Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 22.04.2014 Schadenersatzforderung des Kernkraftbetreibers Eon Vor dem Hintergrund der Schadenersatzforderung des Kernkraftbetreibers Eon in Höhe von 80 Millionen Euro gegen den Freistaat frage ich die Staatsregierung: 1. In welcher Form wurden die Verträge und Absprachen im Hinblick auf die Sofortabschaltung des Kernkraftwerks Isar 1 im Jahr 2011 juristisch begleitet? 2. Wurden in den Verträgen Klauseln zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen festgelegt? a) Wenn ja, wie sind diese ausgestaltet? b) Wenn nein, wann wurde zum ersten Mal bekannt, dass der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nicht rechtssicher formuliert wurde? 3. Wie hoch wird derzeit vonseiten der Staatsregierung die Wahrscheinlichkeit eingeschätzt, dass die Klage für Eon erfolgreich verlaufen könnte? 4. Wurden für den Fall möglicher Schadensersatzansprüche Rücklagen von der Staatsregierung gebildet? a) Wenn nein – aus welchen Bereichen des Staatshaushalts sollen die Gelder zur Begleichung der Schadensersatzansprüche zur Verfügung gestellt werden? 5. Ist die Staatsregierung im Falle einer erfolgreichen Klage des Kraftwerkbetreibers versichert? a) Wenn ja – in welcher Höhe? 6. Auf welche Gesamthöhe beliefen sich die Subventionszahlungen des Bundes und des Freistaates von 1979 bis 2011, die der Kernkraftbetreiber Eon a) für die Errichtung und den Betrieb des AKW Isar 1, b) für die Errichtung und den Betrieb aller seiner AKWs erhalten hat? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.05.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem StMFLH wie folgt beantwortet: Zu 1., 2. a)–b): Das StMUV hat mit Bescheid vom 17.03.2011 die vorübergehende Betriebseinstellung des Kernkraftwerks Isar 1 angeordnet . Ein diesbezüglicher Vertrag besteht nicht. Zu 3.: Das StMUV vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht. Zu 4. und 4. a): Der Staat bildet für mögliche Schadensersatzansprüche keine Rücklagen, da dies nicht dem System der Kameralistik entspricht. Wo die Ausgaben aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Staatshaushalt zu verbuchen sind, ergibt sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsminis teriums der Finanzen über die Buchung von Ausgaben und Einnahmen aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen und aufgrund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen – BuchProzVerglBek. Zu 5. und 5. a): Unbeschadet der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs gilt der sich aus Art. 7 und 34 BayHO ergebende Grundsatz der Selbstversicherung des Staates, wonach der Staat seine Risiken allgemein nicht versichert, sondern eventuell auftretende Schäden direkt aus seinen Haushaltsmitteln deckt. Zu 6. und 6. a)–b): Auf die Antwort der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 14/8084, Frage 27, wird verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.07.2014 17/2185 Bayerischer Landtag