Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 27.02.2018 Umsetzung von europäischen Richtlinien und Verord nungen in Landesrecht Gemäß Art. 288 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind erlassene Richtlinien innerhalb einer gesetzten Frist in nationales Recht umzusetzen. Dabei bedarf es regelmäßig auch Anpassungen im Landesrecht. Erfolgen die Umsetzungen von europäischen Richtlinien nicht in der gesetzten Frist, kann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Dieses führt in der Regel bei Nichtumsetzung europäischer Normen zu Geldbußen gegenüber dem Nationalstaat. Im Gegensatz zu europäischen Richtlinien sind Verordnungen unmittelbar in den Mitgliedstaaten rechtswirksam. In manchen Fällen führen die europäischen Verordnungen aber auch zu einem Anpassungsbedarf regulativer Normen auf Bundes- und/ oder Landesebene. Derzeit befindet sich der Entwurf für das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) in der Verbändeanhörung , wobei die Frist für die Rückantworten sehr kurz gefasst ist, da die Umsetzung bereits im Mai 2017 erfolgen sollte. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wurden in dieser Legislaturperiode bereits Fristen für die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union durch den Freistaat Bayern überschritten? b) Wenn ja, welche waren das? c) Wenn ja, wie groß waren die zeitlichen Überschreitungen (bitte aufgelistet nach Richtlinien)? 2. a) Wieso wurden die Richtlinien nicht in der entsprechenden Zeit umgesetzt (bitte aufgelistet nach Richtlinien)? b) Welche Folgen hatten die zeitlichen Überschreitungen (bitte aufgelistet nach Richtlinien)? 3. a) Gibt es europäische Richtlinien die noch in dieser Legislaturperiode durch den Freistaat Bayern in Landesrecht umgesetzt werden müssen? b) Wenn ja, welche sind das? 4. a) Liegt bei den noch umzusetzenden Richtlinien bereits eine Verzögerung vor? b) Wenn ja, wie groß ist diese Verzögerung (bitte aufgelistet nach Richtlinien)? 5. a) Gibt es in dieser Legislaturperiode noch Änderungsbedarf der Landesgesetzgebung aufgrund europäischer Verordnungen? b) Wenn ja, welche sind das? c) Wenn ja, seit wann besteht der Änderungsbedarf (bitte aufgelistet nach Verordnungen)? 6. Wie lange braucht der Freistaat Bayern in der Regel, um notwendige Anpassungen aufgrund europäischer Rechtsverordnungen zu veranlassen? 7. Welche Maßnahmen will die Staatsregierung ergreifen, um in Zukunft die Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union rechtzeitig umzusetzen bzw. die notwendigen Änderungen zu veranlassen? Antwort der Staatskanzlei in Abstimmung mit allen Ressorts vom 17.04.2018 1. a) Wurden in dieser Legislaturperiode bereits Fristen für die Umsetzung von Richtlinien der Europäi schen Union durch den Freistaat Bayern über schritten? b) Wenn ja, welche waren das? c) Wenn ja, wie groß waren die zeitlichen Überschrei tungen (bitte aufgelistet nach Richtlinien)? 2. a) Wieso wurden die Richtlinien nicht in der entspre chenden Zeit umgesetzt (bitte aufgelistet nach Richtlinien)? b) Welche Folgen hatten die zeitlichen Überschrei tungen (bitte aufgelistet nach Richtlinien)? 3. a) Gibt es europäische Richtlinien die noch in dieser Legislaturperiode durch den Freistaat Bayern in Landesrecht umgesetzt werden müssen? b) Wenn ja, welche sind das? 4. a) Liegt bei den noch umzusetzenden Richtlinien be reits eine Verzögerung vor? b) Wenn ja, wie groß ist diese Verzögerung (bitte auf gelistet nach Richtlinien)? 5. a) Gibt es in dieser Legislaturperiode noch Ände rungsbedarf der Landesgesetzgebung aufgrund europäischer Verordnungen? b) Wenn ja, welche sind das? c) Wenn ja, seit wann besteht der Änderungsbedarf (bitte aufgelistet nach Verordnungen)? 6. Wie lange braucht der Freistaat Bayern in der Re gel, um notwendige Anpassungen aufgrund euro päischer Rechtsverordnungen zu veranlassen? 7. Welche Maßnahmen will die Staatsregierung er greifen, um in Zukunft die Richtlinien und Ver ordnungen der Europäischen Union rechtzeitig umzusetzen bzw. die notwendigen Änderungen zu veranlassen? Die einzelnen Teilaspekte der Fragestellung sind in der Anlage tabellarisch beantwortet. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.09.2018 Drucksache 17/21741 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21741 Die Umsetzung von EU-Richtlinien in Landesrecht hängt bisweilen davon ab, welche Regelungen der Bundesgesetzgeber in seinem Kompetenzbereich erlässt. Bund und Länder pflegen deshalb in diesen Fällen einen Informationsaustausch , der auch der Fristkontrolle dient. In seltenen Fällen kann länderseits nur eine einheitliche Umsetzung Sinn machen, die dann in den Fachministerkonferenzen vorbesprochen wird. Die in der Anlage aufgeführten wenigen Frist überschreitungen gehen überwiegend auf diese Faktoren zurück. Die Folgen einer verspäteten Umsetzung sind weniger relevant, wenn eine Richtlinie bis zum Erlass nationaler Vorschriften unmittelbar anwendbar sein kann. Jedenfalls strebt die Staatsregierung in der Regel auch eine konsequente 1 : 1-Umsetzung an. Die Umsetzung von EU-Richtlinien in Landesrecht erfolgt in dieser Legislaturperiode somit in einem angemessenen zeitlichen Rahmen, womit sich auch die Frage nach Maßnahmen erübrigt. Gleiches gilt für landesrechtliche Anpassungen infolge von EU-Verordnungen. Die Verantwortung für die rechtzeitige Umsetzung trägt jeweils das federführende Ressort. Was die Dauer der Anpassungen des Landesrechts aufgrund von EU-Verordnungen betrifft, gibt es keinen Regelfall . Die Sachlage ist insoweit sehr unterschiedlich. Der Zeitbedarf hängt z. B. davon ab, welcher Aufwand dem Landesgesetzgeber durch den Rechtsakt der EU bereitet wird, wie die Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern im Einzelfall verteilt sind und bisweilen auch, wie lange der Bundesgesetzgeber für die notwendigen Rechtsänderungen benötigt. So zieht die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) umfangreiche Änderungen im Landesrecht nach sich, während in anderen Fällen im Landesrecht lediglich Zuständigkeiten für die Ausführungen von europäischem oder Bundesrecht zu bestimmen sind.