Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.02.2018 Tätowierfarben – Gefahren und Kontrollen In vielen Farben, die für Tätowierungen verwendet werden, wurden bei einem Test der Stiftung Warentest im Jahr 2014 Stoffe gefunden, die krebserregend sind oder von Exper ten als kritisch eingestuft werden, da sie ein erhöhtes Al lergierisiko aufweisen. Auch bei einer Untersuchung durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Jahr 2013 wurde in mehreren Proben eine erhöhte Konzentration an Schwermetallen gefunden, die eine Ge sundheitsgefährdung darstellen können. Vor diesem Hinter grund ist die Entwicklung im Tätowierbereich zu betrachten. Tätowierungen gelten mehr und mehr als eine Kunstform, als eine Form der Selbstverwirklichung und die Zahl der Tä towierungen steigt dementsprechend. Im Jahr 2017 waren ca. 15 Prozent der Deutschen tätowiert, wie die Augsburger Allgemeine berichtet, wobei es Mitte der 1990erJahre, zu Beginn des Tätowiertrends, nur um die 2 Prozent waren. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie hat sich die Zahl der gewerblich angemeldeten Tätowierstudios in Bayern in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte Zahl der Standorte nach Bezirken un terteilt angeben)? b) Wie wird eine Kontrolle in einem Tätowierstudio genau durchgeführt (bitte die zu prüfenden Unterlagen und Gegenstände und die Beurteilungskriterien darlegen)? c) Welche Verstöße wurden bei Kontrollen von Tätowier studios in den letzten fünf Jahren festgestellt? 2. a) Welche Kenntnisse muss jemand nachweisen, der in Bayern gewerblich Tätowierungen durchführen möch te? b) Hält die Staatsregierung diese Kenntnisse für ausrei chend, um gesundheitliche Gefährdungen und Un zufriedenheit bei Kunden mit der Leistungserstellung weitestgehend auszuschließen? c) Welche zusätzlichen Vorgaben in Bezug auf Kenntnis se, Arbeitsausstattung und Materialien an die Tätowie rer und Tätowierstudios hält die Staatsregierung für sinnvoll? 3. a) Welche qualitativen Anforderungen bei Tätowierungen bestehen bei einer gewerblichen Durchführung von Tätowierungen in Bayern in Hinblick auf Hygieneanfor derungen, Verwendung von Farben usw.? b) Welche gesundheitlichen Probleme drohen, wenn eine Tätowierung nicht fachgemäß ausgeführt worden ist? c) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung bereits ergriffen, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit ei ner Tätowierung, die in Bayern durchgeführt wird, zu gewährleisten? 4. a) Wie bewertet die Staatsregierung die aktuelle Rechts lage zu Tätowierfarben sowie die Ergebnisse der LGLUntersuchung von 2013 (bitte auch ggf. daraus abgeleitete und bereits umgesetzte erfolgte Maßnah men der Staatsregierung und deren Ergebnisse auf listen)? b) Sind weitere Überprüfungen des LGL in Bayern ge plant? c) Falls nein, warum nicht? 5. a) Welche gängigen Inhaltsstoffe von Tätowierfarben hält die Staatsregierung für gesundheitlich unbedenklich (bitte begründen)? b) Welche gängigen Inhaltsstoffe von Tätowierfarben hält die Staatsregierung für potenziell gesundheitsgefähr dend (bitte begründen)? c) Hält die Staatsregierung z. B. eine „Positivliste“ von Substanzen, die für Tätowierfarben sicher und gesetz lich zugelassen sind, für sinnvoll? 6. a) Wie schätzt die Staatsregierung das gesundheitliche Gefährdungspotenzial von Benzoesäure (beim Stif tungWarentestBericht aus 2014 erwähnt) ein? b) Welche gesundheitlichen Schäden können durch Ben zoesäure hervorgerufen werden? c) Welchen rechtlichen Regelungen unterliegt die Ver wendung von Benzoesäure? 7. a) Gibt es Inhaltsstoffe in Tätowierfarben, für die men genmäßige Grenzwerte in Bezug auf deren Verwen dung als Tätowierfarbe festgelegt sind (bitte nach In haltsstoff und Grenzwert auflisten)? b) Falls ja, welche gesundheitlichen Risiken bestehen bei Überschreitung der Grenzwerte? c) Wie kontrolliert die Staatsregierung die Einhaltung die se Grenzwerte? 8. a) Ist die Staatsregierung der Meinung, dass alle Täto wierfarben, die in Bayern verwendet werden dürfen, vollkommen ungefährlich sind? b) Welche Möglichkeiten hat die Staatsregierung, darauf einzuwirken, dass in Tätowierstudios nur solche Far ben verwendet werden, die die Staatsregierung für ge sundheitlich unbedenklich hält? c) Welche gesundheitlichen Probleme drohen durch die Verwendung von potenziell gefährlichen Inhaltsstof fen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.09.2018 Drucksache 17/21857 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21857 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie vom 18.04.2018 1. a) Wie hat sich die Zahl der gewerblich angemeldeten Tätowierstudios in Bayern in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte Zahl der Standorte nach Bezirken unterteilt angeben)? Die nach Abfrage der zuständigen Lebensmittelüberwa chungsbehörden vor Ort gemeldete Anzahl von Tätowier studios in Bayern ist – aufgeteilt nach Regierungsbezirken – der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: 2013 2014 2015 2016 2017 Regierung von Oberbayern 120 143 154 174 449 Regierung von Niederbayern 68 80 103 110 114 Regierung der Oberpfalz 40 56 69 80 97 Regierung von Unterfranken 50 51 65 78 90 Regierung von Mittelfranken 571 551 611 651 97 Regierung von Oberfranken 56 76 81 85 101 Regierung von Schwaben 90 109 128 140 144 1 ohne Angaben der Stadt Fürth sowie der Stadt Nürnberg b) Wie wird eine Kontrolle in einem Tätowierstudio genau durchgeführt (bitte die zu prüfenden Unterlagen und Gegenstände und die Beurteilungskriterien darlegen)? Für die Überwachung zur Einhaltung der Hygienestandards in den Tätowierstudios durch die Gesundheitsämter wur de nach Angaben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine standardisierte Checklis te mit Begleittext erstellt. Mit dieser Checkliste können im Sinne einer standardisierten Hygieneüberwachung hygie nerelevante Punkte geprüft werden. Darüber hinaus werden von einem Teil der Gesundheits ämter weitere Materialien zur Beurteilung der erforderlichen Hygienestandards herangezogen. Hier sind insbesondere die Leitlinie „Anforderungen der Hygiene beim Tätowie ren“ der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Me dizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF029/024), der Rahmenhygieneplan für „Piercing und Tätowierungs (Tat too), Kosmetik und Fußpflegeeinrichtungen u. ä.“ des Län derArbeitskreises zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Empfehlung zu „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ der Kommission für Krankenhaushygie ne und Infektionsprävention (KRINKO) zu nennen. Für die Überwachung der Tätowiermittel werden nach An gaben der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehör den vor Ort Abnahmekontrollen bei Gewerbeanmeldungen, Regelkontrollen sowie anlassbezogene Kontrollen durchge führt. Im Rahmen der genannten Kontrollen werden folgende Aspekte bei der Überprüfung von Tätowiermitteln überwacht: – Herkunft/Rückverfolgbarkeit (Lieferschein/Rechnungs kontrolle), – Kennzeichnung, Lagerung und Aufbewahrung (z. B. Ein haltung der vom Hersteller vorgegebenen Lagerbedin gungen), – Haltbarkeit (Mindesthaltbarkeitsdatum – MHD), – Dokumentation der Öffnung von Tätowierfarben, Anga be des Anbruchs und/oder Ablaufdatums auf dem Täto wierfarbenbehältnis, – Bestandteilliste. c) Welche Verstöße wurden bei Kontrollen von Tätowierstudios in den letzten fünf Jahren festgestellt? Die Tätowierstudios unterliegen nach Angaben des StMGP gem. § 5 Abs. 1 Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVerordnung) der Überwachung durch die Gesundheitsämter unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 IfSG, d. h. die Überwachung durch die Gesundheits ämter erfolgt anlassbezogen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsa chen vorliegen. Das Gesundheitsamt trifft dann die not wendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Dabei ergaben sich beispielsweise Feststellungen durch die Gesundheitsämter in folgenden Bereichen. Die aufge zeigten Beispiele wurden nicht flächendeckend und nicht in allen Tätowierstudios beanstandet: – Einsatz von Hand, Haut oder Flächendesinfektionsmit teln; Haltbarkeit von Desinfektionsmitteln; Desinfektions maßnahmen vor und nach Tätowierarbei ten; – Aufbereitung von Arbeitsgeräten; – Lagerung von Sterilgut; – Mischen von Tätowierfarben; – Abdeckung der Tätowierung; Wundverband; – Ausstattung des Arbeitsbereichs. Durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden vor Ort er gaben sich beispielsweise Feststellungen in folgenden Be reichen: – Kennzeichnung von Inhaltsstoffen; – Dokumentation; – Zusammensetzung der Farben; – Mindesthaltbarkeitsdatum; – Lagerung. 2. a) Welche Kenntnisse muss jemand nachweisen, der in Bayern gewerblich Tätowierungen durchführen möchte? Im Hinblick auf die Vorgaben zur Einhaltung der Hygiene standards wird auf die Ausführungen des StMGP zu Frage 3 a verwiesen. Drucksache 17/21857 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 b) Hält die Staatsregierung diese Kenntnisse für ausreichend , um gesundheitliche Gefährdungen und Unzufriedenheit bei Kunden mit der Leistungserstellung weitestgehend auszuschließen? Eine abschließende Bewertung ist erst nach Vorlage des LGLBerichts zum Projekt der infektionshygienischen Über prüfung von Tattoo und Piercingstudios möglich (siehe die Ausführungen zu Frage 3 c). c) Welche zusätzlichen Vorgaben in Bezug auf Kenntnisse , Arbeitsausstattung und Materialien an die Tätowierer und Tätowierstudios hält die Staatsregierung für sinnvoll? Es wird auf die Ausführungen des StMGP zu den Fragen 3 a bis c verwiesen. Die Gewerbeordnung (GewO) geht nach Angabe des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technolo gie (StMWi) vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Behörde erforderlich. Nur für ausgewählte Berufe sieht die GewO eine Erlaubnispflicht vor (bspw. Betrieb von Spielhal len, Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler). Derzeit gibt es nach dem Kenntnisstand des StMWi auf Bundesebene keine Bestrebungen, einen Erlaubnistatbe stand für Tätowierer in der Gewerbeordnung einzuführen. 3. a) Welche qualitativen Anforderungen bei Tätowierungen bestehen bei einer gewerblichen Durchführung von Tätowierungen in Bayern in Hinblick auf Hygieneanforderungen, Verwendung von Farben usw.? Nach Angaben des StMGP unterliegen Personen, die ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein Tätigkeiten ausüben, bei denen durch Geräte oder Instrumente Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinn des § 2 Nr. 3 lfSG über tragen werden können, der HygieneVerordnung. Das gilt insbesondere auch für das Tätowieren (§ 1 Satz 1 Hygiene Verordnung). § 2 Abs. 2 HygieneVerordnung normiert die Pflichten zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene. Demnach sind Kenntnisse zur Ausübung der Händehygiene sowie der Verfahren der sachgerechten Desinfektion und Sterilisation der eingesetzten Geräte und Instrumente erfor derlich. Die Vorgaben und Verfahren zur Desinfektion und Sterilisation sind in § 3 HygieneVerordnung normiert. Darüber hinaus gelten nach den Vorgaben des Lebens mittel und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) die dort für kosmetische Mittel enthaltenen Vorschriften auch für Täto wiermittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LFGB). Danach ist es z. B. nicht erlaubt, Mittel zum Tätowieren herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen. Seit Mai 2009 ist zudem die Tätowiermittelver ordnung (TätowiermittelV) in Kraft. Sie verbietet u. a. die Verwendung einer Reihe von Stoffen und enthält spezifische Kennzeichnungsvorgaben. b) Welche gesundheitlichen Probleme drohen, wenn eine Tätowierung nicht fachgemäß ausgeführt worden ist? Beim Tätowieren werden Wunden im Bereich der Haut ver ursacht. Es können daher insbesondere bei Nichteinhalten der Hygienestandards Infektionen im Bereich der Hautwun den auftreten. Beim Tätowieren können auch Infektionen durch über Blut und Körperflüssigkeiten übertragbare Erreger auftreten. c) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung bereits ergriffen, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit einer Tätowierung, die in Bayern durchgeführt wird, zu gewährleisten? 2014 erfolgte in Bayern nach Angaben des StMGP eine infektionshygienische Überprüfung von Tattoo und Pier cingstudios im Rahmen eines Projekts des LGL. Zunächst haben 18 Gesundheitsämter an diesem Projekt teilgenom men und Studios in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Be gehung ausgewählt. Die Begehungen wurden anhand einer standardisierten Checkliste des LGL durchgeführt. Das LGL hat im Nachgang ein Merkblatt für Betreiber der Tattoo und Piercingstudios herausgegeben. Das Merkblatt informiert umfassend über die empfohlene Ausstattung des Arbeitsplatzes und die Einhaltung der erforderlichen Hygie nestandards mit Verweis auf die Vorgaben der Hygiene Verordnung. Mit einem gesonderten Merkblatt werden die Kunden u. a. über mögliche Infektionsrisiken informiert. Die Merkblätter sind per Download auf der Homepage des LGL erhältlich: https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/ doc/merkblatt_tattoo_piercingstudios_betreiber.pdf https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/ doc/merkblatt_tattoo_piercingstudios_kunden.pdf Im weiteren Verlauf des Projekts wurden alle Gesundheits ämter gebeten, jeweils vier Tätowierstudios zu begehen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten werden derzeit mit aktuellen Daten, die im Rahmen einer Umfrage im März 2018 bei den Gesundheitsämtern erhoben wurden, abgegli chen. Mit dem Vorliegen der Ergebnisse ist nicht vor Herbst 2018 zu rechnen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse soll die Notwendigkeit ergänzender Maßnahmen zur Sicherstel lung der Hygienestandards geprüft werden. 4. a) Wie bewertet die Staatsregierung die aktuelle Rechtslage zu Tätowierfarben sowie die Ergebnisse der LGL-Untersuchung von 2013 (bitte auch ggf. daraus abgeleitete und bereits umgesetzte erfolgte Maßnahmen der Staatsregierung und deren Ergebnisse auflisten)? Seit Mai 2009 ist die TätowiermittelVerordnung in Kraft. Sie verbietet u. a. die Verwendung einer Reihe gesundheitsge fährdender Stoffe und enthält spezifische Kennzeichnungs vorgaben. Die Bundesregierung war Anfang 2012 vom Bundesrat gebeten worden, zeitnah eine Anpassung der Tätowier mittelVerordnung an die erweiterten Empfehlungen des Europarates (ResAP(2008)1) vorzunehmen, die Voraus setzungen für die Übernahme weiterer kosmetikrechtlicher Vorschriften zum Gesundheitsschutz auch für Tätowiermit tel, insbesondere die Vorgabe für Positivlisten von zugelas senen Inhaltsstoffen, zu erarbeiten sowie dafür einzutreten, dass auf europäischer Ebene in Analogie zur EUKosmetik Verordnung (EUKosmetikV) gesetzliche Regelungen ge schaffen werden. In den folgenden Jahren hat sich das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) konsequent auf Bundesebene für eine Weiterentwicklung der Schutzvor schriften im Bereich der Tätowiermittel eingesetzt. Hierbei wurde wiederholt auf das Erfordernis der Erstellung einer Positivliste im Sinne der EUKosmetikV, eines Nickelverbots Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/21857 in Tätowierfarben sowie der Durchführung einer bundeswei ten Präventionskampagne zur Aufklärung der Verbraucher hingewiesen. Mitte 2016 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf seiner Homepage ein um fangreiches Informationsangebot für den Verbraucher zum Thema Tätowierungen eingestellt (https://www.safertattoo. de/). Eine Positivliste gibt es jedoch aufgrund der nach wie vor unzureichenden wissenschaftlichen Datenlage bis dato nicht. Deshalb wird vom StMUV seit Jahren die Strategie der Verbraucheraufklärung zum Thema Tätowieren verfolgt. So existieren auf der Homepage des LGL entsprechende Einstellungen zu diesem Thema. Zudem wird im Rahmen der Veranstaltung „Lernort Staatsregierung“ seit 2012 das Schwerpunktthema „Tätowierungen – Körperschmuck mit Risiko?“ angeboten. Ende 2016 wurde vom StMUV der Fly er „Tätowieren und seine Risiken“ aufgelegt, der an Schulen zur Verteilung an Lehrkräfte ab der Jahrgangsstufe 8 ver sandt wird. Tätowierfarben müssen gesundheitlich unbedenklich sein. Vom LGL wurde 2013 eine Schwerpunktuntersuchung auf Verunreinigung von Tätowierfarben mit Schwermetallen durchgeführt. Die vom LGL dabei vorgenommene toxiko logische Einschätzung ergab keine Hinweise auf eine Ge sundheitsschädlichkeit der bewerteten Farben. b) Sind weitere Überprüfungen des LGL in Bayern geplant ? Das LGL führt bei Tätowierfarben regelmäßig Schwerpunkt untersuchungen auf Schwermetalle, aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kon servierungsstoffe, Nitrosamine sowie zur mikrobiologischen Qualität durch. c) Falls nein, warum nicht? Entfällt. 5. a) Welche gängigen Inhaltsstoffe von Tätowierfarben hält die Staatsregierung für gesundheitlich unbedenklich (bitte begründen)? b) Welche gängigen Inhaltsstoffe von Tätowierfarben hält die Staatsregierung für potenziell gesundheitsgefährdend (bitte begründen)? c) Hält die Staatsregierung z. B. eine „Positivliste“ von Substanzen, die für Tätowierfarben sicher und gesetzlich zugelassen sind, für sinnvoll? Mit der TätowiermittelV wurde die Verwendung einer Reihe gesundheitsgefährdender Stoffe verboten, wie z. B. solche, die auch in kosmetischen Mitteln verboten sind, bestimmte Azofarbstoffe etc. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 4 a. 6. a) Wie schätzt die Staatsregierung das gesundheitliche Gefährdungspotenzial von Benzoesäure (beim Stiftung-Warentest-Bericht aus 2014 erwähnt) ein? Benzoesäure ist ein Konservierungsstoff, der sowohl für die Verwendung in Lebensmitteln wie auch in kosmetischen Mitteln zugelassen ist. Zum gesundheitlichen Gefährdungs potenzial in Tätowierfarben liegen den Kosmetiksachver ständigen des LGL keine Erkenntnisse vor. b) Welche gesundheitlichen Schäden können durch Benzoesäure hervorgerufen werden? Dem LGL sind keine durch Benzoesäure hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden bekannt. c) Welchen rechtlichen Regelungen unterliegt die Verwendung von Benzoesäure? Die TätowiermittelVerordnung des Bundes enthält keine speziellen Regelungen zu Konservierungsstoffen und somit auch nicht zu Benzoesäure. 7. a) Gibt es Inhaltsstoffe in Tätowierfarben, für die mengenmäßige Grenzwerte in Bezug auf deren Verwendung als Tätowierfarbe festgelegt sind (bitte nach Inhaltsstoff und Grenzwert auflisten)? b) Falls ja, welche gesundheitlichen Risiken bestehen bei Überschreitung der Grenzwerte? c) Wie kontrolliert die Staatsregierung die Einhaltung dieser Grenzwerte? Siehe Antwort zu den Fragen 5 a und b. 8. a) Ist die Staatsregierung der Meinung, dass alle Tätowierfarben , die in Bayern verwendet werden dürfen , vollkommen ungefährlich sind? b) Welche Möglichkeiten hat die Staatsregierung, darauf einzuwirken, dass in Tätowierstudios nur solche Farben verwendet werden, die die Staatsregierung für gesundheitlich unbedenklich hält? c) Welche gesundheitlichen Probleme drohen durch die Verwendung von potenziell gefährlichen Inhaltsstoffen ? Der Hersteller von Tätowierfarben ist für die Umsetzung und Einhaltung tätowiermittelrechtlicher Vorgaben verantwort lich. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm her gestellten Farben gesundheitlich unbedenklich sind, was im Rahmen des Verbraucherschutzes stichprobenartig über prüft wird. Für ein etwaig mit der Verwendung von Tätowierfarben zusammenhängendes erhöhtes Gesundheitsrisiko liegen bislang noch keine wissenschaftlichen Belege vor.