Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.01.2018 Bestandsentwicklung des Graureihers in Bayern Die Abschusszahlen des Graureihers in Bayern haben sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt – der Brutbestand jedoch um wenigstens 20 Prozent abgenommen. Die Verordnung über die Aufhebung der Schonzeit für den Graureiher wurde unter der Voraussetzung erlassen, dass der Graureiherbrutbestand periodisch überprüft wird, um eine eventuell rückläufige Bestandsentwicklung frühzeitig erkennen zu können. Im Wildtierportal des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) wird darauf hingewiesen: „Die Bestandsentwicklung/-erhaltung des Graureihers wird durch regelmäßige, flächendeckende Bestandskontrollen überwacht.“ Die letzte landesweite Erhebung fand 2008 statt, zuvor in den Jahren 1983, 1984, 1987, 1990, 1995 und 2003. „Unsere Wildtiere sind ein wichtiger Bestandteil der bayerischen Kulturlandschaft. Deshalb ist es das Ziel des Bayerischen Wildtiermanagements, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu sichern“ (Zitat Wildtierportal Bayern des StMELF). Der Graureiher ist eine seltene Vogelart in Bayern. Sein Brutbestand ist rückläufig, sodass er 2016 in der Roten Liste der Brutvögel auf die Vorwarnliste aufgenommen wurde. Bei einem weiteren Rückgang – zwischen 1995 und 2008 beträgt er 20 Prozent – ist die Einstufung als gefährdete Art wahrscheinlich. Das StMELF ist der Meinung, dass ein Brutbestand von 800 Paaren für Bayern nicht unterschritten werden sollte. Die Bejagung des Graureihers ist nur an geschlossenen Gewässern und in einem Umkreis von 200 m um sie erlaubt. Betrachtet man die Streckenlisten für den Graureiher auf Landkreisebene, fällt auf, dass einige Landkreise mit wenig Anteil an Fischteichen oder Baggerseen regelmäßig mit hohen Abschusszahlen vertreten sind. Teilweise erfolgen hier mehr Abschüsse als in Landkreisen mit gewerbsmäßiger Karpfenteichwirtschaft. Die Notwendigkeit des Abschusses von Graureihern an Teichanlagen hat sich nach Auffassung der Staatsregierung mit Rücksicht auf die Belange der Teichwirtschaft nicht verringert. Die Jagd ist aber auch an Baggerseen und natürlichen abflusslosen Seen und Weihern erlaubt, die in der Regel nicht erwerbsmäßig genutzt werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Ist 2018 die nächste landesweite Erfassung für den Graureiher vorgesehen? b) Wenn nein, weshalb nicht? c) In welche Monitoringabständen sollen die nächsten Erfassungen des Graureihers erfolgen (bitte den Termin des nächsten Monitorings mit angeben)? 2. a) Entsprechen nach Auffassung der Staatsregierung der unregelmäßige Rhythmus und die zuletzt langen Zeitabstände fachlich den Anforderungen an ein Brutbestandsmonitoring einer seltenen und bejagten Art, insbesondere wenn der Brutbestand rückläufig ist? b) Welche zeitlichen Abstände werden bei anderen Arten oder Artengruppen eingehalten (z. B. Wiesenweihe, häufige Brutvögel, Fauna-Flora-Habitat-Arten, biologisches Monitoring nach der Wasserrahmenrichtlinie)? c) Warum werden für andere Bereiche im Kontext mit der Jagd (z. B. Abschussplanungen nach Wildverbiss) erheblich kürzere Monitoringzeiträume für erforderlich gehalten? 3. a) Wäre die Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes für den Graureiher gewährleistet, wenn sich der Brutbestand um fast zwei Drittel auf 800 Paare verringern würde? b) Wie fügt sich die Einschätzung, dass 800 Paare für Bayern ausreichen, in die Ziele der Biodiversitätsstrategie ein, nachdem sich die Zahl der in der Roten Liste eingestuften Arten verringern und nicht erhöhen soll? c) Kann die Staatsregierung ausschließen, dass die stetig steigende Bejagung (vgl. Zunahme der Streckenlisten , zuletzt 2016 ca. 6.500 erlegte Reiher) für den Rückgang der Brutpopulation in Bayern verantwortlich ist? 4. a) Sieht die Staatsregierung die Bejagung des Graureihers in Bayern als nachhaltig für die heimische Brutpopulation an? b) Wenn ja, auf welche Daten stützt sie diese Einschätzung ? c) Wenn nein, wie wird sie auf diese Erkenntnis reagieren ? 5. a) Trifft die Notwendigkeit des Abschusses von Graureihern auch auf nicht erwerbsmäßig fischereilich genutzte geschlossene Gewässer zu? b) Wenn ja, auf welche Belange ist hierbei Rücksicht zu nehmen (bitte hier die rechtliche Begründung für die Geltendmachung von Schäden vor dem Hintergrund des EU-Rechts angeben)? c) Liegen der Staatsregierung neuere Forschungsergebnisse oder eigene Erkenntnisse zu den Schäden vor, die Graureiher an geschlossenen Gewässern verursachen (bitte nach Gewässertyp Karpfenteich, Forellenteich , Baggersee, natürlicher See/Weiher differenzieren )? 6. a) Erfolgt eine Überprüfung, ob die Abschusszahlen jeweils Reviere betreffen, in denen sich geschlossene Gewässer befinden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.09.2018│berichtigt 10.09.2018* Drucksache 17/21808 Bayerischer Landtag *Berichtigung wegen Schreibfehler oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21808 b) Wie viele Abschüsse des Graureihers erfolgten in den einzelnen Jagdrevieren (bzw. Gemarkungen) der Landkreise Pfaffenhofen, Erding, Rosenheim, Weilheim -Schongau, Unterallgäu, Donau-Ries und Landshut (bitte jeweils getrennt für die letzten drei Jahre angeben )? 7. a) Auf welchen fachlichen Grundlagen und wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht die Aussage im Wildtierportal Bayern, dass „zur Jungenaufzucht Weißfische ganz oben auf dem Speiseplan stehen“, obgleich zur Jungenaufzucht die Teiche gefüllt sind und kaum als Nahrungsgebiete infrage kommen und die Winternahrung der Graureiher hauptsächlich aus Wühlmäusen besteht (wie an anderer Stelle im Wildportal Bayern korrekt dargestellt wird)? b) Treffen die Aussagen auch für Bayern zu und hat diese Einschätzung Einfluss auf die Bewertung der fischereilichen Schäden, die der Graureiher in Bayern verursachen soll? c) Wie verhält sich der Nutzen der Graureihers für die Landwirtschaft (Vertilgung von Mäusen) zu den fischereilichen Schäden (bitte möglichst monetäre Angaben machen)? 8. a) Gibt es Erkenntnisse zu den Ursachen der negativen Entwicklung (Abnahme um 50 Prozent) der Graureiherkolonie im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) 6728-471, das den Altmühlsee enthält, obwohl sich die Brutkolonie hier in der Kernzone des Naturschutzgebiets auf der Vogelinsel befindet? b) Kann die Staatsregierung einen Zusammenhang zwischen Abschüssen (im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen jährlich um 60, in ganz Mittelfranken um 1.600 Graureiherabschüsse) und Halbierung der Brutpaarzahlen ausschließen? c) Mit welchen Maßnahmen wirkt sie dem ungünstigen Erhaltungszustand für den Graureiher im SPA entgegen ? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18.04.2018 1. a) Ist 2018 die nächste landesweite Erfassung für den Graureiher vorgesehen? Im Jahr 2018 ist keine landesweite Erfassung für den Graureiher vorgesehen. b) Wenn nein, weshalb nicht? Landesweite Erhebungen zur Erfassung des Graureiherbestandes wurden in Bayern in unterschiedlichen Abständen durchgeführt, zuletzt im Jahr 2008. Die gegenwärtigen Planungen des StMELF zielen auf eine umfassendere Betrachtung der für die beschränkte Bejagung zugrunde liegenden Aspekte. Dazu zählen nicht nur die Brutbestände, sondern ebenso die Gesamtpopulation , die intensivierte Analyse der Streckendaten, die Verhältnisse der Teichwirtschaft sowie das gesamte Wirkungsgefüge im Ökosystem. Es ist notwendig, über weitere Erkenntnisse eine noch umfangreichere Wissensbasis zu schaffen. Dafür wurde zum 01.02.2018 eine Projektstelle am StMELF besetzt, um alle vorhanden Daten zusammenzuführen und auszuwerten. Aufbauend darauf erfolgen unter Einbindung aller Interessengruppen die notwendigen weiteren Schritte, insbesondere auch zum geplanten Monitoring. c) In welche Monitoringabständen sollen die nächsten Erfassungen des Graureihers erfolgen (bitte den Termin des nächsten Monitoring mit angeben )? Zum Planungsstand des zukünftigen Monitorings siehe Antwort zu Frage 1 b. 2. a) Entsprechen nach Auffassung der Staatsregierung der unregelmäßige Rhythmus und die zuletzt langen Zeitabstände fachlich den Anforderungen an ein Brutbestandsmonitoring einer seltenen und bejagten Art, insbesondere wenn der Brutbestand rückläufig ist? Die Staatsregierung hält ein wiederkehrendes Monitoring für wichtig, wie in der Antwort zu Frage 1 b dargelegt. Dabei gilt es, die Zeiträume den sich verändernden Rahmenbedingungen anzupassen. Dazu ist eine ausführliche Vorbereitungszeit notwendig. b) Welche zeitlichen Abstände werden bei anderen Arten oder Artengruppen eingehalten (z. B. Wiesenweihe , häufige Brutvögel, Fauna-Flora-Habitat- Arten, biologisches Monitoring nach der Wasserrahmenrichtlinie )? Bei zeitlichen Abständen von Monitorings sind Bestandserfassungen im Rahmen von Artenhilfsprogrammen (z. B. Wiesenweihe, inkl. Erfolgskontrolle der Maßnahmen) von normativ vorgeschriebenen Maßnahmen zu unterscheiden. Die Monitoringabstände der verschiedenen Programme variieren je nach Art und Fragestellung. Das Monitoring für den nationalen FFH-Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie (FFH = Fauna-Flora-Habitat) findet in einem 6-jährigen Turnus statt. Das biologische Monitoring nach der Wasserrahmenrichtlinie wird je nach zu untersuchender Komponente Drucksache 17/21808 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 in unterschiedlichen Untersuchungsfrequenzen durchgeführt . Das Monitoring zu den häufigen Brutvögeln wird dagegen jährlich durchgeführt, da hier die Entwicklung des Zustands der Normallandschaft (über die Vögel als Indikator) im Fokus steht. c) Warum werden für andere Bereiche im Kontext mit der Jagd (z. B. Abschussplanungen nach Wildverbiss ) erheblich kürzere Monitoringzeiträume für erforderlich gehalten? Aus Art. 32 Abs. 1 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) ergibt sich die dreijährige Abschussplanung für Rehwild. Dazu erhebt die Forstverwaltung im dreijährigen Turnus den Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung. 3. a) Wäre die Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes für den Graureiher gewährleistet, wenn sich der Brutbestand um fast zwei Drittel auf 800 Paare verringern würde? Der günstige Erhaltungszustand ergibt sich aus der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979). Gemäß Art. 2 Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Bestände aller Vogelarten gemäß Art. 1 in einem günstigen Erhaltungszustand zu halten, bzw. dafür zu sorgen, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert. Der Erhaltungszustand der einzelnen Schutzgüter wird allerdings nicht auf Ebene der einzelnen Bundesländer, sondern auf nationaler Ebene ermittelt. Gemäß Art. 12 Vogelschutzrichtlinie berichten die Mitgliedstaaten im 6-jährigen Turnus über den Erhaltungszustand der im Art. 2 gelisteten Vogelarten. Als Basis dafür übermitteln die einzelnen Bundesländer ihre Daten zu den Brutbeständen und erfolgten Maßnahmen innerhalb der Vogelschutzgebiete an das Bundesamt für Naturschutz. Dort werden die vorhandenen Daten aggregiert und zu einem nationalen Bericht zusammengefasst. Im letzten Vogelschutzbericht 2013 wurde der Graureiher in Deutschland als „regelmäßig brütende einheimische Vogelart “ mit stabilem Langzeittrend eingestuft. b) Wie fügt sich die Einschätzung, dass 800 Paare für Bayern ausreichen, in die Ziele der Biodiversitätsstrategie ein, nachdem sich die Zahl der in der Roten Liste eingestuften Arten verringern und nicht erhöhen soll? Siehe Antwort zu Frage 3 a. c) Kann die Staatsregierung ausschließen, dass die stetig steigende Bejagung (vgl. Zunahme der Streckenlisten , zuletzt 2016 ca. 6.500 erlegte Reiher) für den Rückgang der Brutpopulation in Bayern verantwortlich ist? Die Beantwortung dieser Frage kann erst nach Abschluss der Analyse erfolgen. 4. a) Sieht die Staatsregierung die Bejagung des Graureihers in Bayern als nachhaltig für die heimische Brutpopulation an? Siehe die Antworten zu den Fragen 1 und 3 a. b) Wenn ja, auf welche Daten stützt sie diese Einschätzung ? Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 3 a. c) Wenn nein, wie wird sie auf diese Erkenntnis reagieren ? Siehe die Antworten zu den Fragen 1 und 3 a. 5. a) Trifft die Notwendigkeit des Abschusses von Graureihern auch auf nicht erwerbsmäßig fischereilich genutzte geschlossene Gewässer zu? Gemäß der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) § 19 Abs. 2 darf die Jagd auf Graureiher in einem Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) ausgeübt werden. Das sind 1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht, 2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen . Die im BayFiG beschriebenen Eigenschaften der beiden Gewässerformen implizieren bereits deren erwerbsmäßige Nutzung. Nur an diesen Gewässern ist die Bejagung des Graureihers notwendig und erlaubt. b) Wenn ja, auf welche Belange ist hierbei Rücksicht zu nehmen (bitte hier die rechtliche Begründung für die Geltendmachung von Schäden vor dem Hintergrund des EU-Rechts angeben)? Siehe Antwort zu Frage 5 a. c) Liegen der Staatsregierung neuere Forschungsergebnisse oder eigene Erkenntnisse zu den Schäden vor, die Graureiher an geschlossenen Gewässern verursachen (bitte nach Gewässertyp Karpfenteich, Forellenteich, Baggersee, natürlicher See/Weiher differenzieren)? Die Wasservogelzählung 2011/2012 hat einen Rastvogelbestand des Graureihers von durchschnittlich 492 Exemplaren/ Monat (Erfassungszeitraum September bis April) für Bayern ergeben. Die Zählung von 2014/2015 ergab durchschnittlich 720 Individuen. Da sich Graureiher aber untertags nicht nur an den großen Zählgewässern aufhalten, sondern auch Ackerlandschaften und kleinere Gewässer zur Nahrungssuche nutzen, ist der Erfassungsgrad bei den Zählungen bezogen auf den Graureiher allerdings lückenhaft. Nachdem gutachterliche Berechnungen von Graureiherschäden an konkreten Teichanlagen aus der Vergangenheit ausreichend vorliegen, ist von mindestens gleichbleibend hohen Fraßschäden auszugehen. Es wurden Fraßschäden durch Graureiher an Karpfenteichen von 1.200 Euro bis 2.200 Euro pro ha bei einzelnen Schadensfällen ermittelt. Insgesamt werden die fischereilichen Schäden durch den sommerlichen Brutbestand und die Winter-Zugvögel an allen Ge- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21808 wässern Bayerns unter Annahme eines 50-Prozent-Anteils von Fischen in der Ration und der Annahme finanziell minderwertiger Fische mit etwa 1,8 Mio. Euro als unterster Wert kalkuliert. Bei Annahme eines 100-Prozent-Anteils an Fischen liegt der Schaden bei etwa 3,5 Mio. Euro. Unter Beachtung der Tatsache, dass Graureiher nur Fische geringer Größe aufnehmen können und deren Wert wesentlich höher liegt als der angenommene von 4 Euro/kg, betragen die Schäden eher ein Mehrfaches. Eine Differenzierung nach Gewässertyp ist nicht möglich. Die teichwirtschaftliche Praxis berichtet zudem regelmäßig von qualitativen Graureiherschäden in Form von frischen oder verheilten Wunden nach Schnabelhieben im Rücken der Fische. 6. a) Erfolgt eine Überprüfung, ob die Abschusszahlen jeweils Reviere betreffen, in denen sich geschlossene Gewässer befinden? Gemäß § 16 Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) hat der Revierinhaber den Abschuss von Graureihern in die Streckenliste einzutragen. Diese ist der unteren Jagdbehörde nach Ablauf des Jagdjahres vorzulegen. Die Überprüfung, insbesondere von Auffälligkeiten , obliegt den unteren Jagdbehörden. Abschüsse von Graureihern unter Nichteinhaltung der räumlichen und zeitlichen Vorgaben können eine Straftat darstellen und werden von den zuständigen unteren Jagdbehörden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. b) Wie viele Abschüsse des Graureihers erfolgten in den einzelnen Jagdrevieren (bzw. Gemarkungen) der Landkreise Pfaffenhofen, Erding, Rosenheim, Weilheim-Schongau, Unterallgäu, Donau-Ries und Landshut (bitte jeweils getrennt für die letzten drei Jahre angeben)? Siehe Anlage 1. 7. a) Auf welchen fachlichen Grundlagen und wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht die Aussage im Wildtierportal Bayern, dass „zur Jungenaufzucht Weißfische ganz oben auf dem Speiseplan stehen“, obgleich zur Jungenaufzucht die Teiche gefüllt sind und kaum als Nahrungsgebiete infrage kommen und die Winternahrung der Graureiher hauptsächlich aus Wühlmäusen besteht (wie an anderer Stelle im Wildportal Bayern korrekt dargestellt wird)? Die Nahrung des Graureihers besteht, je nach Nahrungsverfügbarkeit , während der Brutzeit und in Teichgebieten vorwiegend aus Fisch. Daneben (insbesondere in Jahren der Mausgradation) werden auch Kleinsäuger in größeren Mengen gefressen (vorwiegend Feldmäuse und Schermäuse ). Amphibien und andere Arten spielen eine untergeordnete Rolle. Für den Graureiher stellen Fische aus bewirtschafteten Teichen auf jeden Fall eine leicht zu ergreifende Beute dar. b) Treffen die Aussagen auch für Bayern zu und hat diese Einschätzung Einfluss auf die Bewertung der fischereilichen Schäden, die der Graureiher in Bayern verursachen soll? Die Aussagen zu Frage 7 a beziehen sich auf Erkenntnisse an bayerischen Teichanlagen. c) Wie verhält sich der Nutzen der Graureihers für die Landwirtschaft (Vertilgung von Mäusen) zu den fischereilichen Schäden (bitte möglichst monetäre Angaben machen)? Die fischereilichen Schäden sind räumlich und sachlich getrennt von den Effekten des Graureihers auf die Landwirtschaft zu bewerten und nicht gegeneinander aufrechenbar. Die zeitlich und räumlich beschränkte Graureiherjagd bezieht landwirtschaftliche Flächen nicht mit ein. Das fischereiliche Schadenspotenzial des Graureihes wurde in der Antwort zu Frage 5 c bereits genannt. 8. a) Gibt es Erkenntnisse zu den Ursachen der negativen Entwicklung (Abnahme um 50 Prozent) der Graureiherkolonie im EU-Vogelschutzgebiet (SPA) 6728-471, das den Altmühlsee enthält, obwohl sich die Brutkolonie hier in der Kernzone des Naturschutzgebiets auf der Vogelinsel befindet? Zum Teil kann für die Abnahme in lange etablierten Brutkolonien der Rückgang geeigneter Nistmöglichkeiten verantwortlich sein. Durch die Schädigung und das Absterben von Bäumen gehen in der Kernkolonie häufig Neststandorte verloren. Nicht immer ist eine Ausdehnung auf angrenzende Bereiche möglich. Daneben gibt es aber eine Reihe weiterer Einflussfaktoren, die einen Bestandsrückgang auslösen können (Verluste während des Zuges oder im Winterquartier , intensive Bejagung, mangelnder Bruterfolg, Nahrungsengpässe während der Jungenaufzucht, witterungsbedingte Verluste, Prädation in der Brutkolonie, Störeinfluß durch Seeadler etc.). Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, welche Faktoren am Altmühlsee maßgeblich für den Rückgang verantwortlich sind. b) Kann die Staatsregierung einen Zusammenhang zwischen Abschüssen (im Landkreis Weißenburg- Gunzenhausen jährlich um 60, in ganz Mittelfranken um 1.600 Graureiherabschüsse) und Halbierung der Brutpaarzahlen ausschließen? Diese Frage kann abschließend erst beurteilt werden, wenn die in der Antwort zu Frage 1 genannten Maßnahmen durchgeführt worden sind. c) Mit welchen Maßnahmen wirkt sie dem ungünstigen Erhaltungszustand für den Graureiher im SPA entgegen? Gemäß Anlage 2 zur Bayerischen Natura-2000-Verordnung ist für das SPA-Gebiet 6728- 471 „Altmühltal mit Brunst- Schwaigau und Altmühlsee“ u. a. der Graureiher als gebietsspezifische Vogelart festgelegt. Die Erhaltungsziele für die Drucksache 17/21808 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Tabelle zu Frage 8 c Maßnahme Standort Zulassen natürlicher Entwicklung, Entwicklung nutzungsfreier, totholz- und höhlenreicher Weichholzbestände auf dem Ringwall der Inselzone sowie den Inseln im Bereich von Reiher - und Kormoranbrutkolonien Vogelinsel: Ringwall sowie ausgewählte Inseln im Bereich von Brutkolonien von Reihern und Kormoranen Besucherlenkung: Fortführung der guten Besucherlenkung am Altmühlsee sowie Wahrung attraktiver Beobachtungsmöglichkeiten und Information für naturinteressierte Besucher bei gleichzeitiger Unzugänglichkeit der überwiegenden Teile der Vogelinsel (Betretungsverbot) Vogelinsel Altmühlsee Sicherung einer ganzjährig störungsfreien „Vogelinsel“ (auch Jagdruhe) inklusive Ruhezone bis 500 m wasserseitig (und 300 m landseitig) im Altmühlsee Vogelinsel Altmühlsee und Umgriff in diesem SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten werden in Vollzugshinweisen gebietsbezogen konkretisiert (vgl. AllMBl Nr. 3/2016, S. 1421). Für den Graureiher wird als gebietsbezogene Konkretisierung der „Erhalt, ggf. die Wiederherstellung von Bruthabitaten und ausreichend großer ungestörter Wasserflächen und Uferzonen des Altmühlsees und angrenzender Nass- und Feuchtwiesen als national und landesweit bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet“ festgelegt. Zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustandes u. a. des Graureihers sind im Managementplan des Vogelschutzgebietes folgende Maßnahmen formuliert: Landkreis Revier Strecke Jagdjahr 2014 Strecke Jagdjahr 2015 Strecke Jagdjahr 2016 Gesamtstrecke Landkreis 2015 Gesamtstrecke Landkreis 2016 Gesamtstrecke Landkreis 2014 Pfaffenhofen 1 4 5 4 71 89 54 Pfaffenhofen 2 2 0 3 71 89 54 Pfaffenhofen 3 0 0 4 71 89 54 Pfaffenhofen 4 0 0 1 71 89 54 Pfaffenhofen 5 1 0 2 71 89 54 Pfaffenhofen 6 2 5 3 71 89 54 Pfaffenhofen 7 0 0 1 71 89 54 Pfaffenhofen 8 3 9 4 71 89 54 Pfaffenhofen 9 0 0 2 71 89 54 Pfaffenhofen 10 0 2 3 71 89 54 Pfaffenhofen 11 2 0 10 71 89 54 Pfaffenhofen 12 9 12 13 71 89 54 Pfaffenhofen 13 0 0 1 71 89 54 Pfaffenhofen 14 31 34 38 71 89 54 Pfaffenhofen 15 0 2 0 71 89 54 Pfaffenhofen 16 0 2 0 71 89 54 Erding 1 0 0 3 196 212 197 Erding 2 3 5 3 196 212 197 Erding 3 0 4 0 196 212 197 Erding 4 0 0 7 196 212 197 Erding 5 5 0 0 196 212 197 Erding 6 126 131 148 196 212 197 Erding 7 2 3 4 196 212 197 Erding 8 9 7 6 196 212 197 Erding 9 0 6 0 196 212 197 Erding 10 0 6 0 196 212 197 Erding 11 0 0 1 196 212 197 Erding 12 6 3 0 196 212 197 Erding 13 3 0 1 196 212 197 Erding 14 8 8 10 196 212 197 Erding 15 4 0 2 196 212 197 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21808 Erding 16 0 0 2 196 212 197 Erding 17 0 3 0 196 212 197 Erding 18 2 0 0 196 212 197 Erding 19 1 0 0 196 212 197 Erding 20 2 1 1 196 212 197 Erding 21 9 7 9 196 212 197 Erding 22 3 5 5 196 212 197 Erding 23 14 7 6 196 212 197 Erding 24 0 0 4 196 212 197 Rosenheim 1 2 0 0 128 178 135 Rosenheim 2 1 0 0 128 178 135 Rosenheim 3 2 0 1 128 178 135 Rosenheim 4 26 31 27 128 178 135 Rosenheim 5 0 9 7 128 178 135 Rosenheim 6 0 2 2 128 178 135 Rosenheim 7 50 51 43 128 178 135 Rosenheim 8 0 0 1 128 178 135 Rosenheim 9 5 2 4 128 178 135 Rosenheim 10 3 3 3 128 178 135 Rosenheim 11 3 0 0 128 178 135 Rosenheim 12 4 4 3 128 178 135 Rosenheim 13 0 0 1 128 178 135 Rosenheim 14 0 0 9 128 178 135 Rosenheim 15 7 0 0 128 178 135 Rosenheim 16 0 0 2 128 178 135 Rosenheim 17 0 0 4 128 178 135 Rosenheim 18 0 5 32 128 178 135 Rosenheim 19 0 0 4 128 178 135 Rosenheim 20 1 0 0 128 178 135 Rosenheim 21 3 0 1 128 178 135 Rosenheim 22 2 4 1 128 178 135 Rosenheim 23 2 2 0 128 178 135 Rosenheim 24 1 1 0 128 178 135 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21808 Rosenheim 25 4 3 5 128 178 135 Rosenheim 26 1 1 0 128 178 135 Rosenheim 27 6 3 1 128 178 135 Rosenheim 28 5 4 3 128 178 135 Rosenheim 29 0 0 23 128 178 135 Rosenheim 30 3 2 0 128 178 135 Rosenheim 31 2 0 1 128 178 135 Rosenheim 32 0 1 0 128 178 135 Rosenheim 33 2 0 0 128 178 135 Unterallgäu 1 4 4 0 122 75 122 Unterallgäu 2 3 0 0 122 75 122 Unterallgäu 3 7 4 10 122 75 122 Unterallgäu 4 0 2 0 122 75 122 Unterallgäu 5 16 13 11 122 75 122 Unterallgäu 6 2 2 1 122 75 122 Unterallgäu 7 0 0 1 122 75 122 Unterallgäu 8 1 0 0 122 75 122 Unterallgäu 9 1 0 0 122 75 122 Unterallgäu 10 0 1 0 122 75 122 Unterallgäu 11 0 0 2 122 75 122 Unterallgäu 12 0 4 5 122 75 122 Unterallgäu 13 5 1 2 122 75 122 Unterallgäu 14 0 0 1 122 75 122 Unterallgäu 15 2 6 2 122 75 122 Unterallgäu 16 0 0 2 122 75 122 Unterallgäu 17 1 2 2 122 75 122 Unterallgäu 18 0 0 1 122 75 122 Unterallgäu 19 0 1 0 122 75 122 Unterallgäu 20 23 22 12 122 75 122 Unterallgäu 21 2 0 0 122 75 122 Unterallgäu 22 7 8 6 122 75 122 Unterallgäu 23 3 0 2 122 75 122 Unterallgäu 24 0 0 1 122 75 122 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21808 Unterallgäu 25 0 2 3 122 75 122 Unterallgäu 26 0 0 1 122 75 122 Unterallgäu 27 2 0 0 122 75 122 Unterallgäu 28 27 44 0 122 75 122 Unterallgäu 29 9 4 3 122 75 122 Unterallgäu 30 2 0 0 122 75 122 Unterallgäu 31 0 2 2 122 75 122 Unterallgäu 32 2 0 1 122 75 122 Unterallgäu 33 3 0 4 122 75 122 Donau- Ries 1 2 3 0 111 129 115 Donau- Ries 2 7 5 2 111 129 115 Donau- Ries 3 0 1 0 111 129 115 Donau- Ries 2 0 3 2 111 129 115 Donau- Ries 5 0 2 0 111 129 115 Donau- Ries 6 2 0 2 111 129 115 Donau- Ries 7 1 6 2 111 129 115 Donau- Ries 8 4 0 0 111 129 115 Donau- Ries 9 4 4 3 111 129 115 Donau- Ries 10 4 4 3 111 129 115 Donau- Ries 11 2 0 0 111 129 115 Donau- Ries 12 2 2 6 111 129 115 Donau- Ries 13 1 2 1 111 129 115 Donau- Ries 14 2 2 0 111 129 115 Donau- Ries 15 0 0 1 111 129 115 Donau- Ries 16 0 2 3 111 129 115 Donau- Ries 17 3 6 5 111 129 115 Donau- Ries 18 7 9 8 111 129 115 Donau- Ries 19 2 7 6 111 129 115 Donau- Ries 20 0 0 4 111 129 115 Donau- Ries 21 2 0 0 111 129 115 Donau- Ries 22 3 0 0 111 129 115 Donau- Ries 23 14 12 14 111 129 115 Donau- Ries 24 9 0 0 111 129 115 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21808 Donau- Ries 25 1 0 0 111 129 115 Donau- Ries 26 4 4 15 111 129 115 Donau- Ries 27 2 0 2 111 129 115 Donau- Ries 28 4 4 11 111 129 115 Donau- Ries 29 2 0 0 111 129 115 Donau- Ries 30 2 2 2 111 129 115 Donau- Ries 31 0 0 1 111 129 115 Donau- Ries 32 8 8 6 111 129 115 Donau- Ries 33 0 3 3 111 129 115 Donau- Ries 34 7 6 9 111 129 115 Donau- Ries 35 11 11 14 111 129 115 Donau- Ries 36 3 3 4 111 129 115 Landshut 1 0 0 2 42 65 54 Landshut 2 0 1 2 42 65 54 Landshut 3 0 1 3 42 65 54 Landshut 4 0 2 0 42 65 54 Landshut 5 0 1 0 42 65 54 Landshut 6 6 6 4 42 65 54 Landshut 7 2 0 1 42 65 54 Landshut 8 1 0 1 42 65 54 Landshut 9 8 0 6 42 65 54 Landshut 10 3 4 3 42 65 54 Landshut 11 0 1 1 42 65 54 Landshut 12 0 0 1 42 65 54 Landshut 13 2 1 0 42 65 54 Landshut 14 3 3 7 42 65 54 Landshut 15 0 0 2 42 65 54 Landshut 16 0 3 0 42 65 54 Landshut 17 1 0 0 42 65 54 Landshut 18 0 0 2 42 65 54 Landshut 19 1 2 0 42 65 54 Landshut 20 4 0 0 42 65 54 Landshut 21 6 5 5 42 65 54 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21808 Landshut 22 4 1 9 42 65 54 Landshut 23 7 5 5 42 65 54 Landshut 24 0 1 1 42 65 54 Landshut 25 0 0 6 42 65 54 Landshut 26 0 1 1 42 65 54 Landshut 27 3 3 2 42 65 54 Landshut 28 1 1 1 42 65 54 Landshut 29 2 0 0 42 65 54 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/21808