zuständige Behörde die Rücksendung anordnen, wenn Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat nicht den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Herkunftsmitgliedstaat nach § 21 Absatz 3 BmTierSSchV die Rücksendung genehmigen muss. Bei der Entscheidung über eine Rücksendung ist der Tierschutz zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darf die Rücksendung bei den Tieren keine unnötigen oder zusätzlichen Leiden verursachen. Die Behörde trifft bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen, oder veranlasst die für die Tiere verantwortliche Person, dies zu tun. Die Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen den Tieren keinen weiteren Schaden zufügen. Die entstehenden Kosten werden durch die Behörde eingezogen. Diese Maßnahmen können sein: Fahrer- oder Betreuerwechsel, z.B. bei Überschreiten der Lenkzeiten (Verstoß gegen die Sozialvorschriften → Zuständigkeit der Polizei) vorläufige Reparatur des Transportmittels, um Verletzungen der Tiere zu vermeiden Umladung oder Teilumladung (z.B. bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht (Zuständigkeit → Polizei) oder gegen das Tierschutzrecht) Weiterfahrt oder Rücksendung abhängig von Zustand und Allgemeinbefinden der Tiere (nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedarf sowohl die Weiterfahrt als auch die Rücksendung der Genehmigung der Behörde, wenn Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten werden) Entladung und geeignete Unterbringung und Pflege der Tiere, bis das Problem gelöst ist die tierschutzgerechte Tötung oder Euthanasie der Tiere (wenn ein Weiterleben nur unter nicht behebbaren, erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich wäre) Tote bzw. aus Tierschutzgründen euthanasierte Tiere sollten zur pathologischen Untersuchung eingesandt werden. Falls eine Weiterfahrt oder eine Rücksendung der Tiere trotz eines Verstoßes notwendig ist, bedarf der Transport der behördlichen Genehmigung (Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Die Genehmigung muss begründet sein und die Identifikation der Tiere sowie die Bedingungen und Auflagen für den Transport müssen festgelegt werden (z.B. Meldeverpflichtung beim Veterinäramt des Bestimmungsortes). Bei Zweifeln an der Sachkunde und/oder Zuverlässigkeit des Transportunternehmers sollte eine Weiterfahrt nur genehmigt werden, wenn eine polizeiliche Begleitung gewährleistet ist. Die Genehmigung muss den Transport begleiten. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 23 VON 32 Bei nicht inländischen Transportunternehmern kann, sofern ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden soll und um die Durchführung des Verfahrens sicherzustellen, auch eine Sicherheitsleistung nach § 46 OWiG in Verbindung mit § 132 StPO gefordert werden. Die Höhe der einzubehaltenden Sicherheitsleistung richtet sich nach der zu erwartenden Bußgeldhöhe42 und den voraussichtlichen Verfahrens- und Verwaltungskosten. Für den Fall, dass der Transportunternehmer nicht erreicht werden kann oder die Maßnahmen verweigert, veranlasst die Behörde die sofortige Durchführung der Maßnahmen. Eine sofortige Mitteilung der Beschlüsse mit Begründung muss sowohl an den Transportunternehmer als auch an dessen Zulassungsbehörde ergehen (siehe Kapitel 4 d). Weitere denkbar anzuwendende Maßnahmen: a) Maßnahmen vor Ort Anhörung des Fahrers (§ 55 OWiG/§ 28 VwVfG), ggf. Befragung von Zeugen Mündliche Verwarnung Anordnung gemäß § 16a Absatz 1 Nummer 1 TierSchG zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere (§ 16a Absatz 1 Nummer 2 TierSchG, erster Teilsatz43) Tötung unter Vermeidung von Schmerzen (§ 16a Absatz 1 Nummer 2 TierSchG, dritter Teilsatz) Verwarnungsgeld Einbehalt einer Sicherheitsleistung (über Polizei/Zollbehörde im Rahmen der Amtshilfe) s.o. Transportunternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zur Mängelbeseitigung auffordern Einleitung eines Verfallverfahrens gemäß § 29a OWiG44 Einziehung des Transportfahrzeugs gemäß § 7 HundVerbrEinfG45 Beschlagnahme46 des Transportfahrzeugs als Beweismittel 42 Bei der Abschätzung der zu erwartenden Bußgeldhöhe ist aus präventiv-ordnenden Zwecken der wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (§ 17 Absatz 4 OWiG: „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen .“) 43 Bei erheblicher Vernachlässigung oder Aufzeigen schwerwiegender Verhaltensstörungen. 44 Gegen den Transportunternehmer, wenn er aus Gründen der Gewinnmaximierung ein ungeeignetes Transportmittel eingesetzt hat und kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. 45 Siehe Erläuterung auf der Seite 29 und Begriffserklärung auf der Seite 30. 46 Siehe Begriffserklärung auf der Seite 30. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 24 VON 32 b) Nachträglich einzuleitende Maßnahmen Eingabe der Kontrolle in TRACES47 Ordnungswidrigkeitenverfahren48 Strafanzeige nach Tierschutzrecht/Tierseuchenrecht Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz Haltungs- und/oder Betreuungsverbot gemäß § 16a Absatz 1 Nummer 3 TierSchG Meldung von Verstößen an andere Behörden (Zulassungsbehörden, Behörden am Versandort, Genehmigungsbehörden nach § 11 TierSchG, siehe unter Kapitel 4 d „Austausch mit anderen Behörden“) Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Transportunternehmers (durch die Zulassungsbehörde , Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) Anordnung zusätzlicher Kontrollen des Transportunternehmers, insbesondere Anordnung der Anwesenheit eines Tierarztes beim Verladen (Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) Verbot der Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (bei wiederholten und ernsten Verstößen; Anordnung durch den Mitgliedstaat) 4. Maßnahmen im Anschluss an die Kontrolle eines Transports a) Unterbringung/Versorgung der Hunde und Katzen; Absonderung Für die Unterbringung der Tiere und die erfolgreiche Durchführung der Anschlussmaßnahmen ist eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Behörden mit den aufnehmenden Tierheimen bzw. Tierschutzorganisationen sowie mit den behandelnden Tierärzten essentiell. Bereits im Vorfeld von Kontrollen sollte daher eine Abstimmung mit Tierheimen und Tierschutzorganisationen – erforderlichenfalls auch überregional – sowie den benachbarten und ggf. auch den übergeordneten Vollzugsbehörden stattfinden. 47 Gemäß Teil 3 der Erläuterungen zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel der Verordnung (EG) Nr. 599/2004: „Dieser Teil muss für Tiere bei der Kontrolle am Bestimmungsort oder während des Transports (…) von einem amtlichen Tierarzt bzw. einem amtlichen Inspektor ausgefüllt werden.“ 48 Bei der Festlegung der Bußgeldhöhe ist aus präventiv-ordnenden Zwecken der wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen , den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (§ 17 Absatz 4 OWiG: „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.“) Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 25 VON 32 Die Tiere sind separat von anderen Tieren unterzubringen. Da immer die Gefahr der Infektion mit einer übertragbaren Tierkrankheit (z.B. Staupe, Parvovirose) besteht, ist auf strikte Hygiene zu achten (getrenntes Personal, Schutzkleidung, Desinfektionsmatten, geeignete (leicht zu reinigende und desinfizierende) Gebrauchsgegenstände). Alle Gebrauchsgegenstände (Näpfe, Katzenklos etc.) sind getrennt aufzubewahren sowie zu reinigen und zu desinfizieren. Ggf. sind im Zuge einer Absonderung bzw. Quarantäne (siehe Kapitel 3 f) zusätzlich von der Behörde getroffene Anordnungen zu beachten. Für den Umgang mit eventuell nicht tollwutgeimpften Tieren gibt es Kriterien der AGTT49. Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln ist auf die richtige Anwendung und das Wirkungsspektrum zu achten. Die Futter- und Wasseraufnahme sowie der erste Urin- und Kotabsatz sollten beobachtet und ebenso wie auftretende Symptome, medizinische Behandlungen etc. vom Tierheimpersonal und vom behandelnden Tierarzt zur Beweissicherung genau dokumentiert werden. Insbesondere sollte der erste abgesetzte Kot einer jeden Box einer parasitologischen und ggf. bakteriologischen /virologischen Untersuchung unterzogen werden. Der Gesundheits- bzw. Krankheitszustand der Tiere sollte während des Aufenthalts regelmäßig vom Tierheimpersonal durch Fotos festgehalten werden. Bei Aufteilung des Transports auf mehrere Tierheime sollten bestehende Welpengruppen, insbesondere Welpen aus einem Wurf, zusammen untergebracht werden. Verendete/euthanasierte Tiere sollten zur Abklärung der Todesursache und im Hinblick auf Infektionskrankheiten, Parasitenbürde sowie tierschutzwidrige Haltung und Ernährung zur Sektion gebracht werden, da der Pathologiebericht einen wichtigen Beweis im Ordnungswidrigkeiten - bzw. Strafverfahren darstellt. Weitere Labordiagnostik kann notwendig sein, insbesondere auf Infektionskrankheiten (abhängig vom Herkunftsland) und zur Tollwuttiterbestimmung. b) Kostenübernahme Die Kosten für Unterbringung, Pflege und tierärztliche Versorgung der Tiere im Tierheim hat grundsätzlich der Verantwortliche zu tragen. Zwischen der Behörde, die die Unterbringung im Tierheim anordnet, und dem Tierheim sollte eine vertragliche Vereinbarung über die Erstattung der entstehenden Kosten getroffen werden. Bei Unterbringung in Absonderungs- /Quarantäneeinrichtungen eines Tierheims ist mit erhöhten Kosten zu rechnen. 49 Protokoll der 26. Sitzung der Arbeitsgruppe für Tiergesundheit, Tierseuchen (AGTT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz vom 6. und 7. Oktober 2015: abgetrennte Räumlichkeiten; als Quarantäne gekennzeichnet ; sicher verschließbar; kein Publikumsverkehr; Beleuchtung; leichte Reinigung und Desinfektion; tiergerechte Versorgung und Pflege; Möglichkeit zum Einzelauslauf; Kleidungswechsel bei Betreten der Quarantäne ; Handwaschbecken Personal; getrennter Betriebsablauf z. B. bei der Fütterung; spezifische Dokumentation; Pflicht zur Meldung von Änderungen des Verhaltens oder des Gesundheitszustandes an den Amtstierarzt; regelmäßige Kontrolle durch den Amtstierarzt; Empfehlung der Tollwutimpfung für die im Bereich der Quarantäne tätigen Personen. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 26 VON 32 Die zuständige Behörde legt die Kosten dem Tierheim gegenüber aus und macht sie gegenüber dem Verantwortlichen geltend. Um eine zügige Weitervermittlung zu ermöglichen, kann es sinnvoll sein, auf eine Eigentumsübertragung der Tiere hinzuwirken. Für das Eintreiben von Bußgeldern und Vollstreckungskosten bei einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (RB Geld) heranzuziehen. Er wurde als europaweites, grenzübergreifendes Instrument für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen geschaffen. Darunter sind sowohl Geldbußen als auch Vollstreckungskosten zu verstehen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung des RB Geld im Wesentlichen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ, Adenauerallee 99- 103, 53113 Bonn) wurde hierfür als zentrale Bewilligungsbehörde benannt. Anträge auf Vollstreckungshilfe sind an das BfJ zu richten. Ggf. notwendige Übersetzungen zu vollstreckender Bescheide sind durch die Ausgangsbehörde zu veranlassen und zu bezahlen. Die Vollstreckungsverjährungsfristen der EU-Mitgliedstaaten sind hierbei ausschlaggebend, die zuerst endende Frist beendet das Verfahren. Nach Artikel 13 RB Geld fließt der Erlös der Vollstreckung der Geldsanktion dem Vollstreckungsstaat, d.h. dem ersuchten Staat, zu. Davon werden auch die Verfahrenskosten50 erfasst. Weiteres bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrens - und -vollstreckungsrecht der Länder. c) Sanktionen Nach dem Tierschutzrecht Die zuständige Behörde trifft nach § 16a Absatz 1 Satz 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie die zur Erfüllung des § 2 TierSchG (siehe Kapitel 2 b) erforderlichen Maßnahmen anordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde bei Nichterfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG ein Tier dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen (§ 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierSchG). Geprüft werden kann außerdem der Rückgriff auf landesrechtliche polizei- und ordnungsbehördliche Generalklauseln zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit den jeweils verletzten Normen. Soweit keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass ordnungsbehördlicher Verfügungen zur Unterbindung von Verstößen gegen Gebots- und Verbotstatbestände besteht, können Verfügungen auf diese Generalklauseln (siehe z. B. § 9 POG RP) gestützt werden, sofern die Verstöße eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (z. B. Unversehrtheit der Rechtsordnung) darstellen. 50 Stellungnahme des BMJV zur Frage, inwieweit Unterbringungs- und Behandlungskosten als Verfahrenskosten geltend gemacht werden können, wird eingeholt und Ergebnis nachträglich ergänzt. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 27 VON 32 Bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Behörde im Rahmen des Opportunitätsprinzips über die weitere Vorgehensweise entscheiden (Absehen von einer Ahndung , Aussprechen einer Verwarnung mit/ohne Verwarnungsgeld, Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ). Beispiele für Ordnungswidrigkeiten sind: Tatbestand Handlungsgebot/ -verbot Bußgeldvorschrift Adressat der Bußgeldvorschrift 51 Transportbehältnisse sind zu klein (bei innerstaatlichen Transporten =Transporten innerhalb Deutschlands) Bei innerstaatlichen Transporten: § 6 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Tierschutz- Transportverordnung (TierSchTrV) Bei innerstaatlichen Transporten: § 21 Absatz 1 Nummer 3 TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a TierSchG Absender Transportunternehmer oder Auftraggeber, sofern dieser für das Verladen der Tiere in die Behältnisse verantwortlich ist. Transportmittel entspricht nicht den Anforderungen (z.B. Verletzungsgefahr, nicht gesicherte Transportbehälter ) Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 § 21 Absatz 3 Nummer 1, 1. Alternative TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buch-stabe a TierSchG Transportunternehmer, Fahrer, ggf. Auftraggeber Unterlassenes Mitführen /nicht rechtzeitiges zur- Verfügung-Stellen der Transportpapiere (Herkunft, Eigentümer, Versandort, Bestimmungsort etc.) Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 § 21 Absatz 3 Nummer 2 TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG Fahrer Annahme eines Transportauftrags ohne Zulassung als Transportunternehmer Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 § 21 Absatz 3 Nummer 3 TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG Transportunternehmer Kopie der Zulassung als Transportunternehmer wird nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 § 21 Absatz 3 Nummer 10 TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG Fahrer Tiere sind nicht vor Wetterunbilden , Extremtemperaturen oder Klimaschwankungen geschützt (Überdachung ) Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel II Nummer 1.1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 § 21 Absatz 3 Nummer 12 TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG Transportunternehmer 51 Es ist immer im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob auch andere Verantwortliche in Frage kommen! Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 28 VON 32 Fehlende oder nicht deutlich lesbare oder nicht sichtbare Beschilderung „Lebende Tiere“ an Transportbehältern Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel II Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 § 21 Absatz 3 Nummer 12 TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes Transportunternehmer Tiere wurden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig getränkt oder gefüttert, d. h. in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden gefüttert und mindestens alle 8 Stunden getränkt Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel V Nummer 2.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 § 21 Absatz 3 Nummer 33 TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG Fahrer oder Betreuer Fahrer oder Betreuer ist nicht ausreichend geschult. Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 § 21 Absatz 3 Nummer 13 TierSchTrV in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG Transportunternehmer Keine Erlaubnis für das Verbringen gegen Entgelt oder für den gewerbsmäßigen Handel § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchG § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b TierSchG § 18 Absatz 1 Nummer 20 TierSchG Absender, Auftraggeber des Transports Bestimmte Verstöße gegen das Tierschutztransportrecht sind nicht als konkrete Ordnungswidrigkeit normiert. Dazu zählen: Tatbestand Rechtsgrundlage Tiere sind nicht transportfähig (u.a. Hunde und Katzen < 8 Wochen ohne Muttertier) Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Transportbehältnisse sind zu klein (bei Transporten aus anderen Mitgliedstaaten) Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Fehlende schriftliche Fütterungs- und Tränkeanweisungen Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel V Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Füttern und Tränken von Welpen in nicht angemessenen Zeitabständen Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nummer 2.7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Allgemeine Vorgabe: Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Transport erfolgt nicht auf dem schnellsten Weg, das Wohlbefinden der Tiere wird nicht regelmäßig kontrolliert und aufrecht erhalten Artikel 3 Buchstabe f Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 29 VON 32 Keine getrennte Beförderung „rivalisierender Tiere“ (z.B. aus unterschiedlichen Herkunftsbeständen) oder von Tieren mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied oder unterschiedlicher Arten Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nummer 1.12 Buchstaben b und f Sofern den Tieren in diesen Fällen durch den Transport ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden, sollte § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 TierSchG als Bußgeldvorschrift herangezogen werden. Sind den Tieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt worden, ist dies als Straftat gemäß § 17 Tierschutzgesetz zu ahnden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie sich die Tatbestände in der Zukunft auswirken. So ist bei zu frühem Absetzen der Welpen vom Muttertier im Einzelfall zu prüfen, ob den Welpen Schäden in der weiteren Entwicklung zugefügt werden , die den Tatbestand des § 17 Nummer 2 Buchstabe b Tierschutzgesetz (Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden) erfüllen. Nach dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz/der Hundeverbringungs - und -einfuhrverordnung Wer entgegen § 2 Absatz 1 HundVerbrEinfG einen Hund in das Inland einführt oder verbringt , wird nach § 5 Absatz 1 HundVerbrEinfG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 5 Absatz 2 HundVerbrEinfG). Wer seinen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt, begeht nach § 6 Absatz 1 HundVerbrEinfG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 6 Absatz 2 HundVerbr EinfG von der nach Polizei-/Ordnungsrecht zuständigen Behörde mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Hunde und Gegenstände, auf die sich eine derartige Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden sind, können nach § 7 HundVerbrEinfG eingezogen worden. Dazu kann gegebenenfalls auch das Transportfahrzeug zählen. Dabei gelten die erweiterten Voraussetzungen für die Einziehung nach § 74a StGB und § 23 OWiG. Gegenstände dürfen danach abweichend von § 74 Absatz 2 Nummer 1 StGB und § 22 Absatz 2 Nummer 1 OWiG auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder die Gegenstände in Kenntnis der rechtswidrigen Umstände in verwerflicher Weise erworben hat. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 30 VON 32 Nach dem Tierseuchenrecht Beispiele für im Tierseuchenrecht normierte Ordnungswidrigkeiten sind: Tatbestand Handlungsgebot/-verbot Bußgeldvorschrift Fehlender oder nicht den Anforderungen entsprechender Heimtierausweis, z.B. fehlende oder ungültige Tollwutimpfung § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 7 BmTierS- SchV § 41 Absatz 2 Nummer 2 BmTierSSchV in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d und § 32 Absatz 3 TierGesG Fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung mit einem Transponder § 18 in Verbindung mit Anlage 8 BmTierSSchV § 41 Absatz 2 Nummer 5 BmTierSSchV in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d und § 32 Absatz 3 TierGesG fehlende amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/518/EU § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 7 BmTierS- SchV § 41 Absatz 2 Nummer 2 BmTierSSchV in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d und § 32 Absatz 3 TierGesG Adressat der tierseuchenrechtlichen Bußgeldvorschriften ist primär der Absender, ggf. aber auch der Auftraggeber, der Transportunternehmer oder der Fahrer. Begriffserklärungen Die Fortnahme von Tieren ist auf der Grundlage von § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierSchG möglich, wenn ein Tier nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt. Das Tier kann so lange anderweitig auf Kosten des Halters untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Beschlagnahme bezeichnet die zwangsweise Sicherstellung einer Sache. Nach § 94 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es gemäß § 94 Absatz 2 StPO der Beschlagnahme. Gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO unterliegen Fahrzeuge, die als Beweismittel für die Untersuchung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, ebenfalls der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme ist zunächst rein tatsächlich, das heißt, dass sich an der rechtlichen Eigentümerposition noch nichts ändert. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 31 VON 32 Eine Einziehung von Gegenständen ist möglich, wenn sie ausdrücklich durch Gesetz angeordnet und Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ist52. Sie hat zur Folge, dass der Staat Eigentümer der eingezogenen Sache wird (§ 26 OWiG). Nach § 33 TierGesG können Gegenstände , auf die sich ein Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Tier- GesG (in Verbindung mit § 8 BmTierSSchV) bezieht, eingezogen werden. Eine Einziehung von Tieren ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 TierSchG möglich, wenn sich eine Straftat nach § 17 TierSchG auf die Tiere bezieht (z.B. Tiere, denen länger anhaltender erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt worden sind). d) Austausch mit anderen Behörden Mitteilungen über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 an Behörden in anderen Mitgliedstaaten sind auf dem Dienstweg der Kontaktstelle (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit/BVL) mitzuteilen. Verstoß durch den Transportunternehmer Mitteilung geht an die Behörde, die den Transportunternehmer zugelassen hat (Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Das Transportmittel ist für die Beförderung nicht geeignet Mitteilung geht an die Behörde, die das Transportmittel zugelassen hat (Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Wird der Verstoß am Bestimmungsort festgestellt Mitteilung geht an die Behörde des Versandortes (Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005; zusätzlich zur Eingabe der Kontrolle in TRACES). Informationen über Beschlüsse der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Zulassung eines Unternehmens oder eines Transportmittels sowie über Beförderungsverbote für Transportunternehmer /Transportmittel aus dem Ausland sind unverzüglich über die Kontaktstelle (BVL) allen anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen (Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen durch Verantwortliche aus anderen Mitgliedstaaten sind auf dem Dienstweg an das BMEL zu melden. Das BMEL leitet die Meldung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates weiter. Fehlerhafte TRACES-Meldungen werden (zusätzlich zur Eingabe der Kontrolle in TRACES) der ausstellenden Behörde des anderen Mitgliedstaates auf dem Dienstweg über BMEL gemeldet. 52 Bei der Entscheidung über eine Einziehung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568 SEITE 32 VON 32 Das Fehlen einer ggf. erforderlichen Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 8 Buchstabe b TierSchG ist der für die Erteilung der Erlaubnis verantwortlichen Behörde mitzuteilen. Bei Personen und Unternehmen mit Sitz im Ausland erfolgt dies auf dem Dienstweg über das BMEL. Ziel der Meldungen soll es sein, einen schnellen und zielführenden Austausch zwischen den Behörden zu ermöglichen. Daher gilt für alle Meldungen: Der Sachverhalt ist zusammenzufassen und die Verstöße nach Rechtsgebieten gegliedert und unter Angabe der Rechtsgrundlagen konkret und verständlich darzustellen. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21568