Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.03.2018 LabCampus der Flughafen München GmbH Anfang März präsentierte die Flughafen München GmbH (FMG) ihr „einzigartiges Zukunftsprojekt“ LabCampus (ehemals : Airsite West), das „Firmen und Wissensträger, Startups und Global Player, Kreative und Investoren“ zusammenbringen soll. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wurde der in Drs. 17/10922 erwähnte „gültige Planfeststellungsbeschluss “ geändert, wonach „auf dem Areal ‚Sonstige Flughafendienste‘, d. h. Nutzungen, die einen räumlichen und funktionalen Bezug zum Betrieb des Flughafens aufweisen, sowie ‚Parkpaletten einschließlich Parkserviceeinrichtungen‘ zulässig“ sind? 2. Wenn ja, wann und inwiefern wurde er geändert? 3. Wenn nein, ist die Staatsregierung der Auffassung, dass der LabCampus den erlaubten Nutzungen entspricht , wenn ja, wie wird das begründet? 4. Inwiefern entspricht der LabCampus dem Gesellschaftszweck der FMG, nämlich dem Betrieb eines Flughafens? 5. Wie sind die „dem Gesellschaftszweck mittelbar und unmittelbar dienenden Nebengeschäfte“ der FMG (Gesellschaftervertrag in der Fassung vom 01.01.2011) im Detail definiert? 6. Durch welche Paragrafen welcher Gesetze „des für den Luftverkehr einschlägigen Fachplanungsrechts, d. h. insbesondere nach dem Luftverkehrsgesetz“ sind diese Planungen gedeckt (siehe Drs. 17/10922, Antwort zu Frage 8 b, wonach die FMG „mit ihren infrastrukturellen Planungen (…) keine Ziele verfolgen (darf), die außerhalb des einschlägigen Fachplanungsrechts liegen“)? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Basis einer Stellungnahme der Flughafen München GmbH im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 04.04.2018 1. Wurde der in Drs. 17/10922 erwähnte „gültige Planfeststellungsbeschluss “ geändert, wonach „auf dem Areal ‚Sonstige Flughafendienste‘, d. h. Nutzungen , die einen räumlichen und funktionalen Bezug zum Betrieb des Flughafens aufweisen, sowie ‚Parkpaletten einschließlich Parkserviceeinrichtungen ‘ zulässig“ sind? Der in Drs. 17/10922 erwähnte 112. Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern „für die Erweiterung des Nördlichen Bebauungsbandes und die Neuordnung des Bauzentrums am Verkehrsflughafen München“ vom 08.08.2013 wurde unter Einbindung der Stadt Freising mit dem 128. Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern „zur Neuordnung der Bebauungsstruktur südlich und nördlich der Nordallee im Bereich der sog. AirSite West auf dem Gelände des Flughafens München“ vom 02.02.2018 in Teilen geändert. 2. Wenn ja, wann und inwiefern wurde er geändert? 3. Wenn nein, ist die Staatsregierung der Auffassung, dass der LabCampus den erlaubten Nutzungen entspricht, wenn ja, wie wird das begründet? Die Änderungen erfolgten durch den o. a. 128. Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 02.02.2018. Mit den Änderungen wurden die bestehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen an die fortgeschrittene städtebauliche Konzeption des nordwestlichen Flughafengeländes angepasst. Im Einzelnen handelte es sich dabei u. a. um eine punktuelle Anpassung der Baugrenzen, eine teilweise räumliche Neuordnung der Nutzungsarten mit Erhöhung der Baumassen und eine Aktualisierung der Definition der Nutzungskategorie SF „Sonstige Flughafendienste“ entsprechend den heutigen und künftigen Bedürfnissen eines internationalen Verkehrsflughafens mit Drehkreuzfunktion. Im Änderungsbescheid wurden zudem beispielhaft Vorhaben genannt, die auf den festgesetzten Hochbauflächen „SF“ nicht zulässig sind (Baumärkte, industrielle Produktionsanlagen, Shopping -Center etc.). Die geplanten Flächennutzungen sollen nicht in Konkurrenz zu Angeboten im Flughafenumland treten. Die Große Kreisstadt Freising, auf deren Gebiet der neue LabCampus entsteht, war von Anfang an eng in die Planung eingebunden und hat nach einstimmigem Stadtratsbeschluss keine Rechtsmittel eingelegt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.07.2018 Drucksache 17/21593 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21593 Für weitere Einzelheiten wird auf den 128. Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern, abrufbar unter ht tps://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/con tent/regob/internet/dokumente/bereich2/luftamt/128_apg. pdf verwiesen. 4. Inwiefern entspricht der LabCampus dem Gesellschaftszweck der FMG, nämlich dem Betrieb eines Flughafens? 5. Wie sind die „dem Gesellschaftszweck mittelbar und unmittelbar dienenden Nebengeschäfte“ der FMG (Gesellschaftervertrag in der Fassung vom 01.01.2011) im Detail definiert? Der Gesellschaftszweck erfasst nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der FMG den Betrieb des Flughafens München, einschließlich aller dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienenden Nebengeschäfte. Gemäß Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinnzusammenhang ist ein dem Hauptgeschäft unmittelbar oder mittelbar dienendes Nebengeschäft grundsätzlich gegeben, wenn das Nebengeschäft dazu geeignet ist, das Hauptgeschäft zu ermöglichen oder es zumindest zu fördern. Die auf dem Areal LabCampus beabsichtigten Nutzungen und Dienstleistungen weisen jeweils einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zum Betrieb eines Flughafens auf: Die geplanten Bürogebäude resultieren konkret aus dem Bedarf des Flughafen München Konzerns und den zahlreichen derzeit oder zukünftig am Flughafen tätigen Dienstleistungsunternehmen . Mit der Airport Academy wird dort ein an einem komplexen Drehkreuzflughafen erforderliches modernes Schulungs- und Konferenzzentrum primär für die am Flughafen Beschäftigten entstehen. Diese Nutzungen haben unmittelbaren Flughafenbezug. Hinzu kommt vermehrter Raumbedarf für die Entwicklung und Erprobung innovativer flughafenspezifischer Lösungen z. B. zu den Bereichen Intermodalität, Umweltschutz und IT-Security. Hier ist die Weiterentwicklung von Produkten in einem realen Umfeld erforderlich. Diese Nutzungen stehen ebenfalls im unmittelbaren bzw. mittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens. 6. Durch welche Paragrafen welcher Gesetze „des für den Luftverkehr einschlägigen Fachplanungsrechts , d. h. insbesondere nach dem Luftverkehrsgesetz “ sind diese Planungen gedeckt (siehe Drs. 17/10922, Antwort zu Frage 8 b, wonach die FMG „mit ihren infrastrukturellen Planungen (…) keine Ziele verfolgen (darf), die außerhalb des einschlägigen Fachplanungsrechts liegen“)? Die geplanten Nutzungen sind aufgrund ihres flughafenaffinen Charakters (siehe hierzu die Ausführungen im 128. Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern) durch die §§ 8ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gedeckt und damit fachplanungsrechtlich zulässig.