Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gote, Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.02.2018 Abschiebung von Herrn A. A. Am 16.01.2018 um 04.00 morgens wurde A. A., ein armenischer Geflüchteter, aus der Gemeinschaftsunterkunft in Neuhaus abgeschoben. Der 18-jährige A. A. spricht nicht nur gut Deutsch und erledigt alle Behördengänge für seine schwerkranken Eltern, denen nationaler Abschiebeschutz zugesprochen wurde, er ist auch der gerichtlich bestellte Betreuer seiner Mutter. Beide Eltern sind so schwer krank, dass sie weder arbeiten noch einen Deutschkurs besuchen können. Bis zum 16.01.2018 besuchte Herr A. A., nachdem er die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hatte, die Integrationsklasse der Fachoberschule in Nürnberg. Die Abschiebung wurde unter anderem damit gerechtfertigt, dass der Ehemann eine adäquate Bezugsperson für die Mutter sei und die Übersetzungen, die der Junge geleistet habe, auch ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin übernehmen könne. Wir fragen die Staatsregierung: 1.1 Warum wurde entschieden, Herrn A. A. abzuschieben, obwohl das Amtsgericht Hersbruck ihn am 29.09.2017 zum Betreuer seiner Mutter bestellte? 1.2 Warum wurde entschieden, Herrn A. A. abzuschieben, obwohl er neben der Pflege seiner Mutter beeindruckende Integrationsleistungen vollbracht hat und in wenigen Jahren in der Lage gewesen wäre, einen verantwortungsvollen und in Deutschland dringend benötigten Beruf auszuüben? 1.3 Warum wurde Herrn A. A. der Abschiebebescheid erst am Tag der Abschiebung ausgehändigt, obwohl – da Herr A. A. für die Pflege seiner Eltern unentbehrlich war – keine Gefahr des Untertauchens bestand? 2.1 Wie steht die Staatsregierung zur Ablehnung des Eilantrags gegen die Abschiebung am 16.01.2018? 2.2 Teilt die Staatsregierung die Einschätzung des Gerichts , dass Herr A. A. entbehrlich für seine Mutter war, obwohl das Amtsgericht Hersbruck ihn am 29.09.2017 zum Betreuer seiner Mutter bestellt hatte? 2.3 Wie schätzt die Staatsregierung angesichts der heutigen Situation der Mutter (Arzttermine können nicht erfolgreich wahrgenommen werden, ehrenamtliche Unterstützerinnen bzw. Unterstützer bezahlen Medikamente aus eigener Tasche, es gibt erhebliche Schwierigkeiten beim Finden eines geeigneten Pflegeheims, da der gesetzliche Betreuer nicht vor Ort ist) die Abschiebung von Herrn A. A. ein? 3.1 Wie ist die Finanzierung des Dolmetschers geregelt, der die Eltern ab jetzt mit ihren Papieren und bei allen Behördengängen unterstützen muss? 3.2 Wie ist die Beratung der Eltern in Behördensachen, die Herr A. A. bis zu seiner Abschiebung geleistet hat, geregelt? 3.3 Wie wird sichergestellt, dass die Eltern von Herrn A. A. weiterhin ihre Arzttermine wahrnehmen können, wenn er sie nicht mehr dorthin bringen kann? 4.1 Wie wurde dafür Sorge getragen, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter durch die psychische und physische Belastung durch die Abschiebung ihres Sohnes nicht gravierend verschlechtert? 4.2 Wie wird sichergestellt, dass Herr A. A. von Armenien aus seine Pflichten als gesetzlicher Betreuer seiner Mutter wahrnehmen kann, da es mehrere Wochen dauern kann, bis ein neuer Betreuer gefunden und bestellt ist? 4.3 Wie kann die Pflege der Mutter von Herrn A. A. in Zukunft geregelt werden, wenn ihr gesetzlich bestellter Betreuer nicht vor Ort ist? 5.1 Wie wird die Pflege der Mutter von Herrn A. A. in Zukunft finanziert? 5.2 Wie wird ein neuer Betreuer für die Mutter von Herrn A. A. finanziert? 6.1 Wie wird sichergestellt, dass Herr A. A., wie es die Pflicht eines Betreuers ist, sich durch persönlichen Kontakt ein Bild über die Wünsche und Vorstellungen seiner Mutter machen kann? 6.2 Wie wird sichergestellt, dass Herr A. A., wie es seiner Pflicht als Betreuer entspricht, Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen kann, um die gesundheitliche Situation seiner Mutter zu verbessern? 6.3 Wie wird sichergestellt, dass ärztliche Maßnahmen für die Mutter von Herrn A. A. durchgeführt werden können , wenn Herr A. A. in Armenien ist und seine Einwilligung nicht geben kann? 7.1 Warum wurden vor der Abschiebung von Herrn A. A. nicht alle Möglichkeiten (z. B. eine Ausbildung mit 3+2-Duldung) geprüft, die ihm einen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht hätten? 7.2 Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um Herrn A. A. eine Rückkehr zu ermöglichen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.06.2018 Drucksache 17/21587 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21587 Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 06.04.2018 1.1 Warum wurde entschieden, Herrn A. A. abzuschieben , obwohl das Amtsgericht Hersbruck ihn am 29.09.2017 zum Betreuer seiner Mutter bestellte? 1.2 Warum wurde entschieden, Herrn A. A. abzuschieben , obwohl er neben der Pflege seiner Mutter beeindruckende Integrationsleistungen vollbracht hat und in wenigen Jahren in der Lage gewesen wäre, einen verantwortungsvollen und in Deutschland dringend benötigten Beruf auszuüben? Herr A. A. war am 24.03.2015 in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 28.04.2015 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 11.07.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Integrationsleistungen sind dabei im Rahmen des Asylverfahrens nicht zu berücksichtigen. Der gegen die Ablehnung des Asylantrags beantragte vorläufige Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 24.07.2017 abgelehnt. Herr A. A. war seitdem vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung wurde zunächst lediglich aus tatsächlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt (Duldung), da der Ausländerbehörde der konkrete Termin für die Abschiebung noch nicht bekannt war. Sonstige Abschiebungshindernisse waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umstand der gerichtlichen Bestellung eines Familienangehörigen zum Betreuer einer Person stellt für sich genommen kein Abschiebungshindernis dar, welches eine Abschiebung des Familienangehörigen ausschließt. Gleiches gilt für die familiäre Beziehung eines volljährigen Sohnes zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter. Nach der stets im Einzelfall vorzunehmenden Betrachtung der individuellen Verhältnisse stellte die Bestellung des Herrn A. A. zum Betreuer kein Abschiebungshindernis dar. Da Herr A. A. nicht freiwillig ausreiste, war die zuständige Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Mittelfranken nach Bundesrecht gesetzlich verpflichtet, die Abschiebung nach Armenien durchzuführen. Dieser Umstand wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16.01.2018 bestätigt. 1.3 Warum wurde Herrn A. A. der Abschiebebescheid erst am Tag der Abschiebung ausgehändigt, obwohl – da Herr A. A. für die Pflege seiner Eltern unentbehrlich war – keine Gefahr des Untertauchens bestand? Die Duldung des Herrn A. A. wurde ausdrücklich unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass diese mit der Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins erlischt. Herr A. A. musste daher damit rechnen, dass seine Abschiebung zeitnah erfolgen wird. Der Abschiebungstermin wurde Herrn A. A. im Zuge der Ingewahrsamnahme mitgeteilt. Er hatte Gelegenheit, Kontakt zu seinem Rechtsanwalt aufzunehmen und gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen. Den Ausländerbehörden ist es im Übrigen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gesetzlich untersagt, Abschiebungen anzukündigen. 2.1 Wie steht die Staatsregierung zur Ablehnung des Eilantrags gegen die Abschiebung am 16.01.2018? 2.2 Teilt die Staatsregierung die Einschätzung des Gerichts , dass Herr A. A. entbehrlich für seine Mutter war, obwohl das Amtsgericht Hersbruck ihn am 29.09.2017 zum Betreuer seiner Mutter bestellt hatte ? Es ist nicht die Aufgabe der Staatsregierung, Entscheidungen unabhängiger Gerichte zu bewerten. 2.3 Wie schätzt die Staatsregierung angesichts der heutigen Situation der Mutter (Arzttermine können nicht erfolgreich wahrgenommen werden, ehrenamtliche Unterstützerinnen bzw. Unterstützer bezahlen Medikamente aus eigener Tasche, es gibt erhebliche Schwierigkeiten beim Finden eines geeigneten Pflegeheims, da der gesetzliche Betreuer nicht vor Ort ist) die Abschiebung von Herrn A. A, ein? Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse geben keinen Anlass für eine geänderte Beurteilung. Nach Informationen der Regierung von Mittelfranken wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 06.02.2018 ein in Nürnberg ansässiger Rechtsanwalt zum weiteren gesetzlichen Betreuer bestellt, der allein vertretungsberechtigt ist. Am 20.02.2018 konnte der Umzug der Mutter des Herrn A. A. in eine Pflegeeinrichtung in Nürnberg und zum 23.02.2018 der Umzug des Vaters des Herrn A. A. in eine dezentrale Unterkunft in Nürnberg umgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Mutter die notwendige Pflege erhält und der Vater weiterhin in der Nähe seiner Ehefrau sein kann. 3.1 Wie ist die Finanzierung des Dolmetschers geregelt , der die Eltern ab jetzt mit ihren Papieren und bei allen Behördengängen unterstützen muss? Im Bundesgebiet aufhältige Ausländer sind im Bedarfsfall grundsätzlich verpflichtet, auf eigene Kosten einen Sprachmittler hinzuzuziehen. Nichts anderes gilt im Falle der Eltern des Herrn A. A. Hinsichtlich der Mutter des Herrn A. A. wird auf die Antwort zu Frage 2.3 verwiesen. Bei Vorsprache des Vaters im Jobcenter in Nürnberg wurde dieser von einem Dolmetscher begleitet. 3.2 Wie ist die Beratung der Eltern in Behördensachen, die Herr A. A. bis zu seiner Abschiebung geleistet hat, geregelt? Hinsichtlich der Mutter des Herrn A. A. wird auf die Antwort zu Frage 2.3 verwiesen. Darüber hinaus besteht für Ausländer die Möglichkeit, sich anwaltlich oder durch gemeinnützige Organisationen mit entsprechendem Tätigkeitsschwerpunkt beraten zu lassen. Der Vater des Herrn A. A. ist anwaltlich vertreten. Zudem steht in seiner Unterkunft als Ansprechpartner vor Ort ein Sozialdienst zur Verfügung. Drucksache 17/21587 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 3.3 Wie wird sichergestellt, dass die Eltern von Herrn A. A. weiterhin ihre Arzttermine wahrnehmen können , wenn er sie nicht mehr dorthin bringen kann? Die Pflege der Mutter erfolgt stationär. Der Vater ist in der Lage, Termine eigenständig wahrzunehmen (z. B. beim Jobcenter ). Aufgrund der in Nürnberg vorhandenen sehr guten Infrastruktur ist die Erreichbarkeit von Ärzten und Behörden, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch fußläufig, gewährleistet . 4.1 Wie wurde dafür Sorge getragen, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter durch die psychische und physische Belastung durch die Abschiebung ihres Sohnes nicht gravierend verschlechtert? Die Mutter des Herrn A. A. wurde vor Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung vom vormals zuständigen Landratsamt Nürnberger Land unterstützt. Seitens des Landratsamts Nürnberger Land wurde Sorge dafür getragen, dass sie die krankheitsbedingt erforderlichen Hilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl etc.) erhält. Es wurde auch organisiert, dass die erforderlichen ambulanten Pflegeleistungen erbracht werden konnten. In der Regel wurden Bedarfe von ehrenamtlichen Unterstützern an das Landratsamt Nürnberger Land herangetragen und zeitnah erfüllt. Diesbezüglich sind den zuständigen Stellen auch keine Beschwerden bekannt geworden. Ergänzend dazu bestand über das WinWin Freiwilligenzentrum des Landkreises Nürnberger Land ein stetiger Kontakt zu den ehrenamtlichen Unterstützern vor Ort. Außerdem war auch die Asylsozialberatung in den Fall einbezogen. Nachdem bekannt wurde, dass krankheitsbedingt ein Umzug der Mutter des Herrn A. A. in eine Pflegeeinrichtung erforderlich ist, wurde auch die Suche nach einer geeigneten Einrichtung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamts Nürnberger Land mitgetragen und unterstützt . Dadurch konnte bereits am 20.02.2018 der Umzug der Mutter in eine Pflegeeinrichtung und am 23.02.2018 der Umzug des Vaters in eine Unterkunft in Nürnberg erfolgen. 4.2 Wie wird sichergestellt, dass Herr A. A. von Armenien aus seine Pflichten als gesetzlicher Betreuer seiner Mutter wahrnehmen kann, da es mehrere Wochen dauern kann, bis ein neuer Betreuer gefunden und bestellt ist? 4.3 Wie kann die Pflege der Mutter von Herrn A. A. in Zukunft geregelt werden, wenn ihr gesetzlich bestellter Betreuer nicht vor Ort ist? Auf die Antwort zu Frage 2.3 wird verwiesen. 5.1 Wie wird die Pflege der Mutter von Herrn A. A. in Zukunft finanziert? Die mit der Aufnahme der Mutter des Herrn A. A. in die Pflegeeinrichtung in Nürnberg anfallenden Kosten sowie die Kosten der Krankenbehandlung werden vom Bezirk Mittelfranken finanziert. 5.2 Wie wird ein neuer Betreuer für die Mutter von Herrn A. A. finanziert? Einem vom Gericht bestellten Berufsbetreuer steht eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zu. Diese Vergütung wird, sofern die betreute Person mittellos ist, aus der Staatskasse bezahlt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG i. V. m. §§ 1908i Abs. 1, 1836d, 1835 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). 6.1 Wie wird sichergestellt, dass Herr A. A., wie es die Pflicht eines Betreuers ist, sich durch persönlichen Kontakt ein Bild über die Wünsche und Vorstellungen seiner Mutter machen kann? 6.2 Wie wird sichergestellt, dass Herr A. A., wie es seiner Pflicht als Betreuer entspricht, Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen kann, um die gesundheitliche Situation seiner Mutter zu verbessern ? 6.3 Wie wird sichergestellt, dass ärztliche Maßnahmen für die Mutter von Herrn A. A. durchgeführt werden können, wenn Herr A. A. in Armenien ist und seine Einwilligung nicht geben kann? Auf die Antwort zu Frage 2.3 wird verwiesen. 7.1 Warum wurden vor der Abschiebung von Herrn A. A. nicht alle Möglichkeiten (z. B. eine Ausbildung mit 3+2-Duldung) geprüft, die ihm einen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht hätten? Auf die Antwort zu Frage 1.2 wird verwiesen. Die sog. Ausbildungsduldung kommt lediglich für diejenigen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer in Betracht, die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehmen oder aufgenommen haben. Der Besuch allgemeinbildender Schulen ist von dieser Regelung nicht umfasst . Ferner setzt die Erteilung einer Ausbildungsduldung unter anderem stets voraus, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Herr A. A. hatte darüber hinaus bei der zuständigen Ausländerbehörde weder einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung noch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt oder sonstige Gründe vorgetragen, die einen weiteren Aufenthalt begründet hätten. 7.2 Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um Herrn A. A. eine Rückkehr zu ermöglichen? Es steht Herrn A. A. offen, ein für eine rechtmäßige Einreise und einen Aufenthalt in Deutschland erforderliches Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Armenien zu beantragen und seinen Wunsch nach einer Wiedereinreise nach Deutschland entsprechend der für alle ausländischen Staatsangehörigen geltenden gesetzlichen Vorschriften prüfen zu lassen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einem sog. Schengen-Visum für einen kurzen Besuchsaufenthalt einerseits und einem sog. nationalen Visum für einen längerfristigen Aufenthalt andererseits. Bevor allerdings eine Wiedereinreise nach Deutschland möglich wird, ist in jedem Fall zuvor das aufgrund der Abschiebung vom 16.01.2018 bestehende Einreiseverbot auf Antrag des Herrn A. A. nachträglich zu befristen bzw. eine vorübergehende Betretenserlaubnis für das Bundesgebiet einzuholen. Ein Antrag auf nachträgliche Verkürzung des Einreiseverbots , welches vom BAMF auf 30 Monate festgesetzt worden war, wurde von der Rechtsanwältin des Herrn A. A. bereits gestellt. Gegenwärtig liegen der Zentralen Ausländerbehörde Mittelfranken jedoch noch nicht alle entscheidungserheblichen Unterlagen vor.