Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.03.2018 Steigende Kosten der Rettungsdienste Nach Presseinformationen hat der Bundesrechnungshof kri tisiert, dass sich die Kosten für Rettungsdienstfahrten in den vergangenen acht Jahren beinahe verdoppelt haben. Das liege einerseits an inkorrekten Notrufen, aber andererseits auch daran, dass die Länder und Kommunen Kosten für Rettungsdienste auf Fahrten der Rettungsdienste, die von den Krankenkassen gezahlt werden müssen, verlagerten. Dazu frage ich die Staatsregierung: 1.1 Gibt es Aufklärungsprogramme für Bürgerinnen und Bürger in Bayern, in ausschließlich welchen Fällen der Notruf zu verständigen ist? 1.2 Wenn ja, welche? 1.3 Wenn nein, ist dergleichen geplant? 2. Wie wird in Bayern sichergestellt, dass etwaige ande re Kosten des Rettungsdienstes, wie z. B. Neubauten für Leitstellen, nicht in die Abrechnung der Kosten von Rettungsdiensteinsätzen verlagert werden? 3. Wie steht die Staatsregierung zu einer Beteiligung der Krankenkassen an der Festlegung der Preise für Ein sätze? 4. Gibt es eine Aufstellung über die Entwicklung der Ret tungsdienstkosten in Bayern in den letzten fünf Jah ren? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 17.04.2018 1.1 Gibt es Aufklärungsprogramme für Bürgerinnen und Bürger in Bayern, in ausschließlich welchen Fällen der Notruf zu verständigen ist? 1.2 Wenn ja, welche? 1.3 Wenn nein, ist dergleichen geplant? Für Patienten mit eiligen, aber nicht dringenden oder gar lebensbedrohlichen Beschwerden steht unter der Rufnum mer 116117 der Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zur Verfügung. Der Patient kann dann entweder eine geöffnete Bereitschaftspraxis aufsuchen oder wird von einem Bereitschaftsarzt besucht. Für Unfälle, aku te vitale Bedrohung und Fälle ähnlicher Schwere sowie bei Bedarf nach Leistungen der Feuerwehr steht einheitlich die Rufnummer 112 zur Verfügung. Die Rufnummer 112 wird durch den Freistaat Bayern im mer wieder bekannt gemacht. Es sei dazu z. B. auf die Inter netseite http://www.notruf112.bayern.de/ verwiesen. Die Bekanntmachung der Rufnummer 116117 sowie de ren Abgrenzung zur Rufnummer 112 obliegt der Kassenärzt lichen Bundesvereinigung sowie der Kassenärztlichen Ver einigung Bayerns. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung betreibt immer wieder entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und stellt Arztpraxen kostenloses Informationsmaterial zur Verfügung. Ein Beispiel kann unter http://www.kbv.de/media/ sp/KBV_116117_Plakat_praxis_zu_Und_nun.pdf abgerufen werden. Das Staatsministerium des Innern und für Integration hat der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen eines Bespre chungstermins zur Frage der Abgrenzung der Rufnummern am 05.04.2017 angeboten, eine eigene bayerische Aufklä rungskampagne koordinierend zu begleiten. Dieses Ange bot wurde bislang nicht aufgegriffen. 2. Wie wird in Bayern sichergestellt, dass etwaige andere Kosten des Rettungsdienstes, wie z. B. Neubauten für Leitstellen, nicht in die Abrechnung der Kosten von Rettungsdiensteinsätzen verlagert werden? Die Finanzierung der Leitstellenerrichtung und des Be triebes ist gesetzlich in den Art. 6 und 7 Gesetz über die Er richtung und den Betrieb der Integrierten Leitstellen (ILSG) geregelt: Für die Kosten des Betriebes der Integrierten Leitstellen erfolgt eine Aufteilung der Kosten auf Rettungsdienst und Feuerwehr nach §§ 30 f der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz (AVBayRDG). Kosten, die ausschließlich die Feuerwehr betreffen, sind von dem Kostenträger der Feuerwehr, d. h. letztlich den Kommunen im Zuständigkeitsbereich der Leitstelle zu tragen. Kosten, die ausschließlich den Rettungsdienst betreffen, sind von Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.09.2018 Drucksache 17/21766 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21766 den Kostenträgern des Rettungsdienstes, d. h. den gesetz lichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, zu tragen. Nicht eindeutig einem der beiden Bereich zuordenbare Kosten werden nach dem sogenannten Fachdienstschlüssel in § 31 AVBayRDG den beiden Bereichen zugewiesen, was durchschnittlich eine Verteilung von 80 Prozent der Kosten auf den Bereich Ret tungsdienst und 20 Prozent auf den Bereich Feuerwehr zur Folge hat. Für die Investitionskosten der Integrierten Leitstellen gilt: Für den Rettungsdienst erfolgt eine staatliche Investitions kostenerstattung für IuKAusstattung (IuK = Informations und Kommunikationstechnik) sowie für die notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche nach Art. 7 Abs. 1 ILSG direkt an den Leitstellenbetreiber. Für den Be reich der Feuerwehr werden nach Art. 7 Abs. 2 ILSG staatli che Zuwendungen gewährt. Die verbleibenden Investitionskosten sind von den jewei ligen Kostenträgern zu tragen. Im Bereich des hier gefragten Rettungsdienstes verhandeln die Betreiber der Leitstellen die Kosten jährlich mit den Kostenträgern des Rettungs dienstes, d. h. den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, nach Art. 34 Abs. 5 Satz 3 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG). Diese Kosten fließen nach Art. 35 Abs. 5 Satz 1 BayRDG in die Berechnung der Benutzungsentgelte für den einzel nen Rettungsdiensteinsatz ein und werden so der konkreten gesetzlichen oder auch privaten Krankenversicherung bzw. Unfallversicherung zugeordnet. Diese Systematik der Verrechnung der nicht durch staat liche Förderung gedeckten Investitionskosten und der Be triebskosten der Integrierten Leitstellen ist folgerichtig, denn selbstverständlich erzeugt jeder Rettungsdiensteinsatz auch Kosten in der Leitstelle und ist ohne Beteiligung der Leitstelle nicht darstellbar. 3. Wie steht die Staatregierung zu einer Beteiligung der Krankenkassen an der Festlegung der Preise für Einsätze? Die Benutzungsentgelte für Rettungsdiensteinsätze werden nach Art. 34 Abs. 2 BayRDG zwischen den Durchführenden des Rettungsdienstes und den Kostenträgern des Rettungs dienstes, d. h. den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, vereinbart. Dieser Vereinbarung liegt grundsätzlich die Kalkulation einer für die Durchführenden des Rettungsdienstes einschließlich der Betreiber der Integrierten Leitstellen bayernweit kosten deckenden Leistungserbringung zugrunde. Da hier die ge setzlichen Krankenkassen und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weitgehend Kostenträger des Systems sind, ist deren Beteiligung an der Festlegung der Preise für den einzelnen Einsatz erforderlich. Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF), die nach Art. 5 BayRDG die Versorgungsplanung festlegen, haben kein Mitspracherecht bei der Vereinbarung der Benutzungs entgelte. Entscheidungen der ZRF, die sich auf die Be triebskosten des öffentlichen Rettungsdienstes auswirken können, bedürfen nach Art. 6 Abs. 1 BayRDG jedoch der Zustimmung der Kostenträger. 4. Gibt es eine Aufstellung über die Entwicklung der Rettungsdienstkosten in Bayern in den letzten fünf Jahren? Der Freistaat Bayern hat für den Rettungsdienst in den letz ten fünf Jahren die folgenden Mittel aufgewendet: Jahr Ausgaben 2013 8,3 Mio. Euro 2014 14,3 Mio. Euro 2015 8,0 Mio. Euro 2016 16,5 Mio. Euro 2017 14,5 Mio. Euro Die Kostenträger des Rettungsdienstes haben über die Zen trale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern und für die Luftrettung die folgenden Mittel aufgewendet: Jahr Ausgaben 2013 527,4 Mio. Euro 2014 556,8 Mio. Euro 2015 592,9 Mio. Euro 2016 610,4 Mio. Euro 2017 Noch nicht verfügbar