Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.04.2014 Sicherheitsverbesserungen im AKW Gundremmingen? Die beiden Siedewasserreaktoren im AKW Gundremmingen sind jetzt über 30 Jahre in Betrieb. Die Hauptkomponenten waren bereits nach 19 Jahren bilanziell abgeschrieben. Dennoch behaupten die Betreiber RWE und EON, die Anlage sei jetzt sogar in einem besseren Sicherheitszustand als bei Betriebsbeginn. Seit dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hat sich der Wissensstand über die Risiken des Betriebs und die Sicherheit der zum Zeitpunkt der Errichtung eingebauten Systeme und Komponenten verändert. Frühere Berechnungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Genehmigung galten, sind heute nicht mehr gültig. Darüber hinaus haben sich Ausgangsparameter für die Einhaltung von Schutzzielen verändert. Die Erfahrung zeigt, dass Annahmen, die zur Zeit der Genehmigung noch gültig waren, heute nicht mehr gelten . Alle diese Daten und Verfahren, die zur Beurteilung der Sicherheit der Anlage erforderlich sind, müssen in der Anlagendokumentation festgehalten und verfügbar sein. Dies gilt insbesondere für die Sicherheitsspezifikationen der Anlage und die Nachweise zur Beherrschung der Auslegungsstörfälle . Die Fragen 2 und 3 dienen dazu, nachvollziehen zu können, inwieweit die Anlagendokumentation die Anforderungen erfüllt und inwieweit die neuen Erkenntnisse bei der Anlagensicherheit berücksichtigt worden sind. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Maßnahmen sind seit Erteilung der Betriebsgenehmigungen für die Blöcke B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen erfolgt, um die Sicherheit des Kernkraftwerks zu erhöhen (bitte vollständige Auflistung aller Maßnahmen, die nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, jeweils mit folgenden Angaben: a) Datum des Beginns und des Abschlusses ihrer Durchführung ? b) Schutzziel, auf das sich die Maßnahme bezog (z. B. Erdbebensicherheit, Hochwasserschutz, Leittechnik, Nachwärmeabfuhr, Notstromversorgung etc. mit Angabe der betroffenen Komponenten)? c) auf welcher Sicherheitsebene des gestaffelten Sicherheitskonzepts der Schutz verbessert wurde? 2. Verfügen der Betreiber und die Aufsichtsbehörde über eine systematisch gegliederte Anlagendokumentation einschließlich der Sicherheitsnachweise, insbesondere der Nachweise zur Störfallsicherheit, die auf dem aktuellen Stand ist und den aktuell geltenden Anforderungen (KTA, Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke ) entspricht? 3. Entsprechen die Sicherheitsnachweise der Anlage, insbesondere die Nachweise zur Störfallsicherheit in ihrer Bandbreite und in ihrer Tiefe dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik – bitte um vollständige Auflistung der Störfallnachweise, die im Rahmen von aufsichtlichen Prüfungen oder Genehmigungsverfahren systematisch auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik überprüft worden sind – bitte mit dem Datum der Prüfung)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26.05.2014 1. Welche Maßnahmen sind seit Erteilung der Betriebsgenehmigungen für die Blöcke B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen erfolgt, um die Sicherheit des Kernkraftwerks zu erhöhen (bitte vollständige Auflistung aller Maßnahmen, die nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, jeweils mit folgenden Angaben: a) Datum des Beginns und des Abschlusses ihrer Durchführung? b) Schutzziel, auf das sich die Maßnahme bezog (z. B. Erdbebensicherheit, Hochwasserschutz, Leittechnik , Nachwärmeabfuhr, Notstromversorgung etc. mit Angabe der betroffenen Komponenten)? c) auf welcher Sicherheitsebene des gestaffelten Sicherheitskonzepts der Schutz verbessert wurde? Eine Aufzählung der nachgefragten Maßnahmen enthält die Antwort vom 18.07.2013 auf Frage 24 in der Drucksache 16/18215 des Bayerischen Landtags. Die dort aufgeführten Maßnahmen wurden zur weiteren Minimierung des Restrisikos veranlasst und überwiegend bereits in den 1990er-Jahren realisiert. Unter anderem aufgrund der umfangreichen Nachrüstungen zählt das Kernkraftwerk Gundremmingen zu den sichersten in Betrieb befindlichen Siedewasserreaktoren weltweit. 2. Verfügen der Betreiber und die Aufsichtsbehörde über eine systematisch gegliederte Anlagendokumentation einschließlich der Sicherheitsnachweise, insbesondere der Nachweise zur Störfallsicherheit, die auf dem aktuellen Stand ist und den aktuell geltenden Anforderungen (KTA, Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke) entspricht? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.07.2014 17/2183 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2183 Die Anlagendokumentation und die Sicherheitsnachweise erfüllen die Anforderungen des kerntechnischen Regelwerks . 3. Entsprechen die Sicherheitsnachweise der Anlage , insbesondere die Nachweise zur Störfallsicherheit in ihrer Bandbreite und in ihrer Tiefe dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik – bitte um vollständige Auflistung der Störfallnachweise, die im Rahmen von aufsichtlichen Prüfungen oder Genehmigungsverfahren systematisch auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik überprüft worden sind – bitte mit dem Datum der Prüfung)? Die aktuell geltenden Anforderungen werden im erforderlichen Maß entsprechend den Maßgaben der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke erfüllt. Dort heißt es einleitend : „Die hiermit veröffentlichten ,Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke‘ gelten für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Kernkraftwerke). Sie enthalten grundsätzliche und übergeordnete sicherheitstechnische Anforderungen im Rahmen des untergesetzlichen Regelwerks, welche der Konkretisierung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Atomgesetzes (AtG) sowie von Anforderungen nach § 7d AtG dienen. Im Hinblick auf die in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke betrifft dies Änderungsgenehmigungen . [...] Die ,Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke‘ sind ferner bei sicherheitstechnischen Bewertungen im Rahmen der §§ 17, 19 AtG heranzuziehen; die Veröffentlichung ist jedoch kein Anlass für eine gesonderte Sicherheitsüberprüfung . Die in der jeweiligen Genehmigung getroffenen Festlegungen haben Bestand, soweit diese Festlegungen nicht durch neuere Erkenntnisse infrage gestellt und somit neu bewertet werden müssen. Ein Eingriff in den Genehmigungsbestand ist nur unter den Voraussetzungen von § 17 AtG möglich.“ Das Atomgesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 3) verlangt die Gewährleistung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden. Diese erforderliche Schadensvorsorge ist uneingeschränkt gegeben.