Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Inge Aures SPD vom 29.01.2018 Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei staatlichen Behörden Das Thema der sachgrundlosen Befristung bei Arbeitsver trägen spielt bei den Verhandlungen zur Bildung einer Re gierungskoalition in Berlin eine nicht unerhebliche Rolle. Ak tuell merkt man immer deutlicher, dass auch der Freistaat Bayern bei Stellenausschreibungen für seine Einrichtungen und Behörden diese Form der Einstellungsbefristung bevor zugt wählt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Was sind die Gründe, warum der Freistaat Bayern auch bei landeseigenen Einrichtungen und Behörden bei Stellenausschreibungen die sachgrundlose Befris tung zugrunde legt? 2. Wie genau ist das Verhältnis bei den Ausschreibungen des Freistaates Bayern hinsichtlich befristeter/unbe fristeter Arbeitsverhältnisse? 3. Plant die Staatsregierung die Abschaffung von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen bei ihren Stellenaus schreibungen? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 10.04.2018 1. Was sind die Gründe, warum der Freistaat Bayern auch bei landeseigenen Einrichtungen und Behörden bei Stellenausschreibungen die sachgrundlose Befristung zugrunde legt? Der Freistaat Bayern würde gerne allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Beschäftigung auf unbestimmte Zeit anbieten. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen dies nicht möglich ist, weil eine Stelle auf Dauer zur haushalts mäßigen Verrechnung nicht zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere der Fall bei – der Vertretung von Beschäftigten in Mutterschutz, Eltern zeit, während Beurlaubung aus familiären und anderen Gründen, Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Be zugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; – einem vorübergehenden Arbeitskräftebedarf (z. B. Pro jektbefristungen; Saisonarbeit); – Qualifizierung nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Befristungen haben in aller Regel einen sachlichen Grund. Es werden aber auch befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund abgeschlossen. Dazu gehören befristete Ar beitsverhältnisse zur Erfüllung der laufbahnrechtlichen Vo raussetzungen für eine spätere Verbeamtung. Die Stellenausschreibungen erfolgen unter Berücksichti gung der Gegebenheiten vor Ort und in Abhängigkeit von dem im Einzelfall vorliegenden Befristungsgrund. Detail lierte Informationen zu den einzelnen Stellenausschrei bungen liegen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat nicht vor. Diese könnten nur durch Ressortumfrage ermittelt werden. Hiervon wurde we gen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwands abgesehen. 2. Wie genau ist das Verhältnis bei den Ausschreibungen des Freistaates Bayern hinsichtlich befristeter /unbefristeter Arbeitsverhältnisse? Zum Verhältnis bei den Ausschreibungen des Freistaates Bayern hinsichtlich befristeter/unbefristeter Arbeitsverhält nisse wird auf die Antwort des Staatsministeriums der Fi nanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28.12.2018 zu den Fragen 1 bis 4 der Schriftliche Anfrage der Abgeord neten Annette Karl (SPD) vom 09.10.2017 (Drs. 17/19770) verwiesen. 3. Plant die Staatsregierung die Abschaffung von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen bei ihren Stellenausschreibungen? CDU, CSU und SPD haben sich in dem erst kürzlich ab geschlossenen Koalitionsvertrag darauf verständigt, den Missbrauch bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.06.2018 Drucksache 17/21581 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21581 abzuschaffen. Demgemäß sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Beleg schaft sachgrundlos befristen dürfen. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Ar beitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Des Weiteren soll die Gesamtdauer von sachgrundlos befris teten Arbeitsverhältnissen von 24 auf 18 Monate reduziert werden. Verlängerungen innerhalb dieser Gesamtdauer sol len statt bisher dreimal nur noch einmal möglich sein. Ferner sollen „Kettenbefristungen“ eingeschränkt werden. Eine Befristung soll dann nicht mehr zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben. Insoweit bleibt zunächst die Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abzuwarten. Diese Ände rungen werden bei den Stellenausschreibungen entspre chend berücksichtigt werden.